Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1805 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Jörg Bode (FDP) Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung Wie wirkt sich die Inklusion auf die Unterrichtsversorgung aus? Anfrage des Abgeordneten Jörg Bode (FDP), eingegangen am 06.09.2018 - Drs. 18/1572 an die Staatskanzlei übersandt am 10.09.2018 Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung vom 11.10.2018 Vorbemerkung des Abgeordneten Die Inklusion wurde, beginnend mit dem Schuljahr 2013/2014, aufsteigend in Niedersachsen eingeführt . In den Grundschulen ersetzt seitdem die systemische Versorgung (sonderpädagogische Grundversorgung) die vorher schülerbezogen gewährten sonderpädagogischen Zusatzbedarfe für Schülerinnen und Schüler mit den Unterstützungsbedarfen Sprache und Lernen. Für diese Schülergruppe erhalten die Grundschulen und Primarstufen der IGS gemäß Punkt 4 des Erlasses „Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung“ zwei Stunden sonderpädagogische Grundversorgung pro Klasse in der Woche. (Anmerkung: Der Anspruch auf zwei Stunden sonderpädagogische Grundversorgung ist unabhängig von der Anzahl der zu beschulenden Schülerinnen und Schüler mit dem Unterstützungsbedarf Lernen und/oder Sprache und soll auch dann gewährleistet werden, wenn die Schule keine Schülerinnen und Schüler mit Unterstützungsbedarf beschulen.) Kinder mit anderen Unterstützungsbedarfen, mit Ausnahme des sozio-emotionalen Unterstützungsbedarfs (SE) bei Vorliegen eines weiteren primären Unterstützungsbedarfes Lernen oder Sprache, erhalten individuelle Zuweisungen gemäß 5.10 des Erlasses. (Anmerkung: Das bedeutet, dass z. B. Schülerinnen und Schüler mit einer festgestellten sozial-emotionalen Entwicklungsstörung, die außerdem noch einen Unterstützungsbedarf Sprache oder Lernen aufweisen, unter die sonderpädagogische Grundversorgung fallen.) Vorbemerkung der Landesregierung Die Landesregierung vertritt ein erweitertes Begriffsverständnis von Inklusion. Inklusion bedeutet in diesem Sinne die umfassende und uneingeschränkte Teilhabe jedes und jeder Einzelnen am gesellschaftlichen Leben. Das schließt ausdrücklich das Recht auf Bildung ein. Die inklusive Schule ist eine Schule der individuellen Förderung, in der jedes Kind mit seinen individuellen Talenten, Begabungen sowie besonderen Bedarfen bestmöglich unterstützt wird. Die inklusive Schule begreift Heterogenität als Grundlage und Chance schulischer Arbeit und Bildung. Keinem Kind wird in Niedersachsen der Zugang zu einer bestimmten Schule oder Schulform aufgrund einer Einschränkung oder Behinderung verwehrt. So sieht es auch Artikel 24 („Bildung“) der UN-Behindertenrechtskonvention vor, der Menschen mit einer Behinderung den diskriminierungsfreien Zugang zum Bildungssystem garantiert. In Niedersachsen ist daher jede Schule eine inklusive Schule. Niedersachsen geht bei der Umsetzung der inklusiven Schule mit Augenmaß voran. Die inklusive Schule wurde in Niedersachsen zum Schuljahresbeginn 2013/2014 beginnend mit den Schuljahrgängen 1 und 5 verbindlich eingeführt. Sie wird seitdem aufsteigend erweitert. Im laufenden Schuljahr 2018/2019 ist die inklusive Schule in den Schuljahrgängen 1 bis 10 der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen eingeführt. Zudem steigt sie seit diesem Schuljahr auch in Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1805 2 den berufsbildenden Schulen auf. Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung erhalten eine entsprechende Förderung in der inklusiven Schule. Seit dem Schuljahr 2013/2014 laufen in Niedersachsen die Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen jahrgangsweise aufsteigend aus. Der Primarbereich der Förderschulen Lernen wurde vollständig abgebaut. Nach der Novellierung des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) Anfang 2018 haben mehrere Schulträger nunmehr die Möglichkeit wahrgenommen, Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen im Sekundarbereich I bis längstens 2028 weiterlaufen zu lassen. Neben einer Mindestschülerzahl ist dabei Voraussetzung, dass die Schulträger ein regionales Inklusionskonzept erarbeitet haben, das deutlich macht, wie der Weg in ein inklusives Schulsystem vor Ort gestaltet werden soll. Alle anderen Formen der Förderschulen bleiben erhalten. So werden Förderschulen mit den folgenden Förderschwerpunkten weiterhin vorgehalten: Emotionale und soziale Entwicklung, Geistige Entwicklung, Körperliche und motorische Entwicklung, Hören, Sehen, und Sprache. Eine statistische Erfassung einer Schülerin oder eines Schülers bei mehreren zutreffenden Förderschwerpunkten erfolgt gemäß Ziffer 4.2.2 des aktuellen Definitionenkatalogs der Kultusministerkonferenz zur Schulstatistik (Beschluss der 81. Sitzung der Kommission für Statistik [Schulbereich] vom 18./19.05.2017) bei derjenigen sonderpädagogischen Förderung, die den größten zeitlichen Anteil ausmacht. Sofern einer der festgestellten Förderschwerpunkte eine zieldifferente Beschulung bedingt, hat dieser Vorrang. Zu den „nachrangigen“ sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfen liegen dementsprechend keine Datengrundlagen vor. In Niedersachsen sind laut Runderlass des Kultusministeriums „Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an allgemeinbildenden Schulen“ (sogenannter Klassenbildungserlass, Az. 15-80 001/3, in der Fassung vom 16.07.2015, SVBl. 2015, S. 366) folgende Förderschwerpunkte festgelegt : Förderbedarf Lernen, Förderbedarf Sprache, Förderbedarf Emotionale und soziale Entwicklung , Förderbedarf Hören, Förderbedarf Sehen, Förderbedarf Körperliche und motorische Entwicklung und Förderbedarf Geistige Entwicklung. Ein gesonderter Förderbedarf Taubblind ist nicht vorgesehen. Die Erhebung der Unterrichtsversorgung an allgemeinbildenden Schulen für das Schuljahr 2018/2019 fand zum Stichtag 23.08.2018 statt. Die Daten werden zurzeit umfangreich in der Niedersächsischen Landesschulbehörde und im Kultusministerium geprüft, sodass dazu aktuell noch keine endgültigen Daten vorgelegt werden können. 1. Sind die Stunden der sonderpädagogischen Grundversorgung in der am Stichtag für das Schuljahr 2018/2019 ermittelten Unterrichtsversorgung für die Grundschulen in Niedersachsen enthalten? Gemäß dem „Klassenbildungserlass“ werden in Niedersachsen die entsprechenden Stunden für die sonderpädagogische Grundversorgung an den Grundschulen automatisch generiert und sind somit in der ermittelten Unterrichtsversorgung enthalten. 2. Wie hoch ist der Anspruch der sonderpädagogischen Grundversorgung in den Grundschulen in Niedersachsen genau, und wie viele Stunden können davon tatsächlich gewährleistet werden? Auf der Grundlage des „Klassenbildungserlasses“ wird bei jeder Grundschule entsprechend der Soll-Klassenzahl ein Bedarf von jeweils zwei Lehrkräfte-Soll-Stunden anerkannt. Dieser Bedarf geht - wie bereits zu Frage 1 dargestellt - in die Ermittlung der Unterrichtsversorgung der Grundschulen ein. In den letzten Schuljahren konnten die Grundschulen landesweit durchschnittlich mit ausreichend Lehrerkräfte-Ist-Stunden versorgt werden, sodass die landesweit durchschnittliche Unterrichtsversorgung dieser Schulform wie angestrebt stets über 100 % lag. Damit konnten die Pflichtstunden und die anerkannten Zusatzbedarfe, also auch die Stunden für die sonderpädagogische Grundversorgung, landesweit durchschnittlich gewährleistet werden. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1805 3 3. Wie viele Kinder mit sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfen Sprache, Lernen sind in Niedersachsen durch die Grundversorgung am Stichtag für das Schuljahr 2018/2019 voraussichtlich versorgt, und wie hoch war die Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit den vorgenannten Bedarfen am Ende des Schuljahrs 2017/2018? Zur Beantwortung dieser Frage stehen ausschließlich die zum Stichtag 17.08.2017 erhobenen Daten zur Verfügung, die in der nachfolgenden Tabelle dargestellt sind. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen. Niedersachsen - öffentliche allgemeinbildende Schulen Förderschwerpunkt Primarbereich - Schulform Grundschulen Integrierte Ge-samtschulen Förderbedarf Lernen (LE) 4.937 4 Förderbedarf Sprache (SR) 2.145 0 Förderbedarf Emotionale und soziale Entwicklung (ES) 2.146 1 Förderbedarf Hören (HO) 537 1 Förderbedarf Sehen (SE) 211 1 Förderbedarf Körperliche und motorische Entwicklung (KM) 889 3 Förderbedarf Geistige Entwicklung (GB) 1.293 0 Schüler/-innen gesamt 12.158 10 Stichtag 17.08.2017 4. Wie hoch war der Versorgungsgrad der Zusatzbedarfe Sprache, Lernen und SE (ohne weiteren vorrangigen Unterstützungsbedarf) vor Einführung der Inklusion in 2012 an den Grundschulen in Niedersachsen (bitte die Anzahl der Schüler mit den entsprechenden Bedarfen und die tatsächlich erteilten Wochenstunden angeben)? Vor Beginn der Inklusion im Schuljahr 2013/2014 galt auf Grundlage des sogenannten Klassenbildungserlasses in der Fassung vom 31.07.2012 das Folgende: „Für Grundschulen, die an der sonderpädagogischen Grundversorgung mit den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache sowie Emotionale und soziale Entwicklung teilnehmen, sind zwei Stunden je Klasse von Förderschul-Lehrkräften bereitzustellen. Hierauf wird der Grundbedarf für die Schülerinnen und Schüler aus diesem Bereich angerechnet, die in den Schuljahrgängen 1 bis 4 der teilnehmenden Förderschulen unterrichtet werden. Für Grundschulen außerhalb der sonderpädagogischen Grundversorgung sind bis zu 0,3 Stunden je Klasse von Förderschul-Lehrkräften für die Zusammenarbeit Grundschule/Förderschule und den Mobilen Dienst Sprache zuzuweisen, sofern die Unterrichtsversorgung der Förderschulen dies zulässt .“ Die Unterrichtsversorgung lag im Schuljahr 2012/2013 an den Grundschulen über 100 %, sodass auch die Zusatzbedarfe erteilt werden konnten. Für die sonderpädagogische Grundversorgung mit Förderschullehrkräften standen 969 Schulen im Schuljahr 2012/2013 14 956 Lehrkräfte-Stunden zur Verfügung. 5. Wie viele Kinder mit individuellen Zusatzbedarfen, GE, Hören, Sehen, KM, Taubblinde und SE (ohne weiteren vorrangigen Unterstützungsbedarf) werden in den Grundschulen in Niedersachsen zum Stichtag des Schuljahrs 2018/2019 beschult (bitte die Zahlen für jeden Bedarf gesondert angeben)? Die Daten zum Stichtag 17.08.2017 sind der Tabelle der Beantwortung zu Frage 3 zu entnehmen. Ein gesonderter Förderbedarf Taubblind ist nicht vorgesehen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1805 4 6. Wie viele Stunden individueller Zusatzbedarfe GE, Hören, Sehen, KM, Taubblinde und SE (ohne weiteren vorrangigen Unterstützungsbedarf) werden an den Grundschulen in Niedersachsen zum Stichtag 2018/2019 erteilt (nach jedem Bedarf gesondert angegeben )? Auf die Vorbemerkung der Landesregierung wird verwiesen. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in den letzten Schuljahren die Grundschulen landesweit durchschnittlich mit ausreichend Lehrkräfte-Ist-Stunden versorgt werden konnten, sodass die landesweit durchschnittliche Unterrichtsversorgung dieser Schulform wie angestrebt stets über 100 % lag. Es konnten somit alle Pflichtstunden und die anerkannten individuellen Zusatzbedarfe dieser Schulform im landesweiten Durchschnitt gewährleistet werden. 7. Werden diese individuellen Zusatzbedarfe an Grundschulen in Niedersachsen gemäß Erlass Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung auf die Unterrichtsversorgung angerechnet? Wenn ja, dann bitte Auskunft, wie viele Stunden in diesem Rahmen angerechnet werden und wie viel Prozent der Unterrichtsversorgung das ausmacht. Die anerkannten Zusatzbedarfe, auch die individuellen Zusatzbedarfe, gehen in die jeweilige Soll- Stundenermittlung der einzelnen Grundschulen ein und werden damit bei der Ermittlung der Unterrichtsversorgung rechnerisch berücksichtigt. Die Zusatzbedarfe Inklusion an Grundschulen sind im Zeitraum von 2013 bis 2017 von 22 396,0 auf 42 966,5 Stunden (Entwicklung Inklusion insgesamt: 28 262,5 auf 95 298,0 Stunden) angestiegen und haben sich damit fast verdoppelt. Es handelt sich hierbei um die anerkannten und in der Statistik berücksichtigten Zusatzbedarfe. Auf Grundlage der Auswertung der statistischen Erhebung zur Unterrichtsversorgung im Schuljahr 2017/2018 hat sich ergeben, dass den Grundschulen landesweit insgesamt 452 296,6 Lehrkräfte- Soll-Stunden anerkannt wurden. Damit ergibt sich für die Zusatzbedarfe Inklusion ein Anteil von rund 9,5 % am Gesamtstundenvolumen für die öffentlichen Grundschulen in Niedersachsen. 8. Wie viele Kinder gibt es an den Grundschulen in Niedersachsen mit einem reinen Unterstützungsbedarf SE, und wie viele weitere Kinder haben einen nachrangigen Unterstützungsbedarf SE, also wenn gleichzeitig ein Unterstützungsbedarf an sonderpädagogischer Förderung in GE oder L vorliegt? Es wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen. Die Daten zum Stichtag 17.08.2017 sind der Tabelle zur Beantwortung der Frage 3 zu entnehmen. 9. Wie hoch ist die Unterrichtsversorgung in den Grundschulen in Niedersachsen ohne die schülerbezogen gewährten sonderpädagogischen Zusatzbedarfe und sonderpädagogische Grundversorgung zum Stichtag 2018/2019 insgesamt? Die Berechnung zur Unterrichtsversorgung setzt sich auf der Sollseite aus der Summe der Schülerpflichtstunden , der Poolstunden und der Zusatzbedarfe und auf der Ist-Seite aus der Summe der Lehrkräfte-Ist-Stunden und der kapitalisierten Lehrerstunden zusammen. Eine Unterrichtsversorgung ohne Berücksichtigung eines Teils der Zusatzbedarfe kann daher nicht ermittelt werden. 10. Wie hoch ist der Anspruch der sonderpädagogischen Grundversorgung in den Grundschulen im Landkreis Celle genau, und wie viele Stunden können davon tatsächlich gewährleistet werden? Auf Grundlage des sogenannten Klassenbildungserlasses wird in Niedersachsen jeder Grundschule entsprechend der Soll-Klassenzahl ein Bedarf von zwei Lehrkräfte-Soll-Stunden anerkannt. Die- Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1805 5 ser Bedarf geht - wie bereits in der Beantwortung zu Frage 1 dargestellt - in die Ermittlung der landesweiten durchschnittlichen Unterrichtsversorgung der Grundschulen ein. Die Grundschulen im Landkreis Celle konnten im Durchschnitt mit rund 99 % versorgt werden. Den Grundschulen in diesem Landkreis wurden Soll-Stunden im Umfang von rund 11 050 Stunden anerkannt , denen allerdings nur rund 10 925 Lehrkräfte-Ist-Stunden gegenüberstanden. Damit konnten in diesem Landkreis alle Pflichtstunden und die anerkannten Zusatzbedarfe bis auf eine Lücke von 125 Stunden abgedeckt werden. Im Landkreis Celle fehlten insgesamt rund 4,5 Vollzeitlehrereinheiten für eine vollständig ausgeglichene Unterrichtsversorgung an den Grundschulen. Ob und gegebenenfalls inwieweit sich dies im Einzelfall auf die Gewährleistung der sonderpädagogischen Grundversorgung ausgewirkt hat, kann durch die Landesregierung nicht nachvollzogen werden, da der tatsächliche Einsatz von Lehrkräften nicht erhoben wird. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen. 11. Wie viele Kinder mit sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfen Sprache, Lernen sind im Landkreis Celle durch die Grundversorgung am Stichtag für das Schuljahr 2018/2019 voraussichtlich versorgt, und wie hoch war die Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit den vorgenannten Bedarfen am Ende des Schuljahrs 2017/2018? Die Zahl der Kinder mit sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfen im Landkreis Celle im Schuljahr 2017/2018 ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen. Landkreis Celle - öffentliche allgemeinbildende Schulen Förderschwerpunkt Primarbereich - Schulform Grundschulen Integrierte Gesamtschulen Förderbedarf Lernen (LE) 124 0 Förderbedarf Sprache (SR) 32 0 Förderbedarf Emotionale und soziale Entwicklung (ES) 45 0 Förderbedarf Hören (HO) 7 0 Förderbedarf Sehen (SE) 1 0 Förderbedarf Körperliche und motorische Entwicklung (KM) 23 0 Förderbedarf Geistige Entwicklung (GB) 18 0 Schüler/-innen gesamt 250 0 Stichtag 17.08.2017 12. Wie hoch war der Versorgungsgrad der Zusatzbedarfe Sprache, Lernen und SE (ohne weiteren vorrangigen Unterstützungsbedarf) vor Einführung der Inklusion in 2012 an den Grundschulen im Landkreis Celle (bitte die Anzahl der Schüler mit den entsprechenden Bedarfen und die tatsächlich erteilten Wochenstunden angeben)? Die Unterrichtsversorgung lag im Schuljahr 2012/2013 an den Grundschulen des Landkreises Celle über 100 %, sodass die Zusatzbedarfe vollständig erteilt werden konnten. Für die sonderpädagogische Grundversorgung mit Förderschullehrkräften galt im Schuljahr 2012/2013 Folgendes: Für sieben Schulen standen 63 Lehrkräfte-Stunden zur Verfügung. Die Daten zur landesweiten sonderpädagogischen Grundversorgung mit Förderschullehrkräften im Schuljahr 2012/2013 ist der Beantwortung zu Frage 4 zu entnehmen. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1805 6 13. Wie viele Kinder mit individuellen Zusatzbedarfen, GE, Hören, Sehen, KM, Taubblinde und SE (ohne weiteren vorrangigen Unterstützungsbedarf) werden in den Grundschulen im Landkreis Celle zum Stichtag des Schuljahrs 2018/2019 beschult (bitte die Zahlen für jeden Bedarf gesondert angeben)? Die Daten des Schuljahrs 2017/2018 zum Stichtag 17.08.2017 sind der vorstehenden Tabelle der Beantwortung zu Frage 11 zu entnehmen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen. 14. Wie viele Stunden individueller Zusatzbedarfe GE, Hören, Sehen, KM, Taubblinde und SE (ohne weiteren vorrangigen Unterstützungsbedarf) werden an den Grundschulen im Landkreis Celle zum Stichtag 2018/2019 erteilt (nach jedem Bedarf gesondert angegeben )? Es wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen. 15. Werden diese individuellen Zusatzbedarfe an Grundschulen im Landkreis Celle gemäß Erlass Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung auf die Unterrichtsversorgung angerechnet? Wenn ja, dann bitte Auskunft, wie viele Stunden in diesem Rahmen angerechnet werden und wie viel Prozent der Unterrichtsversorgung das ausmacht. Die Zusatzbedarfe Inklusion an Grundschulen im Landkreis Celle sind im Zeitraum von 2013 bis 2017 von 301 auf 937 Stunden (Entwicklung Inklusion im Landkreis Celle insgesamt von 583 auf 2 559,5 Stunden) angestiegen und haben sich damit mehr als verdreifacht. Es handelt sich hierbei um die anerkannten und in der Statistik berücksichtigten Zusatzbedarfe. Bei den Grundschulen sind auf Grundlage der Auswertung der statistischen Erhebung zur Unterrichtsversorgung im Schuljahr 2017/2018 mit Stichtag 17.08.2017 insgesamt für den Landkreis Celle 11 050,1 Lehrkräfte-Soll- Stunden anerkannt worden. Damit ergibt sich für die Zusatzbedarfe Inklusion ein Anteil von rund 8,5 % am Gesamtstundenvolumen für die öffentlichen Grundschulen im Landkreis Celle. 16. Wie viele Kinder gibt es an den Grundschulen im Landkreis Celle mit einem reinen Unterstützungsbedarf SE, und wie viele weitere Kinder haben einen nachrangigen Unterstützungsbedarf SE, also wenn gleichzeitig ein Unterstützungsbedarf an sonderpädagogischer Förderung in GE oder L vorliegt? Die Daten zum Stichtag 17.08.2017 sind der Tabelle zu Frage 11 zu entnehmen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen. 17. Wie hoch ist die Unterrichtsversorgung in den Grundschulen im Landkreis Celle ohne die schülerbezogen gewährten sonderpädagogischen Zusatzbedarfe und sonderpädagogische Grundversorgung zum Stichtag 2018/2019 insgesamt? Es wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. 18. Wie hoch ist der Anspruch der sonderpädagogischen Grundversorgung in den Grundschulen in der Region Hannover genau, und wie viele Stunden können davon tatsächlich gewährleistet werden? Auf Grundlage des sogenannten Klassenbildungserlasses wird in Niedersachsen jeder Grundschule entsprechend der Soll-Klassenzahl ein Bedarf von zwei Lehrkräfte-Soll-Stunden anerkannt. Dieser Bedarf geht - wie bereits in der Beantwortung zu Frage 1 dargestellt - in die Ermittlung der Unterrichtsversorgung der Grundschulen ein. In den letzten Schuljahren konnten die Grundschulen in der Region Hannover (ohne die Stadt Hannover ) durchschnittlich mit ausreichend Lehrerkräfte-Ist-Stunden versorgt werden, sodass die Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1805 7 durchschnittliche Unterrichtsversorgung dieser Schulform auch in der Region Hannover wie angestrebt immer über 100 % lag. Somit konnten alle Pflichtstunden und die anerkannten Zusatzbedarfe , also auch die für die sonderpädagogische Grundversorgung, durchschnittlich gewährleistet werden . 19. Wie viele Kinder mit sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfen Sprache, Lernen sind in der Region Hannover durch die Grundversorgung am Stichtag für das Schuljahr 2018/2019 voraussichtlich versorgt, und wie hoch war die Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit den vorgenannten Bedarfen am Ende des Schuljahrs 2017/2018? Die Zahl der Kinder mit sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfen in der Region Hannover im Schuljahr 2017/2018 ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen. Region Hannover (ohne Stadt Hannover) - allgemeinbildende Schulen Förderschwerpunkt Primarbereich - Schulform Grundschulen Integrierte Gesamtschulen Förderbedarf Lernen (LE) 280 0 Förderbedarf Sprache (SR) 187 0 Förderbedarf Emotionale und soziale Entwicklung (ES) 106 0 Förderbedarf Hören (HO) 37 0 Förderbedarf Sehen (SE) 12 0 Förderbedarf Körperliche und motorische Entwicklung (KM) 22 0 Förderbedarf Geistige Entwicklung (GB) 114 0 Schüler/-innen gesamt 758 0 Stichtag 17.08.2017 20. Wie hoch war der Versorgungsgrad der Zusatzbedarfe Sprache, Lernen und SE (ohne weiteren vorrangigen Unterstützungsbedarf) vor Einführung der Inklusion in 2012 an den Grundschulen in der Region Hannover (bitte die Anzahl der Schüler mit den entsprechenden Bedarfen und die tatsächlich erteilten Wochenstunden angeben)? Die Unterrichtsversorgung lag auch im Schuljahr 2012/2013 an den Grundschulen der Region Hannover über 100 %, sodass auch die Zusatzbedarfe erteilt werden konnten. Für die sonderpädagogische Grundversorgung mit Förderschullehrkräften galt im Schuljahr 2012/2013 Folgendes: Für zwölf Schulen standen 157 Lehrkräfte-Stunden zur Verfügung. Die Daten zur landesweiten sonderpädagogischen Grundversorgung mit Förderschullehrkräften im Schuljahr 2012/2013 ist der Beantwortung zu Frage 4 zu entnehmen. 21. Wie viele Kinder mit individuellen Zusatzbedarfen, GE, Hören, Sehen, KM, Taubblinde und SE (ohne weiteren vorrangigen Unterstützungsbedarf) werden in den Grundschulen in der Region Hannover zum Stichtag des Schuljahrs 2018/2019 beschult (bitte die Zahlen für jeden Bedarf gesondert angeben)? Es wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1805 8 22. Wie viele Stunden individueller Zusatzbedarfe GE, Hören, Sehen, KM, Taubblinde und SE (ohne weiteren vorrangigen Unterstützungsbedarf) werden an den Grundschulen in der Region Hannover zum Stichtag 2018/2019 erteilt (nach jedem Bedarf gesondert angegeben )? Es wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen. 23. Werden diese individuellen Zusatzbedarfe an Grundschulen in der Region Hannover gemäß Erlass Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung auf die Unterrichtsversorgung angerechnet? Wenn ja, dann bitte Auskunft, wie viele Stunden in diesem Rahmen angerechnet werden und wie viel Prozent der Unterrichtsversorgung das ausmacht. Die Zusatzbedarfe Inklusion an Grundschulen in der Region Hannover (ohne Stadt Hannover) sind im Zeitraum von 2013 bis 2017 von 799 auf 3 186,5 Stunden (Entwicklung Inklusion in der Region Hannover (ohne Stadt Hannover) insgesamt: 1 163 auf 6 737,5 Stunden) angestiegen und haben sich damit fast vervierfacht. Es handelt sich hierbei um die anerkannten und in der Statistik berücksichtigten Zusatzbedarfe. Bei den Grundschulen sind auf Grundlage der Auswertung der statistischen Erhebung zur Unterrichtsversorgung im Schuljahr 2017/2018 mit Stichtag 17.08.2017 insgesamt für die Region Hannover (ohne Stadt Hannover) 34 468,2 Lehrkräfte-Soll-Stunden anerkannt worden. Damit ergibt sich für die Zusatzbedarfe Inklusion ein Anteil von rund 9,2 % am Gesamtstundenvolumen für die öffentlichen Grundschulen in der Region Hannover (ohne Stadt Hannover). 24. Wie viele Kinder gibt es an den Grundschulen in der Region Hannover mit einem reinen Unterstützungsbedarf SE, und wie viele weitere Kinder haben einen nachrangigen Unterstützungsbedarf SE, also wenn gleichzeitig ein Unterstützungsbedarf an sonderpädagogischer Förderung in GE oder L vorliegt? Die Daten zum Stichtag 17.08.2017 sind der Tabelle zur Beantwortung der Frage 19 zu entnehmen . Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen. 25. Wie hoch ist die Unterrichtsversorgung in den Grundschulen in der Region Hannover ohne die schülerbezogen gewährten sonderpädagogischen Zusatzbedarfe und sonderpädagogische Grundversorgung zum Stichtag 2018/2019 insgesamt? Es wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. (Verteilt am 15.10.2018) Drucksache 18/1805 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Jörg Bode (FDP) Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums Wie wirkt sich die Inklusion auf die Unterrichtsversorgung aus?