Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1328 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Stephan Bothe (AfD) Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung Besitzverhältnisse bei Moscheegrundstücken Anfrage des Abgeordneten Stephan Bothe (AfD), eingegangen am 14.06.2018 - Drs. 18/1168 an die Staatskanzlei übersandt am 21.06.2018 Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung vom 23.07.2018, gezeichnet In Vertretung Gaby Willamowius Vorbemerkung des Abgeordneten Laut einem Bericht des Magazins Der Spiegel ergab die Überprüfung von Grundbucheinträgen von zehn exemplarisch ausgewählten Ditib-Moscheen, dass die Grundstücke in acht Fällen der Ditib- Zentrale in Köln gehörten, in einem Fall der türkischen Regierung und nur in einem Fall der Ortsgemeinde selbst.1 In diesem Zusammenhang erklärte der Bundestagsabgeordnete Volker Beck, dass die wissenschaftlichen Gutachten zum Rechtsstatus der Ditib in den Ländern somit „Makulatur “ seien.2 Vorbemerkung der Landesregierung Die Frage der Besitzverhältnisse an Grundstücken für Gotteshäuser bzw. entsprechenden Räumlichkeiten unterfällt dem verfassungsrechtlich verankerten religiösen Selbstbestimmungsrecht. Das Grundgesetz schützt alle Religionsgemeinschaften im Sinne des Grundgesetzes (GG) durch Artikel 140 GG i. V. m. Artikel 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) auch als selbstständige Rechtsgemeinschaften. Sie haben danach das Recht, ihre Angelegenheiten - innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes - selbstständig zu ordnen und zu verwalten. Dies gilt auch für Religionsgemeinschaften mit privatrechtlichem Status. Das Recht, die eigenen Angelegenheiten selbstständig zu ordnen, bezieht sich dabei auch auf den Bereich des Vermögens und der Finanzwirtschaft. Vor diesem Hintergrund bestehen im Hinblick auf die Besitzverhältnisse an Grundstücken für Gotteshäuser bzw. entsprechende Räumlichkeiten weder Aufsichtsrechte noch Gestaltungs- oder Eingriffsmöglichkeiten des Staates. 1. Wie gestalten sich die Besitzverhältnisse der Grundstücke von Ditib-Moscheen in Niedersachsen ? Nach Auskunft des Vorsitzenden des DITIB-Landesverbandes Niedersachsen und Bremen e. V. (im Folgenden DITIB) gegenüber der Verfasserin des für das Land Niedersachsen im Jahr 2015 erstellten religionswissenschaftlichen Gutachtens zur Frage des Status der beiden islamischen Lan- 1 Vgl. Schult, Christoph/Elger, Katrin: Deutschland: Integration - Ankaras Moscheen, in: Der Spiegel Nr. 27 vom 01.07.2017, S. 26. 2 Vgl. ebda. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1328 2 desverbände Schura Niedersachsen - Landesverband der Muslime in Niedersachsen e. V. (im Folgenden Schura) und DITIB als Religionsgemeinschaften i. S. d. Artikels 7 Abs. 3 GG besitzen ca. 60 der 80 niedersächsischen DITIB-Gemeinden ein mietfreies Nutzungsrecht für Moscheeräumlichkeiten , deren Eigentümer der DITIB-Bundesverband ist. Weitergehende Erkenntnisse liegen der Landesregierung nicht vor. Auf die Vorbemerkung der Landesregierung wird verwiesen. 2. Falls die Grundstücke nicht im Besitz der Ortsgemeinden (bzw. Kreisverbände) sind: Ist dies im letzten von der Landesregierung in Auftrag gegebenen Gutachten berücksichtigt worden? Das vorstehend genannte religionswissenschaftliche Gutachten greift die Frage der Besitzverhältnisse an den erforderlichen Moschee-Räumlichkeiten unter dem Aspekt der umfassenden Religionspflege auf. 3. Falls nein: Gedenkt die Landesregierung, die Frage der Besitzverhältnisse der Grundstücke und die Frage nach der Unabhängigkeit der Ditib-Ortsvereine in die Untersuchung durch ein neues Gutachten über die Ditib mit einzubeziehen? Entfällt. 4. Falls nein: Warum nicht? Entfällt. 5. Wann gedenkt die Landesregierung, wie in der Koalitionsvereinbarung festgelegt, ein neues Gutachten über die Ditib in Auftrag zu geben? In der Koalitionsvereinbarung von SPD und CDU wurde nicht festgelegt, ein neues Gutachten speziell über den niedersächsischen DITIB-Landesverband in Auftrag zu geben. Vielmehr wurde das Ziel formuliert, im Rahmen der Fortsetzung des Dialogs mit den Musliminnen und Muslimen in Niedersachsen ein „Format der Zusammenarbeit [zu entwickeln], das einerseits der besonderen Verfasstheit der muslimischen Organisationen gerecht wird und andererseits die Gewähr dafür bietet, dass der mit dem Vertragsschluss seinerzeit angestrebte Zweck erreicht wird, sei es durch einen Vertrag, sei es auf vergleichbare andere Weise. Dieser Prozess soll durch Gutachten unterstützt werden, die sich mit den religiösen und rechtlichen Besonderheiten der muslimischen Organisationen auseinandersetzen und denkbare Modelle der Zusammenarbeit sowie die Schritte darstellen, die für eine erfolgreiche Einigung erforderlich sind.“ Ein konkreter Zeitpunkt für die Beauftragung entsprechender Gutachten ist in der Koalitionsvereinbarung nicht benannt und von der Landesregierung derzeit nicht ins Auge gefasst. 6. Ist in den Verhandlungen mit der Ditib das Thema der Besitzverhältnisse zur Sprache gekommen? Nein. 7. Falls ja: Mit welchem Ergebnis? Entfällt. 8. Falls nein: Warum nicht? Auf die Vorbemerkung der Landesregierung wird verwiesen. (Verteilt am 25.07.2018) Drucksache 18/1328 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Stephan Bothe (AfD) Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums Besitzverhältnisse bei Moscheegrundstücken