Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1301 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Björn Försterling, Susanne Victoria Schütz und Sylvia Bruns (FDP) Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung Schulbezirke im Primarbereich Anfrage der Abgeordneten Björn Försterling, Susanne Victoria Schütz und Sylvia Bruns (FDP), eingegangen am 19.06.2018 - Drs. 18/1164 an die Staatskanzlei übersandt am 21.06.2018 Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung vom 09.07.2018, gezeichnet In Vertretung der Staatssekretärin Michael Markmann Vorbemerkung der Abgeordneten Allen Grundschulen in Niedersachsen wird ein Schulbezirk zugewiesen. Alle Kinder dieses Schulbezirks sind ungeachtet eventueller elterlicher Präferenzen dazu verpflichtet, die ihnen zugewiesene Schule zu besuchen. In § 63 Abs. 2 NSchG heißt es dazu: „(2) 1Im Primarbereich legen die Schulträger für jede Schule einen Schulbezirk fest; im Sekundarbereich I können sie für Schulen, erforderlichenfalls für einzelne Bildungsgänge, Schulzweige oder einzelne Schuljahrgänge gesondert, einen Schulbezirk festlegen. 2Bei der Festlegung ist das Wahlrecht nach § 59 Abs. 1 Sätze 1 und 2 zu beachten. 3Ist eine Schule auf mehrere Standorte verteilt, so kann für jeden Standort ein eigener Schulbezirk festgelegt werden. 4Für mehrere Schulen derselben Schulform, die sich an demselben Standort befinden, kann ein gemeinsamer Schulbezirk festgelegt werden. 5Bieten mehrere solcher Schulen denselben Bildungsgang an, so kann auch für diesen Bildungsgang ein gemeinsamer Schulbezirk festgelegt werden.“ Vorbemerkung der Landesregierung Zur Festlegung von Schulbezirken sind die Schulträger im Primarbereich gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) verpflichtet. Nach § 63 Abs. 2 Satz 4 NSchG kann für mehrere Schulen derselben Schulform, die sich an demselben Standort befinden, ein gemeinsamer Schulbezirk festgelegt werden. Die Schulträgerschaft ist gemäß § 101 Abs. 2 NSchG eine Selbstverwaltungsaufgabe des eigenen Wirkungskreises. Die Ausgestaltung der Grenzen von Schulbezirken durch Satzung obliegt im Rahmen seiner verfassungsrechtlich garantierten Satzungshoheit allein dem Schulträger. Kann eine Kommune vor dem Hintergrund dieses Gesetzes alle ihre Grundschulen in einem gemeinsamen Schulbezirk zusammenfassen? In Ausgestaltung des § 63 Abs. 2 Satz 4 NSchG besteht die Möglichkeit, für alle Grundschulen einen gemeinsamen Schulbezirk festzulegen, dessen Zweck es ist, die freie Anwahl einer der Schulen im gemeinsamen Schulbezirk möglich zu machen. Der Schulträger verzichtet bei einem gemeinsamen Schulbezirk für mehrere Grundschulen damit auf seine Steuerungsmöglichkeit, über eine Schulbezirkssatzung die räumliche Nähe zum Besuch einer bestimmten Schule als Kriterium Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1301 2 festzulegen. Der Schulträger hat bei der Festlegung von Schulbezirken u. a. auf die Auslastung der vorhandenen bzw. neu geschaffenen Schulanlagen, die Organisation der Schülerbeförderung und auf die Länge und Sicherheit der Schulwege zu achten. (Verteilt am 23.07.2018) Drucksache 18/1301 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Björn Försterling, Susanne Victoria Schütz und Sylvia Bruns (FDP) Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums Schulbezirke im Primarbereich