Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1178 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Christopher Emden (AfD) Antwort der Niedersächsischen Staatskanzlei namens der Landesregierung Zusammensetzung von Rundfunkräten Anfrage des Abgeordneten Christopher Emden (AfD), eingegangen am 09.05.2018 - Drs. 18/1043 an die Staatskanzlei übersandt am 08.06.2018 Antwort der Niedersächsischen Staatskanzlei namens der Landesregierung vom 21.06.2018, gezeichnet Dr. Jörg Mielke Chef der Staatskanzlei Vorbemerkung des Abgeordneten Rundfunkräte sollen der Überwachung der Einhaltung des gesetzlichen Sendeauftrags öffentlichrechtlicher Sendeanstalten dienen. Wesentlich intendiert ist eine Spiegelbildfunktion zur Gesellschaft , weshalb in Rundfunkräten Vertreter gesellschaftlicher Gruppen zusammentreffen, die als ausreichend gesellschaftlich relevant angesehen werden. Wenn Vertreter gesellschaftlicher Gruppen zusätzlich Mitglieder in Parteien sind, kann sich das Machtgewicht im Rundfunkrat in Richtung der dadurch vertretenen Parteien verstärken. Vorbemerkung der Landesregierung Die Mitglieder des Rundfunkrats haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit auf dem Gebiet des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu vertreten und dabei die Vielfalt der Meinungen der Bürgerinnen und Bürger zu berücksichtigen. Sie sind in ihrer Amtsführung an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden (§§ 18 Abs. 1, 19 Abs. 2 des Staatsvertrages über den Norddeutschen Rundfunk [NDR-StV]). Die Zusammensetzung des NDR-Rundfunkrats ist gesetzlich geregelt in § 17 NDR-StV. Er besteht aus höchstens 58 Mitgliedern. Von diesen entsenden nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 die in den Landesparlamenten der Länder Niedersachsen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig- Holstein mit Fraktionen vertretenen Parteien höchstens elf Mitglieder. Die weiteren 47 Mitglieder werden von den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 bis 16 genannten gesellschaftlich relevanten Organisationen und Gruppen aus den NDR-Staatsvertragsländern entsandt. 1. Ist der Landesregierung bekannt, in wie vielen Fällen Mitglieder von Parteien als gleichzeitige Vertreter anderer gesellschaftlicher Gruppen im Rundfunkrat des NDR vertreten sind? Nein. Die Organisationen und Gruppen entsenden die Mitglieder in eigener Verantwortung. Der oder die Vorsitzende des Rundfunkrats stellt die ordnungsgemäße Entsendung fest (§ 17 Abs. 4 Satz 4 NDR-StV). Die ihm oder ihr zugewiesene Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der einzelnen Entsendungen erstreckt sich auf das staatsferne Verfahren einschließlich der Ausschließungsgründe und persönlichen Voraussetzungen nach § 16 sowie die Beachtung des Gleichbehandlungsgebots aus § 17 Abs. 2 NDR-StV. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1178 2 2. Liegt Datenmaterial vor, das im Hinblick auf Frage 1 eine zu- oder abnehmende Entwicklung der Gesamtanzahl von Parteimitgliedern im Rundfunkrat (relativ zur Gesamtzahl ) ausweist? Wenn ja, wo ist dieses abrufbar, und welche Schlussfolgerungen hat die Landesregierung daraus gezogen? Nein. 3. Wie bewertet die Landesregierung eine verstärkte Repräsentanz von Parteivertretern im Rundfunkrat aus der Perspektive der intendierten gesellschaftlichen Spiegelbildlichkeit und vor dem Hintergrund der Befürchtung eines darin zunehmend beherrschenden Einflusses von Parteivertretern? Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse über eine eventuelle Parteizugehörigkeit aller Mitglieder des NDR-Rundfunkrats vor. Deshalb kann sie eine „verstärkte Repräsentanz von Parteivertretern im Rundfunkrat“ nicht bestätigen. Sie hat keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass die Mitglieder ihrem gesetzlichen Auftrag entsprechend in eigener Verantwortung die Interessen der Allgemeinheit wahrnehmen. 4. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung ergriffen oder plant die Landesregierung zu ergreifen, um einem überhandnehmenden Einfluss (mithin beherrschenden Einfluss) von Parteivertretern im Rundfunkrat des NDR vorzubeugen? Wie schon in den Antworten auf die Fragen 1, 2 und 3 mitgeteilt, kann die Landesregierung keinen vorherrschenden parteipolitischen Einfluss feststellen. Deshalb besteht zurzeit keine Veranlassung, gemeinsam mit den anderen Ländern entsprechende Gegenmaßnahmen zu erwägen. 5. Der Anteil an Muslimen in der Gesamtbevölkerung ist in Deutschland in den letzten Jahren gestiegen. Eine Veränderung dieser Tendenz ist nicht absehbar. Aufgaben und Mitgliederzahl der Rundfunkräte der Sendeanstalten sind Bestandteil gesetzlicher Grundlagen in den Ländern. Befürwortet oder plant die Landesregierung, durch Anpassung von Regelungen eine Erhöhung der Anzahl von Vertretern muslimischer Gruppen oder Verbände im Rundfunkrat des NDR anzustreben, damit beispielsweise ein ausreichend kultur- und religionssensibles öffentlich-rechtliches Sendeangebot in Richtung dieser schnell anwachsenden Zuschauer- und Zielgruppe gewährleistet werden kann? Für Änderungen des NDR-Staatsvertrages bedarf es der Zustimmung der Landtage aller vier NDR- Staatsvertragsländer. Die Zusammensetzung des NDR-Rundfunkrates könnte deshalb - wie andere Regelungen auch - nur Gegenstand einer gemeinsamen Überprüfung und gegebenenfalls Änderung des NDR-Staatsvertrags sein. Konkrete Überlegungen hinsichtlich gegebenenfalls alternativ oder zusätzlich zu berücksichtigender gesellschaftlich relevanter Gruppen gibt es noch nicht. (Verteilt am 25.06.2018) Drucksache 18/1178 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Christopher Emden (AfD) Antwort der Niedersächsischen Staatskanzlei Zusammensetzung von Rundfunkräten