Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1242 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Sylvia Bruns, Susanne Victoria Schütz und Björn Försterling (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) namens der Landesregierung Ärger über die Klinikförderung im Hildesheimer Raum? Anfrage der Abgeordneten Sylvia Bruns, Susanne Victoria Schütz und Björn Försterling (FDP), eingegangen am 05.06.2018 - Drs. 18/1049 an die Staatskanzlei übersandt am 08.06.2018 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) namens der Landesregierung vom 29.06.2018, gezeichnet Dr. Carola Reimann Vorbemerkung der Abgeordneten Die Hildesheimer Allgemeine Zeitung titelte am 31.01.2018 „Sie ärgern sich nicht mehr übereinander , sondern über die Landesregierung“. Grund des „Ärgers“ ist dem Artikel zufolge die Tatsache, dass die Landesregierung die Betreiber der Krankenhäuser in Gronau und Alfeld „nicht zwingen kann, ihre Häuser zu schließen oder zusammenzulegen “. Stattdessen „verweigert sie ihnen eben die Investitions-Zuschüsse“. 1. Teilt die Landesregierung die Auffassung des VDEK, dass es im Landkreis Hildesheim zu viele Krankenhausbetten gibt? Die Landesregierung nimmt die Aussagen des vdek als Beitrag zur Weiterentwicklung der Krankenhausstruktur zur Kenntnis und bezieht diesen ebenso wie die Aussagen aller anderen am Krankenhauswesen beteiligten Organisationen in ihre Meinungsbildung ein. 2. Wie bewertet die Landesregierung die wirtschaftliche Perspektive der beiden Häuser, insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache, dass dem Artikel zufolge nicht nur das Ameos Krankenhaus in Alfeld voraussichtlich im Jahr 2018 eine schwarze Null schreiben wird und das Johanniter Krankenhaus in Gronau Investitionen und die Rücknahme von Einsparmaßnahmen für möglich hält? Der Landesregierung liegen keine belastbaren Informationen zur wirtschaftlichen Situation und zur wirtschaftlichen Perspektive der Einrichtungen vor. In der Vergangenheit waren beide Einrichtungen defizitär, im Johanniter Krankenhaus Gronau wurde deshalb über Jahre hinweg ein Notlagentarifvertrag geschlossen. 3. Aus welchen Gründen wurden die bisherigen gemeinsamen Vorschläge der Krankenhausträger , die schon gemeinsame Vorschläge zu einer Aufgabenteilung der Häuser unterbreitet haben, abgelehnt? Die Landesregierung ist an gemeinsamen Vorschlägen der Krankenhausträger interessiert und hat daher in den vergangenen Jahren zahlreiche Gespräche, darunter zwei Krankenhausregionalgespräche , initiiert und moderiert. Trotz dieser intensiven Bemühungen der Landesregierung haben Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1242 2 die Krankenhausträger bislang kein gemeinsames Konzept zur Krankenhausversorgung an den Standorten Alfeld und Gronau dem für Krankenhausplanung zuständigen Fachministerium vorgelegt . 4. Ist es rechtlich möglich, die Frage der Förderung, so wie es der Artikel beschreibt, an eine Zusammenarbeit der Krankenhäuser zu knüpfen? Nach § 1 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) ist dessen Zweck die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. Zur Verwirklichung dieser Ziele stellen die Länder Krankenhauspläne und Investitionsprogramme auf (§ 6 KHG). Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe des KHG Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHG in das Investitionsprogramm aufgenommen sind (§ 8 Abs. 1 KHG). Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird (§ 8 Abs. 2 KHG). Die Investitionsförderung für Krankenhäuser in Niedersachsen richtet sich nach diesen gesetzlichen Grundlagen. Dabei ist es der Landesregierung wichtig, dass in der Nähe gelegene Krankenhäuser mit überlappenden Versorgungsangeboten, so wie dies in Alfeld und Gronau der Fall ist, im Dialog miteinander stehen und Modelle entwickeln, mit denen die stationären Krankenhausversorgung in der jeweiligen Region auch in Zukunft gut aufgestellt wird. Die Investitionsförderung soll dazu beitragen, eine zukunftsfähige Krankenhauslandschaft zum Wohl der Patientinnen und Patienten zu schaffen - durch gute Vernetzung, Kooperationen oder Fusionen. Dazu gehört im Einzelfall auch, dass sinnvolle Kooperationen eingegangen und Verbünde gebildet werden müssen. Nach § 1 Abs. 2 Satz 3 KHG darf die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbstständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden. Insofern wäre es rechtlich nicht möglich, eine Investitionsförderung an eine Zusammenarbeit zweier Krankenhäuser zu knüpfen. Der zitierte Zeitungsartikel verkennt allerdings, dass der Krankenhausplanungsbehörde aktuell weder vom AMEOS-Krankenhaus Alfeld noch vom Johanniter Krankenhaus Gronau planungsrelevante Anträge auf Investitionsförderung vorliegen, über die entschieden werden könnte. a) Könnte ein Verstoß gegen das Auflagenverbot des § 1 Abs. 2 Satz 3 KHG vorliegen? Ein Verstoß gegen das Auflagenverbot liegt nicht vor, denn die Förderbescheide des Landes Niedersachsen enthalten keine Auflagen, durch die die Selbstständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden. b) Könnte ein Verstoß gegen den Grundsatz der Trägervielfalt gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KHG vorliegen? Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Trägervielfalt liegt nicht vor; im Einzugsgebiet der Krankenhäuser im Landkreis Hildesheim ist die Trägervielfalt sichergestellt. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1242 3 c) Könnte darin ein Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Artikel 12 Abs. 1 GG gesehen werden? Das Ziel der Landesregierung, vorrangig in zukunftsfähige, qualitativ hochwertige und wirtschaftliche Krankenhausstrukturen zu investieren, greift nicht in das Recht aller Deutschen ein, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei wählen zu können. d) Welche weiteren rechtlichen Problem könnten sich aus der Verknüpfung ergeben? Weitere rechtliche Probleme sind der Landesregierung nicht ersichtlich. (Verteilt am 09.07.2018) Drucksache 18/1242 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Sylvia Bruns, Susanne Victoria Schütz und Björn Försterling (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) namens der Landesregierung