Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1463 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Eva Viehoff, Julia Hamburg, Belit Onay und Helge Limburg (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Justizministeriums namens der Landesregierung Razzia bei Flüchtlingshelfer in Cuxhaven Anfrage der Abgeordneten Eva Viehoff, Julia Hamburg, Belit Onay und Helge Limburg (GRÜNE), eingegangen am 18.07.2018 - Drs. 18/1308 an die Staatskanzlei übersandt am 20.07.2018 Antwort des Niedersächsischen Justizministeriums namens der Landesregierung vom 21.08.2018, gezeichnet Brigitte Havliza Vorbemerkung der Abgeordneten Der Flüchtlingsrat Niedersachsen protestiert am 25. Juni 2018 „gegen die Kriminalisierung von Mitgliedern des Arbeitskreises Asyl Cuxhaven, die in den frühen Morgenstunden des 19. Juni 2018 Opfer einer Razzia wegen ‚Unterstützungshandlungen‘ für einen kurdischen Verein geworden sind, dem die Behörden einen ‚Verstoß gegen das Vereinsgesetz‘ vorwerfen.“ Die TAZ berichtete am 27. Juni 2018 über diese groß angelegte Durchsuchung mit ca. 100 Polizeibeamtinnen und -beamten , die elf Objekte im Landkreis Cuxhaven betraf. Unter anderen wurde auch die Privatwohnung des 2. Vorsitzenden des Arbeitskreises Asyl in Cuxhaven, Karl-Heinz Zulkowski-Stüben, durchsucht , und Computer, Laptop, alle Speichermedien, eine Fahne und ein beidseitig beschriftetes Demoplakat wurden beschlagnahmt. Die Durchsuchung bei dem 70-jährigen ehrenamtlichen Flüchtlingshelfer war zuvor vom Amtsgericht Stade „wegen Zuwiderhandlung gegen ein vollziehbares Betätigungsverbot eines Ausländervereins “ angeordnet worden. Der Betroffene unterstütze „den gesondert Verfolgten … wissentlich in seinem Tun, indem er Kontakte zu deutschen Organisationen herstellt, als Fahrer zu Demonstrationen fungiert und über Veranstaltungen mit PKK-Bezug informiert.“ Diese Erkenntnisse hatten Polizei und Amtsgericht aus der Observation und gerichtlich angeordneter Telefonüberwachung des „gesondert verfolgten“ 59-jährigen Teestubenbetreibers. In den Cuxhavener Nachrichten stellte der Betroffene im Rahmen eines Leserbriefs dar: „Am 21. Januar startete die türkische Armee gemeinsam mit dschihadistischen Truppen einen völkerrechtswidrigen Angriff auf die kurdische Enklave Afrin in Nordsyrien. Weltweit protestierten demokratisch gesinnte Menschen und gingen auf die Straße. … Alle Demonstrationen (zu denen der AK Asyl Cuxhaven mit aufgerufen hatte, Red.) waren weder verboten noch von der Polizei unterbunden worden. Allein in Hannover hatten sich über 20 000 Menschen beteiligt, unter ihnen Herbert Schmalstieg, ehemaliger SPD-Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Hannover, und seine Gattin (Heidi Merk), ehemalige Sozialministerin in Niedersachsen. Sicherlich waren auch einige PKK- Unterstützer unter den Demonstranten, aber waren diese Demonstrationen deshalb Veranstaltungen mit PKK-Bezug?“ Vorbemerkung der Landesregierung Mit Verfügung vom 22.11.1993 hat der Bundesminister des Innern die Betätigung der „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) einschließlich deren Teilorganisation „Nationale Befreiungsfront Kurdistans“ (ERNK) in Deutschland verboten. Das Verbot ist bestandskräftig. Damit ist seitdem jegliche Betätigung der PKK und der ERNK im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes untersagt. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1463 2 Zuwiderhandlungen gegen vereinsrechtliche Verbote sind nach § 20 des Vereinsgesetzes (Vereins G) strafbar. Bei ausländischen Vereinen ist die Zuwiderhandlung gegen ein vollziehbares Betätigungsverbot gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG unter Strafe gestellt. Eine derartige Zuwiderhandlung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 05.06.2000, Aktenzeichen: 2 BvR 566/00) bei jedem unter dem Gesichtspunkt der Verbotsgründe potenziell erheblichen Verhalten vor, das auf die verbotene inländische Tätigkeit des betroffenen Vereins bezogen und konkret geeignet ist, eine für die verbotenen Vereinstätigkeit im Inland vorteilhafte Wirkung zu erzielen. Strafbar im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG ist neben einer mitgliedschaftlichen Betätigung auch jede unterstützende Tätigkeit eines von dem Verein unabhängigen, weder mitgliedschaftlich noch sonst organisatorisch eingebundenen, außenstehenden Dritten, soweit dieser Tätigkeit eine gewisse Außenwirkung zukommt, aus der ein objektiver Bezug des Dritten zur Vereinstätigkeit eindeutig erkennbar wird (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15.11.2001, Aktenzeichen: 1 BvR 289/00). Die Fragestellerinnen und Fragesteller beziehen sich mit ihren Fragen zu 1 und zu 2 konkret auf einen Beschluss des Ermittlungsrichters beim Amtsgericht Stade, mit dem in einem Ermittlungsverfahren , das noch nicht abgeschlossen ist, wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG eine Durchsuchung angeordnet wurde. Im Übrigen enthält sich die Landesregierung einer Stellungnahme aufgrund der verfassungsrechtlich verbürgten richterlichen Unabhängigkeit. In diesem Zusammenhang weist die Landesregierung darauf hin, dass Versammlungen im Sinne des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes (NVersG) nicht der Genehmigung bedürfen, sondern gemäß § 5 NVersG anzuzeigen sind. 1. Aus welchen tatsächlichen Gründen kann aus a) dem Angebot für eine Mitfahrgelegenheit zu genehmigten Demonstrationen, b) der Herstellung von Kontakten zu deutschen Organisationen wie zu den Cuxhavener Nachrichten oder c) der Information über Veranstaltungen mit PKK-Bezug durch den 70-jährigen 2. Vorsitzenden des AK Asyl in Cuxhaven eine Zuwiderhandlung gegen ein Vereinsverbot nach dem Vereinsgesetz abgeleitet werden? Es wird auf die Vorbemerkungen verwiesen. 2. Woraus ergibt sich aus a) dem Angebot für eine Mitfahrgelegenheit zu genehmigten Demonstrationen, b) der Herstellung von Kontakten zu deutschen Organisationen wie zu den Cuxhavener Nachrichten oder c) der Information über Veranstaltungen mit PKK-Bezug eine vorteilhafte Wirkung für die verbotene Vereinstätigkeit? Es wird auf die Vorbemerkungen verwiesen. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1463 3 3. In den vergangenen Monaten hat es in Niedersachsen mehrere polizeiliche Durchsuchungen in kurdischen Vereinen, einem linken Kulturzentrum und in einem Gasthof in Meuchefitz im Landkreis Lüchow-Dannenberg im Zusammenhang mit PKK-Bezug geben . Welche dieser Durchsuchungen wurde wegen der Zuwiderhandlung gegen ein vollziehbares Betätigungsverbot eines Vereins nach dem Vereinsgesetz oder wegen der vorteilhaften Wirkung für die verbotene Vereinstätigkeit durchgeführt? In Niedersachsen fanden seit dem 01.01.2018 folgende Durchsuchungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren niedersächsischer Staatsanwaltschaften wegen Verdachts von Verstößen gegen das Vereinsgesetz mit PKK-Bezug statt: Am 20.02.2018 wurde im Rahmen eines von der Staatsanwaltschaft Lüneburg geführten Ermittlungsverfahrens ein als Veranstaltungsort ausgewiesenes Gebäude in Meuchefitz durchsucht. Im Übrigen wird diesbezüglich Bezug genommen auf die Antwort der Landesregierung vom 04.04.2018 auf die Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung der Abgeordneten Helge Limburg , Miriam Staudte, Belit Onay, Christian Meyer und Julia Willie Hamburg (GRÜNE) „Hintergründe und Rechtsgrundlage des Polizeieinsatzes gegen ein Jugendzentrum in Meuchefitz“ (Drs. 18/606). Am 05.04.2018 wurde im Rahmen eines von der Staatsanwaltschaft Lüneburg geführten Ermittlungsverfahrens ein kurdischer Verein in Hannover durchsucht. Am 23.05.2018 wurde im Rahmen eines von der Staatsanwaltschaft Oldenburg geführten Ermittlungsverfahrens ein Aktions- und Kommunikationszentrum in Oldenburg durchsucht. Am 19.06.2018 wurde im Rahmen eines von der Staatsanwaltschaft Stade geführten Ermittlungsverfahrens ein Objekt im Landkreis Cuxhaven durchsucht. Dabei handelt es sich um die Durchsuchung , auf die die Fragestellerinnen und Fragesteller im zweiten Absatz ihrer Vorbemerkung Bezug nehmen. Ebenfalls am 19.06.2018 wurden im Rahmen weiterer sieben von der Staatsanwaltschaft Stade geführter Ermittlungsverfahren insgesamt sieben weitere Objekte im Landkreis Cuxhaven durchsucht. (Verteilt am 23.08.2018) Drucksache 18/1463 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Eva Viehoff, Julia Hamburg, Belit Onay und Helge Limburg (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Justizministeriums Razzia bei Flüchtlingshelfer in Cuxhaven