Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1425 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Helge Limburg, Eva Viehoff, Dragos Pancescu, Christian Meyer und Detlev Schulz-Hendel (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Justizministeriums namens der Landesregierung Digitalisierung der Justiz - elektronischer Rechtsverkehr in Niedersachsen Anfrage der Abgeordneten Helge Limburg, Eva Viehoff, Dragos Pancescu, Christian Meyer und Detlev Schulz-Hendel (GRÜNE), eingegangen am 18.07.2018 - Drs. 18/1300 an die Staatskanzlei übersandt am 20.07.2018 Antwort des Niedersächsischen Justizministeriums namens der Landesregierung vom 14.08.2018, gezeichnet Brigitte Havliza Vorbemerkung der Abgeordneten Durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten (eJustice- Gesetz) ist die Justiz verpflichtet, spätestens ab dem Jahr 2022 ausschließlich elektronisch zu kommunizieren. Bereits ab dem 01.01.2018 müssen die Gerichte den elektronischen Zugang für Rechtsanwälte über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ermöglichen. In einem Artikel des Anwaltsblatts „Erstmal mehr Papier“ (AnwBl 2018, 74-75) wird die Bedeutung des beA und damit die Digitalisierung der Justiz am Beispiel des OLG Celle dargestellt. So wird z. B. (zunächst) mit einer sehr großen Papierflut - ca. 200 Millionen Blatt Papier pro Jahr in Niedersachsen - gerechnet, da es an den allermeisten Gerichten noch keine elektronische Akte gibt. Das Gesetz schreibt vor, dass bis zum 31.12.2025 die elektronische Gerichtsakte, also die Speicherung der elektronischen Eingänge sowie der intern erstellten Dokumente und damit auch die Digitalisierung der Justiz, umgesetzt werden müssen. Vorbemerkung der Landesregierung Der Weg zur durchgängig elektronischen Aktenbearbeitung wird in der Justiz aufgrund verschiedener gesetzlicher Verpflichtungen in mehreren Schritten gegangen. Das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten (kurz: eJustice-Gesetz) vom 10.10.2013 (BGBl. I S. 3786) verpflichtet die Justiz und insbesondere die Anwaltschaft, spätestens - mit Ausnahme in Strafsachen - ab 2022 ausschließlich elektronisch miteinander zu kommunizieren. Alle professionellen Nutzerinnen und Nutzer, also Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare , Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts, sind also ab 2022 verpflichtet, Schriftstücke nur noch elektronisch einzureichen. Bereits ab dem 01.01.2018 musste die Justiz den elektronischen Zugang zu den Gerichten und Staatsanwaltschaften ermöglichen, wobei den Ländern eine sogenannte Opt-out-Klausel für zweimal ein Jahr zur Verfügung stand. Die Landesregierung hat die gesetzliche Frist zur landesweiten Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs zum 01.01.2018 eingehalten. Von der Opt-out-Klausel wurde kein Gebrauch gemacht. Vom elektronischen Rechtsverkehr (ERV) zu unterscheiden ist die Einführung der elektronischen Akte (eAkte). Während sich der ERV auf die Kommunikation zwischen der Justiz und den Verfahrensbeteiligten bezieht, umfasst die eAkte die Speicherung der elektronischen Eingänge sowie der intern erstellten Dokumente. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1425 2 Beides, ERV und eAkte, ist nunmehr auch für Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren vorgesehen : Das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017 (BGBl. I 2017, S. 2208) ergänzt das vorgenannte Gesetz um – die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs auch in Straf- und Ordnungswidrigkeitssachen zum 01.01.2018 und – die Verpflichtung zur Einführung elektronischer Akten in allen Bereichen bis spätestens zum 31.12.2025. Ein elektronischer Zugang zu den Fachgerichten wurde bereits seit dem Jahr 2013 sukzessive eröffnet und der fakultative ERV bis zum 01.01.2016 flächendeckend in der niedersächsischen Fachgerichtsbarkeit eingeführt. Die niedersächsische Justiz hat die Kompetenzen für die Einführung des ERV und der eAkte im Programm „elektronische Justiz Niedersachsen“ (eJuNi) gebündelt. Das Programm hat alle konkreten Zwischenziele bisher erreicht. Dazu zählt insbesondere die Eröffnung des fakultativen ERV seit dem 01.01.2018 flächendeckend für alle Gerichtsbarkeiten (bis auf Grundbuchsachen). 1. Wie sieht der Zeitplan der Landesregierung zur Umsetzung der noch anstehenden konkreten Maßnahmen bis zur Umsetzung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte konkret aus (bitte jeweilige Umsetzungsschritte mit den jeweiligen Daten konkret auflisten)? Das Programm eJuNi ist beauftragt, spätestens bis zum Ende des Jahres 2025 die bisher überwiegend papiergebundene Arbeitsweise schrittweise durch eine rechtsverbindliche elektronische Arbeitsweise zu ersetzen. Dazu verfolgt das Programm eJuNi u. a. folgende operative Ziele: – Anschluss Niedersachsens an das (bundesweit) zentrale elektronische Schutzschriftenregister zum 01.01.2016 (erledigt), – Nutzung des elektronischen Anwaltspostfachs für elektronische Postausgänge, frühestens ab 01.01.2016 bzw. ab Einrichtung der „besonderen elektronischen Anwaltspostfächer“ durch die Bundesrechtsanwaltskammer (erledigt außer in Grundbuchsachen und im staatsanwaltschaftlichen Bereich), – Öffnung des flächendeckenden fakultativen ERV zum 01.01.2018 (Empfangsverpflichtung der Justiz) (erledigt), – Öffnung des flächendeckenden obligatorischen ERV in den Fachgerichtsbarkeiten durch vorzeitige „Opt-in“-Lösung zum 01.01.2020 (Nutzungsverpflichtung für „professionelle Einreicher“ bei den Fachgerichten), – Öffnung des flächendeckenden obligatorischen ERV in der ordentlichen Gerichtsbarkeit und den Staatsanwaltschaften zum 01.01.2022 (Nutzungsverpflichtung für „professionelle Einreicher “), – Anpassung der Geschäftsprozesse an die elektronische Bearbeitungsweise, – Einführung der rechtsverbindlichen eAkte, jeweils spätestens drei Jahre nach Eröffnung des obligatorischen ERV. Um das Gesamtziel zu erreichen und auf dem Weg dahin eintretende Änderungen und Einflüsse berücksichtigen zu können, ist eJuNi in mehrere Phasen unterteilt worden. Jede Phase hat unterschiedliche Ziele, die jeweils vor Beginn in einer Fortschreibung der initialen Programmdefinition festgelegt werden. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1425 3 Die erste Phase, in welcher hauptsächlich Aufgaben, Strukturen und Verantwortlichkeiten festgelegt und definiert wurden, hat 2014 begonnen und endete im September 2015. Die zweite Phase startete im Oktober 2015 und endete planmäßig im Dezember 2016. In der zweiten Phase haben die beteiligten Justizbediensteten insbesondere die grundlegenden konzeptionellen Arbeiten geleistet , erste Testbetriebe begonnen und angefangen, die Software weiterzuentwickeln. Seit Januar 2017 befindet sich das Programm eJuNi in der dritten Phase, die im Dezember 2018 endet. Im Fokus der dritten Phase stand im Jahr 2017 insbesondere die Eröffnung des fakultativen ERV zum 01.01.2018 in weiten Teilen der ordentlichen Gerichtsbarkeit und den Staatsanwaltschaften. Dieses Zwischenziel hat eJuNi erreicht. Derzeit beschreiben Anwenderinnen und Anwender ihre Anforderungen an Fachverfahren und Ausstattung. Außerdem fokussiert sich eJuNi aktuell auf die Pilotierung der (nicht rechtsverbindlichen) eAkte in landgerichtlichen Zivilsachen, in den Fachgerichtsbarkeiten und je nach Entwicklungsfortschritt in amts- und oberlandesgerichtlichen Zivilsachen. Wenn die Anforderungen der Praxis an die Fachverfahren und die Ausstattung weitestgehend beschrieben sind, sind diese in der folgenden Programmphase in den Entwicklungsprojekten weiter umzusetzen und die IT-Infrastruktur technisch und organisatorisch auf den Betrieb einer verbindlichen elektronischen Arbeitsweise auszurichten, damit der Rollout der rechtsverbindlichen eAkte in den verschiedenen Gerichtsbarkeiten und Rechtsgebieten sukzessive starten kann. Für die Entwicklung eines elektronischen Arbeitsplatzes hat sich Niedersachsen gemeinsam mit den Ländern Bremen, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Saarland und Sachsen-Anhalt sowie dem Bundesarbeitsgericht zum e2-Verbund zusammengeschlossen. Gemeinsam werden unter Beachtung fachlicher und ergonomischer Aspekte die zur elektronischen Bearbeitung nötigen Softwarekomponenten entwickelt. Diese umfassen ein Postein- und -ausgangsmanagement (e2P), eine Aktenbearbeitung inkl. der Unterstützung einer inhaltlichen Sachverhaltsdurchdringung (e2A), einer Texterzeugung (e2^^T) sowie eine Saalanzeige nebst -management (e2S). Zusammen bilden die Komponenten das „e2-Produkt“. Dieses e2-Produkt stellt zusammen mit den bestehenden Fachverfahren (insbesondere EUREKA, EUREKA-Fach und web.sta) die Basis für die elektronische Arbeit in der Justiz. Zunächst wird ein e2-Produkt für den Einsatz in der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Schwerpunkt Zivilsachen) und in den Fachgerichtsbarkeiten zur Verfügung stehen. Die bestehenden Fachverfahren (EUREKA und EUREKA-Fach) werden für einen Einsatz mit dem e2-Produkt angepasst. Bis Ende 2023 soll das e2-Produkt für einen Einsatz in allen Fachgebieten der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie in Straf- und Ordnungswidrigkeitssachen weiterentwickelt und insgesamt optimiert sein, um mit ausgereifter Technik der gesetzlichen Verpflichtung zur flächendeckenden Einführung der rechtsverbindlichen eAkte bis zum 31.12.2025 nachzukommen. Für Niedersachsen lässt sich daraus zum jetzigen Zeitpunkt eine grobe Zeitplanung als Arbeitshypothese erstellen. Die konkreten Rolloutzeitpunkte und auch die Reihenfolge der anzubindenden Rechtsgebiete können erst sukzessive aufgrund der tatsächlichen Ergebnisse der Softwareentwicklung festgelegt werden. Die Pilotierung der eAkte in weiteren Rechtsgebieten der Justiz hängt zeitlich vom Entwicklungsfortschritt des e2-Gesamtprodukts und der jeweils notwendigen Anbindung an das bereits im Einsatz befindliche Fachverfahren ab. Der e2-Verbund plant derzeit die Inhalte der ab 2019 auszuliefernden Releases des e2-Gesamtprodukts. Daher kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht verbindlich geplant werden, zu welchen Zeitpunkten Niedersachsen bezogen auf die verbleibenden Rechtsgebiete in eine Pilotierung und einen anschließenden Rollout eintreten wird. 2019/2020: – Erprobung der (nicht rechtsverbindlichen) elektronischen Akte in verschiedenen Gerichtsbarkeiten und Sachgebieten, – Beginn der sukzessiven Einführung der (rechtsverbindlichen) elektronischen Akte. Spätestens 2021/2022: – Rollout (rechtsverbindliche) eAkte – bei allen Landgerichten (in Zivilsachen), – bei den Oberlandesgerichten (in Zivilsachen), – in der Arbeitsgerichtsbarkeit, Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1425 4 – in amtsgerichtlichen Zivilsachen in der kompletten Zivilabteilung des Amtsgerichts Uelzen und – beim Sozialgericht Stade, – Fortsetzung der Tests in weiteren Gerichtsbarkeiten und Sachgebieten sowie bei den Staatsanwaltschaften . Spätestens 2023/2024: – Rollout (rechtsverbindliche) eAkte – bei den Amtsgerichten in Zivil- und Insolvenzsachen, – in der Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie beim Finanzgericht, – für die amts-, land- und oberlandesgerichtlichen Straf- und Bußgeldsachen, – bei den Staatsanwaltschaften, – beim Ambulanten Justizsozialdienst (AJSD) und – bei der ersten Hälfte der verbleibenden amtsgerichtlichen Rechtsgebiete. Spätestens 2025: – Rollout (rechtsverbindliche) eAkte bei der zweiten Hälfte der verbleibenden amtsgerichtlichen Rechtsgebiete. 2. Sind in Niedersachsen alle einzelnen Geschäftsstellen in den Gerichten und Staatsanwaltschaften seit dem Stichtag 01.07.2018 in der Lage, ausschließlich elektronisch miteinander und insbesondere mit der Anwaltschaft zu kommunizieren? Ja. Zum 01.01.2018 wurde der fakultative ERV flächendeckend eröffnet. Das bedeutet, dass neben den Fachgerichtsbarkeiten, die bereits seit dem Jahr 2016 flächendeckend elektronische Eingänge entgegennehmen, und Teilen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Handelsregister-, Vereinsregisterund Insolvenzsachen), in denen der ERV schon in den Jahren 2007, 2011 und 2012 eröffnet wurde , auch in allen übrigen Fachgebieten der Justiz die Möglichkeit besteht, auf einem sicheren Übertragungsweg elektronisch mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften zu kommunizieren. Lediglich die Grundbuchsachen sind hiervon ausgenommen. Hier soll der ERV erst mit der Einführung einer eAkte eröffnet werden. 3. Falls die Frage 2 mit Nein beantwortet wird: In welchen Gerichten und den jeweiligen Geschäftsstellen ist seit dem Stichtag 01.07.2018 die elektronische Kommunikation noch nicht umgesetzt, und bis wann wird sie jeweils umgesetzt? Siehe Antwort zu Frage 2. 4. In welchen Geschäftsstellen der Gerichte/Staatsanwaltschaften (bitte einzeln mit jeweiligen Bedarf auflisten) werden welche technische Ausstattungen wie z. B. schnelle Datennetze oder Computerarbeitsplätze u. a. zur Umsetzung der elektronischen Kommunikation und der elektronischen Akte jeweils bis wann noch nachgerüstet? Ausstattung ERV: Im Zuge der Eröffnung des fakultativen ERV zum 01.01.2018 wurden die Gerichte und Staatsanwaltschaften mit der notwendigen ERV-Infrastruktur ausgestattet. Dazu wurden den Gerichten und Staatsanwaltschaften für den Ausdruck eingehender elektronischer Nachrichten zur derzeit weiterhin rechtsverbindlichen Papierakte sowie von Ausfertigungen für nicht anwaltlich vertretene gegnerische Parteien leistungsfähige ERV-Drucker zur Verfügung gestellt. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1425 5 Für den Versand elektronischer Nachrichten sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Serviceeinheiten aller Gerichte und Staatsanwaltschaften mit Kartenlesegeräten nebst Signaturkarten mit einem qualifizierten Zertifikat ausgestattet worden. Wie bereits zuvor für die Fachgerichtsbarkeiten haben Entwicklerinnen und Entwickler alle Fachverfahren in der ordentlichen Gerichtsbarkeit und für Straf- und Ordnungswidrigkeitssachen ertüchtigt, eingehende elektronische Nachrichten automatisch zum Aktenzeichen zu speichern, im Fachverfahrenskontext anzuzeigen und weiterzuverarbeiten. Darüber hinaus sind alle Fachverfahren in der ordentlichen Gerichtsbarkeit zum Versenden elektronischer Nachrichten ertüchtigt. Das staatsanwaltschaftliche Fachverfahren wird bis Ende des Jahres 2018 ebenfalls in der Lage sein, elektronische Nachrichten zu versenden. Ausstattung eAkte: Mit der Einführung der eAkte und dem Umstieg auf eine durchgängig digitale Aktenbearbeitung sind umfassende Veränderungen der Arbeitsabläufe und auch der Arbeitsmittel in der Justiz verbunden . Ziel ist es, komplett auf das bisher genutzte Papier zu verzichten. Um die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die Lage zu versetzen, das bisherige Studium und Durchdringen umfangreicher Schriftsätze und Akten künftig ausschließlich digital vorzunehmen und auf die Erstellung von „Hilfsausdrucken “ zu verzichten, muss die Arbeitsplatzausstattung bestimmten funktionalen und ergonomischen Ansprüchen genügen. Nur so wird es gelingen, die Akzeptanz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gewinnen und darüber hinaus die aus arbeitsmedizinischer Sicht notwendigen Anforderungen zu erfüllen. Für das parallele Arbeiten mit mehreren Anwendungen und die ergonomische Sichtung und Bearbeitung elektronischer Dokumente im Zuge der elektronischen Aktenbearbeitung sind nach den Erfahrungen im ersten eJustice-Testgericht zwei Monitore erforderlich. Daher werden sukzessive alle Arbeitsplätze (Serviceeinheiten und Entscheider) mit je einem zusätzlichen 24‘‘-Monitor ausgestattet . Die Ausstattung mit Zweitmonitoren ist in den Landgerichten (im Zivilbereich) und den Fachgerichten bereits umgesetzt. Die Oberlandesgerichte (im Zivilbereich) werden im laufenden Jahr ausgestattet . Die noch verbleibende Ausstattung mit Zweitmonitoren in den übrigen Bereichen wird voraussichtlich Ende des Jahres 2022 abgeschlossen sein. Für die Arbeitsplätze der Entscheiderinnen und Entscheider verfolgt das Programm eJuNi eine sogenannte „2-in-1“-Geräte-Strategie. Den Richterinnen und Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten , Amtsanwältinnen und Amtsanwälten sowie Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern soll für alle Aufgaben ein einziges Gerät zur Verfügung gestellt werden, das sowohl am Arbeitsplatz, in Sitzungen, bei auswärtigen Diensttätigkeiten oder im Heimarbeitsbereich genutzt werden kann. Dieses Gerät muss daher zwingend für einen mobilen Einsatz geeignet sein. Darüber hinaus muss wie auch in den Papierakten die Möglichkeit bestehen, per Wischgeste zu blättern und Notizen, Anmerkungen, Verweise, Kommentare oder Markierungen direkt über Touchscreen-Bedienung in den Akteninhalt einzufügen. Für die Entscheiderinnen und Entscheider sollen daher künftig ausschließlich mobile Geräte eingesetzt werden, die die Funktionalität von Tablet-Geräten und Notebooks vereinen. Sobald entsprechende Geräte über den Warenkorb des IT.N verfügbar sind, werden noch im Jahr 2018 zunächst die betroffenen Arbeitsplätze bei den eJustice-Testgerichten ausgestattet . Die Ausstattung der weiteren Arbeitsplätze wird im Zuge des Rollouts der eAkte sukzessive folgen. Darüber hinaus benötigen auch Entscheiderinnen und Entscheider für die Arbeit mit eAkten zum Anbringen einer qualifizierten elektronischen Signatur eine Signaturkarte und ein Kartenlesegerät. Die Entscheider-Arbeitsplätze bei den eJustice-Testgerichten wurden bereits entsprechend ausgestattet . Die Ausstattung der weiteren Arbeitsplätze wird im Zuge des Rollouts der eAkte sukzessive folgen. Die für die durchgängig elektronische Bearbeitung beschriebenen Ausstattungselemente unterliegen dem Wissensstand von heute. Ob es in naher Zukunft Hardwareentwicklungen geben wird, die sich gravierend auf die Ausstattung von Bildschirm- und Büroarbeitsplätzen auswirken, bleibt abzuwarten . Insgesamt lässt sich der Schluss ziehen, dass die Anforderungen an Ausstattungselemente eng mit der Hardwareentwicklung einhergehen und der Praxiseinsatz im weiteren Verlauf Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1425 6 der Einführung der eAkte fortlaufend zu beobachten sein wird, um gegebenenfalls Nachsteuerungen vornehmen zu können. WAN-Anbindung: Das digitale Arbeiten erfordert ausreichend dimensionierte Netzanbindungen der Justizstandorte. Heute sind diese über einen einzigen Weg im WAN angebunden. Bei einer Störung dieser Anbindung ist das betroffene Gericht oder die betroffene Staatsanwaltschaft zukünftig nur noch eingeschränkt handlungsfähig. Deshalb muss durch geeignete Technologien die Verfügbarkeit der eAkte sichergestellt werden. Geeignet könnten sowohl eine zweite Anbindung als auch eine WAN-Bündelung sein. Bei einer WAN-Bündelung werden unterschiedliche WAN-Anbindungen wie UMTS, DSL, Kabel, LTE oder Satellitenfunk so miteinander gekoppelt, dass eine virtuelle Standleitung entsteht , die eine ausfallsichere Verbindung bietet. Die Landesregierung hat eine umfangreiche Modernisierung der Netzwerkinfrastruktur (WAN 3.0) beschlossen. Die Neukonzeption des WAN sieht vor, die Mindestbitrate für die Anbindung der Liegenschaften deutlich zu erhöhen, um den zukünftigen Anforderungen der IT bis 2025 gerecht zu werden. Sie strebt an, perspektivisch bis zum Jahr 2025 den überwiegenden Teil der Standorte mit symmetrischen Bandbreiten von mindestens 50 Mbit/s sukzessive zu versorgen. Es wird davon ausgegangen, dass die Gerichte und Staatsanwaltschaften im Zuge der Neuausrichtung des WAN zeitgerecht in einem für ein elektronisches Arbeiten erforderlichen Umfang (Leistungsfähigkeit , Übertragungs- und Ausfallsicherheit) an das Landesdatennetz angeschlossen werden . LAN-Verkabelung: Für die Umstellung auf vollelektronische Geschäftsprozesse ist die LAN-Anbindung der Arbeitsplätze (Tertiärverkabelung) mit einer Datenübertragungsrate von 1 Gbit/s notwendig. Diese Anforderung an die Inhouse-Netzinfrastruktur muss spätestens bis zum Ende des Jahres 2021 flächendeckend vorliegen, um den sukzessiven fachbereichsbezogenen Rollout der eAkte zu ermöglichen und die gesetzlich vorgeschriebene flächendeckende Einführung bis Ende 2025 erreichen zu können . Das Programms eJuNi hat die derzeitige Inhouse-Netzinfrastruktur in den einzelnen Justizliegenschaften erfasst und den Bedarf zur flächendeckenden Ertüchtigung der LAN-Verkabelung in den Justizstandorten ermittelt. Aktuell wird die LAN-Verkabelung bei den eJustice-Testgerichten (soweit erforderlich) nachgerüstet . Im Hinblick auf einen beginnenden Rollout der rechtsverbindlichen eAkte in landgerichtlichen und oberlandesgerichtlichen Zivilsachen sowie in den Fachgerichtsbarkeiten wird das LAN (dort wo es notwendig ist) im Folgenden bei den Land- und Oberlandesgerichten sowie in den Fachgerichten ertüchtigt. Im Anschluss daran folgen die zu ertüchtigenden Standorte im Bereich der Staatsanwaltschaften und Amtsgerichte. Dienstliches WLAN: Neben der LAN-Verkabelung ist eine Ausstattung der Justizgebäude mit dienstlichem WLAN erforderlich , da die Arbeit von Entscheiderinnen und Entscheidern in der Justiz nicht ausschließlich am eigenen Büroarbeitsplatz stattfindet. In der digitalen Welt nehmen sie die vorbereiteten Akten auf ihrem mobilen Gerät und nicht mehr auf Papier mit in andere Diensträume, in Sitzungen oder Beratungen (z. B. in Kammern und Senaten). Insoweit muss der dauerhafte mobile Zugriff auf die Netzwerkdaten auch außerhalb des eigenen Dienstzimmers in den Fluren, in anderen Büros, in Besprechungsräumen und in den Sitzungssälen sichergestellt sein, was die Justiz maßgeblich von anderen öffentlichen Verwaltungen unterscheidet. Dies kann nur durch die Bereitstellung eines dienstlichen WLAN in den Justizgebäuden gewährleistet werden. Eine flächendeckende WLAN-Ausstattung der Justizgebäude für dienstliche Zwecke ist deshalb unverzichtbar. Im Rahmen des Programms eJuNi werden die Justizliegenschaften derzeit sukzessive ausgeleuchtet , um geeignete Standorte und die Anzahl der notwendigen WLAN-Accesspoints zu ermitteln. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1425 7 Nach den eJustice-Testgerichten, die möglichst noch im laufenden Jahr 2018 ausgestattet werden sollen, werden im Folgenden - wie auch bei der Ertüchtigung der LAN-Verkabelung - zunächst die vom Rollout der rechtsverbindlichen eAkte betroffenen Gerichten mit einem dienstlichen WLAN versorgt. Im Anschluss daran folgen die Liegenschaften der Staatsanwaltschaften und Amtsgerichte . Das Tempo des Ausbaus mit dienstlichem WLAN in den Justizstandorten hängt dabei von den zur Verfügung stehenden personellen und sächlichen Ressourcen ab. 5. Welche Vorkehrungen in Bezug auf Datensicherheit hat die Landesregierung bisher umgesetzt, und welche sind noch in Planung? Mit der flächendeckenden Einführung des ERV und der eAkte steigt die Abhängigkeit der Justiz von einer hoch funktionalen, sicheren und ausreichend verfügbaren IT-Infrastruktur. Daher wird die IT- Infrastruktur zentral ausgerichtet. Daneben soll die Offlinefähigkeit der eAkte-Anwendungen gewährleistet werden, um auch bei einem Ausfall der WAN-Leitungen jedenfalls einen lesenden Zugriff auf die eAkte sicherzustellen. Diese Möglichkeit ist von überragender Bedeutung beispielsweise im Hinblick auf die Fortführung eines Prozesses bei Leitungsausfall oder bei der Arbeit außerhalb des Gerichts (z. B. bei einem Ortstermin ohne ausreichende Netzanbindung vor Ort). Daher ist geplant, den ERV und die eAkten in einer zentralisierten Infrastruktur zu betreiben. Alle für die eAktenführung notwendigen Prozesse sowie die für die Rechtsprechung relevanten Fachverfahren werden in zentralen Standorten bereitgestellt. In den dezentralen Standorten verbleiben in den Gerichten und Staatsanwaltschaften für die eAkten-Anwendung (e2A) serverbasierte Zwischenspeicher zur Erhöhung der Verfügbarkeit und Verbesserung der Performance. Die zentrale Infrastruktur soll an mehreren Rechenzentrumsstandorten bereitgestellt werden. Durch eine Verteilung auf drei oder auch zwei Standorte kann eine ausreichende Redundanz und Leistungsfähigkeit der zentralen Einheiten erworben werden. Die für den ERV und die eAkte notwendigen zentralen Dienste werden auch innerhalb eines Rechenzentrum -Standorts in einer hochskalierbaren Serverinfrastruktur zur Verfügung gestellt. Der Vorteil gegenüber traditionellen Datencentern ist die Skalierbarkeit. Die Recheninstanzen können je nach Anforderungen beliebig um weitere Instanzen erweitert oder verkleinert werden. Das bedeutet , dass die Systeme an jedem Standort redundant auszulegen sind, damit jeder Standort das Backup für die Infrastruktur eines anderen Standortes bildet. Einzusetzende virtuelle Serverdienste können frei zwischen den Standorten verschoben werden. Angestrebt wird dabei ein synchroner Betrieb, was jedoch von der verwendeten Netzwerkverbindung abhängig ist. Der synchrone Betrieb hat den Vorteil, dass in einem Störungsfall eine Umschaltung auf den zweiten Standort für die Applikation transparent erfolgt. Sollte ein synchroner Betrieb nicht möglich sein, wäre die Alternative eine asynchrone Replikationsverbindung, welche aber keinen Automatismus bei einem Standortausfall kennt. Ein Datenbankcluster im „Always-On“ Betrieb ist am ersten Standort als eigenständiger Cluster ausgelegt und am zweiten Standort als „Disaster Recovery System“. Der Zweck ist hierbei, bei einem Standortausfall den Datenbankdienst vom Ersatzstandort weiter betreiben zu können. Der eAktenspeicher soll, neben einer hohen Ausfallsicherheit, auch eine hohe Skalierbarkeit aufweisen . Dazu ist eine mehrstufige Speicherarchitektur geplant, wobei Änderungen aufgrund technischer Entwicklungen oder erforderlicher Anpassungen an sich ändernde Systeme möglich sind. Die erste Stufe ist der Zwischenspeicher (sogenannter Cache) im FAT-Client. Die zweite Stufe befindet sich in dem Gericht bzw. der Staatsanwaltschaft auf dem heute vorhandenen Behördenserver. Dabei handelt es sich um herkömmlichen Festplattenspeicher (CIFS/SMB). Dort werden die jeweils aktuell zu bearbeitenden eAkten zwischengespeichert. In der dritten Stufe kommen Blockspeicher, also lokaler SSD- oder Festplattenspeicher und gegebenenfalls SAN Speichersysteme im Rechenzentrum zum Einsatz. Hier werden typischerweise Metadaten der eAkten während ihrer Bearbeitung bzw. während stattfindender Transaktionen gespeichert. Die Bearbeitung der eAkten erfolgt in virtuellen Serverdiensten und Datenbanken. Die vierte Stufe hält den gesamten Bestand der eAkten während ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Lebenszeit. Hier kommt ein Object Storage System zum Einsatz. Dieses System soll in allen zentralen RZ-Standorten bereitgestellt werden. Alle Object Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1425 8 Storage Systeme bilden gemeinsam die private Speichercloud der niedersächsischen Justiz. Über die vorhandenen Mechanismen wird sichergestellt, dass jedes zu speichernde Objekt (eAkte) in jedem Standort verfügbar ist. Mit dem Object Storage wird eine große Ausfallsicherheit auch über Standortgrenzen hinweg erreicht. Die Steuerung, wer wann welches Objekt schreiben, löschen oder verändern darf, wird durch Richtlinien festgelegt. Auch die Steuerung, an welchen Standorten das Objekt gespeichert werden soll, wird durch Richtlinien gesteuert. Eine Verschlüsselung der Daten auf dem Transportweg (HTTPS) oder auf dem Speichermedium (Self-Encrypting Drive) ist von vornherein eingebaut und problemlos zu handhaben. Diese Infrastruktur soll in den Jahren der Einführung der eAkte 2019 bis 2023 sukzessive aufgebaut werden. Um den synchronen Betrieb der virtuellen Serverdienste sicherstellen zu können, müssen die Rechenzentrumsstandorte netzwerkseitig ausfallsicher angebunden sein. Die zentralen RZ-Standorte sollen über schnelle WAN-Strecken (z. B. Dark Fibre) so miteinander verbunden werden, dass bei Ausfall eines zentralen Standortes die Dienste ohne Unterbrechung fortgeführt werden können. Zur Gewährleistung der Datensicherheit werden Übergänge aus den lokalen Netzwerken (LANs) der Justizbehörden in das Landesdatennetz mit Firewalltechnik gesichert. Diese verhindert unberechtigte Zugriffe aus dem Landesdatennetz und ermöglicht den Einsatz verschlüsselter Kommunikation zwischen den Justizbehörden. Die Firewalltechnik wird von justizeigenem Personal zentral administriert. Um die Integrität der Arbeitsplatzrechner und der Server zu gewährleisten, werden zum Schutz vor Schadprogrammen lokale und zentrale Virenschutzprogramme für den E-Mail- und Internetverkehr eingesetzt. Ein zentraler Spam-Filter filtert unerwünschte E-Mails aus, ein von der Justiz betreuter Web-Filter sorgt dafür, dass problematische Internetzugriffe ganz unterbunden oder bis zu einer individuellen Freigabe durch die Anwenderin oder den Anwender gesperrt werden. Neben den klassischen Sicherheitskomponenten und dem zentralen Schutzsystem von IT.Niedersachsen begegnet der Zentrale IT-Betrieb der niedersächsischen Justiz (ZIB) den steigenden Gefahren zudem durch den Einsatz fortschrittlicher IT-Sicherheitstechnologien sowie fortentwickelter Betriebskonzepte. 6. Wie wird die Landesregierung Datenautonomie und Datensicherheit im Sinne „eigener Server, eigene Betreuung = eigene Infrastruktur“ sicherstellen (bitte die jeweiligen Planungen konkret darstellen)? Die Datenverarbeitung für die Justiz wird durch den ZIB und auf eigenen Servern sichergestellt. Derzeit stehen die Server praktisch bei jeder Justizbehörde sowie konzentriert in Serverräumen insbesondere bei den Oberlandesgerichten Celle und Oldenburg und den Landgerichten Hannover und Braunschweig. Ausnahmen bestehen lediglich in den Bereichen Grundbuch-, Register- und Mahnsachen, jeweils auf der Grundlage besonderer Vorschriften (§ 126 Abs. 3 GBO, § 387 Abs. 5 FamFG, §§ 689 i. V. m Artikel 33 Abs. 4 GG); in diesen Fällen betreibt der Landesbetrieb IT.Niedersachsen (IT.N) die Datenverarbeitung für die Justiz. Durch den ERV und die rechtsverbindliche eAkte steigen die Anforderungen an einen sicheren und hochverfügbaren Betrieb der notwendigen Speichersysteme und Anwendungsserver der Justiz. Eine Zentralisierung der IT-Infrastruktur ist unerlässlich. Um eine geeignete, ausfallsichere Infrastruktur aufzubauen, bedarf es einer ausreichenden Anzahl an Platzkapazitäten in Rechnerräumen bzw. Rechenzentren. Diese Rechnerräume müssen netzwerkseitig sehr gut angebunden sein und sollten idealerweise nicht mehr als 50 km voneinander entfernt sein. Die Bereitstellung von ausreichender Kühlleistung und Strom muss gewährleistet sein. Die Justiz plant, die zentralen Server- und Speicherdienste für den ERV und die eAkte zunächst auf zwei Standorte zu verteilen. Die Ausfallsicherheit der wichtigsten Dienste wird in Anbetracht des sich erst sukzessive erhöhenden Kapazitätsbedarfs über zwei Standorte hergestellt werden kön- Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1425 9 nen. Übergangsweise werden dazu die vorhandenen ZIB-Hubsites in Celle und Hannover für die nächsten drei Jahre ertüchtigt. Perspektivisch wird die Justiz ihre zentralen IT-Infrastrukturen in einem bzw. mehreren zertifizierten Rechenzentren betreiben. Entscheidend dabei ist, dass die technisch und organisatorisch notwendigen Rahmenbedingungen des Betriebes der Justizsysteme abbildbar sind. Bei einem Serverhousing müssen die Justizsysteme durch die Justiz autark in einem abgegrenzten Bereich betrieben werden, sodass die Justiz einen unmittelbaren Zugriff auf die Server und die Kommunikationsverbindungen hat. 7. Wie hat sich die Zusammenarbeit zur aufgaben- und kostenteilenden Bewältigung der Umsetzung des e-Justice-Gesetzes mit den Bundesländern Bremen, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Saarland und Sachsen-Anhalt seit Juni 2016 (Beantwortung der Großen Anfrage, Drs 17/6265) mit welchen konkreten Ergebnissen und Planungen weiterentwickelt ? Zu den Grundlagen des e2-Verbunds siehe Antwort zu Frage 1. Dem ursprünglich aus sechs Ländern bestehenden Verbund ist zwischenzeitlich das Bundesarbeitsgericht beigetreten. Die Arbeiten sowohl an der Entwicklung der einzelnen e2-Module und ihrer Integration zum e2-Produkt als auch dessen Anbindung an die vorhandenen Fachverfahren schreiten voran. Parallel hierzu hat der Verbund seine Zusammenarbeit sowie die bestehenden Entwicklungs-, Integrationsund Supportprozesse in den zurückliegenden Monaten weiter professionalisiert. Eine Releaseplanung bis zum Jahr 2020 (einschließlich) befindet sich in der Feinabstimmung. Das ursprünglich in der Beantwortung der Drs. 17/5816 (Ersatz der Drs. 17/6265) noch enthaltene Ziel der Entwicklung einer justiziellen Fachanwendung „e2F“ im Rahmen des e2-Verbunds wurde zugunsten einer noch umfassenderen Kooperation aufgegeben. Die künftige Fachanwendung wird nunmehr in einem Verbund aller 16 Bundesländer unter dem Namen „Gemeinsames Fachverfahren (gefa)“ entwickelt. 8. Wie viel Personal (VZE) mit jeweils welchen Aufgaben wurde im Zuge der Umsetzung des eJustice-Gesetz seit Beginn der Umsetzung zusätzlich eingesetzt, und wie viel zusätzliches Personal in den Geschäftsstellen mit jeweils welchen Aufgaben wird bis zum 31.12.2025 benötigt? Im Rahmen des Programms eJuNi wurden für einzelne Projektleitungs- und Steuerungsaufgaben gestaffelt über den Zeitraum von 2014 bis 2017 eine Stelle für den Programm-Manager, zwei Referentenstellen und eine Sachbearbeiterstelle im Justizministerium, die alle bis zum Ende des Jahres 2022 befristet sind, geschaffen. Die Konzeption und Einrichtung sowie der Betrieb der Anwendungen für ERV und eAkte sind Aufgaben des ZIB. Um diese Aufgaben bewältigen zu können, sind über die Jahre 2014 bis 2018 gestaffelt 32,5 zusätzliche VZE auf Bearbeiterebene im ZIB geschaffen worden. Mit dem Haushaltsplanentwurf 2019 hat die Landesregierung beschlossen, weitere 13 VZE zur Verfügung zu stellen, wovon 8 VZE bis Ende 2026 befristet sind. Für ein durchgängig elektronisches Arbeiten wird zusätzliches Personal in den Serviceeinheiten der Gerichte und Staatsanwaltschaften nach heutigem Kenntnisstand nicht benötigt. Die in den Gerichten und Staatsanwaltschaften seit dem 01.01.2018 entstehenden Mehraufwände für den Ausdruck der elektronisch eingehenden Dokumente zur rechtsverbindlichen Papierakte und zur Zustellung an den Gegner sollen weitgehend kompensiert werden, weil zum einen ausreichend schnelle Drucker und insbesondere eine flexible Drucklösung zum automatisierten und manuellen Ausdruck der eingehenden elektronischen Dokumente zur Verfügung gestellt wurden und zum anderen auch die Justiz in der Lage ist, ausgehende Dokumente elektronisch zu versenden. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1425 10 Die Einführung der elektronischen Aktenbearbeitung wird neue Aufgaben wie beispielsweise das Einscannen von Papierpost für die eAkte mit sich bringen, gleichermaßen fallen aber durch die Umstellung auf die rein elektronische Aktenführung Tätigkeiten wie Sortieren, Abheften und Vorlegen von Papier weg. Allerdings verursacht das parallele Führen einer weiterhin rechtsverbindlichen Papierakte insbesondere bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Serviceeinheiten während einer Pilotierung der (nicht rechtsverbindlichen) eAkte einen spürbaren Mehraufwand. Daher werden die notwendigen Pilotierungen immer auf einen begrenzten Personenkreis bei den eJustice -Testgerichten beschränkt, damit die Möglichkeit besteht, innerhalb des jeweiligen Gerichts für eine angemessene Entlastung zu sorgen. Der Rollout in der Fläche wird erst begonnen, wenn die jeweilige Anwendung für einen rechtsverbindlichen Einsatz der eAkte in den einzelnen Rechtsgebieten geeignet und ein Fortführen der Papierakte aus fachlicher und technischer Sicht nicht notwendig ist. 9. Handelt es sich bei den in Frage 8 genannten VZE um neue geschaffene Personalstellen oder um VZE aus dem Bestand, die mit den Aufgaben zusätzlich oder über Entlastung der bisherigen Aufgaben betraut wurden (bitte jeweils auflisten nach Beamten und Tarifbeschäftigten)? Bei den in der Antwort zu Frage 8 genannten zusätzlichen VZE handelt es sich um neu geschaffene Personalstellen. Die Aufteilung zwischen Beamten und Tarifbeschäftigten ergibt sich aus der folgenden Übersicht: Die zeitgerechte Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtung zur Einführung der rechtsverbindlichen eAkte in der Justiz ist verbunden mit einer Vielzahl von strategischen, rechtlichen, technischen, organisatorischen , finanziellen, personellen, organisationskulturellen und sozialen Herausforderungen , die wegen gegenseitiger Abhängigkeiten aufeinander abgestimmt werden müssen. Nicht nur neue Arbeitsabläufe müssen erdacht und eingeführt werden, auch die Berufsbilder werden sich verändern. Mit dem Programm eJuNi werden die notwendigen Maßnahmen ganzheitlich initiiert, geplant, gesteuert und überwacht. Dazu wurden insgesamt sechs Projektsäulen mit spezifischen Teilprojekten eingerichtet. In den Projektsäulen „fachlich-organisatorische Konzeption elektronischer Geschäftsprozesse“, „Organisationsentwicklung“ und „Personalentwicklung“ wurden die mit der Einführung des ERV und der eAkte verbundenen Auswirkungen für die Praxis von der Praxis beleuchtet. Kolleginnen und Kollegen aus den jeweiligen Rechtsgebieten haben Anforderungen definiert, die sie an ein Arbeiten mit der eAkte stellen. Praktikerinnen und Praktiker haben außerdem die fachlichen Anforderungen an die künftige Ausstattung der Arbeitsplätze für ein ausschließlich digitales Arbeiten aufgezeigt. Und nicht zuletzt ermitteln Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus allen Dienstzweigen für jede einzelne Beschäftigungsgruppe, in welcher Weise sie von der Einführung des ERV und der eAkte betrof- Aufgabe 2014 2015 2016 2017 2018 2019 Konzeption, Implementierung und Betreuung von neuen Basisgeschäftsprozessen (z.B. Drucken, Signatur, Identitäts- und Berechtigungsmanagement) Konzeption, Implementierung und Betrieb der IT- Infrastruktur und Basiskomponenten für ERV und eAkte Anpassung der bestehenden Fachverfahren an ERV und eAkte-Anforderungen Rollout und Schulungen für ERV und eAkte Support eAkte (1. - 3. Level) Sicherstellen der Hochverfügbarkeit der IT-Infrastruktur und Ausweitung der Servicezeiten für ERV und eAkte ZIB 5 VZE A11 1,5 VZE A9 mD 5 VZE A10 (ab 01.07.) 2 VZE A7 (ab 01.07.) 4 VZE A10 3 VZE A7 1 VZE E11 2 VZE E10 2 VZE E9 2 VZE E8 (alle ab 01.07.2018) 3 VZE E12 2 VZE A11 8 VZE E10 (befristet bis 31.12.2026) Entwicklung e²T (mit ant. Refinanzierung über den e²-Verbund in Höhe von rd. 78 % nach jew . akt. rel. Königsteiner Schlüssel) ZIB 5 VZE A10 Programm-Management und Steuerung MJ 1 VZE A15 1 VZE A12 (beide befristet bis 31.12.2022) 1 VZE A15 (ab 01.07. befristet bis 31.12.2022) 1 VZE B2 (befristet bis 31.12.2022) Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1425 11 fen sind und wie sich deren Einführung auf die erforderliche Aus- und Fortbildung, die Personalentwicklung und das strategische Personalmanagement auswirkt. Nachdem die Anforderungen der Praxis insbesondere an Fachverfahren und Ausstattung von Anwenderinnen und Anwendern weitgehend beschrieben sind, geht es nun darum, diese Anforderungen in den technisch ausgerichteten Projektsäulen „Technischer Betrieb“, „Entwicklungsprojekte“ sowie „Pilotierung und Rollout“ weiter umzusetzen und die technische Infrastruktur und den Betrieb des ZIB auf die verbindliche elektronische Aktenbearbeitung auszurichten, damit ab 2020 der Rollout der rechtsverbindlichen elektronischen Akte in den verschiedenen Gerichtsbarkeiten und Sachgebieten sukzessive erfolgen kann. In dem weiteren Entwicklungsprozess sollen die Anwenderinnen und Anwender noch beratend beteiligt bleiben, um sicherzustellen, dass die technischen Umsetzungen weiterhin den praktischen Bedürfnissen gerecht werden. Mit Stand Juli 2018 sind 93 Praktikerinnen und Praktiker aus dem Geschäftsbereich mit insgesamt 9,7 Arbeitskraftanteilen (AKA) in die Projektarbeit der Projektsäulen „fachlich-organisatorische Konzeption elektronischer Geschäftsprozesse“, „Organisationsentwicklung“ und „Personalentwicklung“ eingebunden, um die Programmergebnisse entsprechend den Bedürfnissen der Anwenderinnen und Anwender gestalten zu können. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden für die Wahrnehmung dieser Aufgaben anteilig freigestellt (überwiegend mit 0,1 AKA). An der Entwicklung der Fachanwendungen wirken insgesamt 23 Anwenderinnen und Anwender ebenfalls mit insgesamt 9,7 AKA mit. Auch diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden für die Wahrnehmung dieser Aufgaben anteilig freigestellt (im Durchschnitt mit 0,4 AKA). Zusätzliche Personalkosten entstehen insoweit nicht. Im Jahr 2019 werden voraussichtlich noch rund 65 Praktikerinnen und Praktiker aus dem Geschäftsbereich - neben der Unterstützung der Pilotierung der eAkte in den einzelnen eJustice- Testgerichten vor Ort - in einem Umfang von insgesamt rund 12 AKA in die Projektarbeit eingebunden . 10. Welche Kosten für welche Maßnahmen - z. B. auch durch Medienbruch, Nachrüstung, zusätzlichem Personal - sind bisher entstanden, und mit welchen Kosten rechnet die Landesregierung bis Ende 2025? IT-Sachmittel: Für die Einführung des ERV und der eAkte hat die Landesregierung für das Programm eJuNi im Haushaltsplan für die Jahre 2017/2018 IT-Sachmittel in Höhe von insgesamt 17,6 Millionen Euro zur Verfügung gestellt sowie in Höhe von weiteren 27,3 Millionen Euro über den Mipla-Zeitraum bis zum Jahr 2021 eingeplant. Sie ergänzen damit die bereits seit dem Jahr 2014 zur Verfügung gestellten IT-Sachmittel in Höhe von 13,4 Millionen Euro. Die IT-Sachmittel wurden insbesondere für die Entwicklung und Anpassung der für den ERV und die eAkte erforderlichen Anwendungen, für die Verbesserung der IT an den Arbeitsplätzen und in den Sitzungssälen sowie zum Ausbau der IT-Infrastruktur investiert. Die finanziellen Auswirkungen des Programms eJuNi wurden im Jahr 2016 in einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung auf Basis damaliger Erkenntnisse, die teilweise nur Schätzungen und Annahmen zuließen, kalkuliert. Danach werden für die Einführung des ERV und der eAkte in dem Zeitraum der Jahre 2015 bis 2024 Sachmittel in Höhe von insgesamt 68,5 Millionen Euro benötigt. Nach Inkrafttreten des Gesetzes zum 05.07.2017 ergibt sich im Hinblick auf die Einbeziehung der Straf- und Ordnungswidrigkeitssachen darüber hinaus ein weiterer Sachmittelbedarf. Im Rahmen des Programms eJuNi wurde daher Anfang 2018 ein aktueller Kostenplan unter Einbeziehung der Straf- und Ordnungswidrigkeitssachen erstellt, um insbesondere den erforderlichen IT-Sachmittelbedarf für den Betrieb des ERV und die Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtung der Justiz zur flächendeckenden Einführung der eAkte in allen Rechtsgebieten für die Jahre 2019 bis 2025 herzuleiten . Danach ergibt sich bis einschließlich des Jahres 2025 ein kalkulatorischer Gesamtbedarf an IT-Sachmitteln in Höhe von rund 73 Millionen Euro. Eine konkrete Verteilung des Bedarfs auf die einzelnen Einführungsjahre ist derzeit nicht valide vorzunehmen. Vielmehr wird sich der Bedarf an Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1425 12 dem tatsächlichen Einführungsfortschritt ausrichten. Dazu wird die Kalkulation des Gesamtbedarfs jährlich aktualisiert und dem tatsächlichen Programmstand angepasst, sodass insbesondere die für das nachfolgende Haushaltsjahr notwendigen IT-Sachmittel im Zuge der jeweiligen Haushaltsplanaufstellung eingeworben werden können. Der Anfang des Jahres 2018 ermittelte Gesamtbedarf an IT-Sachmitteln zur Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtung zur Einführung des ERV und der eAkte wurde verteilt auf den gesamten Einführungszeitraum zunächst wie folgt kalkuliert: Soweit im Betrachtungszeitraum regelmäßige Kosten für den Betrieb, Ersatzbeschaffungen und Pflege anfallen, wurden diese miteinbezogen. Andere Positionen hingegen lassen sich derzeit noch nicht verbindlich beziffern. Erst mit fortschreitender Konzeption im Rahmen des Programms eJuNi werden einzelne Bedarfe konkretisiert werden können. Daher basieren auch in der aktuellen Kalkulation noch einige Werte auf Schätzungen oder Annahmen. Dies betrifft insbesondere: – Kosten für die Nutzung eines Rechenzentrumsbetriebs, – WAN-Anbindung der Rechenzentrumsstandorte der Justiz (Übergangslösung) sowie – Kosten für die Umsetzung des künftigen Scanprozesses nach TR Resiscan. Weitere Kostenpositionen lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt noch gar nicht vorhersagen oder abschätzen und sind in dieser Version des Kostenplanes zunächst unberücksichtigt geblieben. Dies betrifft insbesondere: – Kosten für Hardware-Wartungsverträge zur Unterstützung einer Ausfallsicherheit der IT-Infrastruktur beim Betrieb der eAkte und – Kosten für eine über WAN 3.0 hinausgehende WAN-Anbindung der Gerichte und Staatsanwaltschaften (bei Bedarf). Baumittel: Eine von eJuNi durchgeführte Messung hat ergeben, dass die derzeitige Inhouse-Verkabelung (LAN) in den Liegenschaften der Gerichte und Staatsanwaltschaften in weiten Teilen nicht den Anforderungen an eine Umstellung auf vollelektronische Geschäftsprozesse genügt. Auf Basis exemplarischer baufachlicher Beratungen für mehrere Standorte wurde ein Gesamtbedarf zur Er- IT-Sachmittel eJuNi 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 Gesamt Programmkosten Reisekosten und Expertenschulungen 110.000 € 110.000 € 110.000 € 110.000 € 110.000 € 110.000 € 60.000 € 720.000 € Ausstattung und Testgeräte 65.000 € 65.000 € 65.000 € 65.000 € 40.000 € 40.000 € 20.000 € 360.000 € externe Dienstleistungen 606.000 € 526.000 € 206.000 € 206.000 € 206.000 € 206.000 € 195.000 € 2.151.000 € ERV/eAkte-Anwendungen Entwicklung / Anpassung Fachverfahren 1.755.000 € 1.745.000 € 670.000 € 595.000 € 595.000 € 595.000 € 595.000 € 6.550.000 € Hardware und Software f. Entwicklung 288.200 € 334.200 € 339.200 € 339.200 € 339.200 € 339.200 € 339.200 € 2.318.400 € Lizenzen Formatwandlung und OCR 200.000 € 300.000 € 400.000 € 500.000 € 1.400.000 € Pflege Lizenzen OCR 30.000 € 75.000 € 135.000 € 210.000 € 210.000 € 180.000 € 840.000 € Anteil NI bundesweite ERV-Komponenten 246.160 € 246.160 € 246.160 € 246.160 € 246.160 € 246.160 € 246.160 € 1.723.120 € Schutzschriftenregister 186.000 € 186.000 € 186.000 € 186.000 € 186.000 € 186.000 € 186.000 € 1.302.000 € Akteneinsichtsportal 20.000 € 15.000 € 15.000 € 15.000 € 15.000 € 15.000 € 15.000 € 110.000 € Zentrale IT-Infrastruktur Rechenzentrum / Serverräume - € - € 800.000 € 280.000 € 320.000 € 360.000 € 400.000 € 2.160.000 € Server-Infrastruktur 1.396.000 € 1.406.000 € 1.686.000 € 1.606.000 € 1.736.000 € 1.666.000 € 1.736.000 € 11.232.000 € Speicher 610.000 € 650.000 € 690.000 € 730.000 € 770.000 € 610.000 € 650.000 € 4.710.000 € WAN-Anbindung RZ 250.000 € 170.000 € 170.000 € 170.000 € 85.000 € 85.000 € 85.000 € 1.015.000 € ERV-Labor 20.000 € 20.000 € 20.000 € 20.000 € 20.000 € 20.000 € 20.000 € 140.000 € Dezentrale IT-Infrastruktur Betriebskosten ERV 1.162.336 € 1.162.336 € 1.121.441 € 647.866 € 570.576 € 444.586 € 388.944 € 5.498.085 € Ausstattung Arbeitsplätze 1.710.314 € 2.354.232 € 2.194.260 € 3.726.247 € 1.500.453 € 1.771.251 € 1.781.342 € 15.038.099 € Ausstattung Sitzungssäle 239.910 € 156.310 € 605.890 € 639.770 € 50.300 € 109.050 € 71.050 € 1.872.280 € Videokonferenzausstattung 1.058.223 € 416.761 € 1.006.742 € 1.348.519 € 341.777 € 341.777 € 4.513.800 € Scanner 460.000 € 360.000 € 813.333 € 533.333 € 533.333 € 2.700.000 € Accesspoints WLAN 996.000 € 2.100.000 € 1.800.000 € 4.896.000 € Schulung IT-Basiskompetenz 100.000 € 100.000 € Schulungskosten 195.675 € 263.250 € 291.963 € 454.163 € 172.200 € - € - € 1.377.250 € Schulungsinfrastruktur 150.000 € 150.000 € 300.000 € Gesamtkosten 11.824.818 € 12.616.249 € 13.511.989 € 12.553.259 € 8.046.999 € 7.505.024 € 6.968.696 € 73.027.034 € Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1425 13 tüchtigung der LAN-Verkabelung in den betroffenen Liegenschaften in Höhe von 16,9 Millionen Euro ermittelt. Für die Ausstattung der Gerichte und Staatsanwaltschaften mit dienstlichem WLAN wird darüber hinaus ein Gesamtbedarf in Höhe von 8,2 Millionen Euro kalkuliert. Personal: Für die aus Anlass des Programms eJuNi zusätzlich geschaffenen Personalstellen (vgl. Antworten zu den Fragen 8 und 9) sind jährlich folgende Personalmittel (ohne Beihilfe und Geschäftsbedarf) aufzuwenden: Anzahl/Wertigk. Bem. 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 1x A 15 1x A 12 5x A 11 1,5x A 9 m.D. 5x A 10 ab 1.1.2015 ./. 197.250 € 197.250 € 197.250 € 197.250 € 197.250 € 197.250 € 197.250 € 197.250 € 197.250 € 197.250 € 197.250 € 1x A 15 ab 1.7.2015 (kw 31.12.2022) ./. 35.029 € 70.057 € 70.057 € 70.057 € 70.057 € 70.057 € 70.057 € 70.057 € ./. ./. ./. 5x A 10 2x A 7 4x A 10 3x A 7 1x B 2 ab 1.1.2017 (kw 31.12.2022) ./. ./. ./. 87.471 € 87.471 € 87.471 € 87.471 € 87.471 € 87.471 € ./. ./. ./. 1x EG 11 2x EG 10 2x EG 9 2x EG 8 2x A 11 3x EG 12 8x EG 10 Summe 388.446 € 751.039 € 1.169.248 € 1.256.719 € 1.460.116 € 2.513.109 € 2.513.109 € 2.513.109 € 2.513.109 € 2.241.030 € 2.241.030 € 2.241.030 € zusätzliche Personalmittel im Haushaltsjahr errechnet nach den DSS des Aufstellungsjahrs, in dem die Stellen/VZE bereitgestellt wurden 406.793 € 849.597 € 849.597 € 849.597 € 849.597 € 849.597 € 849.597 € 406.793 € 406.793 € 406.793 € 406.793 € 406.793 € 260.628 € 252.867 € 252.867 € 252.867 € 252.867 € 252.867 € 252.867 € 260.628 € 260.628 € 260.628 € 260.628 € 260.628 € ./. 273.895 € 273.895 € 273.895 € 273.895 € 273.895 € 273.895 € 114.551 € 114.551 € 114.551 € ./. ./. ab 1.7.2018 ./. ./. ./. ./. 203.397 € 406.793 € 114.551 € 114.551 € ab 1.7.2015 ab 1.1.2016 ab 1.1.2014 ab 1.1.2014 (kw 31.12.2022) 252.867 € 252.867 € 273.895 € 273.895 € 260.628 € 260.628 € 114.551 € ./. ./. 252.867 € 273.895 € 273.895 € 273.895 € ./. 130.314 € 260.628 € 114.551 € 114.551 € ab 1.1.2019 (EG 10: kw 31.12.2026) ./. ./. 114.551 € 273.895 € 260.628 € 252.867 € 849.597 €./. ./. ./. (Verteilt am 20.08.2018) Drucksache 18/1425 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Helge Limburg, Eva Viehoff, Dragos Pancescu, Christian Meyer und Detlev Schulz-Hendel (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Justizministeriums Digitalisierung der Justiz - elektronischer Rechtsverkehr in Niedersachsen