Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1584 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Imke Byl, Anja Piel und Detlev Schulz-Hendel (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung namens der Landesregierung Bergwerk Siegfried-Giesen: Keiner zuständig für die Versalzung des Grundwassers? Anfrage der Abgeordneten Imke Byl, Anja Piel und Detlev Schulz-Hendel (GRÜNE), eingegangen am 05.07.2018 - Drs. 18/1358 an die Staatskanzlei übersandt am 08.08.2018 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung namens der Landesregierung vom 10.09.2018, gezeichnet Dr. Bernd Althusmann Vorbemerkung der Abgeordneten Wie die Hildesheimer Allgemeine Zeitung am 3. Juni berichtete, ist das Grundwasser im Umfeld des Hartsalzbergwerks von Kali + Salz in Siegfried Giesen durch Versalzung belastet: „Die Grenzwerte rund um die Halde und das ehemalige Werksgelände sind zum Teil deutlich überschritten . Die Behörden schreiten allerdings nicht ein. Weder der Landkreis Hildesheim noch das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) fühlen sich zuständig. Die Bürgerinitiative Giesen-Schacht hatte bereits im vergangenen Jahr darauf hingewiesen, dass das Grundwasser rund um die Althalde und das ehemalige Werksgelände stark versalzen sind. An einer Messstation nördlich der Althalde wurde der Grenzwert sogar um das 1 200-Fache überschritten . Am Bruchgraben zwischen Sarstedt und Ahrbergen sowie an den Giftener Teichen liegt die Belastung mit Salz laut BI bei mehr als 500 mg pro Liter, doppelt so viel wie gesetzlich erlaubt. Inzwischen beschäftigt sich auch die Kreispolitik mit dem Thema. Die CDU/SPD-Mehrheitsgruppe im Kreistag hat eine umfangreiche Anfrage zu dem Thema an die Kreisverwaltung gestellt. In seiner Antwort schreibt Kreis-Dezernent Helfried Basse, dass der Landkreis nicht zuständig sei. ‚Hinweise auf Grundwasserbelastungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Althalde hat der Landkreis Hildesheim auch erst im Zuge des Zulassungsverfahrens zur Wiederinbetriebnahme bekommen ‘, schreibt Basse. Die Althalde unterliege dem Bergrecht, zuständig sei allein das LBEG. Doch auch dort fühlt man sich nicht verantwortlich, wie Sprecherin Heinke Traeger auf Anfrage erklärt : ‚Da das Versickern des Haldenwassers von der Halde Siegfried-Giesen kein genehmigungsbedürftiges Vorhaben darstellt und das LBEG daher auch keine Genehmigung erteilt hat, nimmt es auch die Gewässeraufsicht nicht wahr.‘ Zuständig sei in einem solchen Fall der Landkreis. Bis heute hat die Firma K+S keine Genehmigung dafür, das Grundwasser mit Salz zu belasten. Dabei ist dafür laut Wasserhaushaltsgesetz eigentlich eine Erlaubnis nötig.“ Vorbemerkung der Landesregierung Gegenwärtig führt das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) das Planfeststellungsverfahren für die Wiederinbetriebnahme des Hartsalzbergwerks Siegfried-Giesen durch. Im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung wurde auch das Grundwasser im Umfeld des Standortes betrachtet, das geogen durch den Salzstock Sarstedt und anthropogen durch den Bergbaubetrieb bis in die 80er-Jahre sowie die Althalde von Salzen beeinflusst ist. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1584 2 Umfassende Informationen zu den Grundwasserverhältnissen, den Überwachungsmaßnahmen und den Überwachungsergebnissen im Bereich des Bergwerks Siegfried-Giesen enthalten die Antragsunterlagen für das Planfeststellungsverfahren, die unter folgendem Link veröffentlicht sind: http://nibis.lbeg.de/LBEGVeroeffentlichungen/Planfeststellungsverfahren/SG/. Auf diese Antragsunterlagen wird im Folgenden teilweise Bezug genommen. 1. Wer ist für die Überwachung des Grundwassers im Umfeld der Althalde zuständig? Das LBEG ist für die Gewässeraufsicht nach § 100 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) - auch bezüglich der Auswirkungen der Althalde Siegfried-Giesen auf das Grundwasser abseits des Betriebsgeländes - zuständig. Das LBEG wird sich bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe mit dem Landkreis Hildesheim, dem die Aufgabe der Bodenschutzbehörde obliegt, abstimmen. 2. Inwiefern gibt es diesbezüglich einen Austausch zwischen Landkreis und LBEG? Bei der Wahrnehmung der o. g. Gewässeraufsicht stimmt sich das LBEG mit dem Landkreis Hildesheim durch gegenseitige Informationen und Gespräche ab. Berichte über Grundwasserüberwachungsmaßnahmen sind vom Unternehmer K+S KALI GmbH regelmäßig vorzulegen. Diese Berichte werden auch der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Hildesheim zugesandt. 3. Wie, durch wen und seit wann wird die Belastung des Grundwassers im Umfeld der Althalde überwacht? Das Land Niedersachsen überwacht das Grundwasser - auch im Landkreis Hildesheim - durch das „Gewässerüberwachungssystem Niedersachsen (GÜN)“ des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN). Im Rahmen des GÜN werden seit Jahrzehnten Grundwasserdaten erhoben, aufbereitet und gesammelt . Umfassende Informationen zum Gewässerüberwachungssystem (u. a. Aufbau, Betrieb, Grundwasser-Messstationen, Grundwassergüte) können dem Internetauftritt des Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (MU) unter dem Link: https://www.umwelt.niedersach sen.de/themen/wasser/grundwasser/grundwasserbericht/nutzung/gewaesserueberwachungssyste m_guen/guen-105475.html entnommen werden. Darüber hinaus ist die K+S KALI GmbH verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, um die Auswirkungen der Halde auf die Umwelt sowie sich daraus ergebende Risiken für die menschliche Gesundheit zu vermeiden oder zu vermindern. Daher führt das Unternehmen im Bereich der Althalde Siegfried- Giesen ein Grundwassermonitoring durch, das im Zuge der Antragstellung für die Wiederinbetriebnahme des Bergwerks intensiviert wurde (siehe Antragsunterlagen I-7, I-8, I-9, I-10). So wurden an 13 Standorten weitere Grundwassermessstellen installiert (Antragsunterlage I-9, Tabelle 4-1). 4. Welche Grundwassermessstellen liegen im Grundwasserabstrom der Salzhalde? Die K+S KALI GmbH unterhält derzeit im Bereich Giesen insgesamt 46 Grundwassermessstellen in eigener Verantwortlichkeit. Dazu kommen weitere fünf Messstellen anderer Institutionen. Damit ergibt sich eine Gesamtzahl von 51 Messstellen. Zusätzlich beprobt das Unternehmen an 13 Stellen Oberflächengewässer. Die einzelnen Grundwassermessstellen sind detailliert in der Antragsunterlage I-9 (siehe Abbildung 6-3 und Anlagen) aufgeführt. 5. Welche Grenzwerte gelten für Salz im Grundwasser? Gemäß Anlage 2 der Grundwasserverordnung beträgt der allgemeine Schwellenwert für Chlorid 250 mg/l. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1584 3 6. Welche Salzgehalte wurden im Umfeld des Betriebsgeländes gemessen? Die ermittelten Salzgehalte unterscheiden sich je nach räumlicher Lage der Messstelle (z. B. Nahbereich der Halde, weiteres Umfeld der Halde etc.). Sie können der Antragsunterlage I-9, hier insbesondere dem Abschnitt 7.2.3, entnommen werden. Darüber hinausgehende Hinweise zur Versalzung des Grundwassers gibt eine Übersichtskarte, die das LBEG auf dem NIBIS-Kartenserver veröffentlicht hat. Diese Übersichtskarte zeigt im Bereich Sarstedt/Giesen mehrere Gebiete, in denen der untere Teil des Grundwasserleiters versalzt ist. 7. Welche Maßnahmen beabsichtigt die Landesregierung zu ergreifen, um zukünftig sicherzustellen , dass bei festgestellten Grundwasserversalzungen die notwendige Gefahrenabwehr und Vermeidung derartiger Verschmutzungen unverzüglich veranlasst werden? Im Falle von geogen durch tiefliegende Salzstöcke verursachten Beeinträchtigungen des Grundwasserkörpers sind Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Vermeidung kaum darstellbar. Im Falle von anthropogen verursachten Beeinträchtigungen des Grundwasserkörpers, die zu einer Gewässerverunreinigung führen, haben die zuständigen Behörden über die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu entscheiden. Die Festlegung von Art, Umfang und Dringlichkeit von Maßnahmen erfordert eine Verhältnismäßigkeitsprüfung, wobei die Größe der Grundwasserverunreinigung ein wichtiges Kriterium ist. Zur Vermeidung derartiger Grundwasserverunreinigungen sehen die Antragsunterlagen zur Genehmigung der Wiederinbetriebnahme des Hartsalzbergwerkes Siegfried-Giesen eine entsprechende Basisabdichtung unter der Neuhalde vor. Im Übrigen wird auf die Antwort der Kleinen Anfrage zur schriftlichen Beantwortung zur Frage 11 sowie die Antworten zu den Fragen 4, 7 und 11 der Drs. 17/8492 vom 20.07.2017 verwiesen. 8. Welche Mengen salzhaltiger Wässer sind den letzten zehn Jahren im Umfeld des Betriebsgeländes in das Grundwasser versickert? Das versickernde Wasser wird mengenmäßig nicht erfasst. 9. Hat das Unternehmen K+S eine Genehmigung für das Versickern von Salzwasser in das Grundwasser? Die Althalde Siegfried-Giesen wurde Anfang des 20. Jahrhunderts rechts- und bestandskräftig zugelassen . Dies geschah unter anderen rechtlichen Rahmenbedingungen, als sie heute existieren. Seinerzeit gab es den Tatbestand der „unechten Gewässerbenutzung“ im Sinne des § 9 Abs. 2 WHG nicht, unter dem das Versickern von Haldenwasser zu subsumieren wäre. Die Althalde genießt in rechtlicher Hinsicht Bestandsschutz, sodass die Forderung nach einer wasserrechtlichen Erlaubnis für das teilweise Versickern von Haldenwässern in das Grundwasser aus rechtlichen Gründen nicht erhoben werden konnte. 10. Ist laut Wasserhaushaltsgesetz eine Genehmigung für das Versickern von Salzwasser in das Grundwasser erforderlich? Nach heutiger Rechtslage wäre für ein Neuvorhaben eine Erlaubnis erforderlich, wenn das Versickern von Salzwasser geeignet wäre, in einem erheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen Ergänzend dazu wird auf die Antworten zu den Fragen 9, 11 und 13 verwiesen. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1584 4 11. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung für eine Sanierung des laut dem zitierten Artikel belasteten Grundwassers, und wann sollen diese zum Einsatz kommen? Der Ist-Zustand des Grundwassers im Bereich der Halde Siegfried-Giesen wurde im Rahmen der Antragerstellung für das laufende Planfeststellungsverfahren durch Einrichtung und Beprobung zusätzlicher Messstellen sowie durch eine SkyTEM-Befliegung näher untersucht. In das seit 2015 laufende Planfeststellungsverfahren sind der NLWKN, der Gewässerkundliche Landesdienst sowie die Untere Wasserbehörde des Landkreises Hildesheim eingebunden. Angesichts dieser Erkenntnisse sehen die beteiligten Fachbehörden bisher keine Notwendigkeit, wegen des aktuellen Grundwasserzustandes besondere Maßnahmen zu ergreifen. 12. Kann die Landesregierung ausschließen, dass es von der geplanten zusätzlichen Salzhalde Versickerungen in das Grundwasser gibt? Die theoretische Restdurchsickerung der Haldenbasis der Neuhalde ist in der Antragsunterlage I-11 (Teil 2) mit maximal 32 mm pro Jahr berechnet worden. Diese Restdurchsickerung wurde im Rahmen der Prüfung gemäß Wasserrahmenrichtlinie als unbedenklich eingeschätzt. 13. Werden für die geplante zusätzliche Halde Versickerungen in das Grundwasser beantragt und, wenn ja, in welchem Umfang? Eine Versickerung ist nur dann ein unechter Benutzungstatbestand im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG und erlaubnispflichtig, wenn sie geeignet ist, dauernd oder in einem erheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen. Da - wie unter Antwort zur Frage 12 erläutert - die Restdurchsickerung von den zuständigen Behörden als unbedenklich eingeschätzt wird, besteht keine Notwendigkeit, eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Versickerung zu beantragen. 14. Welche Einleitungsmengen in die Innerste sind gemäß der Einleitungsgenehmigung von 1995 zulässig? In der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung der nachfolgend genannten Abwässer in die Innerste vom 26.06.1995 werden folgende Einleitmengen festgelegt: – 1.500 m3/d, – 360.000 m3/a. Davon: salzhaltige Halden- und Schachtwässer bis zu einer Menge von – 630 m3/d, – 200.000 m3/a, nicht verunreinigte Kühlwässer bis zu einer Menge von – 500 m3/d, – 120.000 m3/a, Niederschlagswasser aus dem Einzugsbereich des Werksgeländes mit Ausnahme des Fördermaschinen -, Feuerwehr und Verwaltungsgebäudes bis zu einer Menge von – 370 m3/d, – 40.000 m3/a. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1584 5 15. In welchem Umfang wurde von der Einleitungsgenehmigung bisher Gebrauch gemacht (bitte jährliche Einleitung seit 1995 aufführen, differenziert nach Schachtwässern und Haldenwässern)? Eine Differenzierung nach Schacht- und Haldenwässern ist nicht möglich, da keine getrennte Meldung erfolgt. 1995 * 1996 70.225 m³ 1997 78.539 m³ 1998 71.372 m³ 1999 62.825 m³ 2000 50.642 m³ 2001 63.131 m³ 2002 117.797 m³ 2003 67.741 m³ 2004 75.606 m³ 2005 64.432 m³ 2006 53.299 m³ 2007 79.947 m³ 2008 72.008 m³ 2009 41.336 m³ 2010 82.424 m³ 2011 51.892 m³ 2012 42.855 m³ 2013 73.805 m³ 2014 52.773 m³ 2015 46.235 m³ 2016 44.841 m³ 2017 61.577 m³ * Für das Jahr 1995 liegt dem LBEG keine Einleitmenge vor. Nach Auskunft des LBEG wird dieser Umstand darauf zurückgeführt, dass die wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung in die Innerste erst im Juni 1995 in Kraft getreten ist. 16. Wann wurde festgestellt, dass die genehmigte Einleitungsmenge 2016 überschritten wurde (vgl. HiAZ vom 26. Juni 2018), und welche Konsequenzen hat dies für den Betreiber ? In dem zitierten Artikel handelte es sich um Niederschlagswasser, das in die Innerste geleitet wurde . Auslöser des erhöhten Wertes von 47 775 m3 in 2016 (jährlich zulässige Einleitmenge beträgt 40 000 m3), der auch der unteren Wasserbehörde des Landkreises gemeldet wurde, war mutmaßlich ein technischer Defekt am Messsystem. Der erhöhte Wert wurde Anfang 2017 festgestellt. Weder die untere Wasserbehörde noch das LBEG haben weiteren Handlungsbedarf gesehen, da es sich allenfalls um eine einmalige Überschreitung gehandelt hatte, deren Ursache behoben ist. 17. Wie will die Landesregierung ausschließen, dass es bei der Einleitung von Salzwasser in die Innerste zu Kontaminationen des Grundwassers kommt? Für die Einleitung von Salzwasser in die Innerste ist vom LBEG im Einvernehmen mit der unteren Wasserbehörde (UWB) des Landkreises Hildesheim eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt worden. Durch die Herstellung des Einvernehmens mit der UWB und die nachfolgende Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis ist fachbehördlich geprüft und bestätigt, dass es zu keiner Beeinträchtigung des Grundwassers kommt. Auch ist die Innerste ein Vorfluter, der in dem zu betrachtenden Abschnitt Oberflächen- und Grundwasser aufnimmt und ableitet. Allein aus diesem Grund kann es nicht zu einer signifikanten Beeinträchtigung des Grundwassers kommen. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1584 6 18. Ist es nach Einschätzung der Landesregierung technisch möglich, die Abwässer vor der Einleitung in die Innerste zu reinigen? Aus technischer Sicht wäre beispielsweise die Reinigung von salzhaltigen Wässern durch Verdampfen prinzipiell möglich. Allerdings scheitert dieses Konzept aus verschiedenen Gründen. Aufgrund der sehr hohen Energiemengen beim Verdampfungsprozess, verbunden mit entsprechend höheren Emissionen u. a. von Kohlendioxid und Stickoxiden, ist eine großtechnische Realisierung derzeit nicht machbar. Bezüglich der Anwendung des Verfahrens beim Eindampfen von mineralisierten Haldenwässern am Standort Siegfried-Giesen wäre zudem zu beachten, dass der Haldenwasseranfall sowohl aus klimatischen Gründen als auch aufgrund der Fläche der Neuhalde stark variieren kann. So wären innerhalb der ersten sechs Betriebsjahre jährlich anfallende Haldenabwassermengen von 2 000 m3 (extremes Trockenjahr) bis 79 000 m3 (extremes Feuchtjahr) einzudampfen (vgl. Antragsunterlage H-2.1 „Erläuterungsbericht zum Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis Einleitung Salzabwässer“, Tab. 1, Anfahrphase). Hingegen ergäbe sich im Regelbetrieb (Betriebsjahr 7 bis 44) nur in einem extremen Feuchtjahr ein Verdampfungsbedarf von ca. 4 000 m3. Die große Volumenspanne hat zur Folge, dass entweder eine überdimensionierte Eindampfungsanlage oder ein überdimensioniertes Speicherbecken zu bauen ist, welches gegebenenfalls nie voll ausgelastet wäre. Angesichts der vom LBEG in Übereinstimmung mit der unteren Wasserbehörde des Landkreises Hildesheim und dem Gewässerkundlichen Landesdienst festgestellten Unschädlichkeit der Einleitung in die Innerste wären die mit einer Abwasserreinigung verbundene wirtschaftliche Verhältnismäßigkeit , auch der Ressourcen- und Flächenverbrauch für die Anlagentechnik und der energieintensive Betrieb (CO2-Bilanz) und damit die Frage nach der ökologischen Sinnhaftigkeit zu verneinen . 19. Wertet die Landesregierung den Beschluss des Kreistags vom 14. März 2018 als „Einvernehmensherstellung “ bezüglich der wasserrechtlichen Genehmigung (vgl. HiAZ vom 16. März 2018)? Nein. 20. Welche Einleitungsmengen wären nach Einschätzung der Landesregierung entsprechend der Forderung des Kreistags zulässig? Die Zulässigkeit der beantragten Einleitmengen richtet sich nach den Anforderungen des Wasserrechtes und wurde vom LBEG unter Einbeziehung des Gewässerkundlichen Landesdienstes und des Landkreises Hildesheim in seiner Funktion als Untere Wasserbehörde geprüft. Es ist vorgesehen , dass sich die Einleitmenge von 200 000 m3 in der Vorbetriebsphase über 119 000 m3 im Regelbetrieb auf 22 000 m3 in der Nachbetriebsphase reduziert. 21. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, die Einleitungsmengen entsprechend dem Stand von Wissenschaft und Technik zu reduzieren (bitte differenzieren für die Zeit vor und nach der geplanten Wiederinbetriebnahme)? Im Zuge des o. g. Planfeststellungsverfahrens für die neue Halde wird festgelegt, dass diese von Beginn an so abgedeckt wird, dass von dort aus weitere salzbelastete Wässer nur in stark verringertem Umfang anfallen. Darüber hinaus sollen Sicherungsmaßnahmen an der Althalde ausgeführt werden. Unter anderem soll die Althalde abgedeckt werden, um die Einleitmengen mittelfristig entsprechend dem Stand der Technik gegenüber der heutigen Situation zu reduzieren. In diesem Zusammenhang wird auf die Antwort zur Frage 23 hingewiesen. Im Falle einer Zulassung der Wiederinbetriebnahme wären beide Vorhaben zu realisieren. Ob die Abdeckung der Althalde vor oder nach der geplanten Wiederinbetriebnahme beginnt, hängt im We- Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1584 7 sentlichen vom konkreten Zeitpunkt der Wiederinbetriebnahme ab. Hierzu sind der Landesregierung aktuell keine belastbaren Aussagen bekannt. 22. Wird die Landesregierung die Forderungen des Kreistags umsetzen, dass „spätestens zwei Jahre nach dem Planfeststellungsbeschluss ein Konzept zur möglichst zeitnahen Abdeckung oder Beseitigung der Althalde vorgelegt wird“? 23. Welche rechtlichen Möglichkeiten wird die Landesregierung nutzen, die Vorlage eines Abdeckungskonzepts durchzusetzen? Die Fragen 22 und 23 werden wegen des Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet. Die Landesregierung begrüßt die bereits im Jahr 2014 von der K+S AG vorgestellte Strategie für die Abdeckung aller in Niedersachsen vorhandenen großen Kaliabraumhalden. Im Entwurf des Planfeststellungsbeschlusses verlangt das LBEG in Nebenbestimmung 8.10.1.1 die Vorlage eines Rahmenbetriebsplans für die Abdeckung der Althalde. Hierzu hat der Unternehmer zwei Jahre nach Beginn der Arbeiten zunächst einen Sonderbetriebsplan vorzulegen, der Abschätzungen für den Zeitpunkt für die Vorlage dieses Rahmenbetriebsplans, für Beginn und Ende der Abdeckung sowie für die Entwicklung des Haldenwasseranfalls unter Berücksichtigung erlaubter Einleitmengen und möglicher Entsorgungsalternativen (z. B. Flutung) enthalten muss. Das Verfahren zur Genehmigung des Rahmenbetriebsplans wird unter Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgen. Bis zur Vorlage des Rahmenbetriebsplans wird das anfallende Haldenwasser der Althalde im Aufbereitungsprozess des Hartsalzbergwerks Siegfried-Giesen eingesetzt. 24. Was soll nach Ende des Bergbaubetriebs mit den Halden geschehen? Für die Althalde wird auf die Antworten zu den Fragen 22 und 23 verwiesen. Die Neuhalde wird bereits während des Bergwerksbetriebs abgedeckt. 25. Wie wird ausgeschlossen, dass sich das Unternehmen nach Ende des Bergbaus von der Verantwortung für die Halden befreit und deren Risiken und Kosten der Allgemeinheit auferlegt werden? Im Entwurf des Planfeststellungsbeschlusses verlangt das LBEG in Nebenbestimmung 8.1.1.1 eine Sicherheitsleistung gemäß § 56 Abs. 2 des Bundesberggesetzes (BBergG). Sicherungsgrund ist die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen erforderlichen Ausmaß im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 7 und 9 BBergG. Dies geschieht beispielsweise durch Rückbaumaßnahmen , Entsorgungsarbeiten, Maßnahmen zur Wiedernutzbarmachung sowie etwaige Nachsorge - und Überwachungsmaßnahmen. Hierzu gehört auch die Abdeckung der Althalde. 26. Welche Ewigkeitskosten erwartete die Landesregierung infolge des Bergbaubetriebs und der Haldenaufschüttung? Ob und in welchem Umfang Nachsorgemaßnahmen infolge des Bergwerksbetriebs und der Aufhaldung von Produktionsrückständen erforderlich sind, wäre bei endgültiger Stilllegung des Betriebs in einem Abschlussbetriebsplan zu beurteilen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegen der Landesregierung hierzu keine konkreten Erkenntnisse vor. Das Ziel der Landesregierung besteht jedoch darin, einen Bergwerksbetrieb so zu beenden, dass dauerhaft keine negativen Auswirkungen verbleiben. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1584 8 27. Wer muss diese Ewigkeitskosten tragen? Es wird auf die Antwort der Kleinen Anfrage zur schriftlichen Beantwortung zur Frage 8 der Drs. 17/8492 vom 20.07.2017 verwiesen. 28. Inwiefern verpflichten Rechtsvorschriften das Unternehmen, finanzielle Vorsorge für die Ewigkeitskosten zu treffen? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 25, 26 und 27 verwiesen. Weitergehende Rechtsvorschriften existieren nicht. 29. Beabsichtigt die Landesregierung gegebenenfalls, das Unternehmen zu entsprechender Vorsorge zu verpflichten? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 25, 26 und 27 verwiesen. 30. Sind die Absetzbecken zur Sammlung von Niederschlagswässern der Althalde derzeit in Betrieb, und, wenn nein, seit wann nicht (vgl. Drs. 17/8492)? Die Sammelbecken zur Sammlung von Niederschlagswässern der Althalde sind in Betrieb. Ergänzend dazu wird auf die Antwort der Kleinen Anfrage zur schriftlichen Beantwortung zur Frage 4 der Drs. 17/8492 vom 20.07.2017 verwiesen. (Verteilt am 11.09.2018) Drucksache 18/1584 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Imke Byl, Anja Piel und Detlev Schulz-Hendel (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung Bergwerk Siegfried-Giesen: Keiner zuständig für die Versalzung des Grundwassers?