Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1740 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Stefan Wenzel (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Finanzministers namens der Landesregierung Wie werden die „notwendigen Aufgaben“ und die „Deckungsbedürfnisse“ zur Aufteilung der Gemeinschaftssteuern von Bund und Ländern im Detail ermittelt? Anfrage des Abgeordneten Stefan Wenzel (GRÜNE), eingegangen am 18.09.2018 - Drs. 18/1633 an die Staatskanzlei übersandt am 19.09.2018 Antwort des Niedersächsischen Finanzministers namens der Landesregierung vom 01.10.2018 Vorbemerkung des Abgeordneten Nach Artikel 106 Abs. 3 des Grundgesetzes steht das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern ), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5 a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrats bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: – Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln. – Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, dass ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt werden. Vorbemerkung der Landesregierung Die Verteilung der Umsatzsteuer ist im vertikalen Finanzausgleich das variable Element zur Korrektur unterschiedlicher Entwicklungen von Einnahmen und Ausgaben auf den beiden staatlichen Ebenen. Die zentrale Funktion der vertikalen Umsatzsteuerverteilung ist es, einen der materiellen Belastungssituation der Haushalte von Bund und Ländern entsprechenden Belastungsausgleich herzustellen. Zur Umsetzung dieses Belastungsausgleichs weist das Grundgesetz die Umsatzsteuer - soweit sie nicht vorab dem Bund oder den Gemeinden zusteht - Bund und Ländern gemeinsam zu, ohne feste Anteilssätze vorzusehen. Es schreibt lediglich Grundsätze vor, nach denen die Einnahmen aus der Umsatzsteuer durch einfaches Gesetz auf Bund und Länder aufgeteilt werden, und nennt die Voraussetzungen, unter denen die Verteilung zu ändern ist. Die Konkretisierung der verfassungsrechtlich begründeten Maßstäbe erfolgt im Gesetz über verfassungskonkretisierende allgemeine Maßstäbe für die Verteilung des Umsatzsteueraufkommens, für den Finanzausgleich unter den Ländern sowie für die Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen (Maßstäbegesetz - MaßstG). Die tatsächliche Bestimmung der Anteilssätze erfolgt einfachgesetzlich im Finanzausgleichsgesetz (FAG). Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1740 2 Soweit nicht nach Artikel 106 Abs. 3 Sätze 5 und 6 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit Artikel 106 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 GG gesonderte Verteilungsmaßstäbe gelten, gilt für die Festsetzung der Anteile an dem Umsatzsteueraufkommen der Grundsatz, dass Bund und Länder im Rahmen ihrer laufenden Einnahmen gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben haben. Man spricht deshalb in diesem Zusammenhang vom sogenannten Deckungsquotenprinzip. Die Deckungsquote ist das rechnerische Verhältnis zwischen laufenden Einnahmen und notwendigen Ausgaben. Infolge der Vielzahl der in Artikel 106 Abs. 3 GG verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe ist zwischen Bund und Ländern seit jeher umstritten, wie die in der Deckungsquotenberechnung zu berücksichtigenden Einnahmen und Ausgaben in institutioneller und inhaltlicher Hinsicht abgegrenzt werden sollen. Vor diesem Hintergrund haben die Deckungsquoten in der politischen Praxis bei der Festsetzung der Umsatzsteueranteile von Bund und Ländern im Zeitablauf merklich an Bedeutung verloren. Die Vereinbarung von Vorab- und Festbeträgen zur Aussteuerung der vertikalen Umsatzsteuerverteilung hat die Deckungsquotenmethode in den vergangenen 25 Jahren vollständig ersetzt. Seither hat das Deckungsquotenprinzip in diesem Zeitraum faktisch keine finanzpolitische Relevanz mehr. Ein formalisiertes Verfahren zur Berechnung der Deckungsquoten existiert nicht. 1. Nach welchem Verfahren wird der gleichmäßige Anspruch von Bund und Ländern auf Anteile an der Umsatzsteuer zur Deckung ihrer notwendigen Aufgaben im Detail ermittelt ? Siehe Vorbemerkung der Landesregierung. 2. Welche Daten der mehrjährigen Finanzplanung fließen im Detail in die Berechnung ein? Siehe Vorbemerkung der Landesregierung. 3. Für welchen Zeitraum werden jeweils Daten zur mehrjährigen Finanzplanung einbezogen ? Siehe Vorbemerkung der Landesregierung. 4. Welche Daten werden zur Definition der notwendigen Aufgaben von Bund und Ländern im Detail verwendet? Siehe Vorbemerkung der Landesregierung. 5. Welche Daten werden zur Definition der Deckungsbedürfnisse von Bund und Ländern im Detail verwendet? Siehe Vorbemerkung der Landesregierung. 6. Welche Institutionen und welche Gremien stellen die notwendigen Aufgaben und die Deckungsbedürfnisse von Bund und Ländern regelmäßig fest? Siehe Vorbemerkung der Landesregierung. 7. Wo werden die Feststellung und die Berechnung der notwendigen Aufgaben und der Deckungsbedürfnisse regelmäßig veröffentlicht? Siehe Vorbemerkung der Landesregierung. (Verteilt am 02.10.2018) Drucksache 18/1740 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Stefan Wenzel (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Finanzministers Wie werden die „notwendigen Aufgaben“ und die „Deckungsbedürfnisse“ zur Aufteilung der Gemeinschaftssteuern von Bund und Ländern im Detail ermittelt?