Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1263 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Dana Guth (AfD) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz namens der Landesregierung Nachfrage zur Drucksache Nr. 18/883 - Tierversuche in Niedersachsen Anfrage der Abgeordneten Dana Guth (AfD), eingegangen am 12.06.2018 - Drs. 18/1106 an die Staatskanzlei übersandt am 15.06.2018 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz namens der Landesregierung vom 06.07.2018, gezeichnet Barbara Otte-Kienast Vorbemerkung der Abgeordneten Im Zusammenhang mit der Antwort der Landesregierung (Drucksache 18/883) auf meine Anfrage zum Thema Tierversuche in Niedersachsen (Drucksache 18/629) ergeben sich für mich die folgenden weiteren Fragen. 1. In der Antwort zu Frage 7 ist eine Tabelle mit neun Kategorien, z. B. PB - Grundlagenforschung , PE 42 - Hochschulausbildung bzw. Schulung zum Erwerb, zur Erhaltung oder zur Verbesserung beruflicher Fähigkeiten, enthalten. Die Kategoriebezeichnungen sind sehr fachspezifisch bzw. allgemein gehalten. Welche Arten von Versuchen verbergen sich detailliert und explizit hinter den einzelnen Kategorien? Der Antwort auf die Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung „Tierversuche in Niedersachsen“ (Drs. 18/883) waren Auszüge aus der 2015 und 2016 durchgeführten Versuchstiermeldung beigefügt (Tabellen: „Wirbeltiere und Kopffüßler, die 2016/2017 für wissenschaftliche Zwecke in Niedersachsen verwendet wurden“). Die jährliche Versuchstiermeldung hat gemäß den Vorgaben des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 14. November 2012 zur Festlegung eines gemeinsamen Formats für die Vorlage der Informationen gemäß der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (2012/707/EU) zu erfolgen. Die Anforderungen des Durchführungsbeschlusses 2012/707/EU sind durch die Verordnung über die Meldung zu Versuchszwecken verwendeter Wirbeltiere oder Kopffüßler oder zu bestimmten anderen Zwecken verwendeter Wirbeltiere (Versuchstiermeldeverordnung) in das nationale Recht umgesetzt. Die Meldepflicht für Tierversuche ist in § 1 der Versuchstiermeldeverordnung geregelt. Entsprechende Meldungen sind demgemäß durch Personen, die Tierversuche an Wirbeltieren oder Kopffüßlern durchführen, jährlich nach vorgegebenem Muster zu übermitteln (Musterform: s. Anlage der Versuchstiermeldeverordnung). Bei der Meldung sind die Tierversuche einheitlich in die in Anh. II Buchstabe B Nr. 9 Durchführungsbeschluss 2012/707/EU vorgegebenen Kategorien/Verwendungszwecke einzuordnen. Die Konkretisierung der genannten Kategorien/Verwendungszwecke ergibt sich aus den Vorgaben des Durchführungsbeschlusses 2012/707/EU: Unter „Grundlagenforschung“ fallen fundamentale Untersuchungen, auch physiologischer Art, Untersuchungen zur weiteren Erforschung normaler und abnormaler Strukturen, der Funktionsweise und des Verhaltens lebender Organismen und der Umwelt (einschließlich fundamentaler toxikologischer Untersuchungen) sowie Untersuchungen und Analysen, die eher auf ein besseres oder ge- Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1263 2 naueres Verständnis eines Themas, Phänomens oder grundlegenden Naturgesetzes als auf die spezifische praktische Anwendung der Ergebnisse ausgerichtet sind (Anh. II Buchstabe B Nr. 9 Buchst. i. des Durchführungsbeschlusses 2012/707/EU). Unter „Hochschulausbildung bzw. Schulung zum Erwerb, zur Erhaltung oder zur Verbesserung beruflicher Fähigkeiten“ fallen gemäß Anhang II Buchstabe B Nr. 9 Buchst. v. des Durchführungsbeschlusses 2012/707/EU Schulungen zum Erwerb und zur Erhaltung praktischer technischer Fähigkeiten , wie in Artikel 23 Abs. 2 der Richtlinie 2010/63/EU vorgesehen. 2. Wird sich die Landesregierung zukünftig dafür einsetzen, dass eine generelle Mitteilungspflicht , ob der erwartete Erkenntnisgewinn aus einem Tierversuch erreicht wurde, eingeführt wird? Weder das EU-Recht noch das Bundesrecht enthalten Vorgaben bezüglich einer generellen Mitteilungspflicht , ob der erwartete Erkenntnisgewinn tatsächlich erreicht wurde. Ein niedersächsischer Alleingang ist nicht vorgesehen. Im Rahmen der Mitarbeit in einer Bund-Länder Projektgruppe setzt sich Niedersachsen für die bundesweite Vereinheitlichung des Vollzugs der tierschutzrechtlichen Vorgaben zu Tierversuchen ein. Die Durchführung einer „rückblickenden Bewertung“ durch die Behörde ist jedoch für Tierversuche mit schwerer Belastung oder Versuche an nicht humanen Primaten gemäß § 35 der Tierschutz- Versuchstierverordnung (TierSchVersV) vorgeschrieben. So ist von der Behörde gemäß § 35 Abs. 2 Nr. 1 TierSchVersV u. a. zu prüfen, ob das mitgeteilte Ergebnis mit dem im Antrag nach § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b angegebenen Zweck des Versuchsvorhabens im Einklang steht. Die Prüfung erfolgt anhand von Unterlagen, die der Antragsteller nach § 31 Abs. 1 Satz 1 TierSchVersV der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen hat (§ 35 Abs. 2 TierSchVersV). Die „rückblickende Bewertung“ soll als Rückkopplungsinstrument Anhaltspunkte für die Entscheidung über künftige gleichartig gelagerte Anträge geben. 3. Wie ist der aktuelle Forschungsstand des niedersächsischen Forschungsverbundes „R²N - Replace and Reduce aus Niedersachsen - Ersatz und Ergänzungsmethoden für eine zukunftsweisende biomedizinische Forschung“? Die Landesregierung fördert seit dem 01.05.2017 den niedersächsischen Forschungsverbund „R2N - Replace and Reduce aus Niedersachsen - Ersatz- und Ergänzungsmethoden für eine zukunftsweisende biomedizinische Forschung“ mit 4,5 Millionen Euro für eine Laufzeit von vier Jahren. Der Forschungsverbund hat zum Ziel, Ersatz- und Ergänzungsmethoden für Tierversuche auf verschiedenen Ebenen der biomedizinischen Forschung zu implementieren. Innerhalb der Laufzeit des Forschungsverbundes werden einige Methoden als Alternativen zu Tierversuchen entwickelt und etabliert sowie die Anwendung dieser Methoden (und damit ihre Leistungsfähigkeit) anhand von Beispielen aufgezeigt. Nach Projektbeginn starteten die Arbeitsgruppen mit der üblichen Vorlaufzeit (verwaltungstechnische Erfordernisse, Einstellung von Personal) in der zweiten Jahreshälfte 2017 mit der Arbeit. Die Arbeitsgruppen liegen im Plan und entwickeln z. B. Testsysteme für die Leber, die Lunge oder den Verdauungstrakt. Erste Ergebnisse sind bereits für die Veröffentlichung vorgesehen, obwohl die Entwicklung der Systeme bis hin zur Validierung generell noch einige Monate in Anspruch nehmen wird. Im Herbst 2018 wird ein R2N-Symposium mit internationalen Rednern zu diesem Thema an der Medizinischen Hochschule Hannover stattfinden. (Verteilt am 18.07.2018) Drucksache 18/1263 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Dana Guth (AfD) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Nachfrage zur Drucksache Nr. 18/883 - Tierversuche in Niedersachsen