Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1606 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Jens Ahrends (AfD) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung Einsatz des SEK der Polizei in Delmenhorst Anfrage des Abgeordneten Jens Ahrends (AfD), eingegangen am 14.08.2018 - Drs. 18/1418 an die Staatskanzlei übersandt am 17.08.2018 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 12.09.2018, gezeichnet Boris Pistorius Vorbemerkung des Abgeordneten Im März 2018 haben Sondereinsatzkräfte der Polizei in Delmenhorst die Wohnung von mutmaßlichen Mitgliedern eines „Familienclans“ durchsucht. Dabei wurden Schusswaffen sichergestellt. (vgl. NOZ und Weserreport vom 27.03.2018: https://weserreport.de/2018/03/delmenhorst/durchsu chung-nach-schusswaffen-in-delmenhorst/ https://www.noz.de/lokales-dk/delmenhorst/artikel/1180748/verbotene-schusswaffen-bei-drei-tatver daechtigten-gefunden) Vorbemerkung der Landesregierung Wie bereits in der Beantwortung der Kleinen Anfrage zur schriftlichen Beantwortung der Abgeordneten Genthe, Oetjen u. a. (FDP) zu „Clankriminalität in Niedersachsen“, Drs. 18/973 vom 27.06.2018 und anlässlich der Aktuellen Stunde zu der Anfrage der Fraktion der AfD zum Thema „Kriminelle Familienclans in Niedersachsen - Unternimmt die Landesregierung genug?“ zu TOP 2 a am 22.08.2018 sowie in mehreren zurückliegenden Kleinen schriftlichen und mündlichen Anfragen in der 17. Legislaturperiode von der Landesregierung dargestellt, bildet die Bekämpfung der Clankriminalität seit Jahren einen Schwerpunkt in der Kriminalitätsbekämpfung der Landesregierung. Seit März 2018 besteht eine Landesrahmenkonzeption zur Bekämpfung krimineller Clanstrukturen in Niedersachsen, die der Gewährleistung landesweit einheitlicher Standards bei der Bekämpfung und Einsatzbewältigung in diesem Phänomenbereich dient und auf einen ganzheitlichen und niedrigschwelligen Bekämpfungsansatz zielt. Die Landesrahmenkonzeption sieht u. a. vor, den kriminellen Clan-Strukturen konsequent mit allen zur Verfügung stehenden rechtsstaatlichen Mitteln zu begegnen. Sie verfolgt nicht die Zielrichtung, einzelne Bevölkerungsgruppen oder Familien zu diskriminieren. Die nachfolgenden Fragen werden auf Grundlage der Berichterstattung der Polizeidirektion Oldenburg beantwortet. 1. Was ist über diesen Familienclan bekannt? Die ersten Familienmitglieder der in den Pressemitteilungen erwähnten „teilweise in Delmenhorst ansässigen“ Großfamilie, die polizeilich in Erscheinung getreten sind, reisten vor über 30 Jahren in die Bundesrepublik Deutschland ein. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1606 2 Nach polizeilichen Erkenntnissen besteht diese Familie aus etwa 40 Mitgliedern, die überwiegend in Delmenhorst ansässig sind. 2. Seit wann ist dieser Clan in Delmenhorst kriminell aktiv? In welchen Deliktgruppen? Zu einzelnen Personen, die der Großfamilie angehören, sind Verurteilungen in den Deliktsgruppen Eigentums- und Gewaltkriminalität sowie Verkehrsverstöße im Bundeszentralregister (BZR) seit Ende der 90er-Jahre vorhanden. Nähere Angaben können öffentlich aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht gemacht werden. 3. Welcher Herkunft sind die Mitglieder dieses Clans? Der überwiegende Anteil der polizeilich in Erscheinung getretenen Familienmitglieder ist in Deutschland geboren. Die übrigen Familienmitglieder stammen aus dem Libanon, der Türkei, Syrien und der ehemaligen Republik Jugoslawien. 4. Wie ist der Aufenthaltsstatus dieser Personen (bitte jeweiligen Status mit Personenanzahl auflisten)? Detaillierte Angaben können öffentlich aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht gemacht werden. Größtenteils verfügen die Angehörigen dieser Familie über die deutsche bzw. die deutsche und eine weitere Staatsangehörigkeit. Von den nicht-deutschen Familienmitgliedern verfügt der überwiegende Anteil über eine türkische Staatsangehörigkeit. Die aufenthaltsrechtlich relevanten und polizeilich in Erscheinung getretenen Familienmitglieder verfügen über unterschiedliche Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG), darunter befristete Aufenthaltserlaubnisse gemäß §§ 25 Abs. 4, Satz 2; 28 Abs. 1, Satz 1 Nr. 3, Nr. 2 Aufenth G. 5. Welche Art von Kontakten werden durch den Delmenhorster Clan zu anderen Familienclans , wie z. B. dem „Miri-Clan“ in Bremen, unterhalten? Polizeilich bekannt sind unterschiedliche verwandtschaftliche Bezüge in Niedersachsen sowie nach Bremen. Weitere Formen des Kontakts werden, sofern sie nicht im Kontext strafrechtlicher Ermittlungen stehen , polizeilich nicht erfasst. (Verteilt am 13.09.2018) Drucksache 18/1606 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Jens Ahrends (AfD) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport Einsatz des SEK der Polizei in Delmenhorst