Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1515 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Jens Ahrends (AfD) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung Gescheiterte Abschiebung des Piraten Ahmed M. Anfrage des Abgeordneten Jens Ahrends (AfD), eingegangen am 25.07.2018 - Drs. 18/1352 an die Staatskanzlei übersandt am 07.08.2018 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 03.09.2018, gezeichnet Boris Pistorius Vorbemerkung des Abgeordneten Laut BILD vom 20.07.2018 darf der ehemalige somalische Pirat Ahmed M. nicht abgeschoben werden , sondern weiter in Hannover leben (https://www.bild.de/regional/hannover/abschiebung/pro zess-gegen-pirat-56378970.bild.html). Vorbemerkung der Landesregierung Anfragen von Mitgliedern des Landtags sind durch die Landesregierung nach bestem Wissen und Gewissen vollständig zu beantworten, wobei die Landesregierung diesem Verlangen nach der Niedersächsischen Verfassung dann nicht zu entsprechen braucht, wenn zu befürchten ist, dass durch die vollständige Beantwortung schutzwürdige Interessen Dritter verletzt werden. So liegt es hier. Nach Einschätzung der Landesregierung steht zu befürchten, dass durch die Beantwortung einzelner Fragen schutzwürdige Interessen Dritter verletzt werden. Der betroffene Ausländer wird zwar nicht mit vollständigem Namen genannt, jedoch ist aufgrund der Tatsache, dass bisher ausführlich über diesen in den öffentlichen Medien berichtet wurde, dieser für involvierte oder interessierte Personen individualisierbar. Bei der Abwägung zwischen dem verfassungsrechtlich garantierten Auskunftsrecht des Landtags und dem Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist ausschlaggebend, dass die Antworten zu einzelnen Fragen Informationen beinhalten, die datenschutzrechtlich als besonders sensibel zu betrachten sind. Aufgrund der drohenden Verletzung - wie etwa durch die Beantwortung der Frage 3 des besonders geschützten Sozialgeheimnisses (vgl. § 35 SGB I) - sieht sich die Landesregierung nach sorgfältiger Abwägung mit der verfassungsrechtlich verbrieften Pflicht zur vollständigen Beantwortung der Fragestellung an der zur Veröffentlichung vorgesehenen schriftlichen Mitteilung dieser Informationen gehindert. Um dem parlamentarischen Informationsrecht dennoch weitestgehend zur Geltung zu verhelfen, wird auf die Möglichkeit verwiesen, einzelne Fragen in vertraulicher Form, z. B. durch Unterrichtung im Rahmen einer vertraulichen Sitzung des Innenausschusses, zu beantworten. 1. Ist Ahmed M. in Deutschland nach seiner Einreise im März 2015 und der Antragsstellung auf Asyl hier straffällig geworden? Falls ja, welche Delikte hat er begangen? Eine Beantwortung kann nur in vertraulicher Form erfolgen. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1515 2 2. Ist Ahmed M. nach seiner Einreise nach Deutschland als Islamist auffällig geworden? Eine Beantwortung kann nur in vertraulicher Form erfolgen. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. 3. Wie bestreitet Ahmed M. seinen Lebensunterhalt? Erhält er staatliche Leistungen, z. B. ALG 2? Eine Beantwortung kann nur in vertraulicher Form erfolgen. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. 4. Wird die zuständige Behörde gegen das Urteil in Revision gehen, um seine Abschiebung dennoch zu ermöglichen? Das Verwaltungsgericht Hannover hat im Eilverfahren nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss entschieden; der Beschluss ist unanfechtbar. Unabhängig davon ist im Hauptsacheverfahren über die weiterhin anhängige Klage gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu entscheiden. Klagegegner ist als zuständige Behörde das BAMF. 5. Wie begründet das Verwaltungsgericht die Aufhebung der Abschiebung? Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover (Az.: 4 B 3725/18) ist im Internet veröffentlicht und über das Landesjustizportal Niedersachsen (www.justizportal.niedersachsen.de/) abrufbar. Dort kann die Begründung im Einzelnen nachgelesen und nachvollzogen werden. Klarzustellen ist, dass das VG Hannover nicht die Abschiebung aufgehoben hat, sondern die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den ablehnenden Bescheid des BAMF angeordnet hat. (Verteilt am 05.09.2018) Drucksache 18/1515 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Jens Ahrends (AfD) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport Gescheiterte Abschiebung des Piraten Ahmed M.