Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1249 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Anja Piel, Eva Viehoff, Meta Janssen-Kucz und Detlev Schulz-Hendel (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung namens der Landesregierung Arbeitszeitgesetz in Niedersachsen kontrollieren und durchsetzen: Reicht das Personal in den Gewerbeaufsichtsämtern dafür aus? Anfrage der Abgeordneten Anja Piel, Eva Viehoff, Meta Janssen-Kucz und Detlev Schulz-Hendel (GRÜNE), eingegangen am 01.06.2018 - Drs. 18/1005 an die Staatskanzlei übersandt am 06.06.2018 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung namens der Landesregierung vom 05.07.2018 gezeichnet In Vertretung Heiger Scholz Vorbemerkung der Abgeordneten Sozialministerin Carola Reimann hat in ihrer Pressemitteilung vom 11. Mai 2018 verkündet, dass in den kommenden Monaten „Niedersachsens Staatliche Gewerbeaufsichtsämter (…) (die) Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes“ verstärkt kontrollieren würden. Überprüfen lassen will die Ministerin vor allem die Branchen der Fleischindustrie und des Baugewerbes. Hier lägen besonders viele Verstöße vor. Die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes ist auch Voraussetzung für die Einhaltung des Mindestlohnes . Wie das Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Institut der Hans-Böckler-Stiftung herausgefunden hat, bekamen im Jahr 2016 rund 2,2 Millionen Beschäftigte in Deutschland weniger als den Mindestlohn, obwohl sie Anspruch auf den Mindestlohn gehabt hätten (Pressemitteilung Hans- Böckler-Stiftung vom 29.01.2018). Ein Instrument, das Arbeitgeber anwenden, um den Mindestlohn zu unterwandern, sei der Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz. Indem sie weniger Ruhezeiten zuließ bzw. ihre Beschäftigten länger arbeiten ließen, als vorgesehen und erlaubt sei, verschafften sie sich einen wettbewerbsverzerrenden Vorteil gegenüber der Konkurrenz. Der Chef des Deutschen Gewerkschaftsbundes, Reiner Hoffmann, nennt dieses Vorgehen „Lohndiebstahl“ (Augsburger Allgemeine , 4. Mai 2018). Vorbemerkung der Landesregierung Die Anforderungen an die Gestaltung der Arbeitszeit werden durch eine sich stetig wandelnde Arbeitswelt immer vielfältiger. Zeitflexibles und ortsunabhängiges Arbeiten unter der Voraussetzung gesundheitsgerechter Arbeitszeitgestaltung im Interesse der Beschäftigten und der Unternehmen gilt heute als Schlüssel für zukunftsorientierte Unternehmens- und Betriebskultur. Flexible Arbeitszeitgestaltung ist in der modernen Arbeitswelt ein wesentliches Instrument, um den Bedürfnissen der Unternehmen und der Beschäftigten gerecht zu werden. Es ist Aufgabe der Arbeitsgeberin und des Arbeitgebers, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten auch bei flexiblen Arbeitszeitmodellen zu gewährleisten, denn bereits die Gestaltung der Arbeitszeit im geltenden gesetzlichen Rahmen kann eine Belastung der Beschäftigten darstellen. Dabei ist die Arbeitszeit ein möglicher Gefährdungsfaktor, der sich maßgeblich auf die Belastung der Beschäftigten und damit auf deren Sicherheit und Gesundheitsschutz auswirkt. Die Auswirkungen der Arbeitszeitgestaltung Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1249 2 auf die psychische Gesundheit sind heute unbestritten. Eine wichtige Aufgabe ist es daher, die Arbeitszeit so zu gestalten, dass den Beschäftigten ausreichend Zeit zur Erholung und Regeneration bleibt und damit auch eine gute Balance zwischen Arbeit und Privatleben ermöglicht wird. Kernelement bei der Bewältigung dieser Aufgabe ist eine Gefährdungsbeurteilung, in der die unterschiedlichen Belastungsfaktoren durch die Arbeitszeit systematisch betrachtet werden. Darüber hinaus müssen Dauer und Lage der Arbeitszeit, der Ruhezeit und der Ruhepausen als selbstständige Belastungsfaktoren in jeder Gefährdungsbeurteilung bewertet werden, um die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten und damit die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu gewährleisten. Die angegebenen Daten stammen, soweit nicht anders angegeben, aus den in der Frage bzw. der Antwort in Bezug genommenen Jahresberichten der Staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung (GAV) des Landes Niedersachsen. Eine Differenzierung nach einzelnen Gewerbeaufsichtsämtern sieht der Jahresbericht nicht vor. Eine nachträgliche belastbare Differenzierung nach Gewerbeaufsichtsämtern ist anhand des vorliegenden Datenmaterials für die Fragen 3, 7, 8 und 9 nicht möglich . Daher werden zu diesen Fragen nur die Daten für das Land insgesamt ausgewiesen. Da für das Jahr 2018 eine vollständige Jahresberichterstattung noch nicht möglich ist, erfolgt auch aus Gründen der Vergleichbarkeit keine anteilige Darstellung für das Kalenderjahr 2018. 1. Wie hat sich die Anzahl der Beschäftigten in den niedersächsischen Staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern seit 2003 bis heute entwickelt, und sind weitere Einstellungen in 2018 folgend geplant (Angaben für jedes Jahr und für jedes Gewerbeaufsichtsamt bitte )? Die Anzahl der Beschäftigten seit 2003 bis 2018 ergibt sich aus der anliegenden Übersicht (siehe Anlage). Weitere Einstellungen sind für das Jahr 2018 für die im laufenden Jahr freiwerdenden Stellen geplant. 2. Wie viele Betriebe in welchen Branchen waren in den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen der Gewerbeaufsichtsämter von 2003 bis 2018 gemeldet (Angaben für jedes Jahr und für jedes Gewerbeaufsichtsamt bitte)? Die Staatliche Gewerbeaufsichtsverwaltung klassifiziert Betriebsstätten in 24 Leitbranchen. Datengrundlage für die Betriebsstättenstatistik im Jahresbericht bildet das Kataster der Bundesagentur für Arbeit, das letztmalig 2008 als Summenwert dem Land Niedersachsen zur Verfügung gestellt wurde. Ab 2013 wurden aus den Datenbestand der Bundesagentur mit eigenen Mitteln die Anzahl der Betriebsstätten ermittelt. Erst mit der Verordnung über die Verpflichtung der Bundesagentur für Arbeit zur Weiterleitung von Betriebsdaten an die für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden vom 23.04.2018 werden zukünftig wieder regelmäßig Daten zur Aktualisierung der Betriebsstättenstatistik übersandt. Aufgrund dieser Gemengelage ist es daher nicht sinnvoll möglich , eine einheitliche Differenzierung nach Branchen bzw. Gewerbeaufsichtsämtern für die Jahre 2008 bis 2017 zu erstellen. Kalenderjahr Betriebsstätten 2017 198 652 2016 197 598 2015 195 311 2014 195 311 2013 195 311 2012 181 192 2011 181 192 2010 181 192 2009 181 192 2008 175 220 2007 175 220 Quelle: Tabelle 3.1 des jeweiligen Jahresberichts gemäß Angaben der Bundesagentur für Arbeit Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1249 3 3. Wie häufig haben die Gewerbeaufsichtsämter in den Jahren 2015, 2016, 2017 und 2018 anlasslose Kontrollen zur Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes in niedersächsischen Betrieben durchgeführt (bitte Angaben für jedes Gewerbeaufsichtsamt)? Die Überwachung durch die zehn Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter des Landes Niedersachsen kann – aktiv, d. h. auf eigene Initiative der Gewerbeaufsichtsämter, als risikoorientierte Überwachung, im Rahmen von Arbeitsprogrammen bzw. als Überwachung im Einzelfall, oder – reaktiv, d. h. anlassbezogen bei Beschwerden, Unfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Erkrankungen, erfolgen. Der Umfang der aktiven Überwachung im Rechtsbereich Arbeitszeit in den Bezugsjahren ist in der folgenden Tabelle für Niedersachsen zusammengefasst dargestellt. Kalenderjahr 2015 2016 2017 anlasslose Arbeitszeitkontrollen 811 729 481 Quelle: Die Daten wurden der Tabelle 4.1, Zeile 3.1, Summe der Spalten 4 und 5 des jeweiligen Jahresberichts der niedersächsischen Gewerbeaufsichtsverwaltung entnommen. 4. Wie viele Kontrollen bzw. Überwachungen haben die Gewerbeaufsichtsämter in den Jahren 2015, 2016, 2017 und 2018 insgesamt durchgeführt (pro Gewerbeaufsichtsamt)? Wie viele Besichtigungen und Inspektionen die Gewerbeaufsichtsämter insgesamt eigeninitiiert, im Rahmen von Schwerpunktaktionen oder auf Anlass vorgenommen haben, wird differenziert nach Gewerbeaufsichtsämtern im Rahmen des Qualitätsmanagements der GAV erhoben. Eine Differenzierung nach Arbeitsschutz und Umweltschutz oder nach den bei den Kontrollen berücksichtigten Rechtsgebieten wird dabei jedoch nicht statistisch erfasst. Die nachfolgende Tabelle zeigt die insgesamt von jedem Amt vorgenommenen Besichtigungen von 2015 bis 2017. Gewerbeaufsichtsamt 2015 2016 2017 Braunschweig 1 249 1 375 1 475 Celle 717 738 650 Cuxhaven 881 1 134 834 Emden 1 801 1 883 1 844 Göttingen 1 055 909 738 Hannover 2 384 1 919 1 581 Hildesheim 1 478 1 350 959 Lüneburg 849 829 790 Oldenburg 1 461 1 535 1 242 Osnabrück 1 132 1 351 1 057 Summe Niedersachsen 13 007 13 023 11 170 Quelle: Auswertung aus dem Datenbestand der niedersächsischen Gewerbeaufsichtsverwaltung 5. Wie viele Hinweise aus welchen Branchen sind bei den Gewerbeaufsichtsämtern in den Jahren 2015, 2016, 2017 und 2018 eingegangen, wonach eine Verletzung des Arbeitszeitgesetzes vorgelegen haben soll (pro Gewerbeaufsichtsamt)? Beschwerden oder Hinweise werden im Jahresbericht der Gewerbeaufsichtsverwaltung nicht expliziert ausgewiesen. Diese werden jedoch separat, aber nicht branchenspezifisch erfasst. Die nachfolgende Tabelle zeigt die Anzahl der Beschwerden/Hinweise für das Rechtsgebiet Arbeitsschutz insgesamt. Aufgrund des vorliegenden Datenmaterials lässt sich eine weitere Differenzierung nur für den Bereich Arbeitszeit nicht vornehmen. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1249 4 Gewerbeaufsichtsamt 2015 2016 2017 Braunschweig 167 169 185 Celle 27 23 32 Cuxhaven 79 57 67 Emden 59 66 84 Göttingen 43 27 18 Hannover 203 153 145 Hildesheim 32 31 32 Lüneburg 27 23 37 Oldenburg 103 138 88 Osnabrück 99 107 84 Summe Niedersachsen 839 794 772 Quelle: Auswertung aus dem Datenbestand der niedersächsischen Gewerbeaufsichtsverwaltung 6. Wie viele Kontrollen haben die Gewerbeaufsichtsämter aufgrund dieser Hinweise in den Jahren 2015, 2016, 2017 und 2018 durchgeführt (pro Gewerbeaufsichtsamt)? Nach der Dienstanweisung für die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter hat die staatliche Gewerbeaufsicht durch Genehmigung und Aufsicht sowie durch Beratung zum rechtskonformen Verhalten auf den Schutz der Umwelt, der Beschäftigten, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Patientinnen und Patienten hinzuwirken. Die Bediensteten haben nach der Dienstanweisung für die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter in Niedersachsen (Gemäß RdErl. d. MU und d. MS v. 28.03.2014 - 31-02219/1, Nds. MBl. 2014 Nr. 17, S. 365) Beschwerden und Eingaben eingehend zu prüfen und bei berechtigten Einwänden geeignete Maßnahmen zu treffen. Dabei haben sie z. B. Beschwerden mit Vorrang zu bearbeiten (Vorrangaufgabe). Zwar wird die Kausalität z. B. zwischen Beschwerde und Überwachung in der Betriebsstätte nicht erfasst; es ist wie vorgehend beschrieben jedoch davon auszugehen, dass berechtigte Beschwerden in der Regel eine betriebsstättenbezogene Überwachung nach sich ziehen und insofern die Anzahl der Kontrollen aufgrund von Beschwerden /Hinweisen der Zahlen der Tabelle zu Frage 5 in etwa entsprechen dürfte. 7. Mit welchen Ergebnissen sind die Kontrollen in den Jahren 2015, 2016, 2017 und 2018 durchgeführt worden, bzw. wie viele Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz lagen in den jeweiligen Branchen in diesen Jahren vor (pro Gewerbeaufsichtsamt)? Die Staatliche Gewerbeaufsicht ist als Exekutive an Gesetz und Recht gebunden. Dieses wird durch allgemeine verwaltungsrechtliche Bestimmungen wie z. B. das Verwaltungsverfahrensgesetz , ordnungs- und strafrechtliche Bestimmungen wie z. B. das Gesetz über die Ordnungswidrigkeiten und das Strafgesetzbuch sowie durch spezialgesetzliche Bestimmungen wie z. B. das Arbeitszeitgesetz konkretisiert. Danach kommen als Ergebnis der Überwachung einer Betriebsstätte die Maßnahmen Revisionsschreiben, Anordnung, Anwendung von Zwangsmitteln, Verwarnung, Bußgeld oder Strafanzeigen in Betracht. Die nachfolgende Tabelle zeigt, welche Maßnahmen in den genannten Jahren von der GAV im Bereich Arbeitszeit ergriffen worden sind. Jeder Maßnahme können dabei mehrere Beanstandungen (s. Frage 9) zugrunde liegen. Außerdem geht die GAV in der Regel gestaffelt vor, d. h. wenn z. B. aufgrund einer Anordnung die Verstöße nicht beseitigt werden, wird eine weitergehende Maßnahme (z. B. Zwangsmittel) ergriffen. Kalenderjahr 2015 2016 2017 Revisionsschreiben 252 233 200 Anordnungen 16 10 11 Zwangsmittel 2 1 1 Verwarnungen 6 6 4 Bußgelder 51 56 48 Strafanzeigen 1 0 0 Quelle: Tabelle 4.1, Zeile 3.1, Spalten 11 und 16 bis 20 des jeweiligen Jahresberichts der niedersächsischen Gewerbeaufsichtsverwaltung. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1249 5 8. Wie viele und welche Auffälligkeiten haben die Gewerbeaufsichtsämter in den Jahren 2015, 2016, 2017 und 2018 bei ihren Kontrollen und Überwachungen insgesamt aufgenommen (pro Gewerbeaufsichtsamt)? Im Jahresbericht der Gewerbeaufsichtsverwaltung wird lediglich die Zahl der Beanstandungen bezogen auf das jeweilige Sachgebiet dargestellt. Für den Rechtsbereich Arbeitszeit ergeben sich folgende Daten: Kalenderjahr 2015 2016 2017 Beanstandungen Arbeitszeit 310 467 598 Quelle: Die Daten wurden der Tabelle 4.1, Zeile 3.1, Spalte 12 des jeweiligen Jahresberichts der niedersächsischen Gewerbeaufsichtsverwaltung entnommen. 9. Wie hoch war in den Jahren 2015, 2016, 2017 und 2018 die Quote der überprüften Betriebe gemessen an der Gesamtzahl der gemeldeten Betriebe (bitte pro Gewerbeaufsichtsamt die Angaben treffen)? Die Quote ergibt sich aus dem Verhältnis der aufgesuchten Betriebstätten zur Gesamtzahl der Betriebsstätten (siehe Tabelle zu Frage 2). Auf Niedersachsen bezogen ergibt sich für die Bezugsjahre ein Bild entsprechend nachfolgender Tabelle. Kalenderjahr Zahl der aufgesuchten Betriebsstätten Quote (%) 2017 9 891 5,0 2016 11 263 5,7 2015 11 183 5,7 Quelle: Die Zahl der aufgesuchten Betriebsstätten wurde der Tabelle 3.1, Zeile 25, Spalte 8 des jeweiligen Jahresberichts der niedersächsischen Gewerbeaufsichtsverwaltung entnommen. 10. Wenn die Sozialministerin in ihrer Pressemitteilung am 11. Mai 2018 verkündet, dass die Gewerbeaufsichtsämter in den kommenden Monaten verstärkt die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes in Niedersachsen prüfen würden, werden diese mit dem bisherigen oder mit zusätzlichen personellen Ressourcen durchgeführt (bitte Höhe der zusätzlichen personellen Verstärkungen/Ressourcen benennen)? Die Aktion der Gewerbeaufsicht zum Arbeitszeitgesetz wird im Rahmen des Jahresarbeitsprogramms der Gewerbeaufsicht (JAP) durchgeführt. Für das JAP werden in jedem Jahr mehrere Aktionen aus dem Bereich des Arbeits- bzw. Umweltschutzes zu verschiedenen, wechselnden Schwerpunkten ausgewählt. In den zurückliegenden Jahren wurden im Arbeitsschutz vorrangig Programme der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie durchgeführt. Daraus ergibt sich, dass keine zusätzlichen Ressourcen zur Verfügung stehen, sondern dass die für Sonderaktionen vorhandenen Ressourcen dieses Jahr für Arbeitszeitkontrollen genutzt werden. 11. Sollte das Land keine zusätzlichen Ressourcen für die Überprüfung der Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes in den kommenden Monaten zur Verfügung stellen, welche bisher von den Gewerbeaufsichtsämtern durchgeführten Aufgaben bleiben dann in den kommenden Monaten unerledigt liegen? Das Jahresarbeitsprogramm eröffnet die Möglichkeit, flexibel je nach Bedarf jedes Jahr andere Schwerpunkte zu setzen. In den vergangenen Jahren wurden die Ressourcen u. a. für die verstärkte Überprüfung der Arbeitsschutzorganisation bzw. der Gefährdungsbeurteilung im Bereich psychische Belastungen im Rahmen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) genutzt. Diese Aspekte werden 2018 im Rahmen der allgemeinen Überwachung natürlich weiterhin berücksichtigt , jedoch liegt der Schwerpunkt in diesem Jahr auf dem Arbeitszeitgesetz. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1249 6 Wie auch zu Frage 10 dargelegt, bleiben keine Routine- oder Pflichtaufgaben unerledigt, da lediglich die Personalressourcen für Arbeitsprogramme entsprechend gesteuert werden. 12. In welchem Rahmen wurde bislang die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes kontrolliert, bzw. welche Beweggründe liegen aktuell vor, dass die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes proaktiv kontrolliert werden soll? Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter sind untere Verwaltungsbehörden des Landes und besondere Verwaltungsbehörden der Gefahrenabwehr. Ihnen obliegen die durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Bundes und des Landes zugewiesenen Aufgaben auf den Gebieten des Umweltschutzes , des Arbeits- und des Verbraucherschutzes (siehe z. B. ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz , ZustVO-Owi, ZustVO-Wasser, ZustVO-Abfall und ZustVO-SOG). Dazu werden Beamtinnen , Beamte und Beschäftigte der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter zu Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten bestellt. Die Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten setzen die umfassenden arbeits-, umwelt- und verbraucherschutzrechtlichen Aufgaben der Gewerbeaufsicht um. Sie entscheiden im von der Dienstanweisung vorgegebenen Rahmen in eigener Verantwortung bei Besichtigungen unter Berücksichtigung des Einzelfalls, aber auch unter Berücksichtigung branchentypischer Aspekte über die Schwerpunkte der von ihnen durchzuführenden Systemprüfung. Zu diesen Aufgaben gehört auch die Überwachung der Einhaltung arbeitszeitrechtlicher Bestimmungen in den Betriebsstätten. Darüber hinaus wurde, wie bereits dargestellt, bei gegebenem Anlass die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes gezielt kontrolliert. Die zunehmende Zahl der Beanstandungen im Bereich der Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes (s. Antwort zu Frage 8) war mit ein Anlass, die derzeitige Sonderaktion zu veranlassen. 13. In welcher Weise werden sich die Kontrollen bezüglich des Arbeitszeitgesetzes im Rahmen der Aktion des Sozialministeriums in den kommenden Monaten von den Überprüfungen der Gewerbeaufsichtsämter bislang unterscheiden? Die Arbeitszeitkontrollen im Rahmen der Schwerpunktaktion der Gewerbeaufsicht in den kommenden Monaten werden sich, abgesehen vom Anlass, nicht von den bisherigen Überprüfungen unterscheiden . 14. In welcher Weise und Anzahl haben die Gewerbeaufsichtsämter in Niedersachsen bei Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz Hinweise an die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) gegeben? Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind die Arbeitsschutzbehörden der Länder zur Zusammenarbeit mit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit bzw. dem Zoll verpflichtet. Diese Zusammenarbeit umfasst neben der gegenseitigen Unterrichtung über das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für Verstöße , bei denen die ermittelnde Behörde selbst nicht zuständig ist, das Abstimmen von Einsätzen und das Durchführen gemeinsamer Einsätze bei größeren zu prüfenden Betriebsstätten. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit werden die Zollbehörden von der Gewerbeaufsicht informiert bzw. nimmt die Gewerbeaufsicht an gemeinsamen Einsätzen teil. Konkrete Zahlen über den Umfang dieser Zusammenarbeit werden in den Gewerbeaufsichtsämtern nicht erhoben. 15. Falls Frage 14 verneint werden sollte: Aus welchen Gründen sind die Gewerbeaufsichtsämter in Niedersachsen dazu angewiesen, Verstöße gegen gesetzliche Regelungen wie das Arbeitszeitgesetz nicht an das FKS zu melden? Entfällt. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1249 7 16. Wie die Sozialministerin verkündete, werden die Gewerbeaufsichtsämter schwerpunktmäßig die Branchen der Fleischindustrie und des Baugewerbes in den kommenden Monaten überprüfen. Sieht die Landesregierung ähnlichen Handlungsbedarf bei ebenfalls laut WSI stark betroffenen Branchen wie privaten Haushalten und Hauspersonal , Beherbergungs- und Gaststätten, Einzelhandel, Pflegebranche etc.? Wenn nicht, warum? Für die Schwerpunktaktion steht eine begrenzte personelle Ressource zur Verfügung. Insofern sind die zehn Gewerbeaufsichtsämter aufgefordert, nach aufsichtsbezirksspezifischen Besonderheiten eine jeweils festgelegte Anzahl von Betriebsstätten zu überprüfen. Genannte Branchen sind aufgrund bisheriger Erfahrungen beispielhaft aufgeführt und schließen die Überprüfung anderer Branchen nicht aus. 17. In welcher Weise wird die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes in Niedersachsen nach der auf einige Monate beschränkten Aktion der Sozialministerin kontrolliert? Die Tätigkeit der Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten richtet sich nach wechselnden Aufgabenschwerpunkten und ist abhängig von den teilweise regionalen Erfordernissen. Das Ende der Schwerpunktaktion in den Gewerbeaufsichtsämtern ist am 31. Dezember 2018. Die Ergebnisberichte sind an das federführende Fachreferat im MS zu übersenden. Sowohl positive als auch negative Erfahrungen in Zusammenhang mit der Schwerpunktaktion sind in einem Ergebnisbericht zusammenzufassen. Es ist vorgesehen, die in der Schwerpunktaktion gewonnen Erfahrungen in die Überwachungspraxis der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter in Niedersachsen einfließen zu lassen. 18. Die Sozialministerin kündigte an, dass Sanktionen angebracht seien, wenn einzelne Betriebe und Branchen „bewusst Bestimmungen des Gesetzes“ missachten: Welche Qualitäts - und/oder Quantitätskriterien werden bei Verstößen, wonach Sanktionen gegenüber Betrieben und Branchen durchgeführt werden, angewendet? Die Ahndung von Verstößen erfolgt durch die Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter nach dem Opportunitätsprinzip und nach pflichtgemäßem Ermessen . Hierbei sind als gesetzliche Bestimmungen neben dem Arbeitszeitgesetz u. a. das Gesetz über die Ordnungswidrigkeiten, das Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und das Strafgesetzbuch einschlägig. Auf Länderebene bietet z. B. die Veröffentlichung 1 des Länderausschusses für Arbeitssicherheit und Sicherheitstechnik (LASI) „Überwachungs- und Beratungstätigkeit der Arbeitsschutzbehörden der Länder - Grundsätze und Standards“ Hinweise für die Beurteilung von Gesetzesverstößen. 19. Welche Sanktionen, bzw. Sanktionsmöglichkeiten hat die Landesregierung gegenüber Betrieben und Branchen, die das Arbeitszeitgesetz verletzen, und in welchem Umfang werden sie angewendet? Siehe Antwort zu Frage 18. 20. In welcher Weise verfügen die Gewerbeaufsichtsämter in Niedersachsen aus Sicht der Landesregierung über Personal, um ausreichende Kontrollen durchführen zu können, damit gesetzliche Regelungen wie das Arbeitszeitgesetz auch tatsächlich durchgesetzt werden? Zur Anzahl der Beschäftigten in den niedersächsischen Staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern wird auf Frage 1 verwiesen. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1249 8 Der Personalbestand bzw. der verfügbare personalwirtschaftliche Rahmen wird der Staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung durch die Verabschiedung des jeweiligen Haushaltes durch den Landtag verbindlich vorgegeben. Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter kontrollieren die von den Betrieben einzuhaltenden gesetzlichen Anforderungen, wie die des Arbeitszeitgesetzes, in Niedersachsen systematisch nach den Vorgaben der Dienstanweisung (Gemäß RdErl. d. MU und d. MS v. 28.03.2014 - 31-02219/1, Nds. MBl. 2014 Nr. 17, S. 365). 21. Wie hoch müsste die Quote der überprüften Betriebe in Niedersachsen aus Sicht der Landesregierung sein, damit gesetzliche Regelungen wie das Arbeitszeitgesetz auch tatsächlich flächendeckend durchgesetzt werden? Betriebe werden in Niedersachsen auf Anlass und im Rahmen von Sonder- und Schwerpunktaktionen aufgesucht. Darüber hinaus schreibt die Dienstanweisung der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter in Niedersachsen in ihrer Anlage unter Berücksichtigung gesetzlicher Vorgaben und unter Berücksichtigung des jeweiligen Risikopotenzials unterschiedliche regelmäßige Überwachungsintervalle - zwischen einmal je Jahr bis zu fünf Jahren - für Betriebe und Anlagen vor. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1249 9 (Verteilt am 18.07.2018) Drucksache 18/1249 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Anja Piel, Eva Viehoff, Meta Janssen-Kucz und Detlev Schulz-Hendel (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Arbeitszeitgesetz in Niedersachsen kontrollieren und durchsetzen: Reicht das Personal in den Gewerbeaufsichtsämtern dafür aus?