Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1247 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Björn Försterling, Susanne Victoria Schütz und Sylvia Bruns (FDP) Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung Unterstützung kleinerer Schulen bei der Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Anfrage der Abgeordneten Björn Försterling, Susanne Victoria Schütz und Sylvia Bruns (FDP), eingegangen am 06.06.2018 - Drs. 18/1050 an die Staatskanzlei übersandt am 08.06.2018 Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung vom 05.07.2018, gezeichnet In Vertretung der Staatssekretärin Michael Markmann Vorbemerkung der Abgeordneten Seit dem 25. Mai 2018 gilt die neue Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die Umsetzung dieser Verordnung bringt für viele Schulen eine Steigerung des Arbeitsaufkommens mit sich. Gerade für kleine Schulen mit wenig Personal ist dieser Mehraufwand schwer aufzufangen. Die IT-Ausstattung an den Schulen ist dergestalt, dass bestimmte Daten auf den privaten PCs der Lehrkräfte verwaltet werden müssen, was mit der neuen Verordnung nicht vereinbar ist. Diese Problematik verstärkt sich im sonderpädagogischen und förderschulischen Bereich, da dort regelmäßig sonderpädagogische Gutachten erstellt werden müssen. Dies erschwert eine verordnungskonforme Verarbeitung personenbezogener Daten. Einige Schulen beklagen sich darüber hinaus über mangelnde Information und Unterstützung seitens der NLSchB. Vorbemerkung der Landesregierung Der Landesgesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Neuordnung des Niedersächsischen Datenschutzrechts (Nds. GVBl. S. 66) die in der DSGVO enthaltenen Öffnungsklauseln genutzt, um speziell auf die Behörden des Landes und auf die Kommunen in Niedersachsen zugeschnittene datenschutzrechtliche Regelungen zu treffen. Hierzu hat die zuständige Niedersächsische Landesschulbehörde (NLSchB) sämtliche öffentlichen Schulen im Land über die sich aus diesem Landesgesetz und der DSGVO ergebenden Anforderungen per Rundschreiben informiert. Diese und weitere schulbezogene Hinweise sind zudem auf dem Webauftritt der NLSchB und des Niedersächsischen Landesamts für schulische Qualitätsentwicklung bereitgestellt. Um die Schulen bei der Umsetzung der neuen Anforderungen zu unterstützen, werden dort konkrete Handlungsschritte aufgezeigt sowie Musterdokumente und Vorlagen zur Verfügung gestellt. Des Weiteren werden Fortbildungsveranstaltungen speziell zur Umsetzung der DSGVO durchgeführt. Zur landesweiten Unterstützung aller Schulen in Niedersachsen sind zudem in der NLSchB die juristischen Kompetenzen in Fragen des Datenschutzes durch Zuweisung entsprechend gewidmeter Stellen deutlich erhöht worden. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1247 2 Die dort tätigen Personen sind speziell für die datenschutzrechtliche Beratung der Schulen zuständig und nehmen regelmäßig an Schulleitungsdienstbesprechungen in den Schulen teil, um Hilfestellungen zur Umsetzung der DSGVO zu geben und Fragen der Schulleiterinnen und Schulleiter zu beantworten; außerdem stehen sie selbstverständlich für Beratungsanfragen den einzelnen Schulen zur Verfügung. 1. In welcher Weise werden kleinere Schulen und Förderschulen vom Land bei der Umsetzung der DSGVO unterstützt? Dem Kultusministerium ist bewusst, dass die Umsetzung der DSGVO insbesondere für kleinere Schulen eine Herausforderung darstellt. Hinsichtlich dessen ist der Weg, die Beratungskompetenz der NLSchB zu stärken, insbesondere für diese sinnvoll und ressourcenschonend. Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen. 2. Gibt es Bestrebungen seitens der Landesregierung, den Informationsfluss zwischen NLSchB und den Schulen zu verbessern (beispielsweise durch Einrichten eines VPN- Netzwerks)? Die IT-Infrastruktur der Schulen ist nicht Teil des Niedersächsischen Landesnetzes, sondern obliegt gemäß Schulgesetz dem Schulträger. Die Verwirklichung entsprechender Maßnahmen betreffen daher auch die Zuständigkeiten der kommunalen Schulträger. Gleichwohl werden bereits jetzt sensible Informationen der Landesregierung an Schulen mittels technischer und organisatorischer Maßnahmen über gesondert abgesicherte Wege übermittelt. 3. Gibt es Pläne seitens der Landesregierung, die IT-Infrastruktur an den Schulen zu verbessern (beispielsweise durch die Einführung verschlüsselter dienstlicher E-Mail- Adressen und eine bessere Ausstattung mit dienstlichen IT-Arbeitsplätzen)? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Daher gibt es seitens des Landes derzeit noch keine konkreten Überlegungen, die IT-Infrastruktur der Schulen zu verbessern. Zunächst bleibt abzuwarten, in welcher Form der angekündigte Digitalpakt des Bundes und der Länder hier greifen könnte und welche Funktionen die sich derzeit in der Entwicklung befindende Niedersächsische Bildungscloud umfassen wird. 4. An welchen Übergängen in der Bildungs- und Schullaufbahn ist die Übermittlung von personenbezogenen Daten, auch mit pädagogischen schülerbezogenen Erkenntnissen, zwischen den Kindertagesstätten und Schulen (beispielsweise Kita/Grundschule, Grundschule/weiterführende Schule oder Schulen bei Umzug) aufgrund welcher Rechtsgrundlage möglich? Die Übermittlung personenbezogener Daten von Schülerinnen und Schülern ist in § 31 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) geregelt. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 NSchG dürfen Schulen, Schulbehörden, Schulträger, Schülervertretungen und Elternvertretungen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten (§ 55 Abs. 1 NSchG) verarbeiten , soweit dies zur Erfüllung des Bildungsauftrags der Schule (§ 2 NSchG) oder der Fürsorgeaufgaben , zur Erziehung oder Förderung der Schülerinnen und Schüler oder zur Erforschung oder Entwicklung der Schulqualität erforderlich ist. Diese Vorschrift gestattet die Datenübermittlung u. a. für den Fall des Schulwechsels, sei es beim Übergang von der Grundschule in die weiterführende Schule oder aufgrund eines geänderten Wohnorts. Nach § 31 Abs. 4. NSchG dürfen Schulen diejenigen personenbezogenen Daten von Kindern in Kindergärten und deren Erziehungsberechtigten verarbeiten, die in Kindergärten bei der Wahrneh- Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1247 3 mung vorschulischer Förderaufgaben erhoben und an Schulen übermittelt werden, soweit die Verarbeitung zur Erziehung oder Förderung der Kinder in der Schule erforderlich ist. Für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung beinhaltet § 17 Abs. 1 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes eine rechtliche Grundlage. Schließlich können beim Übergang von Schule in die Ausbildung oder den Beruf personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten an die an der Berufsorientierung beteiligten Stellen nach § 31 Abs. 1 Satz 3 übermittelt werden. Dies beschränkt sich auf die Daten, die in Absatz 2 Satz 3 genannt sind. Eine Übermittlung von Leistungsdaten wäre nur mit Einwilligung der Betroffenen zulässig. (Verteilt am 17.07.2018) Drucksache 18/1247 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Björn Försterling, Susanne Victoria Schütz und Sylvia Bruns (FDP) Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums Unterstützung kleinerer Schulen bei der Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)