Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1690 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Björn Försterling, Susanne Victoria Schütz und Sylvia Bruns (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung Sanierung von Schultoiletten Anfrage der Abgeordneten Björn Försterling, Susanne Victoria Schütz und Sylvia Bruns (FDP), eingegangen am 03.09.2018 - Drs. 18/1545 an die Staatskanzlei übersandt am 06.09.2018 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 24.09.2018 Vorbemerkung der Abgeordneten Der Bund stellt im Rahmen des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG) bis 2022 insgesamt 3,5 Milliarden Euro für die Sanierung, den Umbau und die Erweiterung von Schulen im Schul-sanierungsprogramm zur Verfügung (KInvFG Kapitel 2). Verteilt werden die Mittel ausschließlich an finanzschwache Kommunen nach einem Verteilungsschlüssel, der die Kategorien Arbeitslosigkeit, Kassenkreditbestand und Einwohnerzahl berücksichtigt. Die zweckgebundene Verteilung der Gelder obliegt den Ländern. Besonders die Sanierung von Schultoiletten ist immer wieder medial präsent (HAZ, 12.01.2018; Bild, 22.08.2018). Vorbemerkung der Landesregierung Im Zuge der Verhandlungen über die Ausgestaltung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen ab 2020 hat der Bund den bereits seit dem Jahr 2015 existierenden Kommunalinvestitionsfonds im Sommer 2017 um weitere 3,5 Milliarden Euro aufgestockt. Gleichzeitig ist der Artikel 104 c neu in das Grundgesetz aufgenommen worden, der es dem Bund erlaubt, finanzschwache Kommunen bei Investitionen in die Schulinfrastruktur zu unterstützen. Die Verteilung der 3,5 Milliarden Euro auf die Bundesländer erfolgte zu je einem Drittel nach deren Anteil an der Bevölkerung, deren Anteil an den Arbeitslosen nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuchs sowie deren Anteilen am Gesamtbestand der Kassenkredite der Kommunen jeweils im Durchschnitt der Jahre 2013 bis 2015. Der niedersächsische Anteil an den vom Bund zur Verfügung gestellten Finanzhilfen beträgt insgesamt 288 792 000 Euro. Da für die Umsetzung des Schulsanierungsprogramms des Bundes eine landesrechtliche Regelung erforderlich war, wurde am 16.05.2018 der Zweite Teil des Niedersächsischen Kommunalinvestitionsgesetzes (NKomInvFöG) durch das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes und anderer Vorschriften vom Landtag einstimmig beschlossen. Das Gesetz trat am 25.05.2018 in Kraft. Einhergehend mit einer finanziellen Entlastung finanzschwacher Kommunen soll mit dem zweiten Programmteil die Schulinfrastruktur in diesen Kommunen verbessert werden. Förderfähig sind gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 NKomInvFöG Investitionen für die Sanierung, den Umbau sowie die Erweiterung von Schulgebäuden. Der Förderzeitraum läuft bis zum 31.12.2022. Die Schulträgerschaft gehört in Niedersachsen nach § 101 Abs. 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) zu den kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben im eigenen Wirkungskreis, die den Gemeinden durch Artikel 28 Abs. 2 des Grundgesetzes garantiert sind, daher wurden für die Beantwortung der Fragen 3, 5 und 6 alle kommunalen Schulträger seitens des Ministeriums für Inneres und Sport angeschrieben und um entsprechende Angaben gebeten. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1690 2 1. Wie erfolgte in Niedersachsen bisher die Weiterleitung der Mittel? Für die im Sinne des NKomInvFöG finanzschwachen niedersächsischen Kommunen sind Förderkontingente festgelegt worden. Die Entscheidungen, welche Maßnahmen mit KIP-2-Mitteln umgesetzt werden, trifft jede Kommune im Rahmen der Fördervoraussetzungen in eigener Verantwortung . Da der Bund einen bedarfsgerechten Abruf der Fördermittel erwartet, ist eine einmalige Bereitstellung der kompletten Mittel nicht vorgesehen. Dies bedeutet, dass für alle bereits bezahlten oder zur Begleichung anstehenden vorliegenden Rechnungen Fördermittel von den Kommunen beim Land angefordert werden können. Der Mittelabruf erfolgt auf elektronischem Wege über die Fachanwendung „KIP 2 Antrag“. Im Internet ist diese unter www.kip.niedersachsen.de in den Auftritt des Landes eingebunden. Das kommunalfreundliche, bürokratiearme und bewährte Antragsverfahren bleibt dasselbe wie schon im KIP-1-Programm. 2. Wie wurden bzw. werden die für Niedersachsen anteiligen Mittel aufgeteilt? Die ermittelten Förderhöchstgrenzen sind in der Anlage 2 des NKomInvFöG für die einzelnen Kommunen festgelegt worden. Hinsichtlich der Verteilung der Finanzhilfen wird auf die Ausführungen in der Gesetzesbegründung zu § 9 NKomInvFöG in Landtagsdrucksache 18/383 (Seite 22 ff.) verwiesen. 3. Wie viele Schultoiletten sind in Niedersachsen derzeit sanierungsbedürftig? Von einer Sanierungsbedürftigkeit wird ausgegangen, wenn die Schultoiletten aufgrund von Beschädigungen und Abnutzungen des Materials oder starker und dauerhafter Verunreinigungen als abgängig zu bezeichnen sind. Eine Sanierungsbedürftigkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn in den vorliegenden Investitionsplanungen der Kommunen eine Sanierung vorgesehen ist. Die erhaltenen 30 Rückmeldungen der Landkreise, der Region Hannover sowie der kreisfreien und großen selbstständigen Städte beziehen sich auf 513 Schulen. In diesen Schulen sind demnach 1 671 Schultoilettenanlagen sanierungsbedürftig. Die Angaben der jeweiligen kreis- sowie regionsangehörigen Kommunen sind in den o. g. Rückmeldungen enthalten. 4. Wie viele Schultoiletten an wie vielen Schulen konnten bisher mithilfe des KInvFG in Niedersachsen saniert werden? Mit KIP-1-Mitteln können gemäß § 3 Satz 2 Nr. 2 b KInvFG Investitionen im Förderbereich der energetischen Sanierung der Schulinfrastruktur gefördert werden. Da die Sanierung von Schultoiletten diesen Förderbereich nicht tangiert, ist eine Sanierung von Schultoiletten mit Mitteln aus dem Ersten Teil des KInvFG nicht möglich. Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des NKomInvFöG und anderer Vorschriften am 25.05.2018 konnten die niedersächsischen Kommunen erstmalig zum Auszahlungsstichtag 30.06.2018 KIP-2-Mittel abrufen. Insgesamt haben bislang acht Kommunen Anträge auf Mittelabruf in Höhe von insgesamt 772 705,00 Euro beim Land gestellt, die bereits zur Auszahlung angewiesen worden sind. Zwei dieser acht Vorhaben beinhalten dabei u. a. die Sanierung von Schultoiletten . 5. Wie viele Schultoiletten an wie vielen Schulen konnten bisher mithilfe anderer Mittel als der Mittel der Schulträger in Niedersachsen saniert werden (bitte unter Angabe der jeweiligen Mittel aufführen)? Mit Finanzhilfen anderer Fördermittelgeber wurde seit dem 01.07.2017 lediglich eine Schultoilettenanlage an einer Schule mit Landesmitteln im Rahmen der Inklusion saniert. Der 01.07.2017 wurde festgesetzt, weil der Förderzeitraum des Schulsanierungsprogramms des Bundes (KIP 2) seit diesem Datum läuft. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1690 3 6. Wie hoch beziffert die Landesregierung die Kosten für die noch zu sanierenden Schultoiletten in Niedersachsen? Auf Grundlage der 30 Rückmeldungen dürfte sich der Sanierungsbedarf für die 1 671 Schultoilettenanlagen auf mindestens 93,5 Millionen Euro belaufen. (Verteilt am 26.09.2018) Drucksache 18/1690 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Björn Försterling, Susanne Victoria Schütz und Sylvia Bruns (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport Sanierung von Schultoiletten