Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1491 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Jörg Bode (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz namens der Landesregierung Staatliche Kontrollen durch Aufsichtsbehörden Anfrage des Abgeordneten Jörg Bode (FDP), eingegangen am 27.07.2018 - Drs. 18/1357 an die Staatskanzlei übersandt am 08.08.2018 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz namens der Landesregierung vom 29.08.2018, gezeichnet Barbara Otte-Kinast Vorbemerkung des Abgeordneten In der Neuen Osnabrücker Zeitung vom 23. Juli 2018 kritisiert Landwirtschaftsministerin Barbara Otte-Kinast die niedrige Kontrollquote von landwirtschaftlichen Betrieben. Demnach beläuft sich diese auf 5 % bei 86 000 Betrieben im Land. Maßgeblich für die durchgeführten Kontrollen ist die EU-Kontrollverordnung VO (EU) 2017/625, deren Fokus laut Landwirtschaftsministerium weniger auf der Quantität der Kontrollen, sondern viel mehr auf der geeigneten, risikobasierten Auswahl sowie der Qualität von Kontrollen liegt. Die Informationen stammen aus der Antwort des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 13. Juli 2018 (Drucksache 18/1273). Zur Vereinheitlichung des Qualitätsmanagements innerhalb des Landes wurde das System EQUI- NO zur Überwachung des gesundheitlichen Verbraucherschutzes eingeführt. Dieses wird von den kommunalen Behörden, dem LAVES und dem ML genutzt. In Niedersachsen ist zudem die staatliche Gewerbeaufsicht für die Kontrolle von Betrieben in Bereichen des Arbeitsschutzes, des Gefahrenschutzes , des Umweltschutzes und des Verbraucherschutzes zuständig. Vorbemerkung der Landesregierung Staatliche Kontrollen durch Aufsichtsbehörden werden aufgrund unterschiedlichster Rechtsgrundlagen und durch verschiedene Stellen durchgeführt. Da sich die nachfolgenden Fragen auf die Rechtsbereiche der Lebensmittelsicherheit bzw. des Verbraucherschutzes, des Arbeitsschutzes, des Gefahrenschutzes und des Umweltschutzes beziehen, werden zur Erleichterung des Verständnisses nachfolgend die hierbei durchzuführenden amtlichen Kontrollen genauer erläutert. Im Bereich der Lebensmittelsicherheit wird mit der sogenannten EU-Basisverordnung, der Verordnung (VO) (EG) Nr. 178/2002, festgelegt, dass der Lebensmittelunternehmer die Primärverantwortung für die Einhaltung des Lebensmittelrechts hat. Im Hinblick auf amtliche Kontrollen wird die vorgenannte Verordnung durch die sogenannte EU-Kontrollverordnung, die VO (EG) Nr. 882/2004, ergänzt , welche demnächst durch die Nachfolgeverordnung VO (EU) 2017/625 abgelöst wird. Dem Anwendungsbereich der EU-Basisverordnung unterliegen alle Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer , dabei wird die gesamte Lebensmittelkette erfasst. Dies bedeutet, dass neben den landwirtschaftlichen Betrieben als sogenannten Primärproduzenten auch die weitere Verarbeitung, der Handel, die Gastronomie etc. bezüglich der Lebensmittelsicherheit von den Verpflichtungen der Verordnung betroffen sind. Ebenso gilt diese Verordnung für alle Unternehmen, welche Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt (z. B. Geschirr) herstellen oder in Verkehr bringen. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1491 2 In Niedersachsen werden amtliche Kontrollen im Bereich der Lebensmittelsicherheit schwerpunktmäßig durch die kommunalen Lebensmittelüberwachungsämter (LMÜ) durchgeführt, für die Zulassung gewisser Betriebe ist das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) zuständig. In den gleichen Betrieben finden auch Kontrollen statt, die nicht zum Rechtsbereich der VO (EG) Nr. 178/2002 gehören, aber ebenfalls unter das gemeinsame Dach der EU-Kontrollverordnung VO (EU) 2017/625 fallen, da sie Folgen für die Sicherheit der Lebensmittelkette haben können. Dies sind z. B. Kontrollen zur Tiergesundheit und zum Tierschutz sowie zur Anwendung von Tierarzneimitteln bei landwirtschaftlichen Nutztierhaltern durch die kommunalen Veterinärbehörden, Kontrollen von ökologisch arbeitenden Betrieben durch benannte Kontrollstellen, Kontrollen von pflanzlichen Primärproduzenten durch die Landwirtschaftskammer, Kontrollen der Handelsklassen-, Fischund Fleischkennzeichnung auf diversen Handelsstufen durch das LAVES, die LMÜ oder die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Informationen zu diesen Kontrolltätigkeiten können den Berichten der jeweiligen Behörden sowie dem Verbraucherschutzbericht des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz entnommen werden. Im Bereich der Lebensmittelsicherheit folgen die Betriebskontrollen einem bundeseinheitlichen System : Dabei wird jeder Betrieb nach einem definierten Schlüssel einer Risikoeinstufung durch die zuständige Behörde unterzogen, welcher neben der Tätigkeit des Betriebes und den Produkten, mit denen dort umgegangen wird, auch die Zuverlässigkeit der Einhaltung des Lebensmittelrechts durch den Lebensmittelunternehmer berücksichtigt. Aus dieser Risikoeinstufung ergibt sich eine betriebsindividuelle Kontrollfrequenz zwischen täglicher und dreijährlicher Kontrolle. Diese Risikoeinstufung ist rechtlich neben der EU-Kontrollverordnung im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch sowie in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher, futtermittelrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften (AVV Rahmenüberwachung) verankert. Für die Durchführung der amtlichen Kontrollen durch die kommunalen Lebensmittelüberwachungsund Veterinärämter sowie das LAVES besteht neben den rechtlichen Vorgaben das Einheitliche Qualitätsmanagement in niedersächsischen Organisationen (EQUINO), welches dem Kontrollpersonal einen einheitlichen Rahmen für die Durchführung der Kontrollen vor Ort setzt. Ergänzend zu diesen amtlichen Kontrollen legt das geltende Recht dem Unternehmer weitreichende Pflichten zur Gewährleistung der Sicherheit seiner Produkte auf. Für die Erfüllung dieser Pflichten beteiligen sich viele Unternehmen an privaten Zertifizierungssystemen und/oder führen umfangreiche Eigenkontrollen durch. Daher besteht neben dem System der amtlichen Kontrollen ein weiteres , privat eigenverantwortliches Kontrollsystem. Die Ausgestaltung des jeweiligen betriebsspezifischen Systems sowie die Ergebnisse dieser Kontrollen und Untersuchungen werden im Rahmen einer amtlichen Kontrolle überprüft und bewertet. Die Fragen, wie viele Betriebsstätten in Niedersachsen der Überwachung durch die staatliche Gewerbeaufsicht unterliegen und wie viele tatsächlich kontrolliert worden sind, wurden bereits in der Kleinen Anfrage zur schriftlichen Beantwortung zum Arbeitszeitgesetz (Drs. 18/1005) unter den Nummern 2 und 4 gestellt. Diese Fragen wurden in der Antwort der Landesregierung vom 05.07.2018 beantwortet (Drucksache 18/1249). Die vorliegenden Antworten lehnen sich daher an diese Antwort vom Juli an. Da für das Jahr 2018 eine vollständige Jahresberichterstattung noch nicht möglich ist, erfolgt auch aus Gründen der Vergleichbarkeit ebenso wie in der Antwort zur Kleinen Anfrage zur schriftlichen Beantwortung zur Arbeitszeit keine anteilige Darstellung für das Kalenderjahr 2018. Es wird darauf hingewiesen, dass für Betriebe, die bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) versichert sind, die Aufsicht gemäß § 21 Abs. 4 des Arbeitsschutzgesetzes auf die SVLFG übertragen wurde. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1491 3 1. Wie viele kontrollpflichtige Betriebe fallen in Niedersachsen unter die Verordnung VO (EG) 2002/178 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (bitte nach den Jahren 2016, 2017 und 2018 aufschlüsseln)? Mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 werden Anforderungen an Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer gestellt. Der amtlichen Kontrolle in den Jahren 2016 und 2017 im Sinne dieser Verordnung unterlagen: 2016 2017 Lebensmittelbetriebe 107 600 107 735 Futtermittelbetriebe 59 879 60 049 Dabei entspricht die Gesamtzahl der kontrollpflichtigen Betriebe nicht der jeweiligen Summe, da es insbesondere im Bereich der Tierhaltungen zur Kontrollpflicht in beiden Sektoren kommen kann. Aus statistischen Gründen sind außerdem in der Anzahl der Lebensmittelbetriebe auch Betriebe enthalten, welche sich mit Bedarfsgegenständen, kosmetischen Mitteln oder Tabakerzeugnissen befassen und somit (mit Ausnahme der Lebensmittelbedarfsgegenstände - siehe Vorbemerkung) nicht der VO (EG) Nr. 178/2002 unterliegen. Die Zahlen für das Jahr 2018 liegen erst mit Ablauf des ersten Quartals 2019 vor. 2. Wie viele von diesen wurden aus Gründen der Lebensmittelüberwachung durch die kommunalen Lebensmittelüberwachungsbehörden im genannten Zeitraum eigeninitiativ bzw. auf Anlass kontrolliert? Im Rahmen der Lebensmittelüberwachung werden die kontrollpflichtigen Betriebe auf Basis ihrer individuellen Risikoeinstufung durch die zuständige kommunale Lebensmittelüberwachungsbehörde planmäßig kontrolliert, weiterhin werden sogenannte außerplanmäßige Kontrollen aus verschiedenen Anlässen durchgeführt. In den Jahren 2016 und 2017 wurden kontrolliert: 2016 2017 Anzahl Lebensmittelbetriebe 107 600 107 735 Anzahl kontrollierter Betriebe 42 071 40 382 davon planmäßig kontrolliert 39 248 37 450 davon außerplanmäßig kontrolliert 9 922 9 757 Da Betriebe innerhalb eines Jahres sowohl planmäßig als auch außerplanmäßig kontrolliert werden können, entspricht die Anzahl kontrollierter Betriebe nicht der Summe an planmäßig und außerplanmäßig kontrollierten Betrieben. Auch hier sind wiederum Betriebe und Kontrollen von Betrieben enthalten, welche sich mit Bedarfsgegenständen , kosmetischen Mitteln oder Tabakerzeugnissen befassen. Ebenfalls liegen die Zahlen für das Jahr 2018 erst mit Ablauf des ersten Quartals 2019 vor. 3. Wie viele kontrollpflichtige Betriebsstätten in Niedersachsen werden durch die staatliche Gewerbeaufsicht überwacht (bitte für die Jahre 2016, 2017 und 2018 nach Branchen aufschlüsseln)? Es wird auf die Antwort der Landesregierung vom 05.07.2018 (Drucksache 18/1249) zu Frage 2 verwiesen: „Die Staatliche Gewerbeaufsichtsverwaltung klassifiziert Betriebsstätten in 24 Leitbranchen. Datengrundlage für die Betriebsstättenstatistik im Jahresbericht bildet das Kataster der Bundesagentur für Arbeit, das letztmalig 2008 als Summenwert dem Land Niedersachsen zur Verfügung gestellt wurde. Ab 2013 wurden aus den Datenbestand der Bundesagentur mit eigenen Mitteln die Anzahl der Betriebsstätten ermittelt. Erst mit der Verordnung über die Verpflichtung der Bundesagentur für Arbeit zur Weiterleitung von Betriebsdaten an die für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Lan- Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1491 4 desbehörden vom 23.04.2018 werden zukünftig wieder regelmäßig Daten zur Aktualisierung der Betriebsstättenstatistik übersandt. Aufgrund dieser Gemengelage ist es daher nicht sinnvoll möglich , eine einheitliche Differenzierung nach Branchen bzw. Gewerbeaufsichtsämtern für die Jahre 2008 bis 2017 zu erstellen.“ Für die einer Überwachung durch die Staatlichen Gewerbeaufsicht unterliegenden Betriebsstätten in Niedersachsen ergeben sich für 2016 und 2017 demgemäß folgende Zahlen: Kalenderjahr Betriebsstätten 2016 197 598 2017 198 652 Welche dieser Betriebe gleichzeitig einer Überwachung vonseiten des gesundheitlichen Verbraucherschutzes unterliegen, wird statistisch von der Staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nicht erfasst . 4. Wie viele von diesen wurden aus Gründen des Arbeitsschutzes, des Gefahrenschutzes, des Umweltschutzes und des Verbraucherschutzes in diesem Zeitraum eigeninitiativ bzw. auf Anlass kontrolliert? Es wird auf die Antwort der Landesregierung vom 05.07.2018 (Drucksache 18/1249) zu Frage 4 verwiesen: „Wie viele Besichtigungen und Inspektionen die Gewerbeaufsichtsämter insgesamt eigeninitiiert, im Rahmen von Schwerpunktaktionen oder auf Anlass vorgenommen haben, wird differenziert nach Gewerbeaufsichtsämtern im Rahmen des Qualitätsmanagements der GAV erhoben. Eine Differenzierung nach Arbeitsschutz und Umweltschutz oder nach den bei den Kontrollen berücksichtigten Rechtsgebieten wird dabei jedoch nicht statistisch erfasst.“ Die nachfolgende Tabelle zeigt dementsprechend die insgesamt durch die Gewebeaufsichtsämter in Betriebsstätten vorgenommenen Besichtigungen 2016 und 2017. 2016 2017 Staatliche Gewerbeaufsichtsämter Niedersachsen 13 023 11 170 Welche dieser Betriebe gleichzeitig auch von anderen Behörden zum gesundheitlichen Verbraucherschutz überwacht wurden, wird statistisch von der Staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung nicht erfasst. (Verteilt am 30.08.2018) Drucksache 18/1491 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Jörg Bode (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Staatliche Kontrollen durch Aufsichtsbehörden