Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1205 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Stefan Wenzel (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Finanzministeriums namens der Landesregierung Stille Einlagen und Zweckgesellschaften bei der NORD/LB (Teil 2) Anfrage des Abgeordneten Stefan Wenzel (GRÜNE), eingegangen am 31.05.2018 - Drs. 18/993 an die Staatskanzlei übersandt am 04.06.2018 Antwort des Niedersächsischen Finanzministeriums namens der Landesregierung vom 27.06.2018, gezeichnet Reinhold Hilbers Vorbemerkung des Abgeordneten In der Drucksache 18/920 Nr. 13 hat die Landesregierung in der Antwort auf Frage 1 nicht beantwortet , in welcher Höhe die Fürstenberg Capital International GmbH gegebenenfalls direkt stille Einlagen in die NORD/LB eingebracht hat. Gefragt war zunächst nach der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die am Amtsgericht Hannover unter der Nummer HRB 204744 eingetragen ist. Diese ist ihrerseits laut Unternehmensregister vom 30.09.2009 gegründet worden, um sich als Kommanditist mit 99,99 % an einer Kommanditgesellschaft mit Sitz in Luxemburg zu beteiligen, die „sich ihrerseits an dem Handelsunternehmen der Norddeutschen Landesbank Girozentrale Hannover als stiller Gesellschafter“ beteiligt hat. Die Antwort der Landesregierung auf Frage 3 der Anfrage in der Drs. 18/920 Nr. 13 gibt Anlass zu weiteren Fragen. „Wirtschaftlich Berechtigter“ im Sinne des Geldwäschegesetzes (GwG) lautet wie folgt: „§ 3 - Wirtschaftlich Berechtigter: (1) Wirtschaftlich Berechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist 1. die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht, oder 2. die natürliche Person , auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird. Zu den wirtschaftlich Berechtigten zählen insbesondere die in den Absätzen 2 bis 4 aufgeführten natürlichen Personen. (2) Bei juristischen Personen außer rechtsfähigen Stiftungen und bei sonstigen Gesellschaften , die nicht an einem organisierten Markt nach § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes notiert sind und keinen dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegen, zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar 1. mehr als 25 % der Kapitalanteile hält, 2. mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder 3. auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. Mittelbare Kontrolle liegt insbesondere vor, wenn entsprechende Anteile von einer oder mehreren Vereinigungen nach § 20 Abs. 1 gehalten werden, die von einer natürlichen Person kontrolliert werden. Kontrolle liegt insbesondere vor, wenn die natürliche Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf die Vereinigung nach § 20 Abs. 1 ausüben kann. Für das Bestehen eines beherrschenden Einflusses gilt § 290 Abs. 2 bis 4 des Handelsgesetzbuchs entsprechend. Wenn auch nach Durchführung umfassender Prüfungen und, ohne dass Tatsachen nach § 43 Abs. 1 vorliegen, keine natürliche Person ermittelt worden ist oder, wenn Zweifel daran bestehen, dass die ermittelte Person wirtschaftlich Berechtigter ist, gilt als wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter, geschäftsführende Gesellschafter oder Partner des Vertragspartners . (3) Bei rechtsfähigen Stiftungen und Rechtsgestaltungen, mit denen treuhänderisch Vermögen verwaltet oder verteilt oder die Verwaltung oder Verteilung durch Dritte beauftragt wird, oder Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1205 2 bei diesen vergleichbaren Rechtsformen zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten: 1. jede natürliche Person, die als Treugeber, Verwalter von Trusts (Trustee) oder Protektor, sofern vorhanden, handelt , 2. jede natürliche Person, die Mitglied des Vorstands der Stiftung ist, 3. jede natürliche Person, die als Begünstigte bestimmt worden ist, 4. die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen verwaltet oder verteilt werden soll, sofern die natürliche Person, die Begünstigte des verwalteten Vermögens werden soll, noch nicht bestimmt ist, und 5. jede natürliche Person, die auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung ausübt. (4) Bei Handeln auf Veranlassung zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten derjenige, auf dessen Veranlassung die Transaktion durchgeführt wird. Soweit der Vertragspartner als Treuhänder handelt, handelt er ebenfalls auf Veranlassung.“ Vorbemerkung der Landesregierung Dem Niedersächsischen Finanzministerium liegen zu diesen Fragen keine Erkenntnisse vor. Die Beantwortung der Fragen beruht auf Stellungnahmen der NORD/LB. 1. In welcher Höhe wurden von Fürstenberg Capital International GmbH, Amtsgericht Hannover, HRB 204744 stille Einlagen direkt in die NORD/LB eingebracht? Die Fürstenberg Capital International GmbH hat direkt keine stille Einlage in die NORD/LB eingebracht . Die stille Einlage wurde von der in Luxemburg ansässigen Fürstenberg Capital International S.àr.l. & Cie SECS i.H.v. USD 500 Millionen in die NORD/LB eingebracht. An der Fürstenberg Capital International S.àr.l. & Cie SECS sind die Fürstenberg Capital International GmbH als Kommanditist mit 99,99 % und die Fürstenberg Capital International S.à.r.l. als Komplementär mit 0,01 % beteiligt. 2. Wer waren bzw. sind die wirtschaftlich Berechtigten im Sinne von § 3 des Geldwäschegesetzes der Fürstenberg Capital Erste GmbH, der Fürstenberg Capital II. GmbH, der Fürstenberg Capital Dritte GmbH, der Fürstenberg Capital International S.a.r.l. & Cie SECS und der Fürstenberg Capital International GmbH, Amtsgericht Hannover HRB 204744? Wirtschaftlich Berechtigter im Sinne von § 3 des Geldwäschegesetzes kann nur eine natürliche Person sein. Wenn eine solche nicht festgestellt werden kann, gilt als wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter oder geschäftsführende Gesellschafter als wirtschaftlich Berechtigter. Vor diesem Hintergrund sind hier die Geschäftsführer der Gesellschaften als wirtschaftlich Berechtigte zu führen. 3. Wer hält die Anteile in Höhe von 0,01 % an der Fürstenberg Capital International S.a.r.l. & Cie SECS? Wie zu Frage 1 ausgeführt, werden diese Anteile von der Fürstenberg Capital International S.à.r.l. gehalten. 4. Wie viele Stimmrechte sind jeweils mit den Anteilen in der Fürstenberg Capital International S.a.r.l. & Cie SECS verbunden? Die Fürstenberg Capital International S.à.r.l besitzt eine Stimme und die Fürstenberg Capital International GmbH besitzt 9 999 Stimmen. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1205 3 5. Welche der in Frage 2 genannten fünf Gesellschaften sind oder waren stille Gesellschafter der NORD/LB? Stille Gesellschafter der NORD/LB sind derzeit die Fürstenberg Capital Erste GmbH, die Fürstenberg Capital II GmbH und die Fürstenberg Capital Dritte GmbH. Die Fürstenberg Capital International S.àr.l. & Cie SECS war stiller Gesellschafter. 6. Von wann bis wann sind oder waren die in Frage 2 genannten Gesellschaften stille Gesellschafter der NORD/LB? Die Fürstenberg Capital Erste GmbH, die Fürstenberg Capital II GmbH und die Fürstenberg Capital Dritte GmbH sind seit 2005 stille Gesellschafter der NORD/LB. Die Fürstenberg Capital International S.a.r.l. & Cie. SECS war von 2009 bis einschließlich 2015 stiller Gesellschafter der NORD/LB. 7. Waren oder sind unter den in Frage 2 genannten stillen Gesellschaftern Gesellschafter, die aufgrund der Verträge oder der Rechts- und Steuerpraxis als atypische stille Gesellschafter definiert werden können oder müssen? Die in Frage 2 genannten stillen Gesellschafter sind keine atypischen stillen Gesellschafter. 8. Gibt es weitere stille Gesellschafter, die in Frage 2 nicht genannt sind? Es gibt folgende weitere stille Gesellschafter: - Saalesparkasse Anstalt des öffentlichen Rechts - Bayern-Versicherung Lebensversicherung AG - Bayerische Beamtenkrankenkasse AG - Bayerischer Versicherungsverband AG - Versicherungskammer Bayern Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts - Versicherungskammer Bayern Konzern-Rückversicherung AG (Verteilt am 29.06.2018) Drucksache 18/1205 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Stefan Wenzel (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Finanzministeriums namens der Landesregierung Stille Einlagen und Zweckgesellschaften bei der NORD/LB (Teil 2)