Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1360 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Jan-Christoph Oetjen (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung Wie wirkt sich das neue Datenschutzrecht auf Vereine aus? Anfrage des Abgeordneten Jan-Christoph Oetjen (FDP), eingegangen am 29.06.2018 - Drs. 18/1252 an die Staatskanzlei übersandt am 09.07.2018 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 07.08.2018, gezeichnet Boris Pistorius Vorbemerkung des Abgeordneten Am 25.05.2018 ist die Datenschutz-Grundverordnung in Kraft getreten. Mit der Novelle des niedersächsischen Datenschutzgesetz wurden ergänzende Regelungen zur Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72) für die Verarbeitung personenbezogener Daten u. a. durch Behörden, Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen (öffentliche Stellen) getroffen. Nach Artikel 2 Abs. 2 der EU-Datenschutz-Grundverordnung fallen auch Fotos unter das neue Datenschutzrecht , was zur Folge hat, dass nach Artikel 6 EU DSGVO für alle Fotos eine Einwilligung der fotografierten Person eingeholt werden muss. Bilder fallen unter den Anwendungsbereich der EU-DSGVO, des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Kunsturhebergesetzes (KUG). Vorbemerkung der Landesregierung Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt ab dem 25. Mail 2018 in allen Mitgliedstaaten der EU. Auch Vereine haben die DSGVO zusammen mit den ergänzenden nationalen Regelungen zum Datenschutz ab diesem Datum zu beachten. Das bereits bisher im für die Vereine maßgeblichen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) enthaltene Verbot mit Erlaubnisvorbehalt in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt auch für die Datenverarbeitung nach Geltung der DSGVO. Dementsprechend können Vereine wie bisher personenbezogene Daten verarbeiten, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung hierzu gegeben hat (Artikel 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO). Als weitere Rechtsgrundlagen kommen die Verarbeitung für die Erfüllung eines Vertrages in Betracht (Artikel 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO) oder wenn die Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen des Vereins oder eines Dritten erforderlich ist (Artikel 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO). Für die Veröffentlichung von Fotos enthält das Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) ergänzende Regelungen , die auch unter der ab dem 25. Mai 2018 anzuwendenden DSGVO fortbestehen. 1. Wie werden Ehrenamtliche in Vere inen be i de r Ums etzung des neuen Da tens chutzrech ts un te rs tü tzt? Vereine können sich bei Fragen zur Umsetzung der DSGVO an die Landesbeauftragte für den Datenschutz wenden. Diese hat bereits diverse Kurzpapiere erarbeitet für die Stellen, die für die Ver- Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1360 2 arbeitung personenbezogener Daten verantwortlich sind und speziell auch eine Checkliste für Vereine für die Umstellung auf die DSGVO erstellt (abrufbar unter https://www.lfd.niedersachsen. de/themen/vereine/datenschutz-im-verein-56043.html). Darüber hinaus hat der Landessportbund vor dem Hintergrund der neuen DSGVO zahlreiche dezentrale Schulungs- und Informationsveranstaltungen für seine Mitgliedsorganisationen durchgeführt . Weitere Veranstaltungen sind geplant. 2. Welche Vereine benötigen einen Datenschutzbeauftragten? Ein Verein benötigt einen Datenschutzbeauftragten, wenn die Kerntätigkeit des Vereins in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht, welche aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich machen (Artikel 37 Abs. 1 Buchst. b DSGVO) oder wenn die Kerntätigkeit in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten gemäß Artikel 9 oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 besteht (Artikel 37 Abs. 1 Buchst. c DSGVO). Dies dürfte bei den allermeisten Vereinen nicht der Fall sein. Außerdem haben Verantwortliche - und so auch Vereine - wie bisher, ergänzend zu Artikel 37 Abs. 1 DSGVO nach § 38 Abs. 1 BDSG einen Datenschutzbeauftragten zu benennen, soweit sie in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. 3. Ist das KUG gegenüber dem BDSG und der EU-DSGVO vorrangig zu betrachten, und wie verhält sich dies gegenüber dem Gesetz zur Neuordnung des niedersächsischen Datenschutzrechts? Das KunstUrhG stützt sich auf Artikel 85 Abs. 1 der DSGVO, der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit eröffnet. Es steht nicht im Widerspruch zur DSGVO, sondern fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der DSGVO ein. Gegenüber dem BDSG und dem NDSG kommt dem KunstUrhG als bereichsspezifische Regelung gemäß § 1 Abs. 2 BDSG bzw. § 1 Abs. 6 NDSG Vorrang zu. 4. Sieht die Landesregierung hier Regelungsbedarf? Ein Regelungsbedarf wird zurzeit nicht gesehen. 5. Hat die Landesregierung Erkenntnisse, wonach Rechtsanwälte nach dem neuen Datenschutzrecht Vereine und Betriebe abmahnen? Die Landesregierung hat keine Erkenntnisse hierzu. (Verteilt am 08.08.2018) Drucksache 18/1360 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Jan-Christoph Oetjen (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung Wie wirkt sich das neue Datenschutzrecht auf Vereine aus?