Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1336 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Stefan Politze (SPD) Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung Stand des Antragsverfahrens zur Weiterführung der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen Anfrage des Abgeordneten Stefan Politze (SPD), eingegangen am 05.07.2018 - Drs. 18/1258 an die Staatskanzlei übersandt am 10.07.2018 Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung vom 26.07.2018, gezeichnet In Vertretung Gaby Willamowius Vorbemerkung des Abgeordneten Mit dem Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes vom 28. Februar 2018 wird den Schulträgern von am 31.07.2018 bestehenden Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen die Möglichkeit eröffnet, diese Förderschule bis zum Ende des Schuljahres 2027/2028 fortzuführen . Alternativ können sie auch beantragen, an anderen allgemeinbildenden Schulen des Sekundarbereichs I - ebenfalls befristet bis zum Ende des Schuljahrs 2027/2028 - Lerngruppen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf im Förderschwerpunkt Lernen einzurichten. Vorbemerkung der Landesregierung Das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes vom 28.02.2018 (Nds. GVBl. S. 16) hat mit der Änderung der Übergangsvorschrift § 183 c Abs. 5 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) zur inklusiven Schulen die Optionen für den Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen für einen Übergangszeitraum im Sekundarbereich I erweitert. § 183 c Abs. 5 Sätze 1 bis 3 NSchG regeln , dass die Schulträger bestehende Förderschulen Lernen längstens bis zum Ende des Schuljahrs 2027/2028 fortführen können. Daher können letztmalig im Schuljahr 2022/2023 Schülerinnen und Schüler in den 5. Schuljahrgang der Förderschule Lernen aufgenommen werden. Nach § 183 c Abs. 5 Satz 4 NSchG können Schulträger statt der Fortführung einer Förderschule die Einrichtung von Lerngruppen für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen an anderen allgemeinbildenden Schulen im Sekundarbereich I (außer an Förderschulen) beantragen. Bei der Beantwortung der nachstehenden Fragen wurde jeweils als Stichtag der 04.07.2018 zugrunde gelegt. 1. An welchen Standorten bestehen am 31.07.2018 Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen? Welche Gebietskörperschaft ist Schulträger? Die Standorte mit Zuordnung des jeweiligen Schulträgers sind der anliegenden Tabelle zu entnehmen . Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1336 2 2. Für welche Standorte hat der Schulträger die Fortführung der Förderschule gemäß § 183 c Abs. 5 Satz 1 NSchG beantragt? Wie viele Anträge sind von der Landesschulbehörde abgelehnt worden? Insgesamt haben 64 Schulträger einen Antrag gemäß § 183 c Abs. 5 NSchG auf Fortführung einer Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen gestellt. Die antragstellenden Schulträger sowie die Standorte sind ebenfalls der anliegenden Tabelle zu entnehmen. Bislang ergingen fünf Ablehnungsbescheide , da der jeweilige Schulträger die erforderliche Mindestzügigkeit gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 9 der Verordnung für die Schulorganisation (SchOrgVO) in Verbindung mit der Mindestschülerzahl für Förderschulen im Förderschwerpunkt Lernen gemäß § 4 Abs. 3 SchOrgVO nicht belegen konnte. 3. Für welche Standorte hat der Schulträger die Einrichtung von Lerngruppen gemäß § 183 c Abs. 5 Satz 4 NSchG beantragt? An welcher anderen allgemeinbildenden Schule ? Wie viele Anträge sind von der Landesschulbehörde abgelehnt worden? Der Schulträger Landkreis Hameln-Pyrmont hat für den Standort der Oberschule Aerzen einen Antrag auf Einrichtung einer Lerngruppe an einer allgemeinen Schule gestellt und die Stadt Hildesheim hat für den Standort Oskar-Schindler-Gesamtschule einen Antrag auf Einrichtung einer Lerngruppe an einer allgemeinen Schule gestellt. Der Antrag des Landkreises Hameln-Pyrmont ist abgelehnt worden, da dieser nicht belegen konnte , dass die Lerngruppen im Förderschwerpunkt Lernen mindestens einzügig mit mindestens 13 Schülerinnen und Schülern pro Jahrgang geführt werden kann. 4. Welche Landkreise bzw. kreisfreien Städte, in deren Gebiet am 31.07.2018 keine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen mehr bestehen würde, haben vom Angebot des § 183 c Abs. 5 Satz 5 NSchG zur Einrichtung von Lerngruppen Gebrauch gemacht? Welche Vereinbarungen mit kreisangehörigen Gemeinden gemäß § 104 Satz 2 NSchG hat es in diesem Zusammenhang gegeben? Sind Anträge von der Landesschulbehörde abgelehnt worden? Kein Landkreis und keine kreisfreie Stadt, in deren Gebiet am 31.07.2018 keine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen mehr besteht, hat vom Angebot des § 183 c Abs. 5 Satz 5 NSchG zur Einrichtung von Lerngruppen Gebrauch gemacht. (Verteilt am 31.07.2018) Drucksache 18/1336 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Stefan Politze (SPD) Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums Stand des Antragsverfahrens zur Weiterführung der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen