Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1304 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Björn Försterling, Susanne Victoria Schütz und Sylvia Bruns (FDP) Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung Aufrücken der Schülerinnen und Schüler mit Abschluss der Förderschule in Klasse 10 Anfrage der Abgeordneten Björn Försterling, Susanne Victoria Schütz und Sylvia Bruns (FDP), eingegangen am 19.06.2018 - Drs. 18/1165 an die Staatskanzlei übersandt am 21.06.2018 Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung vom 18.07.2018, gezeichnet In Vertretung Gaby Willamowius Vorbemerkung der Abgeordneten Auch in diesem Schuljahr sind die allgemeinbildenden Schulen (u. a. über das Schulverwaltungsblatt ) darauf hingewiesen worden, dass diejenigen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen, die sich im 9. Schuljahrgang befinden und zum Ende des Schuljahrs den Abschluss der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen erworben haben , in den 10. Schuljahrgang aufzurücken haben. Diese Schülerinnen und Schüler nehmen folglich im kommenden Schuljahr am Unterricht der Klasse 10 teil. Der Förderbedarf ist nicht aufgehoben, also kommt in der Regel in drei Unterrichtsstunden pro Schüler ein Förderlehrer unterstützend in die Klasse. Diese Schülerinnen und Schüler werden allerdings nach dem Curriculum der Hauptschule Klasse 9 beschult - das ist der Abschluss, den sie mit dem weiteren Schulbesuch anstreben. Sowohl die mündliche als auch die schriftliche Abschlussprüfung fragt Stoff der Klasse 9 ab. Die mündliche Prüfung stellt Themen zur Wahl, die die Klasse nicht bearbeitet hat. Die Schülerinnen und Schüler müssen an völlig anderen Themen arbeiten. Vielen Schulen wurde durch die NLSchB mitgeteilt, dass ein Zurückstellen der Schülerinnen und Schüler in Klasse 9 selbst auf Wunsch der Eltern nicht möglich sei. Vorbemerkung der Landesregierung Die Inklusion steigt zum Schuljahr 2018/2019 in den 10. Schuljahrgang auf. Im Rahmen der inklusiven Schule haben Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen am Ende des Schuljahrs 2017/2018 zum ersten Mal den Abschluss der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen an einer allgemeinbildenden Schule außerhalb der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen erwerben können. Daher war es erforderlich, zu regeln , wie sich der schulische Werdegang der Schülerinnen und Schüler an diesen Schulformen weiter gestaltet. Die Regelung (Erlass des Kultusministeriums vom 02.05.2018) kommt zum Schuljahreswechsel 2018 erstmalig zur Anwendung. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1304 2 1. Was ist der rechtliche und organisatorische Hintergrund dieser Anweisung? Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen benötigen Kontinuität sowohl hinsichtlich ihrer Lerngruppe als auch hinsichtlich der Lehrerschaft. Ihre Schulbiografie soll diesbezüglich möglichst ohne einen Wechsel fortlaufen. Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen können nach dem 9. Schuljahrgang den Abschluss der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen erwerben (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemeinbildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen - AVO-Sek I). Anschließend können sie den Hauptschulabschluss erwerben (§§ 17 Abs. 2, 18 Abs. 2 und 18 a Satz 2 AVO-Sek I). Mit dem Erwerb des Abschlusses der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen soll für diejenigen Schülerinnen und Schüler, die weiterhin eine allgemeinbildende Schule besuchen , um den Hauptschulabschluss erwerben zu können, eine Berechtigung zum Besuch des 10. Schuljahrgangs entstehen. Dazu rücken sie in den 10. Schuljahrgang auf, um dort den Hauptschulabschluss zu erwerben. An Förderschulen im Förderschwerpunkt Lernen ist der Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Besuch einer besonderen 10. Klasse möglich (§ 18 Abs. 2 AVO-Sek I). Sofern keine besondere 10. Klasse zur Erlangung des Hauptschulabschlusses eingerichtet ist, müssen die Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen, die den Hauptschulabschluss erwerben möchten, von der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen an eine andere allgemeinbildende Schule wechseln und dort in den 10. Schuljahrgang aufgenommen werden. 2. Ist das Aufrücken tatsächlich verbindlich? Das Aufrücken soll verbindlich sein, wenn der Schulbesuch nach Erwerb des Abschlusses der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen an einer allgemeinbildenden Schule zum Erwerb des Hauptschulabschlusses fortgesetzt wird. 3. Wie beurteilt die Landesregierung die praktische Durchführung inklusiven Unterrichts, wennschon die durch die Curricula vorgegebenen Inhalte von dem abweichen, was die übrige Lerngruppe erarbeitet hat? Während des Besuchs des 10. Schuljahrgangs richten sich die Anforderungen für Schülerinnen und Schüler nach den Kerncurricula des Schuljahrgangs 9 der Hauptschule. Da sie bereits in der 9. Klasse an dem Unterricht teilgenommen haben und die für diese Jahrgangsstufe vorgesehenen Inhaltsbereiche auf individuellem Niveau erarbeitet haben, erfolgt in Schuljahrgang 10 eine Vertiefung ihrer diesbezüglichen Kompetenzen im mittlerweile erprobten inklusiven Unterricht. 4. Gibt es seitens der Landesregierung Pläne, der Landeschulbehörde/den Schulen mehr pädagogische Freiheit einzuräumen, damit im Sinne der Kinder auch dem Elternwillen auf Zurückstufung in Klasse 9 entsprochen werden kann? Die Entscheidung, dass Schülerinnen und Schüler wie vorstehend beschrieben in den 10. Schuljahrgang aufrücken, folgt dem Gedanken, dass die Schülerinnen und Schüler bis zum Erwerb des Hauptschulabschlusses in ihrer Lerngruppe verbleiben können und zieldifferenter Unterricht kontinuierlich fortgesetzt wird. Eine Regelung, bei der es vom Wunsch der Erziehungsberechtigten oder des Schülers oder der Schülerin abhängt, ob der Hauptschulabschluss im 9. Schuljahrgang nach einem erneuten Besuch dieser Jahrgangsstufe oder im 10. Schuljahrgang erworben wird, ist derzeit nicht geplant. Ein Aufrücken in den 10. Schuljahrgang ist jedoch nicht zwingend. Diesbezüglich bleibt das freie Wahlrecht der Erziehungsberechtigten bzw. des Schülers/der Schülerin hinsichtlich der Entscheidung , an welcher Schule die Schulpflicht erfüllt wird, bestehen; so wäre z. B. auch ein Wechsel auf eine BBS möglich. (Verteilt am 23.07.2018) Drucksache 18/1304 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Björn Försterling, Susanne Victoria Schütz und Sylvia Bruns (FDP) Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums Aufrücken der Schülerinnen und Schüler mit Abschluss der Förderschule in Klasse 10