Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1341 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Eva Viehoff (GRÜNE) Antwort des Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz namens der Landesregierung Hält die Landesregierung die geplante Müllverbrennungsanlage in Stade - Bützfleth für erforderlich ? Anfrage der Abgeordneten Eva Viehoff (GRÜNE), eingegangen am 20.06.2018 - Drs. 18/1207 an die Staatskanzlei übersandt am 05.07.2018 Antwort des Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz namens der Landesregierung vom 31.07.2018, gezeichnet In Vertretung Frank Doods Vorbemerkung der Abgeordneten In Stade-Bützfleth soll eine Müllverbrennungsanlage errichtet werden. Den ursprünglichen Plänen zufolge sollte die Anlage sowohl Strom als auch Wärme für die Nahversorgung erzeugen. Auf dieser Grundlage wurde 2008 die erste Teilgenehmigung erteilt. Seither hat die Anlage, deren Bau begonnen und dann unterbrochen wurde, mehrfach den Besitzer gewechselt. Der Bau soll nun nach geänderten Plänen fortgesetzt werden, 2016 erteilte die Gewerbeaufsicht Lüneburg mit der 3. Teilgenehmigung die Betriebsgenehmigung. Eine Nutzung der Abwärme ist nach geänderten Plänen jedoch nicht mehr vorgesehen, was den Wirkungsgrad der Energienutzung senkt. Für Anwohnerinnen und Anwohner des Industriegebiets in Bützfleth gibt es durch die bestehenden Industrieanlagen u. a. der Dow Chemical bereits Vorbelastungen. Vorbemerkung der Landesregierung Die Betriebsgenehmigung für die Anlage wurde am 14.11.2016 erteilt. Gegen diese Genehmigung sind derzeit zwei Klagen beim OVG Lüneburg anhängig, die eine aufschiebende Wirkung entfalten. Deshalb darf die Genehmigungsinhaberin EBS Stade Besitz GmbH aktuell die Betriebsgenehmigung nicht umsetzen. Das heißt, dass die Anlagenteile, deren Errichtung in der Betriebsgenehmigung genehmigt wurden, zurzeit nicht errichtet werden dürfen. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um die Abgasreinigung, das Betriebsmittellager, die Energieerzeugung mit Hilfs- und Nebenanlagen und die Brennstofflagerung bzw. das Bunkergebäude. In der Betriebsgenehmigung ist geregelt, dass sie erlischt, wenn nicht innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren nach Bestandskraft die Inbetriebnahme der Anlage erfolgt ist. Außerdem steht die Genehmigung unter der Bedingung, dass die Anlagenbetreiberin vor Inbetriebnahme gegenüber dem Land Niedersachsen, vertreten durch das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven, eine Bürgschaft in Höhe von 300 000 Euro zur Sicherstellung der Nachsorgeanforderungen erbringt. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1341 2 1. Welche Art von Abfällen und welche Abfallmengen sollen in der geplanten Anlage verbrannt werden? Die Durchsatzleistung der Abfallverbrennungsanlage ist auf maximal 22,9 t/h begrenzt. Diese maximale Durchsatzleistung bezieht sich auf einen Heizwert von 11,0 MJ/kg. Soweit höherkalorische Abfälle eingesetzt werden, reduziert sich die Durchsatzleistung entsprechend. Die Anlage ist ausschließlich für folgende Abfälle mit Abfallschlüsseln nach der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV) vom 10. Dezember 2001 zugelassen: - hausmüllähnliche Gewerbeabfälle aus der mechanisch-biologischen Vorbehandlung (AVV 19 05 01 bis 19 05 99), - Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (AVV 19 12 10, 19 12 12), - hausmüllähnliche Gewerbeabfälle (AVV 20 03 01) zur Verwertung aus Gewerbebetrieben oder aus der Aufbereitung von Fraktionen aus Hausmüll, - Spuckstoffe aus der Papierindustrie (AVV 03 03 07 bzw. 03 03 08), - Klärschlamm (AVV 19 08 14), - Verpackungen aus Papier und Pappe (AVV 15 01 01), - Verpackungen aus Kunststoff (AVV 15 01 02), - Verpackungen aus Holz (AVV 15 01 03), - Verbundverpackungen (AVV 15 01 05), - gemischte Verpackungen (AVV 15 01 06), - Verpackungen aus Glas (AVV 15 01 07), - Verpackungen aus Textilien (AVV 15 01 09), - Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen (AVV 15 02 03), - Kunststoffe (AVV 16 01 19), - aus gebrauchten Geräten entfernte Bestandteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 15 fallen (AVV 16 02 16), - anorganische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 03 fallen (AVV 16 03 04) und - organische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 05 fallen (AVV 16 03 06). Die zugelassenen Abfälle dürfen nur angenommen werden, wenn die in der Genehmigung definierten maximalen Schadstoffgehalte im Abfall nicht überschritten werden. 2. Woher sollen die zu verbrennenden Abfälle kommen? Behandelt werden sollen Abfälle, die aus Gewerbetrieben stammen. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1341 3 3. Welche Art von Abfällen und welche Abfallmengen aus dem Landkreis Stade werden bislang in Müllverbrennungsanlagen entsorgt? Gemäß der Abfallbilanz des LK Stade wurden 2017 folgende Abfallarten in der MVR Müllverwertung Rugenberger Damm entsorgt: Abfallart Abfallmenge in t Hausmüll, hausmüllähnliche Gewerbeabfälle 24 571 Sperrmüll 2 761 andere Siedlungsabfälle 9 102 4. Wo werden die Abfälle aus dem Landkreis Stade verbrannt, und wie lange laufen die entsprechenden Verträge noch? Abfälle zur Verbrennung aus dem Landkreis Stade werden in der Anlage MVR Müllverwertung Rugenberger Damm in Hamburg verbrannt. Gemäß dem Abfallwirtschaftskonzept des Landkreis Stade endet der Vertrag mit der Stadtreinigung Hamburg zur Entsorgung von Haus- und Sperrmüll sowie den Beseitigungsabfällen der Abfallannahmestellen am 14.4.2019. Danach geht der Auftrag als Ergebnis einer europaweiten Ausschreibung an die Bietergemeinschaft „MVR Müllverwertung Rugenberger Damm GmbH & Co. KG/Stadtreinigung Hamburg AöR“. Dieser Vertrag endet spätestens Ende März 2028. 5. Wo und wie sollen die beim Betrieb entstehenden Schlacken und Rückstände gelagert und entsorgt werden? Die Abfälle aus der Verbrennung (Rostasche, Flugasche und Metalle etc.) werden in das Rostaschelager bzw. in die Reststoffsilos transportiert und nachfolgend einer geeigneten Entsorgung zugeführt. Für die beim Betrieb der Anlage entstehenden Abfälle (dazu gehören auch die entstehenden Schlacken und Rückstände) liegen entsprechende Annahmeerklärungen zugelassener Entsorgungsanlagen vor. Die Antragsunterlagen lagen nicht in der Öffentlichkeit aus, daher werden Angaben zu den Entsorgungsanlagen als Betriebsgeheimnis angesehen und von der Genehmigungsbehörde nicht zur Veröffentlichung freigegeben. In den Nebenbestimmungen der 3. Teilgenehmigung ist geregelt, dass jeder Wechsel der Entsorger für Abfälle AVV 19 01 12 (Rostschlacke) und AVV 19 01 14 (Flugasche/Filterstaub) vorab schriftlich anzuzeigen ist. 6. Wer ist derzeit Besitzer des Grundstücks und des Rohbaus sowie Genehmigungsinhaber (bitte gegebenenfalls Investoren mit Firmensitz aufführen)? Genehmigungsinhaberin ist die EBS Stade Besitz GmbH, Geschäftsführer Alexander Dierkes, Leerer Landstr. 72, 26603 Aurich. 7. Wie bewertet die Landesregierung die Planänderung, wonach eine Abwärmenutzung nicht mehr vorgesehen ist? Es handelt sich nicht um eine Planänderung, denn das Vorhaben war Gegenstand eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens - nicht eines Planfeststellungsverfahrens. Die Aufgabe der Genehmigungsbehörde in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren besteht darin zu prüfen, ob ein Vorhaben den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht. Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg als Genehmigungsbehörde hat in seinem Genehmigungsbescheid Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1341 4 für die Abfallverbrennungsanlage vom 14.11.2016 - der im Dezember 2016 öffentlich bekannt gemacht worden ist, öffentlich ausgelegen hat und im Internet veröffentlicht war - auf den Seiten 26/27 zum Aspekt der Abwärmenutzung Folgendes ausgeführt: „Die planungsrechtliche und die immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit des EBS-Kraftwerkes sind durch Vorbescheid aus 2008 rechtswirksam, verbindlich und bestandskräftig festgestellt worden. Mit der ersten Teilgenehmigung vom 09.06.2008 wurden im Wesentlichen die Tiefbaumaßnahmen und mit der zweiten Teilgenehmigung vom 02.02.2009 im Wesentlichen die Hochbauarbeiten für die Errichtung der Anlage genehmigt. Ganz überwiegend ist die Errichtung der Anlage insgesamt somit bestandskräftig genehmigt. Die Bauausführung ist weitgehend erfolgt. (…) (…) Dem steht auch nicht entgegen, dass zwischen der 2. Teilgenehmigung vom 02.02.2009 und dem Antrag auf 3. Teilgenehmigung mit Antrag auf Inbetriebnahme vom 14.07.2015 durch den Wegfall der Bioethanolanlage in direkter Nachbarschaft ein Abnehmer für Prozesswärme bzw. Dampf entfällt. Da derzeit in dem Industriegebiet Bützfleth kein potenzieller Dampfabnehmer vorhanden ist, ist derzeit vorrangig eine Verstromung des erzeugten Dampfes beabsichtigt. Die geplante stromoptimierte Turbine ermöglicht weiterhin eine Dampfauskopplung im Bedarfsfalle. Die im Zeitpunkt dieser Genehmigung beabsichtigte Anlagennutzung ist unter dem Gesichtspunkt der Kraft-Wärme-Kopplung gleichwohl identisch mit derjenigen, die dem Vorbescheid und den beiden Teilgenehmigungen zugrunde lag. Damals war zwar die Dampfabgabe an Dritte (Bioethanolanlage , AOS) geplant. Derzeit ist ein Abnehmer für Dampf nicht vorhanden. Bereits im Anlagenkonzept des Vorbescheidverfahrens wurde aber seinerzeit dargelegt, dass das Kraftwerk auch mit der zum damaligen Zeitpunkt vorgesehenen Turbine nur/ausschließlich Strom erzeugen könnte. Damit besteht bei einer in diesem Verfahren erklärten Absicht zur reinen Stromerzeugung keine signifikante Abweichung vom damaligen Anlagenkonzept, das Gegenstand des Vorbescheides war. Die Antragstellerin beabsichtigt derzeit reine Stromerzeugung zur Einspeisung ins allgemeine Netz. Die grundlegende Anlagenkonzeption, wie sie dem Vorbescheid zugrunde lag, bleibt allerdings erhalten . Es handelt sich nach wie vor um ein EBS-Kraftwerk, also um eine Abfallverbrennungsanlage i. S. d. 17. BImSchV. Selbst wenn man konstatieren wollte, dass die Antragstellerin in diesem (Teil-) Genehmigungsverfahren ihr Nutzungskonzept im Vergleich zu der Antragstellerin des Vorbescheides und der beiden Teilgenehmigungen durch technische Maßnahmen von einer schwerpunktmäßigen Dampferzeugung hin zu einer schwerpunktmäßigen Stromerzeugung umgestellt hätte, ergibt sich nichts anderes . Bei der nunmehr beabsichtigten Energieverwertung handelt es sich nämlich - wenn überhaupt - um eine Änderung der Anlage bezüglich des Outputs. Änderungen der Anlage im Verlaufe eines gestuften Genehmigungsverfahrens sind weder ungewöhnlich noch grundsätzlich unzulässig. Die Kombination aus Teilgenehmigung und gleichzeitiger in demselben Bescheid erfolgender Änderungsgenehmigung ist ein probates rechtmäßiges Instrument, um Änderungen der Anlage rechtsverbindlich zu berücksichtigen und zu regeln. Entscheidend ist, dass die Anlage nach wie vor den Anforderungen der 17. BImSchV i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG genügt. Mit der aktuell geplanten Anlagennutzung werden nach wie vor die Voraussetzungen des § 13 der 17. BImSchV i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG erfüllt. Der § 13 der 17. BImSchV (17. BImSchV vom 13.5.2013; entspricht dem alten § 8) postuliert eine Rangfolge: Priorität hat die Abgabe der Wärme an Dritte; es folgt als zweite Wahl die Nutzung im eigenen Betrieb ; erst an dritter Stelle steht die Verstromung. Das ursprüngliche dem Vorbescheid zugrunde liegende Anlagenkonzept sah die Wärmenutzung auf der ersten Stufe vor (Abgabe des Dampfes an Dritte). Die Abgabe an Dritte ist laut Antrag zur 3. TG nicht mehr beabsichtigt und ist derzeit nicht möglich. Hierzu hat der Vorhabenträger im Genehmigungsverfahren entsprechend der Verordnung über den Vergleich von Kosten und Nutzen der Kraft-Wärme-Kopplung und der Rückführung industrieller Abwärme bei der Wärme- und Kälteversorgung Angaben erbracht. Dabei wurden Wärmebedarfspunkte in einem Radius von 500 m betrachtet. Letztendlich erfüllt der Vorhabenträger zumindest die Stufe 3 der Wärmenutzung. Denn die Verstromung des Dampfes ist ausweislich der aktuellen Antragsunterlagen beabsichtigt. Damit wird die Pflicht zur Wärmenutzung gemäß § 13 der 17. BImSchV erfüllt. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1341 5 Im Kontext mit der sparsamen und effizienten Energieverwendung ist allerdings ohnehin in besonderem Maße der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen (s.a. Jarass, BImSchG, § 5, Rn 102). Im Rahmen der Zumutbarkeit sind auch künftige Veränderungen der Betriebs- und Produktionsabläufe zu berücksichtigen. Schlimmstenfalls wäre dann sogar die Wärmenutzung gar nicht vom Anlagenbetreiber zu verlangen. In diesem Fall ist es allerdings so, dass die Wärme auf jeden Fall genutzt werden soll - zwar nicht durch Wärmeabgabe an Dritte, sondern durch Verstromung.“ 8. Welchen Wirkungsgrad soll die Anlage erreichen, und welcher Wirkungsgrad wäre mit Abwärmenutzung möglich? Der Wirkungsgrad der Anlage beträgt zwischen 30 bis 35 % für die Ausbeute von Dampf und Strom. 9. Welche rechtlichen Verfahren sind derzeit wegen des geplanten Baus anhängig? Folgende Verfahren sind anhängig: - Klageverfahren der Stadt Stade gegen das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg vor dem OVG Lüneburg wegen Anfechtung der dritten Teilgenehmigung vom 14.11.2016 - Klageverfahren eines Stader Bürgers gegen das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg vor dem OVG Lüneburg wegen Anfechtung der dritten Teilgenehmigung vom 14.11.2016. Die EBS Stade Besitz GmbH ist in beiden Verfahren beigeladen. 10. Die folgenden Fragen stehen vor dem Hintergrund, dass das europäische Abfallrecht und das Kreislaufwirtschaftsgesetz eine Verwertungshierarchie vorgeben, bei der Recycling nach der Vermeidung eine höhere Bedeutung als der thermischen Verwertung zugeschrieben wird: a) Wie stellt die Landesregierung sicher, dass diese Verwertungsrangfolge in Niedersachsen eingehalten wird? Das Kreislaufwirtschaftsgesetz wird im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes durch die Abfallgesetze der Länder ergänzt und konkretisiert. Mit dem Niedersächsischen Abfallgesetz werden die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bestimmt. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stellen unter Berücksichtigung der Abfallwirtschaftspläne des Landes für ihr jeweiliges Gebiet ein Abfallwirtschaftskonzept auf. Die Abfallwirtschaftskonzepte enthalten in Bezug auf die Abfälle, die in dem jeweiligen Gebiet anfallen und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen sind, die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verwertung, insbesondere der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings sowie zur Beseitigung mindestens für einen Zeitraum von fünf Jahren im Voraus. Weiterhin erstellen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für jedes Jahr eine Bilanz über Art, Herkunft und Menge der Abfälle, die in ihrem Gebiet angefallen sind und ihnen überlassen wurden sowie über deren Verwertung, insbesondere Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling, oder deren Beseitigung (Abfallbilanz). Für die nicht den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassenden Abfälle aus dem Gewerbe sind die Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes anzuwenden. Zur Bestimmung der Verwertungsrangfolge sind nach § 6 Abs. 2 Satz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes die technische Möglichkeit, die wirtschaftliche Zumutbarkeit und die sozialen Folgen der jeweils in Betracht kommenden Verwertungsmaßnahme zu beachten. Hierfür hat der Bund einen Leitfaden zur Anwendung der Abfallhierarchie (Hierarchiestufen Recycling und sonstige Verwertung ) veröffentlicht. Weitergehende Konkretisierungen des Vorrangs des Recyclings sind nur für bestimmte Abfallströme, z. B. für hausmüllähnliche Gewerbe- oder für Baustellenabfälle, in der no- Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1341 6 vellierten Gewerbeabfallverordnung normiert. Niedersachsen misst beim Vollzug dieser Vorgaben der Überwachung und Beratung eine hohe Bedeutung bei. b) Inwiefern werden nach Einschätzung der Landesregierung die Potenziale für ein stoffliches Recycling bei der Abfallverwertung in Niedersachsen bislang genutzt? Aus der Niedersächsischen Abfallbilanz 2016 ergibt sich, dass sich der Anteil der Abfälle zur Verwertung aus kommunaler und dualer Erfassung auf 54,4 % des Gesamtaufkommens von 4,84 Mio Mg belief. Davon wurden 1,81 Mio Mg der stofflichen Verwertung zugeführt. Damit wurden 68,8 % der Abfälle zur Verwertung aus kommunaler und dualer Erfassung für die stoffliche Verwertung bereitgestellt . Dazu kommen statistisch nicht näher erfasste Anteile aus der mechanisch-biologischen und der thermischen Abfallbehandlung. Die bundesweit erreichte Quote für die stoffliche Verwertung von Siedlungsabfällen betrug 2016 laut Statistischem Bundesamt 67,1 %. c) Werden nach Einschätzung der Landesregierung im Landkreis Stade zusätzliche Müllverbrennungskapazitäten benötigt? Siehe auch Antwort zu Nummer 4. Die Aufgaben, die die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu erfüllen haben, gehören zum eigenen Wirkungskreis. Dazu gehört auch die konzeptionelle, technische und vertragliche Gestaltung der Aufgabenerfüllung. Zur Aufgabenerfüllung können sich die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Dritter bedienen. Bei der Beauftragung Dritter obliegt diesen die Bewertung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der von ihnen angebotenen Leistungen. Das schließt auch den Fall der Errichtung von Kapazitäten zur thermischen Verwertung durch Dritte im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ein. Hinzu kommt, dass für die Verwertung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als Haushaltungen ein freier Markt existiert. Die Schaffung von Kapazitäten zur thermischen Verwertung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als Haushaltungen unterliegt keiner näheren kapazitiven Regulierung. 11. Ist der Bau der geplanten Müllverbrennungsanlage in Bützfleth nach Einschätzung der Landesregierung erforderlich? Die Frage nach dem Erfordernis stellt sich für die Landesregierung nicht, da die Genehmigung zum Betrieb einer Müllverbrennungsanlage gemäß §§ 4 ff. und 10 BImSchG auf Antrag zu erteilen ist, wenn die gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes vorliegen . Es besteht somit ein Rechtsanspruch. Die Erforderlichkeit wird im Genehmigungsverfahren nicht geprüft. 12. Ist im Rahmen der Genehmigung durch das Gewerbeaufsichtsamt eine Vorbelastungsanalyse durchgeführt worden? Ja, das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg als Genehmigungsbehörde hat im Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Zur Betrachtung der Luftschadstoffe im Untersuchungsgebiet waren nach Aussage des Gutachters keine Immissionsvorbelastungsmessungen erforderlich, da die Irrelevanzschwellen der heranzuziehenden Bewertungskriterien deutlich unterschritten werden. a) Wenn ja, zu welchem Ergebnis ist diese Analyse gekommen? Aufgrund der errechneten Zusatzbelastungen, die durch den Betrieb der Anlage entstehen, kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass keine nachteiligen Auswirkungen bezüglich der Luftschadstoffe und der Gerüche auf das Schutzgut Luft zu erwarten sind. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1341 7 b) Wurden dabei die vorhandenen Industriebelastungen sowie der Großschiffverkehr auf der Elbe berücksichtigt? Dies war nicht erforderlich. c) Wenn nein, warum nicht (bitte detailliert ausführen)? Zur Betrachtung der Luftschadstoffe im Untersuchungsgebiet waren nach Aussage des Gutachters keine Immissionsvorbelastungsmessungen notwendig, da die Irrelevanzschwellen der heranzuziehenden Bewertungskriterien deutlich unterschritten werden. 13. Vor dem Hintergrund, dass das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen bereits in den Jahren von 2002 bis 2009 eine erhöhte Zahl von Krebsfällen im Landkreis Stade festgestellt hat: a) Wie haben sich die Zahlen der Krebsneuerkrankungen und der Krebssterblichkeit im Landkreis in den vergangenen Jahren entwickelt? Auswertungen des Epidemiologischen Krebsregisters Niedersachsen (EKN) für Krebserkrankungen im Landkreis Stade in den Jahren 2002 bis 2009 haben keine Erhöhungen der Zahl der Krebsfälle gegenüber dem Durchschnitt in Niedersachsen gezeigt. Die Zahl der Krebsneuerkrankungen (Inzidenz ) wie auch die Zahl der Krebssterbefälle (Mortalität) lag in diesem Zeitraum sehr dicht bei den Erwartungswerten. Für den Bericht „Auswertung des EKN zur Krebshäufigkeit in den Gemeinden und Städten des Landkreises Stade“ hat das EKN die Krebshäufigkeit für den Zeitraum 2002 bis 2009 in 12 Städten und Gemeinden des Landkreises Stade kleinräumig gemeindebezogen ausgewertet. Die Erkrankungshäufigkeit an Krebs insgesamt war für Männer und Frauen zusammen betrachtet im Landkreis Stade statistisch unauffällig. Die Betrachtung einzelner Gemeinden des Landkreises bei Neuerkrankungen und Sterbefällen zeigte einige Erhöhungen, die aber aufgrund der normalen Zufallsschwankungen von Krebserkrankungszahlen auch grundsätzlich zu erwarten und mit einer Ausnahme auch als statistisch unauffällig einzustufen waren. Die Sterblichkeit an Krebs insgesamt für die Stadt Stade war auffällig erhöht, wobei aber die relevantere Kennzahl der Krebsneuerkrankungen unauffällig war. Für die Stadt wurde auch eine Erhöhung der Neuerkrankungshäufigkeit für Krebs insgesamt beobachtet , insbesondere für Lungen-, Kehlkopf-, Eierstock-, Prostata- und Harnblasenkrebs sowie für das maligne Melanom der Haut. Diese Abweichung war jedoch nicht statistisch signifikant, sodass davon ausgegangen werden kann, dass die Auffälligkeit auf Zufallsschwankungen zurückzuführen ist. Für die im Einzelnen betrachteten Diagnosen (Schilddrüsenkrebs, Leukämie und Lymphome zusammen sowie Leukämie allein) wiesen die Gemeinden und Städte des Landkreises Stade ebenfalls keine statistische Auffälligkeit der Erkrankungshäufigkeit auf. Nur in der Gemeinde Drochtersen wurden über den gesamten 8-Jahres-Zeitraum bei 9,1 erwarteten Fällen 17 Leukämie- Erkrankungen beobachtet. Diese Abweichung war ebenfalls nicht statistisch signifikant, sodass auch hier davon ausgegangen werden kann, dass diese Auffälligkeit auf Zufallsschwankungen zurückzuführen ist. Bei der Auswertung der Mortalität für die Sterbejahre 2002 bis 2008 wiesen bis auf die Stadt Stade alle Gemeinden und Städte im Landkreis Stade für den Zeitraum 2002 bis 2008 eine statistisch unauffällige Gesamtkrebssterblichkeit auf. Bei der Bewertung der für die Stadt Stade beobachteten Erhöhung der Sterblichkeit an Krebs insgesamt ist allerdings zu beachten: Bei den separat betrachteten Diagnosen (Schilddrüsenkrebs, Leukämie und Lymphome zusammen sowie Leukämie alleine) war die Sterblichkeit in allen Gemeinden und Städte statistisch unauffällig. Nur für die Samtgemeinde Horneburg wurde hinsichtlich der Diagnose Schilddrüsenkrebs sowie für die Gemeinde York hinsichtlich der Diagnosegruppe Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1341 8 Leukämien und Lymphome eine höhere Sterblichkeit beobachtet; diese war jedoch nicht statistisch signifikant, sodass davon ausgegangen werden kann, dass es sich auch hier um Zufallsschwankungen handelt. Die Entwicklung der Krebsneuerkrankungshäufigkeit und der Krebssterblichkeit wird auf Landkreisebene jährlich veröffentlicht. Aufgrund der geringen Fallzahlen von Krebsfällen und der damit einhergehenden Zufallsschwankungen sind diese jährlichen Angaben für den Landkreis Stade jedoch nur begrenzt aussagekräftig. Deswegen werden nicht die absoluten Zahlen pro Jahr verglichen, was sich bei kleinräumigen Beobachtungseinheiten unter Umständen schon aus datenschutzrechtlichen Gründen verbietet, sondern die Zahlen für einen Fünf-Jahres-Zeitraum zusammengefasst. Für Vergleiche werden anhand der europäischen Bevölkerung standardisierte Raten gebildet. Für den Landkreis Stade ist in dem Zeitraum 2008 bis 2012 keine Erhöhung der Inzidenz bzw. Mortalität gegenüber dem Landesdurchschnitt zu beobachten. Nachfolgend sind (als Auszug aus dem Jahresbericht, siehe unten) immer zwei Kennzahlen genannt - zuerst die registrierten Fallzahlen für diesen Fünf-Jahres-Zeitraum. Daneben wird eine Rate pro 100 000 Personen Bezugsbevölkerung angegeben. Diese zeigt auf, wie vielen Erkrankungs- oder Sterbefällen pro Jahr diese Fälle entsprechen , wenn die Altersverteilung in der beobachteten Region dem europäischen Standard entsprechen würde. Diese standardisierten Raten erlauben einen Vergleich mit anderen Regionen oder dem Landesdurchschnitt. Für Frauen wurden insgesamt 2 729 Erkrankungsfälle erfasst (zwischen circa 550 und 580 pro Jahr, auf Europa-Bevölkerung standardisiert ergibt sich eine Rate von 364,9 Erkrankungsfällen pro 100 000 Personen Bezugsbevölkerung). Für Niedersachsen wurden insgesamt 114 658 Erkrankungsfälle erfasst (Rate: 368,2 pro 100 000). Für Männer wurden insgesamt 3 085 Erkrankungsfälle erfasst (zwischen ca. 630 bis 650 pro Jahr, Rate: 457,7 pro 100 000 Personen). Für Niedersachsen wurden 130 462 Erkrankungsfälle erfasst (Rate: 466,6 pro 100 000). Für Frauen wurden insgesamt 1 179 Sterbefälle erfasst (zwischen circa 220 und 250 pro Jahr, Rate : 136,2 pro 100 000 Personen). Für Niedersachsen wurden 49 081 Sterbefälle erfasst (Rate: 130,4 pro 100 000). Für Männer wurden insgesamt 1 412 Sterbefälle erfasst (zwischen ca. 280 und 290 pro Jahr, Rate: 204,5 pro 100 000 Personen). Für Niedersachsen wurden 58 918 Sterbefälle erfasst (Rate: 201,0 pro 100 000). Bei Erkrankungs- und Sterbefällen lagen damit die Europa-standardisierten Raten für Frauen und Männer nahe dem Landesdurchschnitt. Im Rahmen der Fortschreibung des Deutschen Krebsatlasses veröffentlicht das EKN routinemäßig für alle niedersächsischen Landkreise und kreisfreien Städte die Krebsinzidenz und die Krebsmortalität für Krebs insgesamt sowie für 19 häufige Krebsdiagnosen(gruppen) für fortlaufende 5- Jahres-Zeiträume. Die zuletzt ausgewerteten Jahre 2008-2012 wurden im EKN-Jahresbericht „Krebs in Niedersachsen 2012“ veröffentlicht, der im Jahr 2015 erschienen ist (dort S. 100 ff): http://www.krebsregister-niedersachsen.de/ dateien/ jahresberichte/ jb2012/ EKN%20JB2012%20 Gesamtbericht%20Internetversion.pdf. Dort finden sich auch Details zu den oben genannten Ergebnissen , insbesondere die Konfidenzintervalle. Die Analyse des nächsten Fünf-Jahres-Zeitraums 2013 bis 2017 wird voraussichtlich im Jahr 2020 veröffentlicht. Eine andere Art der Darstellung wird für den interaktiven Bericht des Epidemiologischen Krebsregisters gewählt (unter http://www.krebsregister-niedersachsen.de/index.php/interaktiver-bericht, dort unter dem Stichwort „Regionale Auswertungen“, „Zeitreihen pro Region und Diagnose“ und „Stade“. Hier finden sich die altersstandardisierten Raten (Europastandard) pro 100 000. Die Raten sind gemittelte Werte aus jeweils drei Jahren (bzw. zwei Jahren für das erste Intervall und das Jahr 2015). Für das Jahr 2012 z. B. wurde der Mittelwert aus den Jahren 2011, 2012 und 2013 gebildet, für das Jahr 2015 aus den Jahren 2014 und 2015: Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1341 9 Krebs insgesamt (ICD-10 C00 - C97 ohne C44) Neuerkrankungsraten*, LK Stade Mortalitätsraten*, LK Stade Jahr Männer Frauen Männer Frauen 2006 523,5 379,3 213,0 126,0 2007 519,9 382,7 207,4 124,1 2008 506,6 387,3 211,2 123,6 2009 485,5 380,4 207,2 128,8 2010 476,2 373,9 207,9 135,5 2011 461,1 367,1 205,4 143,6 2012 460,1 379,8 201,4 141,1 2013 452,0 367,1 200,3 140,3 2014 451,8 371,2 197,9 135,8 2015 446,8 354,2 196,4 138,7 *Altersstandardisierte Raten (Europastandard) pro 100 000. Grundsätzlich gilt, dass sich sowohl in der Inzidenz als auch in der Mortalität Aspekte der regionalen medizinischen Versorgungsstruktur widerspiegeln können. Die Inzidenz wird z. B. von der Intensität der Diagnostik, der Inanspruchnahme von Früherkennungsmaßnahmen oder auch der Frequenz von Arztbesuchen beeinflusst. Bei einer Mortalitätsanalyse, wie sie in der Sonderauswertung von 2011 erfolgte, wird die Häufigkeit der auf einer Todesbescheinigung dokumentierten Todesursache „Krebs“ betrachtet. Weder der Zeitpunkt der Diagnosestellung der Krebserkrankung einer Person noch die weiteren Krebserkrankungen , die nicht zum Tode führen, können dabei berücksichtigt werden. Die Mortalität wird nicht nur von der Häufigkeit des Auftretens einer Krankheit beeinflusst, sondern auch von der Überlebenswahrscheinlichkeit bei/mit der jeweiligen Erkrankung. Eine erhöhte Krebsmortalität ohne parallel dokumentierte vermehrte Neuerkrankungen (Inzidenz) kann so verschiedene Ursachen haben, dass sich eine gezielte Zuweisung zu einem vermuteten Krebsrisiko nicht begründen lässt. Zu diesen Faktoren können Besonderheiten in den Versorgungstrukturen gehören, wie z. B. Vorhandensein von Pflegeheimen, aber auch Besonderheiten in der Krebsdokumentation, wenn z. B. der letzte Wohnort einer oder eines Verstorbenen nicht mit dem Wohnort zum Zeitpunkt der Erstdiagnose identisch ist. b) Für welche Krankheitsbilder wurden erhöhte Werte festgestellt? Über alle Diagnosen betrachtet zeigt sich eine unauffällige Krebshäufigkeit; deshalb wurden keine weiteren spezifischen Auswertungen vorgenommen. c) Wurden diesbezüglich weitergehende Untersuchungen bzw. Auswertungen vorgenommen ? Siehe zu b). d) Welche Ursachen sieht die Landesregierung für die erhöhten Krebszahlen? Siehe zu b). Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1341 10 e) Was will die Landesregierung tun, um die Krebsrate im betroffenen Gebiet zu reduzieren ? Siehe zu b). 14. Welche Risiken ergeben sich aus der Müllverbrennung für eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung der Hauptwirtschaftszweige der Region mit Landwirtschaft und Tourismus ? Wirtschaftspolitische Belange Es sind keine Risiken für eine wirtschaftspolitische Entwicklung zu erkennen, die durch den Betrieb einer Abfallverbrennungsanlage entstehen könnten. Touristische Belange Der Tourismus ist einer der wichtigen Wirtschaftszweige in der Region. Die in der amtlichen Statistik erfassten Übernachtungszahlen in der Hansestadt Stade sind in den letzten 10 Jahren um rund 50 % gestiegen und liegen seit dem Jahr 2011 auf einem ungefähr gleichbleibenden Niveau. Nahezu 45 % der Übernachtungen im Landkreis Stade entfielen im Jahr 2017 auf die Stadt Stade. Den Titel „Hansestadt“ darf Stade seit April 2009 wieder offiziell führen. Die Errichtung einer Abfallverbrennungsanlage wird Auswirkungen auf das Landschaftsbild haben. Zur Frage, ob dies auch spürbare Wirkungen auf den Tourismus hätte, gibt es keine belastbaren Erkenntnisse. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die geplante Anlage in einem Industriegebiet und damit nicht in unmittelbarer Nähe der touristisch attraktiven Altstadt befindet. Stade selbst ist auch ein starker Industriestandort. Dies hat die Beliebtheit Stades als Reise- und Übernachtungsziel , wie aus der deutlichen Steigerung der Übernachtungszahlen ersichtlich ist, bisher nicht geschmälert . Untersuchungen zu Auswirkungen des Betriebs einer Abfallverbrennungsanlage auf den Tourismus, aufgrund derer belastbare Einschätzungen möglich wären, sind dem für das Thema „Tourismus“ auf Landesebene federführend verantwortlichen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung nicht bekannt. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ist sicherzustellen , dass die verschiedenen Betroffenheiten und damit auch die Belange des Tourismus in dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Maß berücksichtigt werden. Landwirtschaftliche Belange Derzeit ist nicht bekannt, ob bzw. in welchem Umfang die geplante Müllverbrennungsanlage tatsächlich gebaut wird. Eine Risikoabschätzung ist daher zum jetzigen Zeitpunkt für den Bereich Landwirtschaft nicht möglich. (Verteilt am 02.08.2018) Drucksache 18/1341 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Eva Viehoff (GRÜNE) Antwort des Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz namens der Landesregie-rung Hält die Landesregierung die geplante Müllverbrennungsanlage in Stade - Bützfleth für er-forderlich?