Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1816 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Uwe Schwarz, Dr. Thela Wernstedt, Holger Ansmann, Immacolata Glosemeyer, Hanna Naber und Oliver Lottke (SPD) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung namens der Landesregierung Elf Jahre Nichtraucherschutzgesetz in Niedersachsen Anfrage der Abgeordneten Uwe Schwarz, Dr. Thela Wernstedt, Holger Ansmann, Immacolata Glosemeyer, Hanna Naber und Oliver Lottke (SPD), eingegangen am 10.09.2018 - Drs. 18/1596 an die Staatskanzlei übersandt am 12.09.2018 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung namens der Landesregierung vom 12.10.2018 Vorbemerkung der Abgeordneten Seit dem 1. August 2007 gilt in Niedersachsen das Niedersächsische Nichtraucherschutzgesetz (Nds. NiRSG). Seit seinem Inkrafttreten darf in öffentlichen Gebäuden, Krankenhäusern, Heimen und Bildungseinrichtungen, Gaststätten, Sport- und Kultureinrichtungen, Einrichtungen der Kinderund Jugendhilfe sowie auf Kinderspielplätzen und im Landtag nicht mehr geraucht werden. Am 1. Januar 2009 trat das Gesetz zur Änderung des Nds. NiRSG in Kraft, wonach in Ein-Raum-Gaststätten unter bestimmten Voraussetzungen wieder geraucht werden darf. Die Kontrolle auf Einhaltung der Regelungen des Nds. NiRSG liegt bei den Kommunen. Die konkrete Ausgestaltung des Nichtraucherschutzgesetzes wurde 2007 den Ländern überlassen. Dies hat zur Folge, dass der Nichtraucherschutz in den einzelnen Bundesländern auch heute noch unterschiedlich gehandhabt wird. Seit 2004 erscheinen außerdem vermehrt sogenannte E-Zigaretten auf dem Markt. Die elektronische Alternative zur konventionellen Zigarette wurde in den vergangenen Jahren immer populärer. Die E-Zigarette fällt nicht unter die Regelungen des Nds. NiRSG, da bei diesen Produkten kein Tabak , sondern sogenannte Liquids verdampft werden. Das Bundesinstitut für Risikobewertung und das Deutsche Krebsforschungszentrum raten zur Vorsicht im Umgang mit E-Zigaretten, da bisher nicht hinreichend geklärt ist, welche gesundheitlichen Gefahren - auch für Passivrauchende - von der E-Zigarette ausgehen. Vorbemerkung der Landesregierung Mit dem Nds. NiRSG vom 12. Juli 2007, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Änderungsgesetzes zum Nds. NiRSG vom 10. Dezember 2008, wird in Niedersachsen ein umfassender Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren des Passivrauchens gewährleistet. Wesentliches Ziel des Gesetzes ist nicht, das Rauchen zu verbieten, sondern die niedersächsische Bevölkerung in öffentlich zugänglichen Räumen wirksam vor den gesundheitlichen Gefahren durch Tabakrauch (Passivrauchen) zu schützen und dadurch ausgelöste Krankheiten zu vermeiden. Das Rauchverbot gilt daher auch insbesondere für solche Einrichtungen, in denen sich Kinder und Jugendliche aufhalten (hier dann auch für Freiflächen). Dieser konsequente Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gesundheitsgefahren des Rauchens in allgemein zugänglichen Einrichtungen ist ein zentraler Punkt des Nds. NiRSG. In Niedersachsen haben sich die Regelungen des Nds. NiRSG bewährt. Eine Änderung ist nicht anzustreben. Insbesondere schafft das Nds. NiRSG einen Interessenausgleich zwischen denen, Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1816 2 die selbst entscheiden können, ob sie sich dem Risiko des Tabakrauchens aussetzen wollen, und den besonders schutzwürdigen Personen (wie z. B. Kindern und Jugendlichen). Kinder und Jugendliche stehen zudem unter dem besonderen Schutz des Jugendschutzgesetzes (dies umfasst auch E-Zigaretten). Das Rauchen ist vom Schutzbereich des Grundrechts der Allgemeinen Handlungsfreiheit erfasst. Gesetze, die das Rauchen verbieten oder einschränken, sind daher rechtfertigungsbedürftig und müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, d. h. einen legitimen Zweck verfolgen , erforderlich und angemessen sein. Das Bundesverfassungsgericht sieht den Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens als legitimen Gesetzeszweck an. Ein gesetzliches Rauchverbot für E-Zigaretten und E-Shishas, die keinen Tabak und keine Tabakprodukte enthalten, begegnet derzeit verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem grundlegenden Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07 - festgestellt, dass der Eingriff in die Grundrechte durch ein gesetzliches Rauchverbot dann verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn der Gesetzgeber sich auf zahlreiche wissenschaftliche Untersuchungen stützen kann, nach denen mit dem Passivrauchen schwerwiegende gesundheitliche Risiken verbunden sind. In Bezug auf die Gefährlichkeit des Passivrauchens bzw. -dampfens von elektronischen Zigaretten und Wasserpfeifen ohne Tabakprodukte gibt es bisher keine ausreichend belastbaren epidemiologischen Erkenntnisse, insbesondere hinsichtlich der Langzeitwirkung. 1. Welche Akzeptanz erfährt das Nds. NiRSG innerhalb der Bevölkerung? Es werden immer wieder einzelne Bitten um Änderung oder Verschärfung der Vorschriften geäußert , ebenso gibt es aber auch neue Vorstöße zur Liberalisierung des Nichtraucherschutzes. Nach den Erfahrungen der Kommunen lassen sich die meisten Fragen zum Nds. NiRSG vor Ort (oftmals in Absprache mit den Ordnungsämtern) klären. Bisher kann nach den Erfahrungen von einem ausgeglichenen Verhältnis von Beschwerden in beide Richtungen ausgegangen werden. Grundsätzlich haben sich die Regelungen des Nds. NiRSG bewährt. Insbesondere wird der Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens gewährleistet, ohne Raucherinnen und Raucher zu diskriminieren. Dies zeigte vor allem der Bericht an den Landtag über Umsetzung und Auswirkungen des Nds. NiRSG vom 21. Januar 2010 (Drucksache 16/2133). Zudem trifft das Nds. NiRSG zunehmend auf Akzeptanz von Rauchenden wie auch von Nichtrauchenden . In der Zwischenzeit wurde vielfach schriftlich und mündlich von mehreren Seiten (Bürgerinnen und Bürgern wie auch kommunale Ordnungsbehörden) bestätigt, dass das Nds. NiRSG einen nachvollziehbaren Ausgleich zwischen den Interessen von Rauchenden und dem schutzwürdigen Interesse von Nichtrauchenden schafft. Nach den Rückmeldungen aus den Kommunen erfährt das Nds. NiRSG eine hohe Akzeptanz in der Bevölkerung. 2. Welche Auswirkungen auf die Gastronomie (Stichwort: „Kneipensterben“) können elf Jahre nach Einführung des Gesetzes festgestellt werden? Die konkreten Auswirkungen des Nds. NiRSG lassen sich aus amtlichen Statistiken nicht abbilden. Aus Sicht des DEHOGA Niedersachsen stellte sich die Situation in der Anfangsphase gerade für kleine Betriebe (Kneipe, Dorfgaststätte etc.) durchaus schwierig dar. Es kam zu deutlichen Umsatzeinbußen und in Einzelfällen auch zu Betriebsschließungen. Aktuell ist das Nichtraucherschutzgesetz für die Branche kein Thema mehr. 3. Inwieweit wird die Einhaltung der Regelungen von den Kommunen in der Praxis kontrolliert , und wie häufig werden Verstöße festgestellt? Da das Bundesgesetz nur für die dem Bund unterstellten Geschäftsbereiche Regelungen für die Einhaltung des Rauchverbots getroffen hat, ist in Niedersachsen die Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (ZustVO-OWi, dort § 6) ergänzt worden. Danach sind die Gemeinden in Niedersachsen nicht nur für die Ahndung von Ver- Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1816 3 stößen nach § 5 Nds. NiRSG zuständig, sondern auch für Verstöße nach § 5 Abs. 1 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes (§ 6 Nrn. 6 und 7 ZustVO-OWi). An einer Umfrage des MS zu dieser Frage haben sich bis zum Stichtag 20.09.2018 135 von gut 400 in Niedersachsen zuständigen Einheits- und Samtgemeinden beteiligt. Im Ergebnis lassen sich folgende Aussagen treffen: Die Mehrheit dieser Kommunen beschreibt, dass sich die Regelungen des Nds. NiRSG gut eingespielt haben und es selten zu Verstößen kommt. Während in der Anfangszeit des Nds. NiRSG verstärkt regelmäßig Kontrollen durchgeführt wurden, erfolgt nunmehr häufig ausschließlich eine anlassbezogene Kontrolle. Nach den überwiegenden Rückmeldungen kommen keine Verstöße in den Kommunen gegen das Nds. NiRSG vor. Vereinzelt wurden ein bis maximal 16 Verstöße pro Jahr festgestellt. Dies gilt auch für große Kommunen. 4. Wie werden festgestellte Verstöße gegen das Nichtraucherschutzgesetz in der Praxis geahndet? Aus der o. g. Umfrage geht hervor, dass häufig keine Verstöße festgestellt werden. Dementsprechend erfolgt keine Ahndung. Für die Ahndung von Verstößen ist ein Bußgeldverfahren vorgesehen. Verstöße gegen das Nichtraucherschutzgesetz werden mit mündlichen Verwarnungen, Verwarn- bzw. Bußgeldern geahndet, wobei in der Regel zunächst mündliche Verwarnungen ausgesprochen werden. Wiederholte Verstöße werden dann überwiegend nicht festgestellt. Vereinzelt wurden in der Vergangenheit Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Festgestellte Verstöße werden mit einem Bußgeld geahndet 5. Ist das Rauchverbot auf Kinderspielplätzen in der Öffentlichkeit hinreichend bekannt, und wie wird es kontrolliert? Aus dem Ergebnis der o. g. Umfrage geht hervor, dass das Rauchverbot auf Kinderspielplätzen überwiegend in der jeweiligen Satzung oder Benutzungsordnung verankert ist. Auf das Rauchverbot auf Kinderspielplätzen wird durch Hinweistafeln öffentlich hingewiesen. Überwiegend erfolgt eine Kontrolle ausschließlich im Rahmen von Tätigkeiten auf den Spielplätzen. 6. Welchen Handlungsbedarf sieht die Landesregierung, um den Schutz von Kindern und Jugendlichen weiter zu stärken? Im Bereich des Kinder- und Jugendschutzes wird im Zusammenhang mit dem Nds. NiRSG derzeit kein Handlungsbedarf der Landesregierung zur weiteren Stärkung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen vor dem Passivrauchen gesehen. Für den Fall jedoch, dass aufgrund der Einschätzung des Bundesinstituts für Risikobewertung und des Deutschen Krebsforschungszentrums beabsichtigt würde, das Nds. NiRSG auf ein Verbot des Konsums von E-Zigaretten auszuweiten, würde dies im Sinne des Kinder- und Jugendschutzes unterstützt. 7. Wie haben sich die Raucher- bzw. Nichtraucherzahlen, insbesondere nach Alterskohorten , in den vergangenen Jahren in Niedersachsen entwickelt? Zum individuellen Rauchverhalten der niedersächsischen Bevölkerung gibt es keine objektivierbare statistische Darstellung. Es liegen jedoch aus dem Mikrozensus und aus Untersuchungen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (Drogenaffinität Jugendlicher 2015 oder „rauchfrei-Studien “), dem Gesundheitssurvey des Robert Koch-Instituts und Studien des Deutschen Krebsforschungsinstituts Heidelberg weitgehend übereinstimmende Erkenntnisse vor. Danach liegt für Nie- Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1816 4 dersachsen der Nichtraucheranteil mit 76,2 % geringfügig unter dem bundesdeutschen Durchschnitt von 78,2 % (Gesundheitsberichterstattung des Bundes - gemeinsam getragen von RKI und DESTATIS). Nach dem Bericht der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) zur Drogenaffinität Jugendlicher 2015 zeigt sich für das Jahr 2015, dass derzeit 9,6 % aller 12- bis 17-jährigen Jugendlichen rauchen. Eine deutliche Mehrheit der 12- bis 17-jährigen (77,3 %) hat noch nie geraucht. Unter den jungen Erwachsenen im Alter von 18 bis 25 Jahren ist das Rauchen mit 29,7 % deutlich weiter verbreitet und das Nie-Rauchen mit 36,0 % deutlich geringer verbreitet als unter den 12- bis 17-jährigen Jugendlichen. In der Gruppe der 12- bis 17-jährigen Jugendlichen gibt es keine Geschlechtsunterschiede im Rauchverhalten. Unter 18- bis 25-jährigen Männern ist das Rauchen weiter verbreitet als unter den Frauen dieser Altersgruppe. In der Sekundarstufe I ist das Rauchen bei Gymnasiastinnen und Gymnasiasten am geringsten verbreitet. Bei Arbeitslosen, Erwerbstätigen, Auszubildenden sowie Berufsschülerinnen und Berufsschülern ist der Anteil der Raucherinnen und Raucher hoher als bei Schülerinnen und Schülern der gymnasialen Oberstufe oder bei Studierenden. Der Anteil der rauchenden Jugendlichen im Alter von 12 bis 17 Jahren ist in den letzten 14 Jahren rückläufig. Er hat sich von 27,5 % im Jahr 2001 auf 7,8 % im Jahr 2015 (in den Trends werden die Ergebnisse für 2015 anhand der Festnetzstichprobe ohne Bildungsgewichtung verwendet) um über zwei Drittel verringert. Der Anteil der Jugendlichen, die noch nie geraucht haben, ist in der Studie des Jahres 2015 mit 79,1 % so hoch wie in keiner der früheren Untersuchungen. Auch bei den jungen Erwachsenen im Alter von 18 bis 25 Jahren geht die Verbreitung des Rauchens zurück. Im Jahr 2001 rauchten 44,5 % der jungen Erwachsenen, im Jahr 2015 noch 26,2 %. Gleichzeitig steigt der Anteil der jungen Erwachsenen, die noch nie geraucht haben. Er hat sich von 23,1 % im Jahr 2001 auf 38,8 % im Jahr 2015 erhöht. Bei diesen Angaben lässt sich für Niedersachsen jeweils ein Anteil in Höhe von 10 % annehmen; dies entspricht dem Anteil der niedersächsischen Bevölkerung an der Gesamtbevölkerung. Das Rauchverhalten aller anderen Altersgruppen zeigt sich in der folgenden Übersicht: Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1816 5 8. Sind bei der Entwicklung der Raucher- bzw. Nichtraucherzahlen Zusammenhänge zum Nichtraucherschutzgesetz erkennbar? Der Anteil der Nichtraucherinnen und Nichtraucher steigt kontinuierlich. Insbesondere ist nach der unter Frage 7 dargestellten Statistik festzustellen, dass bei Jugendlichen ein Anstieg des Nichtraucheranteils zu verzeichnen ist. Dieses dürfte neben den erlassenen Rauchverboten und Aufklärungskampagnen auch auf die wiederholt gestiegenen Preise für Tabakprodukte zurückzuführen sein, allerdings ist die Herstellung eines direkten kausalen Zusammenhangs zu einzelnen Maßnahmen nicht möglich. Neben gesetzlichen Regelungen für den Schutz vor Passivrauchen, Aktivitäten zur Raucherentwöhnung und den früh ansetzenden Initiativen für Kinder und Jugendliche, möglichst lange rauchfrei zu leben, sind deshalb auch weiterhin die Nichtraucherinnen und Nichtraucher in ihrem positiven Gesundheitsverhalten zu bestärken. Einen wichtigen Beitrag zur Aufklärung über die Gesundheitsgefahren des Rauchens leisten bevölkerungs- und settingbezogene Programme wie die „rauchfrei“-Jugendkampagne der BZgA, der bundesweite Wettbewerb für Schulklassen „Be Smart/Don‘t Start“ sowie die Einführung bildlicher Warnhinweise auf Zigarettenschachteln auf der Grundlage der Neufassung der Tabakproduktrichtlinie (2014/40/EU). 9. Inwieweit bestehen aktuell Bemühungen, eine bundesweite Angleichung bzw. ein bundesweit einheitliches Nichtraucherschutzgesetz zu schaffen? Bemühungen hierzu sind nicht bekannt. 10. Wie sind die Erfahrungen mit Rauchverboten in öffentlichen Bereichen anderer europäischer Länder? Die konkreten Erfahrungen mit Rauchverboten in öffentlichen Bereichen anderer europäischer Länder lassen sich aus amtlichen Statistiken nicht abbilden. In Europa steigt aber der Anteil der Nichtraucherinnen und Nichtraucher kontinuierlich, was wie in Deutschland neben den erlassenen Rauchverboten und Aufklärungskampagnen auch auf die wiederholt gestiegenen Preise für Tabakprodukte zurückzuführen sein dürfte. Laut Robert-Koch-Institut (RKI) liegt im EU-Durchschnitt die Prävalenz aktuellen Rauchens bei 19,5 % bei Frauen und 28,7 % bei Männern. In Deutschland liegt bei Frauen (18,8 %) und Männern (24,8 %) die Rauchquote unter dem EU-Durchschnitt. Die Spannweite des aktuellen Rauchens liegt EU-weit zwischen 12,3 % und 27,2 % bei Frauen und 17,4 % und 43,3 % bei Männern. Deutschland liegt damit im EU-weiten Vergleich im unteren Drittel bei den Männern und im mittleren Drittel bei den Frauen. In Deutschland wie im EU-Durchschnitt steigt der Anteil derjenigen, die aktuell rauchen , zunächst bis zur Altersgruppe 25 bis 34 Jahre an und nimmt dann mit zunehmendem Alter wieder ab. Während die Anteile der männlichen Raucher in allen Altersgruppen in Deutschland deutlich unter dem EU-Durchschnitt liegen, gibt es bei den Raucherinnen in allen Altersgruppen keinen Unterschied zwischen Deutschland und dem EU-Durchschnitt, in der Altersgruppe 15 bis 24 Jahre liegt der Anteil der Raucherinnen in Deutschland sogar leicht über dem EU-Durchschnitt. (Lange C, Finger JD (2017) Gesundheitsverhalten in Europa - Vergleich ausgewählter Indikatoren für Deutschland und die Europäische Union. Journal of Health Monitoring 2(2): 3 - 20. DOI 10.17886/RKI-GBE-2017-024) 11. Gibt es in Anbetracht der Risiken beim Konsum und beim passiven „Mitrauchen“ von E-Zigaretten Pläne unserer Landesregierung und in anderen Bundesländern, Regelungen zum Nichtraucherschutz auch auf die elektronischen Produkte auszuweiten bzw. diese zu verschärfen? Regelungen zu E-Zigaretten enthalten sowohl das Jugendschutzgesetz vom 23.07.2002 (BGBl. I S. 2730), zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10.03.2017 (BGBl. I S. 420), als auch das Ge- Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1816 6 setz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (Tabakerzeugnisgesetz) vom 04.04.2016 (BGBl. I S. 569). Nach § 10 des Jugendschutzgesetzes gelten die Regelungen für Rauchen in der Öffentlichkeit und zu Tabakwaren auch für nikotinfreie Erzeugnisse wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse. Das Tabakerzeugnisgesetz enthält zum Inverkehrbringen und zum Verbot von Werbung neben Regelungen für Tabakerzeugnisse auch Regelungen zu neuartigen Tabakerzeugnissen sowie auch für verwandte Erzeugnisse wie Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter. Eine Änderung des NiRSG ist nicht geplant. Die Rauchverbote des Nds. NiRSG sind ausschließlich auf die Gefahren des Tabakrauchens (Anzünden und Abbrennen von Tabakwaren) gerichtet. Der Konsum von Schnupftabak, Kautabak oder nikotinhaltigen Liquids mittels sogenannter E-Zigaretten ist gesundheitlich bedenklich, unterliegt aber nicht den Regelungen des Nds. NiRSG. Ein gesetzliches Rauchverbot für E-Zigaretten und E-Shishas, die keinen Tabak und keine Tabakprodukte enthalten, begegnet derzeit verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem grundlegenden Urteil vom 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07 - festgestellt, dass der Eingriff in die Grundrechte durch ein gesetzliches Rauchverbot dann verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn der Gesetzgeber sich auf zahlreiche wissenschaftliche Untersuchungen stützen kann, nach denen mit dem Passivrauchen schwerwiegende gesundheitliche Risiken verbunden sind. In Bezug auf die Gefährlichkeit des Passivrauchens bzw. -dampfens von elektronischen Zigaretten und Wasserpfeifen ohne Tabakprodukte gibt es bisher keine ausreichend belastbaren epidemiologischen Erkenntnisse, insbesondere hinsichtlich der Langzeitwirkung. Als Ergebnis einer Länderumfrage stellt sich die Situation in den Bundesländern wir folgt dar: Berlin plant als einziges Bundesland zurzeit konkret eine Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes , um u. a. E-Zigaretten, Verdampfer etc. ebenfalls den Regelungen des Nichtraucherschutzgesetzes zu unterstellen. Der Senat von Berlin hat am 11.09.2018 beschlossen, den Gesetzentwurf zur 2. Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes in das Abgeordnetenhaus von Berlin einzubringen . In Hessen ist eine Änderung des Gesetzes eventuell mit Auslaufen des Hessischen NiRSG Ende 2020 geplant. In Sachsen-Anhalt, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz sind E-Zigaretten nicht als Begriff im Nichtraucherschutzgesetz erwähnt, aber trotz entgegenstehender Gerichtsentscheidungen zu anderen Nichtraucherschutzgesetzen wird dort die Position vertreten, dass E-Zigaretten in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. In allen anderen Bundesländern sind E-Zigaretten oder andere E-Produkte nicht in den NiRSG enthalten , und eine Änderung hierzu ist nicht geplant. Wie bereits oben beschrieben, wird hierzu überwiegend angeführt, dass ein gesetzliches Rauchverbot für E-Zigaretten und E-Shishas, die keinen Tabak und keine Tabakprodukte enthalten, derzeit verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet und daneben verschiedene Gerichte entsprechend geurteilt haben, wie z. B. OVG NRW v. 04.11.2014. (Verteilt am 15.10.2018) Drucksache 18/1816 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Uwe Schwarz, Dr. Thela Wernstedt, Holger Ansmann, Immacolata Glosemeyer, Hanna Naber und Oliver Lottke (SPD) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Elf Jahre Nichtraucherschutzgesetz in Niedersachsen