Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1245 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Stefan Henze (AfD) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung Schwerbehinderte in Führungspositionen des niedersächsischen Landesdienstes Anfrage des Abgeordneten Stefan Henze (AfD), eingegangen am 04.06.2018 - Drs. 18/1007 an die Staatskanzlei übersandt am 06.06.2018 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 05.07.2018, gezeichnet In Vertretung Stephan Manke Vorbemerkung des Abgeordneten Seit 2015 versucht die Landesregierung, den Frauenanteil in Führungspositionen des Landesdienstes zu erhöhen. Hierzu hat sie einen Aktionsplan verabschiedet und ein Karrierenetzwerk für Frauen eingerichtet (Internetauftritt der Staatskanzlei, Verweis: http://www.stk.niedersachsen. de/aktuel les/presseinformationen/kabinett-beschliet-aktionsplan-frauen-in-fuehrung-die-haelfte-der-fueh rungsposten-im-oeffentlichen-dienst-soll-moeglichst-schnell-mit-frauen-besetzt-sein-133082.html). Eine vergleichbare Förderung für Schwerbehinderte, die etwa 10 % der Bevölkerung (Internetauftritt des Statistischen Bundesamt, Verweis: https://www.destatis.de/DE/PresseService/Presse/Pres semitteilungen/2016/10/PD16_381_227.html) ausmachen, existiert hingegen nicht. 1. Hat die Landesregierung Hinweise darauf, dass schwerbehinderte Landesbedienstete ihre Behinderung aus Sorge vor Karrierehemmnissen ihrem Arbeitgeber gegenüber verschweigen? StK: Es gibt keine Hinweise darauf, dass schwerbehinderte Landesbedienstete ihre Behinderung aus Sorge vor Karrierehemmnissen gegenüber der Staatskanzlei oder gegenüber ihren Dienststellen im Geschäftsbereich der Staatskanzlei verschweigen. MI: Es sind keine entsprechenden Hinweise bekannt. MF: Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass schwerbehinderte Landesbedienstete ihre Behinderung aus Sorge vor Karrierehemmnisse verschweigen. MS: Es liegen keine entsprechenden Hinweise vor. MWK: Im MWK selbst sind entsprechende Hinweise nicht bekannt. Aus dem nachgeordneten Bereich der Hochschulen wurde mitgeteilt, dass eine Reihe von Beschäftigten die Anerkennung als Schwerbehinderte nicht angezeigt oder die Anerkennung nicht beantragt hat. In Einzelfällen wurde dabei von Beschäftigten die Sorge um Karrierehemmnisse als Hintergrund genannt. MK: Im Geschäftsbereich des MK liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass aus Angst vor Karrierehindernissen Schwerbehinderungen verschwiegen werden. MW: Im Ressort MW gibt es keine diesbezüglichen Hinweise. ML: Dem ML liegen hierzu keine Hinweise vor. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1245 2 MJ: Es gibt keine entsprechenden Hinweise. LRH: Dem Niedersächsischen Landesrechnungshof liegen keine Hinweise hierzu vor. MU: Im MU und auch im nachgeordneten Geschäftsbereich gibt es keine Hinweise darauf, dass schwerbehinderte Landesbedienstete ihre Behinderung aus Sorge vor Karrierehemmnissen ihrem Arbeitgeber gegenüber verschweigen. MB: Keine Hinweise. LfD: Die LfD verfügt diesbezüglich über keine Erkenntnisse. 2. Wie viel Prozent der Landesbediensteten sind insgesamt als schwerbehindert bekannt? Die vorläufige Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen in der Landesverwaltung insgesamt betrug im Jahr 2016 jahresdurchschnittlich 4,90 % (Stand 31.03.2017). Siehe auch Unterrichtung des Landtags vom 24.11.2017 (Drs. 18/17). Die Daten sind vorläufig, weil Korrekturen der Daten gesetzlich (§ 160 Abs. 4 SGB IX) bis zum 31.12. des auf die Meldung folgenden Jahres möglich sind (z. B. für die Daten des Jahres 2016 bis zum 31.12.2018). Bei der Berechnung der Beschäftigungsquote werden neben schwerbehinderten Menschen auch ihnen gleichgestellte behinderte Menschen berücksichtigt. Die Daten für das Jahr 2017 wurden noch nicht veröffentlicht. 3. Wie viele als schwerbehindert bekannte Bedienstete im ehemaligen höheren Dienst des Landes nehmen Führungspositionen wahr? Im Einzelnen: a) Führungsposition mit Besoldungsgruppe A 13 bzw. tarifbeschäftigt mit vergleichbarer Entgeltgruppe: Wie hoch ist der prozentuale Anteil an allen Bediensteten mit derselben Vergütung? b) Führungsposition mit Besoldungsgruppe A 14 bzw. tarifbeschäftigt mit vergleichbarer Entgeltgruppe. Wie hoch ist der prozentuale Anteil an allen Bediensteten mit derselben Vergütung? c) Führungsposition mit Besoldungsgruppe A 15 bzw. tarifbeschäftigt mit vergleichbarer Entgeltgruppe: Wie hoch ist der prozentuale Anteil an allen Bediensteten mit derselben Vergütung? d) Führungsposition mit Besoldungsgruppe A 16 bzw. tarifbeschäftigt mit vergleichbarer Entgeltgruppe: Wie hoch ist der prozentuale Anteil an allen Bediensteten mit derselben Vergütung? e) Führungsposition mit B-Besoldung bzw. tarifbeschäftigt mit vergleichbarer Entgeltgruppe : Wie hoch ist der prozentuale Anteil an allen Bediensteten mit derselben Vergütung? f) Führungsposition mit R- oder W-Besoldung bzw. Tarifbeschäftigte mit vergleichbarer Entgeltgruppe: Wie hoch ist der prozentuale Anteil an allen Bediensteten mit derselben Vergütung? g) Wie viele dieser Führungskräfte werden in obersten Landesbehörden beschäftigt? StK: Es gibt in der Staatskanzlei und im Geschäftsbereich in den Besoldungsgruppen der Fragen a) bis f) keine als schwerbehindert bekannten Bediensteten in Führungspositionen . Der prozentuale Anteil ist daher jeweils 0 %. MI: zu a): 0 % zu b): 1,47 % Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1245 3 zu c): 2,02 % zu d): 2,38 % zu e): 12,5 % zu f): 0 % zu g): 0 MF: Im Ressort MF nehmen insgesamt 19 Menschen mit Behinderung Führungspositionen wahr. Im Einzelnen: zu a): Der prozentuale Anteil der Beschäftigten mit Schwerbehinderung beträgt 0,89 % zu b): Der prozentuale Anteil der Beschäftigten mit Schwerbehinderung beträgt 3,91 % zu c): Der prozentuale Anteil der Beschäftigten mit Schwerbehinderung beträgt 4,31 % zu d): Der prozentuale Anteil der Beschäftigten mit Schwerbehinderung beträgt 8,19 % zu e): Der prozentuale Anteil der Beschäftigten mit Schwerbehinderung beträgt 0 % zu f): Entsprechende Führungspositionen sind im Geschäftsbereich nicht vorhanden. zu g): Es sind keine Führungskräfte (Dezernats-/Referatsleitungen, Abteilungsleitungen und Dienststellenleitungen sowie Vertretung der Dienststellenleitung) mit Schwerbehinderung im Haus MF beschäftigt. MS: zu a): 0 % zu b): 3 % zu c): 4 % zu d): 7 % zu e): 3 % zu f): Es gibt keine Beamtinnen oder Beamte der R- oder W-Besoldungen im Geschäftsbereich MS. zu g). 6 MWK: zu a): Schwerbehinderte in Führungsposition: 20 (Anteil: 1,96 %) zu b): Schwerbehinderte in Führungsposition: 22 (Anteil: 3,78 %) zu c): Schwerbehinderte in Führungsposition: 22 (Anteil: 4,3 %) zu d): Schwerbehinderte in Führungsposition: 1 (Anteil: 1,19 %) zu e): Schwerbehinderte in Führungsposition: 2 (Anteil: 7,14 %) zu f): Schwerbehinderte in Führungsposition: 12 (Anteil: 1,14 %) zu g): 3 MK: Im Kultusministerium nehmen zwei schwerbehinderte Bedienstete des ehemaligen höheren Dienstes Führungsaufgaben wahr. Im Bereich Personal der Niedersächsischen Landesschulbehörde (NLSchB) gibt es unter den Dezernatsleitungen, Abteilungsleitungen, der Dienststellenleitungen sowie der Vertretung der Dienststellenleitungen keine Schwerbehinderten. Im Niedersächsischen Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung (NLQ) gibt es eine Führungskraft mit Schwerbehinderung. Hinsichtlich der Schulen und Studienseminare wurde mit dem Stichtag 11.06.2018 eine Auswertung aus PMV vorgenommen. Ausgewertet wurden alle Schulleitungen und stellvertretenden Schulleitungen der Gymnasien, der Berufsbildenden Schulen, der Grund- und Oberschulen , der Oberschulen sowie der Integrierten und Kooperativen Gesamtschulen, sofern es sich laut Stellenbezeichnung um Stellen handelt, die dem ehemaligen höheren Dienst Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1245 4 entsprechen. Weiter wurden die Stellen der Studienseminare, sofern sie dem ehemaligen höheren Dienst entsprechen, ausgewertet. Hierbei wurden lediglich Schwerbehinderungen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 berücksichtigt; Gleichstellungen wurden nicht berücksichtigt. zu a) Im Geschäftsbereich des Kultusministeriums gibt es keine Dienstposten mit Führungsverantwortung mit der Wertigkeit A 13 bzw. entsprechend vergleichbarer Entgeltgruppe . zu b) Fehlanzeige. zu c) Im Schulbereich sind 27 von 669 Bediensteten in der Besoldungsgruppe A 15 bzw. tarifbeschäftigt mit vergleichbarer Entgeltgruppe schwerbehindert. Dies entspricht einem Anteil von ca. 4 %. Im Übrigen gilt für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums eine Fehlanzeige. zu d) Im Schulbereich sind neun von 389 Bediensteten in der Besoldungsgruppe A 16 bzw. tarifbeschäftigt mit vergleichbarer Entgeltgruppe schwerbehindert. Dies entspricht einem Anteil von ca. 2,3 %. Darüber hinaus gibt es einen von 23 Bediensteten in dieser Vergütungsgruppe im Bereich der Studienseminare, was einem Anteil von unter 1 % entspricht, sowie einen von acht Bediensteten beim NLQ (ca. 1 %). Im Kultusministerium übt eine schwerbehinderte Bedienstete in der Besoldungsgruppe A 16 bzw. tarifbeschäftigt mit vergleichbarem Entgeltanspruch Führungsverantwortung aus. Ausgehend von insgesamt 19 Bediensteten mit entsprechendem Besoldung- bzw. Entgeltanspruch entspricht dies einem prozentualen Anteil von 5,3 %. Für die NLSchB gilt eine Fehlanzeige. zu e) Im Kultusministerium übt eine schwerbehinderte Bedienstete mit B-Besoldung bzw. tarifbeschäftigt mit vergleichbarer Entgeltanspruch Führungsverantwortung aus. Ausgehend von insgesamt 21 Bediensteten mit entsprechendem Besoldungs- bzw. Entgeltanspruch entspricht dies einem prozentualen Anteil von 4,8 %. zu f) Fehlanzeige. zu g) Es werden zwei Führungskräfte mit Schwerbehinderung im Kultusministerium beschäftigt . MW: zu a) Schwerbehinderte in Führungsposition: 1 (Anteil: 6,3 %) zu b) Schwerbehinderte in Führungsposition: 0 (Anteil: 0 %) zu c) Schwerbehinderte in Führungsposition: 1 (Anteil: 2,7 %) zu d) Schwerbehinderte in Führungsposition: 0 (Anteil: 0 %) zu e) Schwerbehinderte in Führungsposition: 2 (Anteil: 5,4 %) zu f) Entsprechende Führungspositionen sind nicht vorhanden. zu g) 2 ML: zu a) Fehlanzeige zu b) 1 Person (Anteil: 0,67 %) zu c) 3 Personen (Anteil: 2,56 %) zu d) 3 Personen (Anteil: 8,82 %) zu e) bis g) Fehlanzeige MJ: zu a) Schwerbehinderte: 2 (Anteil: 1 %) zu b) Schwerbehinderte: 3 (Anteil: 5,2 %) zu c) Schwerbehinderte: 3 (Anteil: 16,7%) zu d) Schwerbehinderte: 0 (Anteil: 0 %) Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1245 5 zu e) Schwerbehinderte: 1 (Anteil: 5,9 %) zu f) Schwerbehinderte: 14 (Anteil: 3,9 %) zu g) Schwerbehinderte, die im MJ als oberster Landesbehörde beschäftigt sind: 5. LRH: Beim Niedersächsischen Landesrechnungshof nehmen insgesamt zwei Schwerbehinderte im ehemaligen höheren Dienst des Landes Führungspositionen wahr. zu a) und b) 0 % zu c) 7,69 % (ein Beamter) zu d) 0 % zu e) 5,56 % (eine Beamtin) zu f) Es sind keine entsprechenden Dienstposten eingerichtet. zu g) 2 Unter Führungspositionen sind beim LRH die Dienstposten der Abteilungsleitungen sowie der Referatsleitungen und Referatsteilleitungen zu verstehen. MU: zu a) Ein schwerbehinderter Mensch nimmt eine Führungsposition in der Besoldungsgruppe A 13 bzw. tarifbeschäftigt mit vergleichbarer Entgeltgruppe wahr. Der prozentuale Anteil an allen Bediensteten in Führungsposition mit dieser Besoldungs-/Entgeltgruppe liegt bei 2,78 %. zu b) Fünf schwerbehinderte Menschen nehmen eine Führungsposition in der Besoldungsgruppe A 14 bzw. tarifbeschäftigt mit vergleichbarer Entgeltgruppe wahr. Der prozentuale Anteil an allen Bediensteten in Führungsposition mit dieser Besoldungs-/Entgeltgruppe liegt bei 7,46 %. zu c) Von schwerbehinderten Menschen wird keine Führungsposition in der Besoldungsgruppe A 15 bzw. tarifbeschäftigt mit vergleichbarer Entgeltgruppe wahrgenommen . Der prozentuale Anteil an allen Bediensteten in Führungsposition mit dieser Besoldungs -/Entgeltgruppe liegt bei 0,00 %. zu d) Drei schwerbehinderte Menschen nehmen eine Führungsposition in der Besoldungsgruppe A 16 bzw. tarifbeschäftigt mit vergleichbarer Entgeltgruppe wahr. Der prozentuale Anteil an allen Bediensteten in Führungsposition mit dieser Besoldungs-/Entgeltgruppe liegt bei 14,29 %. zu e) Zwei schwerbehinderte Menschen nehmen eine Führungsposition mit B-Besoldung bzw. tarifbeschäftigt mit vergleichbarer Entgeltgruppe wahr. Der prozentuale Anteil an allen Bediensteten in Führungsposition mit dieser Besoldung liegt bei 5,41 %. zu g) Es wird eine Führungskraft in der obersten Landesbehörde beschäftigt. MB: zu a), b), d), e), f) 0% zu c) 8,3 % zu g) 1 Person LfD: Insgesamt: 0, daher Fehlanzeige. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1245 6 4. Hat die Landesregierung vor, die Quote von schwerbehinderten Führungskräften zu erhöhen und Schwerbehinderte diesbezüglich zielgerichtet zu fördern? a) Wenn ja, wie und bis wann will sie welche Ziele erreicht haben? b) Falls nein, warum nicht? Eine Quote für schwerbehinderte Menschen in Führungspositionen existiert nicht und steht insofern auch nicht zur Erhöhung an. Unabhängig davon hat sich das Land Niedersachsen mit seinem „Aktionsplan Inklusion Niedersachsen“ die freiwillige Selbstverpflichtung auferlegt, die Quote der Menschen mit Behinderungen in den Ministerien und nachgeordneten Bereichen insgesamt zu erhöhen. Hier sind eine Vielzahl von Maßnahmen vorgesehen, die den Beschäftigungsanteil von Menschen mit Behinderungen im öffentlichen Dienst erhöhen sollen, die die Arbeitsplätze von Menschen mit Behinderungen bedarfsgerecht und individuell ausgestalten, die die Arbeitsfähigkeit behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen fördern und alternative Beschäftigungsformen weiter auf- und ausbauen können. Auf eine feste Größe wird dabei nicht abgestellt. 5. Bei wie vielen Stellenbesetzungsverfahren im Hinblick auf die unter 3. genannten Führungspositionen gab aufgrund gleicher Eignung der Bewerberinnen bzw. Bewerber die Schwerbehinderung den Ausschlag zugunsten der schwerbehinderten Bewerberin bzw. des schwerbehinderten Bewerbers? StK: Aktuell hat bei keinem Stellenbesetzungsverfahren im Hinblick auf die unter 3. genannten Führungspositionen aufgrund gleicher Eignung der Bewerberinnen bzw. Bewerber die Schwerbehinderung den Ausschlag zugunsten der schwerbehinderten Bewerberin bzw. des schwerbehinderten Bewerbers gegeben. Für zurückliegende Zeiten kann keine Aussage getroffen werden, da keine statistische Datenerhebung dazu vorliegt. Nach § 88 Abs. 1 S. 2 NBG i. V. m. § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 NDSG werden die Daten der Bewerberinnen und Bewerber spätestens sechs Monate nach Abschluss des Bewerbungsverfahren gelöscht. MI: Fehlanzeige. MF: Seit dem Jahr 2015 gab es im Auswahlverfahren zu Stellenbesetzungen keinen Gleichstand der Eignung, sodass das Auswahlkriterium der „Schwerbehinderung“ nicht zur Anwendung kam. MS: Es wurden keine Bewerberinnen und Bewerber bei gleicher Eignung aufgrund ihrer Schwerbehinderung ausgewählt. MWK: In einem Besetzungsverfahren. MK: Zur Beantwortung dieser Frage notwendige Zahlen liegen nicht vor, da entsprechende Statistiken nicht geführt werden. MW: In keinem Fall. ML: Fehlanzeige. MJ: Fehlanzeige. LRH: Keine. MU: Im MU und auch im nachgeordneten Geschäftsbereich gab es in den letzten Jahren, im Hinblick auf die unter 3. genannten Führungspositionen, bei keinem Stellenbesetzungsverfahren die Konstellation, dass bei Bewerberinnen und Bewerbern aufgrund gleicher Eignung die Schwerbehinderung den Ausschlag zugunsten der schwerbehinderten Bewerberin bzw. des schwerbehinderten Bewerbers gegeben hat. MB: Fehlanzeige. LfD: Fehlanzeige. (Verteilt am 17.07.2018) Drucksache 18/1245 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Stefan Henze (AfD) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport Schwerbehinderte in Führungspositionen des niedersächsischen Landesdienstes