Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1340 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Shisha-Bars Anfrage des Abgeordneten Stephan Bothe (AfD), eingegangen am 29.06.2018 - Drs. 18/1238 an die Staatskanzlei übersandt am 06.07.2018 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung namens der Landesregierung vom 31.07.2018, gezeichnet Dr. Carola Reimann Vorbemerkung des Abgeordneten Immer häufiger kommt es zu Fällen von mutmaßlichen Kohlenmonoxidvergiftungen in sogenannten Shisha-Bars, wie beispielsweise im Stern vom 03.01.2018 zu lesen war. Zudem ist es laut einer Pressemeldung der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung (WAZ) vom 05.01.2018 in der Praxis fast unmöglich, Shisha-Bars zu betreiben, ohne dabei Rechtsverstöße zu begehen. Bereits einer Pressemeldung der WAZ vom 04.08.2015 war zu entnehmen, dass Kontrollen im Bezirk des Hauptzollamtes Dortmund im Jahre 2015 ergeben hatten, dass bei lediglich 3 % der kontrollierten Shisha- Bars keine Verstöße gegen Steuergesetze nachweisbar waren. Vorbemerkung der Landesregierung Für das gewerbliche Anbieten des Rauchens von Shisha-Pfeifen bestehen weder im Gaststättenrecht noch im Arbeitsschutzrecht oder in anderen Rechtsgebieten Anzeige- oder Genehmigungspflichten . Dies erklärt, warum im Folgenden in mehreren Fällen keine Erkenntnisse in Bezug auf gestellte Fragen vorliegen. Dies vorausgeschickt, antwortet die Landesregierung wie folgt: 1. Wie viele Shisha-Bars werden im Gebiet des Landes Niedersachsen betrieben? Hierzu liegen weder auf der Grundlage des Arbeitsschutzrechts noch aus dem Gaststätten- oder Baurecht Erkenntnisse vor. Aus erteilten Baugenehmigungen lässt sich die Anzahl von Shisha-Bars nicht ermitteln. Bei einem Gebrauch von Shisha-Pfeifen in geschlossenen Räumen ist nämlich nicht für alle Fälle anzunehmen , dass es sich dabei um nach der Niedersächsischen Bauordnung baugenehmigungspflichtige Tatbestände bzw. Nutzungen handelt, die von einer genehmigten Nutzung, z. B. als Gaststätte, nicht erfasst werden. Wird das Rauchen von Wasserpfeifen öffentlich zugänglich und/oder gewerbsmäßig angeboten, kann dies je nach Form und Ausprägung (aufsichts-)rechtlich unterschiedlich relevant sein (siehe dazu auch Antwort zu Frage 2). Zudem liegen die entsprechenden Zuständigkeiten (zumindest bei gewerbe-/gaststättenrechtlich relevanten Angeboten) im nachgeordneten/kommunalen Bereich. Eine Statistik, aus der sich die Anzahl der in Niedersachsen betriebenen sogenannten Shisha-Bars ergibt, existiert daher nicht. 2. Welche Voraussetzungen müssen nach dem Gaststättengesetz des Landes Niedersachsen und dem Gesetz zur Wahrung des Nichtraucherschutzes im Land Niedersachsen erfüllt sein, um in Niedersachsen eine Shisha-Bar betreiben zu dürfen? Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1340 2 a) Gaststättenrecht: Gaststättenrechtlich relevant sind nur gewerbsmäßige Angebote, die Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr vor Ort umfassen. Für Personen, die ein Gaststättengewerbe betreiben wollen , besteht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Niedersächsisches Gaststättengesetz (NGastG) lediglich eine Anzeigepflicht. Die Angaben aus der Anzeige werden gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 NGastG an die für Bauaufsicht, den Immissionsschutz, den Jugendschutz, die Lebensmittelüberwachung und die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung zuständigen Behörden übermittelt. Wird in der Anzeige angegeben, dass alkoholische Getränke angeboten werden sollen, so überprüft die zuständige Behörde zudem gemäß § 3 Abs. 1 NGastG die Zuverlässigkeit der oder des Gewerbetreibenden (Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 1 der Gewerbeordnung). b) Nichtraucherschutzgesetz: Für Shisha-Bars gilt - wie für andere Gaststätten - das Niedersächsische Nichtraucherschutzgesetz (Nds. NiRSG). Lediglich solange und soweit nur Shishas angeboten werden, die ausschließlich tabakfrei z. B. mit Melasse-behandelten Shiazo-Steinen oder getrockneten Früchten genutzt werden, findet das Nds. NiRSG keine Anwendung. Das bedeutet für Gaststätten/Shisha-Bars, die über mehrere Gasträume verfügen, dass für das Rauchen von tabakhaltigen Shishas oder Wasserpfeifen ein separater Raucherraum einzurichten ist. Dieser Raucherraum darf nicht der Hauptraum der Gaststätte sein. Von der Bedeutung her muss es sich um einen Nebenraum handeln (für Ausstattung etc. gilt dasselbe wie für „übliche“ Gaststätten-Betriebe). Dieser Raum muss vollständig umschlossen und deutlich sichtbar als Raucherraum gekennzeichnet sein. In Gaststätten, die nur einen Gastraum aufweisen, darf nach § 2 Abs. 3 des Nds. NiRSG nur dann das Rauchen zugelassen werden, wenn die Grundfläche des Gastraumes weniger als 75 Quadratmeter beträgt (nicht zur Grundfläche gehört die allein der Betreiberin oder dem Betreiber vorbehaltene Fläche hinter dem Schanktisch), in der Gaststätte keine zubereiteten Speisen verabreicht werden, Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, die Gaststätte nicht betreten dürfen und die Gaststätte am Eingang deutlich sichtbar als Rauchergaststätte gekennzeichnet ist (diese Kennzeichnung muss den Hinweis enthalten, dass Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben ). 3. Exis tie ren ve rb ind liche Rege ln fü r d ie Zah l de r Was s erpfe ifen , die ze itg le ich in den Bars ve rwende t werden dürfen , s owie fü r d ie Le is tungs fäh igke it de r Be lüftungs an la - gen? Nein. Allerdings gibt es eine Informationsbroschüre „Rauchgasvergiftungen in Shisha-Bars vermeiden “ der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN), die Betreiberinnen und Betreibern sachdienliche Hinweise für die Abschätzung der Dimensionierung von Belüftungsanlagen abhängig von der Anzahl gleichzeitig gerauchter Shisha-Pfeifen in Abhängigkeit von der Raumgröße gibt. Dies dürfte im Wesentlichen den Stand der Technik beschreiben. 4. Wie vie le Vorfä lle von Verg iftungen mit Kohlenmonoxid gab es b is he r in n ieders ächs is chen Shis ha -Bars , wann und in we lchen Bars s ind d ies e aufge tre ten? Hierzu liegen keine Erkenntnisse vor. Für solche Vorfälle gibt es weder eine gesetzlich verankerte Meldepflicht noch werden diese auf andere Weise in Niedersachsen erhoben. 5. Bes tand oder bes teh t be i d ies en Fä llen von Kohlenmonoxidverg iftungen Lebens gefahr oder d ie Gefahr b le ibender ges undhe itliche r Schäden? Siehe Antwort zu Frage 4. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1340 3 6. In we lchem Umfang und s e it wann werden Kontro llen mit dem Zie l de r Vermeidung von Ges undhe its ge fahren in n ieders ächs is chen Shis ha -Bars durchgeführt? Die Überwachung von Arbeitsschutzvorschriften wie z. B. der Einhaltung von Arbeitsplatzgrenzwerten für einzelne Gefahrstoffe (§ 7 Abs. 8 Gefahrstoffverordnung) erfolgt durch die zehn Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter des Landes Niedersachsen. Sie kann - aktiv, d. h. auf eigene Initiative der Gewerbeaufsichtsämter, als risikoorientierte Überwachung, im Rahmen von Arbeitsprogrammen bzw. als Überwachung im Einzelfall oder - reaktiv, d. h. anlassbezogen bei Beschwerden, Unfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Erkrankungen erfolgen. In der Vorgangsverwaltung (IFAS) der Gewerbeaufsicht sind „Shisha-Bars“ keine eigene Betriebskategorie des Systems und werden als solche nicht direkt geführt. Die hier aufgeführten und rückverfolgbaren Fälle sind diejenigen, bei denen Betriebe im Betriebsnamen den Begriff „Shisha“ führen und/oder dieser Begriff im Freisuchfeld der IFAS-Datenbank eingetragen wurde, sodass er elektronisch gefunden werden kann. Unter diesen Suchkriterien sind folgende Anzahlen von Betriebskontrollen für die Jahre 2016, 2017 und 2018 (bis dato) im elektronischen Vorgangsverzeichnis IFAS erfasst: Zeitraum Anzahl Außendiensttätigkeiten 2016 7 2017 7 01.01.-16.07.2018 13 Gesamt: 27 In der Regel werden Shisha-Bars wie viele andere Betriebe lediglich anlassbezogen kontrolliert. Eine erweiterte, aktive Überwachung erfolgt jedoch aufgrund der aktuell zunehmenden Bedeutung der Problematik für das Jahr 2018 ebenfalls im Rahmen einer Schwerpunktaktion des Jahresarbeitsprogramms (JAP) 2018 der Gewerbeaufsichtsverwaltung. Im Rahmen dieser Schwerpunktaktion wird insbesondere die Einhaltung des geltenden Arbeitsplatzgrenzwertes (AGW) für Kohlenmonoxid (30 ppm im Schichtmittel) und das Vorhandensein darauf bezogener Schutzmaßnahmen überprüft. Diese Aktion ist bereits angelaufen. Daraus erklärt sich die schon im ersten Halbjahr 2018 deutlich erhöhte Anzahl von Kontrollen im Vergleich zu den Vorjahren. Ergebnisse und resultierende Erkenntnisse aus dieser Maßnahme werden für das zweite Quartal 2019 erwartet. Systematische Kontrollen in Gaststätten im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Rauchverbote sind nach dem Nds. Nichtraucherschutzgesetz (Nds. NiRSG) nicht vorgesehen. Die vor Ort z. B. für Beschwerden zuständigen Stellen sind die Ordnungsbehörden. Diese entscheiden über Kontrollen der Einhaltung des Rauchverbotes z. B. im Rahmen von ordnungsrechtlichen Überprüfungen oder auch anlassbezogen nach Eingang von Anzeigen. Die Bauaufsichtsbehörden haben gemäß § 58 Abs. 1 der Niedersächsischen Bauordnung, soweit erforderlich, darüber zu wachen und darauf hinzuwirken, dass Anlagen, Grundstücke und Baumaßnahmen dem öffentlichen Baurecht entsprechen. Sie haben in diesem Rahmen auch die Verantwortlichen zu beraten. Ein spezielles Kontrollerfordernis von Gebäuden, in denen Shisha-Pfeifen geraucht werden, besteht aufgrund bauordnungsrechtlicher Vorschriften jedoch nicht. 7. Wie vie le n ieders ächs is che Sh is ha-Bars wurden b is he r vom Zoll kon tro llie rt, mit we lchem Ergebnis in Bezug auf fes tges te llte Vers töße gegen Steuerges e tze und andere Rechts vors chriften? Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1340 4 Hierzu liegen keine Erkenntnisse vor. Soweit die Frage auf Verstöße gegen das Tabaksteuergesetz abzielt, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Tabaksteuer um eine von der Bundeszollverwaltung erhobene Bundessteuer handelt und die Überwachung Bundesbehörden obliegt. 8. Wie aus e inem s chriftlichen Berich t de r Landes reg ie rung Nordrhe in-Wes tfa lens vom 26.04.2018 an den Aus s chus s fü r Arbe it, Ges undhe it und Sozia les im Landtag NRW hervorgeh t, a rbe ite t d ie Landes reg ie rung in Nordrhe in-Wes tfa len be re its an e ine r Regelung , um e ine Pflich t zum Einbau von Kohlenmonoxidmeldern zum Schutz de r Arbe itnehmerinnen und Arbe itnehmer s owie de r Gäs te in Sh is ha -Bars umzus e tzen . Wie s teh t d ie Landes reg ie rung zur Einführung von Kohlenmonoxidmeldern in den Shis ha -Bars in Nieders achs en? Kohlenmonoxidmelder sind, richtig eingesetzt, ein technisch geeignetes Mittel, um bei einer signifikanten Überschreitung des Arbeitsplatzgrenzwertes (AGW) bzw. des damit korrespondierenden Spitzenbegrenzungswertes (60 ppm) vor akuten Gefahren zu warnen (siehe dazu auch die Empfehlungen der BGN, vgl. Frage Nr. 3). Sie sind als alleinige Maßnahme, je nach sonstigen Randbedingungen , jedoch in der Regel nicht ausreichend, da sie selbst keine Minderungsmaßnahme darstellen , sondern lediglich eine Ermittlungsmaßnahme. Es müssen für den Fall, dass die Melder auslösen , dann auch entsprechende Maßnahmen festgelegt werden bzw. eine Lüftung so ausgelegt sein, dass Überschreitungen des Grenzwertes im Normalbetrieb absehbar nicht auftreten. (Verteilt am 01.08.2018) Drucksache 18/1340 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Shisha-Bars Anfrage des Abgeordneten Stephan Bothe (AfD), eingegangen am 29.06.2018 - Drs. 18/1238 an die Staatskanzlei übersandt am 06.07.2018 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung namens der Landesregierung vom 31.07.2018,gezeichnetDr. Carola Reimann