Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1764 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Björn Försterling, Susanne Victoria Schütz und Sylvia Bruns (FDP) Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung Förderbescheide sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf Anfrage der Abgeordneten Björn Försterling, Susanne Victoria Schütz und Sylvia Bruns (FDP), eingegangen am 03.09.2018 - Drs. 18/1551 an die Staatskanzlei übersandt am 06.09.2018 Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung vom 04.10.2018 Vorbemerkung der Abgeordneten Das Schuljahr 2018/2019 hat Anfang August für die niedersächsischen Schülerinnen und Schüler begonnen. Viele Bescheide über die Feststellung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs für Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf oder Behinderungen sind erst kurz vor Schuljahresbeginn oder erst danach eingegangen. Dies erschwert den Eltern, Schulen und Schülerinnen und Schülern die Planung und Organisation des Starts in das neue Schuljahr. Vorbemerkung der Landesregierung Das Verfahren zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung ist durch die Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung vom 22.01.2013 sowie die Ergänzenden Bestimmungen zur Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung (RdErl. d. MK v. 31.01.2013) geregelt. In der Verordnung sind keine Stichtage vorgesehen, zu denen ein entsprechendes Verfahren einzuleiten ist, sodass bedarfsgerecht und anlassbezogen gehandelt werden kann. Entsprechend gehen während des gesamten Schuljahrs Unterlagen bei der Niedersächsischen Landesschulbehörde (NLSchB) ein. Darüber hinaus wird ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung nicht jeweils zu einem Schuljahresbeginn festgestellt, sondern mit dem Zeitpunkt des Bescheids. 1. Wie viele Anträge auf Feststellung eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs sind zum Schuljahr 2018/2019 in Niedersachsen insgesamt gestellt worden? Die o. g. Verordnung zum Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung sieht kein formales Antragsverfahren vor. Vielmehr ist gemäß § 2 ein Fördergutachten durchzuführen, „wenn Anhaltspunkte dafür (bestehen), dass bei einer Schülerin oder einem Schüler oder einem Kind, das zum Schulbesuch angemeldet ist, ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung besteht oder dass sich ein festgestellter Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung geändert hat (…)“. Weiterhin wird in den Ergänzenden Bestimmungen ausgeführt: Das Erstellen eines Fördergutachtens soll von der Schulleiterin oder dem Schulleiter in der Regel erst dann veranlasst werden, wenn über einen angemessenen Zeitraum hinweg alle anderen schulischen Fördermaßnahmen der Schule ausgeschöpft wurden, und wenn – diese Maßnahmen nicht dazu geführt haben, dass eine Schülerin oder ein Schüler den Anforderungen der Schule entsprechend erfolgreich lernen kann, und Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1764 2 – zu vermuten ist, dass aufgrund einer Behinderung eine weitergehende sonderpädagogische Unterstützung im Hinblick auf das Erreichen der Bildungsziele der besuchten Schule notwendig ist oder – von individuellen Bildungszielen auszugehen ist (zieldifferenter Unterricht). Im Zeitraum vom 01.08.2017 bis zum 14.09.2018 wurden landesweit im Rahmen von insgesamt 19 732 Verfahren zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung Bescheide erstellt. 2. In wie vielen Fällen sind bis zum 01.08.2018 Bescheide verschickt worden? Im Zeitraum vom 01.08.2017 bis einschließlich 31.07.2018 wurden durch die NLSchB insgesamt 18 879 Bescheide erstellt und versandt. 3. In wie vielen Fällen sind erst nach dem 01.08.2018 Bescheide verschickt worden? Im Zeitraum vom 01.08.2018 bis einschließlich 14.09.2018 wurden durch die NLSchB insgesamt 853 Bescheide erstellt und versandt. Eine Aussage darüber, zu welchem Zeitpunkt die Unterlagen zu diesen Bescheiden bei der NLSchB eingegangen sind, kann nicht getroffen werden, da das Datum des Posteingangs nicht in der landesweiten Datenbank erfasst wird. 4. Wie viele der Anträge sind bis zum 31.08.2018 noch nicht geprüft worden? Es sind landesweit insgesamt 14 Fälle bekannt, in denen Unterlagen zur erneuten Überprüfung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung beim Übergang von Jahrgang 4 nach 5 bzw. von Jahrgang 9 nach 10 bis zum 31.08.2018 noch nicht abschließend bearbeitet wurden. Dafür gibt es unterschiedliche Ursachen. So wurden in den meisten Fällen von den Schulen fehlende Unterlagen nachgefordert, die bis zum 31.08.2018 noch nicht vorlagen. In Einzelfällen kam es zu Verzögerungen aufgrund von Personalwechseln und längerfristigen Erkrankungen von schulfachlichen Dezernentinnen und Dezernenten. 5. In wie vielen Fällen fand eine erneute Feststellung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs statt? Im Schuljahr 2017/2018 gab es landesweit insgesamt 5 200 Bescheide im Rahmen der erneuten Überprüfung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung beim Übergang von Jahrgang 4 nach Jahrgang 5 und 342 Bescheide im Rahmen der erneuten Überprüfung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung beim Übergang von Jahrgang 9 nach Jahrgang 10. 6. Welche Möglichkeiten haben Eltern, bereits vor der Einschulung einen sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf für ihr Kind feststellen zu lassen? Die Entscheidung über die mögliche Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung vor der Einschulung trifft die Leiterin bzw. der Leiter der zuständigen Schule, sofern Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei einem Kind, das zum Schulbesuch angemeldet ist, ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung besteht. Sorgeberechtigte haben die Möglichkeit, der zuständigen Schulleiterin bzw. dem zuständigen Schulleiter rechtzeitig vor der Einschulung Hinweise auf einen möglicherweise bestehenden Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung zu geben. Dafür können auch schriftliche Unterlagen vorgelegt werden, die der Schulleitung als Grundlage zur Entscheidung über die mögliche Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung dienen können. (Verteilt am 10.10.2018) Drucksache 18/1764 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Björn Försterling, Susanne Victoria Schütz und Sylvia Bruns (FDP) Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums Förderbescheide sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf