Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1170 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Belit Onay (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung Sieht die Landesregierung eine Bleibeperspektive für den pakistanischen Asylbewerber aus Osnabrück? Anfrage des Abgeordneten Belit Onay (GRÜNE), eingegangen am 24.05.2018 - Drs. 18/959 an die Staatskanzlei übersandt am 28.05.2018 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 20.06.2018, gezeichnet Boris Pistorius Vorbemerkung des Abgeordneten Die Neue Osnabrücker Zeitung berichtete am 17. Mai 2018 über die trotz eines vorliegenden Ausbildungsvertrags beabsichtigte Abschiebung des pakistanischen Asylbewerbers Samar S. aus Osnabrück. Er habe zum 1. August einen Ausbildungsvertrag bei einem Osnabrücker Elektroinstallateur und sei mit einer Osnabrückerin verlobt. Die Hochzeit könne nur deshalb noch nicht stattfinden , weil die dafür nötigen Papiere aus Pakistan noch nicht vorlägen. Laut der Tageszeitung vom 24. Mai 2018 sieht der Flüchtlingsrat Niedersachsen in der bevorstehenden Heirat einen Hinderungsgrund für eine Abschiebung. Wenn die Heirat eines abgelehnten Asylbewerbers unmittelbar bevorstehe, dann habe das aufgrund der aktuellen Rechtsprechung aufschiebende Wirkung. Auch wenn die dafür notwendigen Papiere ohne Verschulden des Paares noch nicht vorliegen, könne eine Duldung erteilt werden. Vorbemerkung der Landesregierung Bei dem der Kleinen Anfrage zugrundeliegenden aufenthaltsrechtlichen Einzelfall handelt es sich um den heute 34-jährigen pakistanischen Staatsangehörigen Herrn S., der im Jahr 2013 nach Deutschland einreiste und seine Anerkennung als Flüchtling beantragte. Nachdem das für Asylentscheidungen zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in Anwendung der sogenannten Dublin-Regelung feststellte, dass nicht Deutschland, sondern Ungarn für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig ist, sollte Herr S. im Jahr 2014 dorthin überstellt werden. Tatsächlich konnte diese Überstellung innerhalb der vorgegebenen Frist nicht vollzogen werden. Daher war das BAMF gehalten, das Asylverfahren in Deutschland durchzuführen. Nachdem dieses erfolglos blieb und Herr S. damit vollziehbar zur Ausreise verpflichtet war, informierte ihn die Stadt Osnabrück als zuständige Ausländerbehörde am 19.10. und am 08.12.2017 über die Möglichkeit, die Niedersächsische Härtefallkommission anzurufen. Nachdem er hiervon keinen Gebrauch gemacht hatte, ersuchte die Stadt Osnabrück das Landeskriminalamt Niedersachsen (LKA) am 14.02.2018, Herrn S. nach Pakistan abzuschieben. Das LKA teilte der Ausländerbehörde am 06.03.2018 mit, dass die Abschiebung für den 17.04.2018 terminiert wurde. Am 26.03.2018 wandte sich Herr S. mit einer Eingabe an die Niedersächsische Härtefallkommission . Diese konnte nicht zur Beratung angenommen werden, weil ein Termin für eine Abschiebung von Herrn S. bereits feststand bzw. ein feststehender Termin verstrichen war und ihn die Ausländerbehörde nach Eintritt der Vollziehbarkeit seiner Ausreisepflicht über die Möglichkeit der Anru- Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1170 2 fung der Härtefallkommission informiert hatte (sogenannter Nichtannahmegrund nach § 5 Abs. 1 Satz 2 der Niedersächsischen Härtefallkommissionsverordnung). Am 05.04.2018 legte Herr S. einen Ausbildungsvertrag mit dem Ziel vor, hierfür eine sogenannte Ausbildungsduldung zu erhalten. Da eine Ausbildungsduldung nach § 60 a Abs. 2 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht erteilt werden darf, wenn konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, lehnte die Stadt Osnabrück deren Erteilung am 24.04.2018 ab. Hiergegen erhob Herr S. Klage, über die noch nicht entschieden wurde, und suchte um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach, was das Verwaltungsgericht Osnabrück mit Beschluss vom 14.05.2018 ablehnte. Schließlich sollte Herr S. am 17.05.2018 abgeschoben werden. Hierzu kam es jedoch nicht, weil Herr S. zu dem fraglichen Zeitpunkt nicht zuhause angetroffen wurde. Am 24.05.2018, eine Woche nach der gescheiterten Abschiebung, wandte sich Herr S. erneut an die Härtefallkommission. Auch diese Eingabe konnte aus denselben Gründen wie die erste Eingabe nicht zur Beratung angenommen werden. Da Herr S. seit geraumer Zeit vollziehbar zur Ausreise aus Deutschland verpflichtet ist und sein Aufenthaltsort derzeit unbekannt ist, hat die Stadt Osnabrück seine Ausschreibung zur Festnahme veranlasst. Seit etwa Mitte vergangenen Jahres sind Herr S. und seine deutsche Verlobte Frau V. bemüht, die Ehe miteinander einzugehen. Zu diesem Verfahren ergibt sich folgende Sach- und Rechtslage: Die Eheschließenden haben die beabsichtigte Eheschließung beim Standesamt anzumelden, das anschließend zu prüfen hat, ob der Eheschließung ein Hindernis entgegensteht (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 des Personenstandsgesetzes - PStG). Die Voraussetzungen der Eheschließung unterliegen für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört (Artikel 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche - EGBGB). Wer hinsichtlich der Voraussetzungen der Eheschließung ausländischem Recht unterliegt, soll eine Ehe nicht eingehen, bevor er ein Zeugnis der inneren Behörde seines Heimatstaats darüber beigebracht hat, dass der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegensteht (sogenanntes Ehefähigkeitszeugnis, vgl. § 1309 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Von diesem Erfordernis kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet worden ist, seinen Sitz hat, Befreiung erteilen. Die Befreiung soll nur Staatenlosen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland und Angehörigen solcher Staaten erteilt werden, deren Behörden keine Ehefähigkeitszeugnisse ausstellen (vgl. § 1309 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB). Pakistan kennt das Institut des Ehefähigkeitszeugnisses nicht. Bei Eheschließung einer oder eines pakistanischen Staatsangehörigen in Deutschland ist eine Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses durch die Präsidentin oder den Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichts erforderlich. Das Standesamt hat einen Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses aufzunehmen und die Entscheidung vorzubereiten; hierfür haben die Eheschließenden auch die Nachweise zu erbringen, die für die Prüfung der Zulässigkeit der Ehe nach anzuwendendem ausländischem Recht erforderlich sind (§ 12 Abs. 3 Satz 1 PStG). Der Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses ist vom Standesamt zusammen mit der Niederschrift über die Anmeldung der Eheschließung und allen Urkunden, Unterlagen und Hinweisen der zuständigen Präsidentin oder dem zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts unmittelbar zur Entscheidung vorzulegen. Im Fall von Herrn S. findet aktuell die Überprüfung der Echtheit der Urkunden im Amtshilfeverfahren durch die deutsche Botschaft in Islamabad statt. In Abhängigkeit von der Auswertung des Ermittlungsberichts würde das Standesamt als nächsten Schritt gegebenenfalls den Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses aufnehmen, die Entscheidung vorbereiten und den Antrag der Präsidentin des Oberlandesgericht Oldenburg zur Entscheidung vorlegen. Nach dem Merkblatt der deutschen Botschaft Islamabad und des Generalkonsulats Karachi für deutsche Behörden zur Überprüfung pakistanischer Urkunden im Wege der Amtshilfe beträgt die Dauer der Überprüfung ab Vollständigkeit der Unterlagen regelmäßig ca. vier Monate; Bearbei- Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1170 3 tungszeiten von sechs Monaten und länger können nicht ausgeschlossen werden (vgl. Deutsche Vertretungen in Pakistan: https://pakistan.diplo.de/pk-de/-/1793682). Im Fall von Herrn S. wurde das Urkundenüberprüfungsverfahren durch die Botschaft am 12.03.2018 eingeleitet, sodass mit einem Abschluss des Überprüfungsverfahrens wohl nicht vor Mitte Juli gerechnet werden kann. Die Bearbeitungsdauer des Verfahrens auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses beträgt in der Regel drei bis sechs Wochen. Durch Beanstandungsverfügungen (z. B. aufgrund fehlender Urkunden) oder aufgrund gegebenenfalls erforderlicher Einsichtnahme in die Ausländerakten kann sich die Verfahrensdauer verzögern. Danach kann mit einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg wohl nicht vor September dieses Jahres gerechnet werden. Vor diesem Hintergrund hat die Ausländerbehörde Herrn S. darüber informiert, dass eine weitere vorübergehende Aussetzung seiner Abschiebung (Duldung) nicht möglich ist. Seine Abschiebung wird daher erneut eingeleitet werden (Stand: 04.06.2018). Für den Fall, dass Herr S. gegenüber der Ausländerbehörde glaubhaft machen sollte, zeitnah und freiwillig auszureisen, würde die Ausländerbehörde dies akzeptieren und gegenüber einer Abschiebung favorisieren. Für das nach erfolgter Eheschließung erforderliche Visumverfahren hat die Ausländerbehörde ebenfalls ihre Unterstützung zugesichert. 1. Hält die Landesregierung die Entscheidung der Osnabrücker Ausländerbehörde für korrekt, trotz des vorliegenden Ausbildungsvertrages keine Ausbildungsduldung zu erteilen (bitte begründen)? Ja. Wie in der Vorbemerkung ausgeführt, ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe zu erteilen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen für ein Beschäftigungsverbot nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen (Ausbildungsduldung, § 60 a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG). Nach der Gesetzesbegründung soll in den Fällen, in denen die Abschiebung absehbar ist, der Durchsetzung der Ausreisepflicht Vorrang eingeräumt werden. Eine Duldung zum Zweck der Berufsausbildung darf dann nicht erteilt werden. Konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen beispielsweise dann bevor, wenn ein Pass(ersatz)papier beantragt worden ist, die Abschiebung terminiert ist oder ein Verfahren zur Dublin-Überstellung läuft (BT-Drs. 18/9090, Seite 25). Nach den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (Runderlass des MI vom 27.10.2017 in Verbindung mit den Allgemeinen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern zur Duldungserteilung nach § 60 a AufenthG vom 30.05.2017 - nachfolgend bezeichnet als „Allgemeine Anwendungshinweise § 60 a AufenthG“) sind die der Erteilung einer Duldung entgegenstehenden Maßnahmen solche, die bereits in einem engen sachlichen und vor allem zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung selbst stehen und jedenfalls dann anzunehmen sind, wenn dem LKA ein entsprechendes Abschiebungsersuchen übermittelt wurde (Teil IV Nr. 4 Allgemeine Anwendungshinweise § 60 a AufenthG). Zu dem Zeitpunkt, als Herr S. die Erteilung einer Ausbildungsduldung beantragte, war die Abschiebung bereits terminiert. Daher lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ausbildungsduldung nicht vor. 2. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, die Abschiebung wegen der beabsichtigten Heirat oder aus anderen Gründen zu vermeiden oder zumindest aufzuschieben ? Welche Rolle spielen dabei die aus Pakistan angeforderten Papiere? Wie in der Vorbemerkung ausgeführt, wäre eine Abschiebung vermeidbar, wenn der Betroffene seiner vollziehbaren Ausreisepflicht nachkommen würde. Daneben könnte die beabsichtigte Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung und damit einen Duldungsgrund begründen. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1170 4 Nach den gesetzlichen Vorgaben ist die Abschiebung einer Ausländerin oder eines Ausländers u. a. dann auszusetzen, solange ihre oder seine Abschiebung aus rechtlichen Gründen unmöglich ist (§ 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Eine rechtliche Unmöglichkeit liegt u. a. dann vor, wenn die Eheschließung mit einer deutschen oder aufenthaltsberechtigten ausländischen Person sicher erscheint und unmittelbar bevorsteht sowie das - durch die Anmeldung zur Eheschließung beim zuständigen Standesamt eingeleitete - Verwaltungsverfahren zur Prüfung der Ehefähigkeit nachweislich abgeschlossen ist und seitdem nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. In diesem Fall besteht ein Duldungsanspruch, wenn der Eheschließung nur noch Umstände entgegenstehen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Verlobten fallen (Teil III Nr. 1 b Allgemeine Anwendungshinweise § 60 a AufenthG). Wie in der Vorbemerkung ausgeführt, steht die Eheschließung weder unmittelbar bevor noch ist das Verwaltungsverfahren zur Prüfung der Ehefähigkeit nachweislich abgeschlossen. Daher ist die Abschiebung nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich; eine Duldung ist daher nicht zu erteilen. Hinsichtlich der Möglichkeit einer Ausbildungsduldung wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Weitere Duldungsgründe sind nicht ersichtlich. Daher ist die Ausländerbehörde gemäß § 58 AufenthG verpflichtet, die Abschiebung zu vollziehen. 3. Welche Möglichkeit sieht die Landesregierung, Herrn Samar S. aus der Illegalität zu holen , um mit ihm ohne Angst vor einer unmittelbaren Abschiebung ins Gespräch zu kommen? Wie in der Vorbemerkung ausgeführt, hat die Ausländerbehörde für den Fall, dass Herr S. ihr gegenüber glaubhaft machen sollte, zeitnah und freiwillig auszureisen, zugesagt, dies zu akzeptieren und gegenüber einer Abschiebung zu favorisieren sowie ihn bei dem nach erfolgter Eheschließung erforderlichen Visumverfahren zu unterstützen. Da sich Herr S. derzeit unerlaubt in Deutschland aufhält und deswegen zur Festnahme ausgeschrieben ist, müsste die Kontaktnahme über seine anwaltliche Vertretung erfolgen. 4. Welche Bleibeperspektive sieht die Landesregierung für Herrn Samar S.? Auf die Vorbemerkung und die Antworten auf die Fragen 1 und 2 wird verwiesen. 5. Wie steht die Landesregierung zu den Forderungen der Migrations- und Integrationsministerinnen und -minister der Länder Rheinland-Pfalz, Bremen, Thüringen und Baden -Württemberg, a) auch ein- und zweijährige Helferausbildungen in die Ausbildungsduldung einzubeziehen , b) auch junge Leute, die sich - bis zu einem Jahr - im Rahmen schulischer oder betrieblicher Angebote auf eine Ausbildung vorbereiten, in die Ausbildungsduldung einzubeziehen, c) auch Studierende bzw. Fachschülerinnen und Fachschüler in die Ausbildungsduldung einzubeziehen, wenn sie ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten? Mit dem Anfang August 2016 in Kraft getretenen Integrationsgesetz wurde erstmalig ein Rechtsanspruch auf eine Duldung zum Zweck der Berufsausbildung geschaffen (Ausbildungsduldung, § 60 a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG). Hierbei handelte es sich um eine zentrale Forderung der Wirtschaft und des Bundesrates nach der sogenannten 3+2-Regelung: Danach erhalten Auszubildende eine Duldung für die Gesamtdauer der Ausbildung, um für sie und die Ausbildungsbetriebe Rechtssicherheit zu schaffen. Wer nach erfolgreich absolvierter Ausbildung eine der beruflichen Qualifikation entsprechende Beschäftigung aufnimmt, erhält - soweit die sonstigen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen - eine Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1170 5 zweijährige Aufenthaltserlaubnis mit der Option eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in Deutschland (§ 18 a Abs. 1 a AufenthG). Die wesentlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausbildungsduldung sind: – qualifizierte betriebliche oder schulische Berufsausbildung (mind. zweijährig), – kein Bevorstehen konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, – die Voraussetzungen für ein Arbeitsverbot (siehe § 60a Abs. 6 AufenthG) dürfen nicht vorliegen, – keine Verurteilungen wegen Straftaten oberhalb einer Bagatellgrenze. Die Landesregierung hat sich von Anbeginn dieser Regelung bzw. deren mit dem Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27.07.2015 eingeführten Vorgängerregelung im Interesse der geduldeten Auszubildenden und ihrer Ausbildungsbetriebe durchgängig für eine möglichst großzügige Anwendung dieser Regelungen eingesetzt. Die die Große Koalition auf Bundesebene tragenden Parteien haben in ihrem Koalitionsvertrag Folgendes vereinbart: „Wir drängen weiter auf die bundesweite ausbildungsfreundliche Umsetzung der wichtigen 3+2-Regelung für den Arbeitsmarktzugang gemäß § 60 a Aufenthaltsgesetz. Die 3+2-Regelung für Auszubildende wollen wir bundesweit einheitlich anwenden. Diese Regelung zielt auf die Ermöglichung eines Zugangs zu einer qualifizierten Berufsausbildung mit einer Duldung . Dieses Ziel darf nicht durch eine zu enge Anwendung des Beschäftigungsrechts für Geduldete unterlaufen werden. Diese Regelung wollen wir auch auf staatlich anerkannte Helferausbildungen anwenden, soweit daran eine qualifizierte Ausbildung in einem Mangelberuf anschlussfähig ist. Eine Ausbildungszusage muss dabei vorliegen. Bei alledem wollen wir zusätzliche Belastungen für die sozialen Sicherungssysteme vermeiden.“ Die Unterfragen a) bis c) werden wie folgt beantwortet: a) Zwingende Voraussetzung für die Erteilung einer Ausbildungsduldung ist u. a., dass die Ausländerin oder der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat. Eine qualifizierte Berufsausbildung liegt vor, wenn die Ausbildungsdauer mindestens zwei Jahre beträgt. Staatlich anerkannte oder vergleichbar geregelte Ausbildungsberufe sind alle anerkannten Aus- und Fortbildungsabschlüsse nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung sowie vergleichbare bundes- oder landesrechtlich geregelte Berufsabschlüsse oder diesen Berufsabschlüssen entsprechende Qualifikationen. Soweit einzelne Helferausbildungen in der Alten- und Krankenpflege diesen Anforderungen nicht genügen, steht die Landesregierung Forderungen, auch diese in den Anwendungsbereich der Ausbildungsduldung aufzunehmen, positiv gegenüber. b) Derartige Einstiegsqualifizierungen dienen der Vorbereitung auf eine Ausbildung, stellen aber selbst noch keine qualifizierte Ausbildung dar und unterliegen daher bislang nicht dem Anwendungsbereich der Ausbildungsduldung. Die Landesregierung steht Forderungen, auch Einstiegsqualifizierungen in den Anwendungsbereich der Ausbildungsduldung aufzunehmen, grundsätzlich positiv gegenüber. Die Durchführung solcher berufsvorbereitender Maßnahmen kann im Übrigen eine Ermessensduldung rechtfertigen, sofern ein Ausbildungsvertrag für eine anschließende qualifizierte Berufsausbildung zuverlässig belegt ist oder der regelhafte Übergang aus der Qualifizierungsmaßnahme in qualifizierte Berufsausbildung nachgewiesen werden kann (Teil III Nr. 2 Allgemeine Anwendungshinweise § 60a AufenthG). c) Neben qualifizierten betrieblichen Berufsausbildungen fallen auch qualifizierte Berufsausbildungen an Berufsfachschulen oder Fachschulen in den Anwendungsbereich der Ausbildungsduldung . Schulische Ausbildungen, die keine qualifizierte Berufsausbildung darstellen, sowie das Studium an Hochschulen fallen dagegen nicht in den Anwendungsbereich dieser Regelung. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1170 6 Die Vorschriften zur Ausbildungsduldung dienen dazu, Geduldeten und ausbildenden Betrieben für die Zeit der Ausbildung und für einen begrenzten Zeitraum danach mehr Rechtssicherheit zu verschaffen und das aufenthaltsrechtliche Verfahren zu vereinfachen. Die dargestellten schulischen Ausbildungen werden von diesem Gesetzeszweck nicht mit erfasst , sodass die Landesregierung die Forderung eher zurückhaltend bewertet. (Verteilt am 25.06.2018) Drucksache 18/1170 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Belit Onay (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport Sieht die Landesregierung eine Bleibeperspektive für den pakistanischen Asylbewerber aus Osnabrück?