Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1302 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Björn Försterling, Susanne Victoria Schütz und Sylvia Bruns (FDP) Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung Letztmalige Beurlaubung von Landesbeamten an niedersächsischen Schulen Anfrage der Abgeordneten Björn Försterling, Susanne Victoria Schütz und Sylvia Bruns (FDP), eingegangen am 15.06.2018 - Drs. 18/1163 an die Staatskanzlei übersandt am 21.06.2018 Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung vom 18.07.2018, gezeichnet In Vertretung Gaby Willamowius Vorbemerkung der Abgeordneten In den vergangenen Wochen wurden Anträge auf Beurlaubung von Lehrkräften der öffentlichen Schulen zum Dienst an Ersatzschulen nach § 152 NSchG nur noch begrenzt für einen Zeitraum von drei Jahren ausgesprochen. Zudem ist vielen Ersatzschulen und Lehrkräften mitgeteilt worden, dass es sich um letztmalige Verlängerungen der Abordnungen handele. Davon sind auch Lehrkräfte betroffen, die noch nie an einer staatlichen Schule tätig waren und erst in einem bereits bestehenden Angestelltenverhältnis an einer Ersatzschule eine Beamtenstelle unter gleichzeitiger Beurlaubung erhalten haben. Ähnliches gilt für die Beurlaubung zur Tätigkeit an einer Schule in freier Trägerschaft. Nach § 152 NSchG ist der Austausch mit Ersatzschulen zu fördern. Vorbemerkung der Landesregierung Es trifft nicht zu, dass in den vergangenen Wochen Anträgen auf Beurlaubung von Lehrkräften der öffentlichen Schulen zum Dienst an Ersatzschulen nach § 152 NSchG nur zeitlich befristet für einen Zeitraum von drei Jahren stattgegeben wurde. Das von der NLSchB praktizierte Verfahren wurde den Fragestellern bereits in der Antwort der Landesregierung vom 08.05.2018 auf die Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung „Begrenzung der Beurlaubung von Landesbeamten an niedersächsischen Schulen“ (Drs. 18/940) ausführlich erläutert. Dabei wurde auch zum zeitlichen Umfang der Beurlaubungsbewilligungen dezidiert vorgetragen. Ferner wurde in dieser Antwort wegen unzutreffender Darstellung in der Vorbemerkung der Fragesteller schon einmal richtiggestellt, dass Abordnungen an Ersatzschulen dienstrechtlich nicht möglich sind. Es ist dienstrechtlich zulässig, dass beamtete Lehrkräfte, die noch nicht an einer öffentlichen Schule tätig waren, von Beginn ihres Beamtenverhältnisses an zum Dienst an Ersatzschulen beurlaubt werden. Auch bei diesen Lehrkräften liegt es in Ausführung des Austauschgedankens des § 152 NSchG im dienstlichen Interesse des Landes, dass sie im Anschluss an ihre Tätigkeit im Ersatzschuldienst an den öffentlichen Schulen tätig werden und dort ihre Erfahrungen einbringen. § 152 NSchG spricht sowohl für die staatlichen Schulbehörden als auch für die Ersatzschulträger die Verpflichtung aus, einen fortwährenden personellen Austausch zwischen den öffentlichen Schulen und den Ersatzschulen zu initiieren und zu unterstützen, um auf diese Weise eine Zusammenarbeit und einen gegenseitigen Erfahrungsaustausch zu begünstigen. Die Bestimmung dient der Umsetzung der in § 139 Satz 2 1. Halbsatz NSchG ausgesprochenen Aufforderung, die Zusammenarbeit zwischen anerkannten Schulen in freier Trägerschaft und öffentlichen Schulen zu fördern . Die Vorschrift dient hingegen nicht der Sicherung der Unterrichtsversorgung an den Ersatz- Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1302 2 schulen, sondern vielmehr der Förderung der Zusammenarbeit der öffentlichen Schulen und der Ersatzschulen, der Förderung des gegenseitigen Erfahrungsaustauschs sowie der Erreichung gemeinsamer Ziele und dem gegenseitigen Verständnis. 1. Seit wann werden die Beurlaubungen nur noch für einen Zeitraum von drei Jahren bewilligt ? Die der Frage zugrunde liegende Behauptung, dass Beurlaubungen nur noch für einen Zeitraum von drei Jahren bewilligt werden, ist unzutreffend. Gemäß § 152 Abs. 1 Satz 1 und 2 NSchG ist ein ständiger personeller Austausch zwischen den öffentlichen Schulen und Ersatzschulen zu fördern. Zu diesem Zweck können Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen für bestimmte Zeit zum Dienst an Ersatzschulen beurlaubt werden. Die NLSchB hat im Rahmen eines Projektberichts vom 15.02.2017 zu Fragen im Zusammenhang mit der Aufsicht über Schulen in freier Trägerschaft diverse behördeninterne Standards gesetzt, um eine möglichst einheitliche Entscheidungspraxis in den Regionalabteilungen der NLSchB zu gewährleisten. Beurlaubungen nach § 152 NSchG können nach den Festlegungen des o. g. Projektberichts grundsätzlich bis zu einer Dauer von sechs Jahren erfolgen. Eine Verlängerung um bis zu drei Jahre ist möglich. Dieser Zeitraum orientiert sich am durchschnittlichen Verbleib einer Schülerin oder eines Schülers in den Sekundarbereichen I und II. In begründeten Einzelfällen kann eine Beurlaubung auch über diesen Zeitraum hinaus ausgesprochen werden, insbesondere um unzumutbare Härten für betroffene Lehrkräfte zu vermeiden oder um schulorganisatorischen Problemen angemessen und flexibel Rechnung tragen zu können. Es trifft daher nicht zu, dass Beurlaubungen nur noch für drei Jahre bewilligt werden. Die Dauer der Beurlaubung orientiert sich jeweils bezogen auf den Einzelfall an der Antragstellung und den Rahmenbedingungen . Soweit die bisherige Beurlaubungsdauer den Zeitraum von sechs bzw. neun Jahren bereits erreicht oder sogar überschritten hatte, sind in begründeten Einzelfällen auch mit Wirkung vom 01.08.2018 noch weitere Beurlaubungen ausgesprochen worden; diese Möglichkeit besteht auch zukünftig. Der Inhalt des Projektberichts ist umfassend und zeitintensiv u. a. mit dem Katholischen Büro Niedersachsen sowie mit Privatschulverbänden und Interessenvertretungen erörtert worden; in den Gesprächen vorgetragene sachlich vertretbare Änderungswünsche wurden von der NLSchB in der Abschlussversion des Projektberichts berücksichtigt. Die im Projektbericht vorgesehenen Standards wurden im Frühjahr 2017 in der NLSchB in Kraft gesetzt. Zu diesem Zeitpunkt waren allerdings zahlreiche Beurlaubungen mit Wirkung ab 01.08.2017 bereits genehmigt bzw. verlängert, sodass die ermessensleitenden Festlegungen des Projektberichts hinsichtlich der Beurlaubungen nach § 152 Abs. 1 Satz 2 NSchG überwiegend erstmalig zum 01.08.2018 Anwendung finden können . 2. Warum wird jetzt von längerfristigen Beurlaubungen abgesehen? Die der Frage zugrunde liegende Behauptung, dass von längerfristigen Beurlaubungen abgesehen wird, ist unzutreffend. Auf die Antwort zu Frage 1 sowie auf die Antwort der Landesregierung vom 08.05.2018 auf die Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung der Fragesteller zur „Begrenzung der Beurlaubung von Landesbeamten an niedersächsischen Schulen“ (Drs. 18/940) wird verwiesen. 3. Ist es zutreffend, dass Ersatzschulen mündlich mitgeteilt worden ist, dass es sich um letztmalige Beurlaubungen handele? Der Inhalt des o. g. Projektberichts wurde - wie in der Antwort zu Frage 1 dargestellt - von der NLSchB ausführlich kommuniziert, die in Ausführung des § 152 Abs. 1 Satz 2 NSchG vorgesehenen Beurlaubungszeiträume wurden dabei erläutert. Des Weiteren wurden mit einzelnen Schulträgern die Hintergründe der Befristungsdauer detailliert erörtert. Soweit langjährige Beurlaubungen in Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1302 3 begründeten Einzelfällen zum 01.08.2018 verlängert wurden, wurden Schulträger schriftlich und teilweise auch mündlich darüber informiert, dass es sich gegebenenfalls um eine letztmalige Verlängerung handelt. 4. Sieht sich die Landesregierung im Sinne eines Austausches nach § 152 NSchG verpflichtet , bei Auslaufen von Beurlaubungen in gleichem Umfang Beurlaubungen für andere Lehrkräfte auszusprechen? § 152 NSchG spricht eine solche Verpflichtung nicht aus; eine einzuhaltende Quote an zu bewilligenden Beurlaubungen ist den Schulbehörden nicht vorgegeben. Die Schulbehörden hätten auch keinen Einfluss auf die Gewährleistung einer festgelegten Quote, denn die für eine Quotenerfüllung maßgeblichen Voraussetzungen sind fremdbestimmt: Der Wunsch nach Beurlaubung muss von am Ersatzschuldienst interessierten Lehrkräften ausgehen . Im Falle eines geäußerten Beurlaubungswunsches muss von der NLSchB geprüft werden, ob und inwieweit dienstliche Belange der Beurlaubung im Einzelfall entgegenstehen. Eine Beurlaubung zum Dienst an Ersatzschulen kann nicht gegen den Willen der Lehrkräfte ausgesprochen werden. Ferner müssten Ersatzschulträger in einer den Personalabgängen entsprechenden Anzahl auch Stellenbesetzungen mit Lehrkräften des Landes vornehmen wollen. Das Grundrecht der Privatschulfreiheit nach Artikel 7 Abs. 4 Satz 1 GG erstreckt sich auch auf den Betrieb von Schulen in freier Trägerschafft und umfasst u. a. das Recht auf freie Wahl der Lehrkräfte. Ersatzschulträger können nicht verpflichtet werden, Lehrkräfte des Landes in ihren Dienst aufzunehmen. Gleichwohl sieht sich die Landesregierung im Sinne der Verwirklichung des Personalaustauschgedankens des § 152 NSchG gehalten, beständig und in einem angemessenen Umfang Lehrkräfte zum Dienst an Ersatzschulen freizustellen. 5. Wurde den Lehrkräften, die während der Tätigkeit an einer Ersatzschule verbeamtet worden sind, damals mitgeteilt, dass die Beurlaubung nicht verlängert werden wird? § 152 Abs. 1 Satz 2 NSchG bestimmt, dass zum Zweck eines ständigen personellen Austausches zwischen öffentlichen Schulen und Ersatzschulen Lehrkräfte der öffentlichen Schulen für bestimmte Zeit zum Dienst an Ersatzschulen beurlaubt werden können. Der Gesetzgeber sieht diese Beurlaubungen ausdrücklich als befristete Maßnahmen vor. Die NLSchB ist verpflichtet, die gesetzliche Vorgabe umzusetzen. Bei den beurlaubten Lehrkräften handelt es sich um Landesbedienstete, die vorrangig für das Land Niedersachsen als ihren Dienstherrn ihre Amtsaufgaben zu erfüllen haben. Bereits aufgrund der gesetzlichen Formulierung des § 152 Abs. 1 Satz 2 NSchG können die beurlaubten Lehrkräfte nicht davon ausgehen, bis zum Eintritt in den Ruhestand für den Dienst an einer Ersatzschule freigestellt zu werden. Angesichts zu beachtender dienstlicher Erfordernisse kann es eine Zusicherung für einen dauerhaften Verbleib an einer bestimmten Schule für eine Lehrkraft des Landes Niedersachsen auch nicht geben. 6. Welche Konsequenzen hätte es für das Land Niedersachsen, wenn die Ersatzschulen mangels Lehrpersonal ihren Schulbetrieb einstellen müssten? Die Frage ist spekulativ und lässt offen, warum es Ersatzschulen an Lehrpersonal in einer Dimension fehlen sollte, die ihnen die Aufrechterhaltung des Unterrichtsbetriebs unmöglich machen könnte . Es ist nicht bekannt, dass eine Vielzahl von Ersatzschulen ihren Schulbetrieb mangels Lehrpersonal einstellen müsste. Es gibt zurzeit keinerlei Anlass zu der Annahme, dass das beschriebene Szenario eintreten könnte. Aus Sicht der Landesregierung ist die Prämisse der Frage abwegig. § 120 NSchG konkretisiert die Aufgaben auf dem Gebiet des Schulwesens, die die Schulbehörden auf Basis des Artikels 7 Abs. 1 GG wahrzunehmen haben. Insofern haben die Schulbehörden u. a. die Entwicklung des Schulwesens zu planen, sie sollen gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 NSchG eine ge- Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1302 4 sicherte Unterrichtsversorgung bieten. Diese gesetzliche Vorgabe gilt für öffentliche Schulen und ist nicht auf Schulen in freier Trägerschaft anwendbar (vgl. § 141 NSchG), sodass die Schulen in freier Trägerschaft ihre Unterrichtsversorgung eigenverantwortlich zu gewährleisten haben. Unabhängig davon ergänzen Schulen in freier Trägerschaft das öffentliche Schulwesen, sie haben eine lange Tradition und sind ein wesentlicher Bestandteil des niedersächsischen Bildungssystems. Die Träger von Schulen in freier Trägerschaft haben das Recht zur Errichtung und zum Betrieb von Privatschulen . Dieses Recht umfasst die Gründungsfreiheit und die Freiheit zur Gestaltung des Unterrichtsbetriebs , aber auch die Freiheit, den Schulbetrieb - aus welchen Gründen auch immer - wieder einzustellen. Die öffentlichen Schulträger sind dagegen gemäß § 106 NSchG zur Vorhaltung aller erforderlichen öffentlichen Schulen verpflichtet, sodass im Falle der Betriebseinstellung einzelner Ersatzschulen die betroffenen Schülerinnen und Schüler an öffentlichen Schulen zu beschulen wären. 7. Handelt das Land bei Konkordatsschulen ebenso? Nach § 155 Abs. 2 Satz 1 NSchG können zum Dienst an den sogenannten Konkordatsschulen (§ 154 NSchG) Lehrkräfte im Landesdienst befristet oder unbefristet unter Fortzahlung der Bezüge beurlaubt werden; der besondere Status dieser Schulen lässt folglich sowohl auf bestimmte Zeit als auch auf Dauer angelegte Maßnahmen zu. Da § 155 Abs. 2 Satz 1 NSchG gegenüber § 152 NSchG Spezialvorschrift ist, steht nicht die Verwirklichung eines Lehrkräfteaustausches zwischen öffentlichen Schulen und Ersatzschulen im Vordergrund des Handelns. Gleichwohl kann es - neben Beurlaubungen auf Dauer - auch vergleichbar befristete Beurlaubungen geben. Die Bewilligung einer beantragten Freistellung für den Ersatzschuldienst ist in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt („Kann“-Bestimmung). Der Dienstherr entscheidet, ob und für welche Dauer im jeweiligen Einzelfall eine Beurlaubung erfolgen kann. Im Rahmen seiner Ermessensausübung hat der Dienstherr zu prüfen, ob und inwieweit dienstliche Belange einer Beurlaubung entgegenstehen. Die Entscheidung ist einzelfallabhängig. 8. Welche Ersatzschulen und Schulen in freier Trägerschaft verfügen gerade über beurlaubte Lehrkräfte (bitte einzeln auflisten)? Das Niedersächsische Schulgesetz unterscheidet in seinem Elften Teil unter dem Oberbegriff „Schulen in freier Trägerschaft“ zwischen Ersatzschulen (§ 142 Satz 1 NSchG) und Ergänzungsschulen (§ 152 Abs. 1 NSchG). Lehrkräfte des Landes können nur zum Dienst an Ersatzschulen nach den Regelungen des § 152 NSchG oder nach den besonderen Bestimmungen in § 155 Abs. 2 NSchG beurlaubt werden. Für die Beantwortung der Frage sind die Daten aus der EDV-Anwendung Personalmanagementverfahren (PMV) verwendet worden. Die Daten werden u. a. nach den Vorgaben des Haushalts aufgenommen. Die PMV-Auswertung erfolgte mit Stichtag 01.07.2018. Ausgewertet wurde nach Lehrkräften, die gemäß § 152 Abs. 1 und 2 NSchG zum Dienst an Ersatzschulen unter Fortfall der Bezüge beurlaubt sind, sowie nach Lehrkräften, die gemäß § 152 Abs. 3 oder § 155 Abs. 2 NSchG unter Fortzahlung der Bezüge an Ersatzschulen beurlaubt sind. Schulen in freier Trägerschaft, an die Lehrkräfte unter Fortzahlung der Bezüge beurlaubt sind: Ersatzschule Ort Schulform Albertus-Magnus-Schule Hildesheim RS Andreanum Hildesheim GY Bischöfl. Gymnasium Josephinum Hildesheim GY Bonifatiusschule II Göttingen OBS Bernhard-Röper-Schule Rotenburg FöS Burgbergschule Bad Salzdetfurth FöS Domschule Osnabrück OBS Eichendorffschule Wolfsburg GY Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1302 5 Ersatzschule Ort Schulform Eichendorffschule Wolfsburg OBS Elbe-Jeetzel-Schule Dannenberg FöS Ev. Gymnasium Nordhorn GY Eylardus-Schule Bad Bentheim FöS Förderschule der Pestalozzistiftung Burgwedel FöS Franziskusschule Wilhelmshaven OBS Ev. Waldschule Eichelkamp Wolfsburg GS Helene-Grulke-Schule Langwedel FöS Helen-Keller-Schule Meppen FöS Hildegard-von-Bingen-Gymnasium Twistringen GY Ev. IGS Wunstorf Wunstorf IGS Johannes-Schule Meppen OBS Johann-Heinrich-Leiner-Schule Großefehn FöS Johann-Hinrich-Wichern-Schule Ganderkesee FöS Kardinal-von-Galen-Haus Dinklage FöS Lindenschule Rotenburg FöS Ludgerus-Schule Vechta OBS Ludolf-Wilhelm-Fricke-Schule Hannover FöS Ludwig-Windthorst-Schule Hannover OBS Marie-Juchacz-Schule Langelsheim FöS Marienschule Cloppenburg OBS Marienschule Lingen OBS Michaelschule Papenburg OBS Mira-Lobe-Schule Hannover FöS Paulus-Schule Oldenburg OBS Philipp-Melanchthon-Gymnasium Meine GY Schule am Deich Leer FöS St. Ansgar-Schule Hildesheim FöS St. Augustinus-Schule Hildesheim OBS St. Vincenzhaus Cloppenburg FöS St.-Ursula-Schule Hannover GY Thomas-Morus-Schule Osnabrück OBS Wendlandschule Dannenberg FöS Werscherbergschule Bissendorf FöS Schulen in freier Trägerschaft, an die Lehrkräfte unter Fortfall der Bezüge beurlaubt sind: Ersatzschule Ort Schulform Angelaschule Osnabrück GY Antoniusschule Thuine HRS BBS im Marienheim Osnabrück BBS Bischöfl. Gymnasium Marianum Meppen GY Cäcilienschule Wilhelmshaven GY CJD Christophorusschule Elze GY Dr. Wilhelm-Meyer-Gymnasium Braunschweig GY Drei-Religionen-Schule, Johannisgrundschule Osnabrück GS Eichenschule Scheeßel GY Franziskusgymnasium Lingen GY Freie Christliche Schule Ostfriesland Moormerland IGS Freie Schule Gleichen Gleichen GOBS Freie Waldorfschule Oldenburg Oldenburg IGS Grundschule Adensen Nordstemmen GS Grundschule Bienenbüttel Bienenbüttel GS Grundschule Heinrich-Albertz- Schule Salzgitter GS Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1302 6 Ersatzschule Ort Schulform Grundschule Jheringsfehn Moormerland GS Gymnasium Leoninum Handrup GY Gymnasium Pädagogium Bad Sachsa GY Haus am Schlehenbusch Osnabrück BBS Hermann-Lietz-Schule Spiekeroog GY Immanuel-Schule Bückeburg Bückeburg GS/IGS Jade-Gymnasium Jade GY Kolleg St. Thomas Vechta GY Liebfrauenschule Cloppenburg GY Liebfrauenschule Oldenburg GY Liebfrauenschule Vechta GY Mariengymnasium Papenburg Papenburg GY Marienhausschule Meppen BBS Marienschule Hildesheim GY Missionsgymnasium St. Antonius Bad Bentheim GY Montessori-Schule Göttingen GHS Neue Schule Wolfsburg GS/IGS Paul-Gerhardt-Schule Dassel GY ROSEN Bilinguale Grundschule Lingen (Ems) GS St.-Ursula-Schule Hannover GY Stiftung Landschulheim am Solling Holzminden GY Ursulaschule Osnabrück GY Waldschule Hagen Hagen i. Bremischen GY Werscherbergschule Bissendorf FöS (Verteilt am 23.07.2018) Drucksache 18/1302 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Björn Försterling, Susanne Victoria Schütz und Sylvia Bruns (FDP) Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums Letztmalige Beurlaubung von Landesbeamten an niedersächsischen Schulen