Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1651 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Belit Onay (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung Abschiebungen nach Bulgarien Anfrage des Abgeordneten Belit Onay (GRÜNE), eingegangen am 15.08.2018 - Drs. 18/1434 an die Staatskanzlei übersandt am 20.08.2018 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 19.09.2018 Vorbemerkung des Abgeordneten Mit Urteil vom 29.01.2018 (Az.: 10 LB 82/17) hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg die Beklagte (das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - BAMF) verpflichtet festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Bulgarien besteht. Nach Auffassung des Gerichts sehen sich die anerkannten Schutzberechtigten, die sich in einer gravierenden Mangel- und Notsituation befinden und von staatlicher Unterstützung vollständig abhängig sind, in Bulgarien letztlich staatlicher Gleichgültigkeit ausgesetzt. In dieser Notsituation drohe ihnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Artikels 3 EMRK unterworfen zu werden. Das Gericht stützt seine Entscheidung im Wesentlichen auf drei Aspekte: a) Anerkannten Schutzberechtigten drohe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Bulgarien Obdachlosigkeit , weil sie in der Regel faktisch keinen Zugang zu Wohnraum hätten. b) Anerkannte Schutzberechtigte hätten zudem große Schwierigkeiten, eine Arbeitsstelle zu erlangen , um die für Wohnraum und den übrigen Lebensbedarf benötigten Mittel zu erwirtschaften . c) Die erheblichen Probleme bei der Erlangung einer Unterkunft und einer den Lebensbedarf deckenden Beschäftigung bärgen die Gefahr der Verelendung, da auch kein Zugang zu Sozialhilfe bestehe. Das Gericht hat weiterhin festgestellt: „Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor, da die Rechtsfragen - wie oben ausgeführt - geklärt sind und es im Übrigen hier nur um Tatsachenfragen geht, die nicht revisibel sind.“ Das Urteil des OVG Lüneburg ist dennoch bisher nicht rechtskräftig geworden, da das BAMF eine Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemacht hat, über die bisher noch nicht entschieden wurde. Auch aus diesem Grund setzt das BAMF in Niedersachsen derzeit das Urteil des OVG Lüneburg nicht um. Schutzsuchende müssen sich ihr Recht erneut vor den niedersächsischen Verwaltungsgerichten erstreiten. Mittlerweile liegt erste Rechtsprechung vor, die dem OVG Lüneburg folgt und explizit darauf Bezug nimmt; siehe etwa Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 27.04.2018, Az. 2 A 11561/17 Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 27.04.2018, Az. 5 B 144/18; Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 20.03.2018, Az. 2 A 440/18, Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 20.03.2018, Az. 2 A 417/18. Im vorgenannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück hat dieses der zuständigen Behörde aufgegeben, dem Antragsteller, der bereits nach Bulgarien abgeschoben worden war, die unverzügliche Wiedereinreise nach Deutschland auf ihre Kosten zu ermöglichen. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1651 2 Vorbemerkung der Landesregierung: Das von der Fragestellung angesprochene Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29.01.2018 ist zwischenzeitlich rechtskräftig geworden. Die Beschwerde des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gegen die Nichtzulassung der Revision gegen dieses Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. August 2018 - Az. 1 B 18.18 - zurückgewiesen . Nachdem die Landesregierung Kenntnis von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts erlangt hat, sind die Ausländerbehörden umgehend hierüber mit der Bitte um Beachtung unterrichtet worden. Abschiebungen von in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigten nach Bulgarien werden daher gegenwärtig nicht vollzogen. Bereits nach dem Bekanntwerden des oberverwaltungsgerichtlichen Urteils vom 29. Januar 2018 hat das Ministerium für Inneres und Sport reagiert und bis zur Rechtskraft des Urteils Rückführungen von in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigten zunächst zurückstellen lassen. Zeitgleich hat der Minister für Inneres und Sport ein Schreiben an den Bundesinnenminister gerichtet . In dem Schreiben fordert der Minister für Inneres und Sport den Bundesinnenminister auf, sich sowohl auf europäischer Ebene als auch in bilateralen Gesprächen mit Bulgarien nachdrücklich für eine Verbesserung der tatsächlichen Situation der anerkannt Schutzberechtigten in Bulgarien einzusetzen und auf Bulgarien dahin gehend einzuwirken, dass dort die europäischen Standards für diese Menschen eingehalten werden. 1. Wie viele Personen wurden in den Jahren seit 2013 aus Niedersachsen nach Bulgarien abgeschoben (bitte nach Jahren aufschlüsseln, beim Jahr 2018 aufschlüsseln nach Abschiebungen bis 28.01.2018 und ab 29.01.2018)? Im Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 22.08.2018 wurden insgesamt 47 Personen aus Niedersachsen nach Bulgarien abgeschoben. Davon wurden 23 Personen in Umsetzung der Dublin-Verordnung in einen anderen EU-Staat zurückgeführt. Bei den übrigen 24 Personen wurde die vollziehbare Ausreisepflicht gemäß § 58 AufenthG mittels Abschiebung vollzogen, dabei sind auch Personen enthalten, die bereits in Bulgarien als international schutzberechtigt anerkannt worden waren. Bei den diesjährigen Abschiebungen nach Bulgarien handelt es sich zum einen um einen Bulgaren, der in sein Herkunftsland abzuschieben war, zum anderen um zwei Überstellungen im Dublin-Verfahren . Auf diese Fallgruppen ist das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts nicht anwendbar, sodass insoweit die gesetzliche Verpflichtung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht fortbesteht. 2013 2014 2015 2016 2017 2018 01.01.2018 - 28.01.2018 2018 29.01.2018 - 22.08.2018 Gesamt 0 4 5 18 17 0 3 davon Dublin- Überstellungen 0 0 1 11 9 0 2 Staatsangehörigkeiten 2013 2014 2015 2016 2017 2018 01.01.2018- 28.01.2018 2018 29.01.2018- 22.08.2018 Bulgarien 0 4 0 2 3 0 1 Syrien 0 0 4 6 3 0 0 Algerien 0 0 1 1 0 0 0 Marokko 0 0 0 1 0 0 0 Irak 0 0 0 6 4 0 2 Libanon 0 0 0 1 0 0 0 Pakistan 0 0 0 1 0 0 0 Iran 0 0 0 0 3 0 0 ungeklärt 0 0 0 0 4 0 0 Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1651 3 2. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgten die Abschiebungen (bitte nach Rechtsgrundlagen aufschlüsseln)? Siehe Antwort zu Frage 1. 3. Wie viele der o. g. Abschiebungsfälle betrafen besonders schutzbedürftige Personen im Sinne der EU-Aufnahmerichtlinie (d. h. Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Behinderte, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern , Opfer von Menschenhandel, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen, Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie z. B. Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien (bitte einzeln aufschlüsseln)? Seit dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts sind keine besonders schutzbedürftigen Personen nach Bulgarien abgeschoben oder überstellt worden. Im Übrigen ergibt sich folgende Aufschlüsselung: Besonders schutzbedürftige Personen im Sinne des Artikels 21 EU-Aufnahmerichtlinie Minderjährige 4 Unbegleitete Minderjährige 0 Behinderte 0 Ältere Menschen 0 Schwangere 0 Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern 2 Opfer von Menschenhandel 0 Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen 0 Personen mit psychischen Störungen 1 Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie z. B. Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien 0 4. Welche Staatsangehörigkeit hatten die o. g. abgeschobenen Personen? Siehe Antwort zu Frage 1. 5. Hält es die Landesregierung angesichts der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg zu in Bulgarien als schutzberechtigt anerkannten Personen derzeit für rechtlich zulässig und zumutbar, Abschiebungen a. von allein reisenden Personen, b. von Personen mit besonderer Schutzbedürftigkeit nach Bulgarien durchzuführen? Es wird auf die Vorbemerkung verwiesen. 6. Welche Vorgaben oder Hinweise hat das Ministerium für Inneres und Sport als Fachaufsicht den kommunalen Ausländerbehörden im Nachgang des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 29.01.2018 gegeben? Es wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1651 4 7. Wie verhindert die Landesregierung aktuell Verletzungen von Artikel 3 EMRK bei Abschiebungen nach Bulgarien? Es wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Im Übrigen beschränkt sich die Zuständigkeit der Ausländerbehörden in Rückführungsangelegenheiten ausschließlich auf die Prüfung inlandsbezogener Vollzugshindernisse. Zielstaatsbezogene Aspekte werden vom zuständigen BAMF im Rahmen des Asylverfahrens geprüft. 8. Wie viele nach Bulgarien ausreisepflichtige Personen leben zurzeit in Niedersachsen? Welchen Status haben diese? Welche Rechtsgrundlagen hat die jeweilige Ausreisepflicht (bitte nach einzelnen Gründen aufschlüsseln)? Wie viele dieser Personen sind besonders schutzbedürftig im Sinne der Fragestellung der Frage 3? Der Landesregierung liegen über die Anzahl der ausreisepflichtigen Personen in Niedersachsen, die zuvor eine Schutzanerkennung in Bulgarien erhalten haben, keine statistischen Erhebungen vor. 9. Hält es die Landesregierung nach den Ausführungen des OVG Lüneburg in o. g. Urteil für angemessen und zulässig, bis zur Entscheidung über die Zulassung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht Abschiebungen von in Bulgarien international Schutzberechtigten durchzuführen? Hält es die Landesregierung für angemessen, die Entscheidung über Abschiebungen nach Bulgarien den jeweils zuständigen Ausländerbehörden zu überlassen, ohne ihnen Vorgaben oder Hinweise zu dieser Rechtsprechung zu geben? Bitte gesondert beantworten zu Konstellationen von Einzelpersonen sowie besonders Schutzbedürftigen im Sinne der Fragestellung der Frage 3.2. Es wird auf die Vorbemerkung verwiesen. (Verteilt am 20.09.2018ß) Drucksache 18/1651 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Belit Onay (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport Abschiebungen nach Bulgarien