Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1765 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Björn Försterling, Susanne Victoria Schütz und Sylvia Bruns (FDP) Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung Erhöhte Finanzhilfe für Kindertagesstätten Anfrage der Abgeordneten Björn Försterling, Susanne Victoria Schütz und Sylvia Bruns (FDP), eingegangen am 18.09.2018 - Drs. 18/1645 an die Staatskanzlei übersandt am 19.09.2018 Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung vom 08.10.2018 Vorbemerkung der Abgeordneten Im neuen Kindertagesstättengesetz ist verankert, dass für Gruppen, in denen ausschließlich Kinder ab drei Jahren betreut werden, ein erhöhter Finanzhilfesatz gezahlt wird. In § 16 b des KiTaG heißt es dazu: „(1) 1Für Kräfte in Gruppen, in denen ausschließlich Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung aufgenommen sind, gewährt der überörtliche Träger als Ausgleich für die Beitragsfreiheit nach § 21 als Zuschuss zu den Personalausgaben und den zur Betreuung erforderlichen Sachausgaben abweichend von § 16 Abs. 1 eine Finanzhilfe in Höhe von 55 vom Hundert zu den in § 16 genannten Personalausgaben. 2Die erhöhte Finanzhilfe wird nicht gewährt, sofern der Träger einer Tageseinrichtung Elternbeiträge erhebt, die über den in § 21 Satz 3 genannten Umfang hinausgehen; in diesem Fall wird bei Vorliegen der dortigen Voraussetzungen Finanzhilfe nach § 16 gewährt.“ Erhebt eine Kita für bestimmte Zusatzbedarfe dennoch Gebühren, kann das Anrecht auf den erhöhten Finanzhilfesatz verweigert werden. Andere Zusatzbedarfe hingegen sollen davon ausgenommen sein. Konkrete Regelungen dazu liegen noch nicht vor. Vorbemerkung der Landesregierung Seit dem 12.07.2018 sind in den FAQs „Fragen und Antworten zum Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder vom 22. Juni 2018 (Nds. GVBl. S. 124) betreffend die Beitragsfreiheit im Kindergarten“ Informationen darüber enthalten, in welchen Fällen Träger von Kindertageseinrichtungen Entgelte von den Eltern - ohne Auswirkung auf die Gewährung der erhöhten Finanzhilfe - erheben dürfen. Diese FAQ-Liste ist auf der Webseite des Kultusministeriums unter dem folgenden Link abrufbar: http://www.mk.niedersachsen.de/startseite/fruehkindliche_ bildung/eltern/beitragsfreiheit_kindergartenkinder/beitragsfreiheit-fuer-kindergartenkinder- 88880.html 1. Wie viele Einrichtungen sind derzeit von der zusätzlichen Förderung nach § 16 b KiTaG ausgenommen? Über die Anzahl der Einrichtungen, die derzeit von der zusätzlichen Förderung nach § 16 b KiTaG ausgenommen sind, liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Eine Bestätigung bzw. Versicherung der Träger der Kindertageseinrichtungen, dass für das laufende Kindergartenjahr keine Elternbeiträge für Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahrs bis zur Einschulung erhoben werden, die über den in § 21 Satz 3 KiTaG genannten Umfang hinausgehen, muss erst mit dem Finanzhilfeantrag für das Kindergartenjahr 2018/2019 erfolgen. Der Finanzhilfeantrag für das Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1765 2 Kindergartenjahr 2018/2019 kann bis zum 31.07.2019 gestellt werden. Erst danach wird eine Auswertung möglich sein, wie vielen Einrichtungen nach Einführung der vollständigen Beitragsfreiheit für Kindergartenkinder zum 01.08.2018 keine erhöhte Finanzhilfe nach § 16 b KiTaG gewährt worden ist. 2. Gibt es Kindertageseinrichtungen, die bestimmte Zusatzangebote gekürzt haben, um die erhöhte Finanzhilfe zu bekommen? Für die qualitative Ausgestaltung von Angeboten der Kindertagesbetreuung sind die örtlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe zuständig. Der Landesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 3. Wann gibt es konkrete Leitlinien, die definieren, welche Zusatzbeiträge erhoben werden dürfen und welche nicht? Träger können Entgelte von den Eltern erheben, ohne auf einen Finanzhilfesatz von 20 % zurückzufallen , für a) eine über acht Stunden hinausgehende tägliche individuelle Betreuungszeit, b) Kosten der Verpflegung des Kindes und c) - wie bisher auch - Zusatzangebote des Trägers. Die Zusatzangebote müssen dabei freiwillig von den Eltern angenommen werden können, individuell über einen gesonderten Vertrag angeboten werden und in Dauer und Umfang unabhängig vom Gruppenbetrieb bzw. vom Betreuungsvertrag festgelegt werden können. Darunter fallen z. B. Angebote von Musikschulen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, führt die Erhebung von Entgelten von Erziehungsberechtigten zur Nichtgewährung der erhöhten Finanzhilfe. Sofern ein vom Träger einer Tageseinrichtung erhobener „Vereinsbeitrag“ die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, insbesondere also freiwillig erhoben wird, ist die Erhebung unschädlich im Hinblick auf die Gewährung der erhöhten Finanzhilfe. Wird ein solcher „Vereinsbeitrag“ hingegen direkt an den Besuch der Tageseinrichtung gekoppelt, so ist die Erhebung schädlich für die Gewährung der erhöhten Finanzhilfe. Dies ist dann der Fall, wenn die „Vereinsbeiträge“ verpflichtend mit Aufnahme des Kindes in die Tageseinrichtung zu zahlen sind. In diesem Fall würden die verpflichtenden Vereinsbeiträge eine Umgehung der Elternbeitragsfreiheit darstellen. Ein sogenannter Auswärtigenzuschlag für niedersächsische Kinder anderer Kommunen stellt einen direkten Bestandteil des für die Betreuungsleistung zu zahlenden Entgeltes dar. Die Erhebung eines solchen Zuschlages ist von keinem der o. g. Ausnahmetatbestände erfasst, sodass dem Träger in diesem Fall eine Finanzhilfe von lediglich 20 v. H. gewährt würde. Selbstverständlich sind Träger nicht verpflichtet, auswärtige Kinder aufzunehmen. Ob über den Weg einer interkommunalen Vereinbarung im Einzelfall eine andere Lösung gefunden wird, ist von den Trägern vor Ort zu entscheiden . (Verteilt am 10.10.2018) Drucksache 18/1765 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Björn Försterling, Susanne Victoria Schütz und Sylvia Bruns (FDP) Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums Erhöhte Finanzhilfe für Kindertagesstätten