Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1836 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Stephan Bothe (AfD) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung Verurteilung eines jungen Asylsuchenden Anfrage des Abgeordneten Stephan Bothe (AfD), eingegangen am 19.09.2018 - Drs. 18/1662 an die Staatskanzlei übersandt am 21.09.2018 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 12.10.2018 Vorbemerkung des Abgeordneten Das Jugendschöffengericht des Amtsgerichts Winsen hat am 27.02.2018 einen nach seinen Angaben 19-jährigen Ägypter, der sich als Asylsuchender in Deutschland aufhält, wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, räuberischer Erpressung, Raub in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung und wegen Körperverletzung - dabei in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung - sowie wegen Diebstahls schuldig gesprochen. Dem Zeitungsbericht ist weiter zu entnehmen, dass der Angeklagte „in sehr brutaler Weise ohne jede Hemmung vorgegangen“ sein soll. Diese Vorgehensweise und die schweren Folgen (Traumatisierung ) für die Opfer seien bei der Bemessung des Urteils berücksichtigt worden. Der Angeklagte wurde zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und zwei Monaten verurteilt (http://www.kreis zeitung-wochenblatt.de/winsen/blaulicht/sieben-jahre-haft-fuer-vergewaltiger-d104748.html vom 27.02.2018, abgerufen am 07.03.2018). 1. Seit wann hält sich der Verurteilte in Deutschland auf? Nach hiesigen Erkenntnissen hält sich die in Rede stehende Person seit November 2015 im Bundesgebiet auf. 2. Welchen Aufenthaltsstatus hat der Verurteilte? Mit Bescheid vom 08.06.2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag der genannten Person ab. Der Bescheid ist seit dem 30.06.2017 bestandskräftig und die Person seitdem vollziehbar ausreisepflichtig. Aktuell ist die Person aufgrund fehlender Heimreisedokumente gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes geduldet. 3. Für den Fall, dass eine Pflicht zur Ausreise des Verurteilten vorliegt: Seit wann besteht für den Verurteilten diese Pflicht? Siehe Beantwortung der Frage 2. 4. Für den Fall, dass eine Ausreisepflicht besteht: Warum ist der Verurteilte nicht ausgereist bzw. abgeschoben worden? Siehe Beantwortung der Frage 2. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1836 2 5. War der Verurteilte schon vor dem Herbst 2016 strafrechtlich in Erscheinung getreten? Ja, die Person ist strafrechtlich polizeilich erfasst worden. Unter Hinweis auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verurteilten entziehen sich nähere Angaben einer öffentlichen Beantwortung 6. Ist zu erwarten, dass der Verurteilte abgeschoben wird aufgrund seiner Straftaten, bei denen Vorsatz und eine brutale und hemmungslose Vorgehensweise mit schwerer Traumatisierung eines Vergewaltigungsopfers vom Gericht bestätigt wurden? Zunächst wird auf die Beantwortung der Frage 2 verwiesen. Die Abschiebung der Person kann gegenwärtig nicht vollzogen werden, da die Identität der Person nicht geklärt ist, sodass auch die notwendigen Heimreisedokumente nicht vorliegen. Da die Person an der Identitätsklärung und Passersatzpapierbeschaffung nicht mitwirkt, treibt die Ausländerbehörde diese voran. Die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen unterstützt die Ausländerbehörde bei der Identitätsklärung und Passersatzpapierbeschaffung im Wege der Amtshilfe. Weitere aufenthaltsrechtliche Maßnahmen, insbesondere die Ausweisung, werden gegenwärtig geprüft. 7. Wurde bei dem Verurteilten eine medizinische Altersfeststellung vorgenommen? Nein. 8. Für den Fall, dass keine medizinische Altersfeststellung durchgeführt worden ist: Wie wurde das Alter des Verurteilten festgestellt? Im Zuge der Inobhutnahme hat das vorläufig inobhutnehmende Jugendamt der Freien und Hansestadt Hamburg eine qualifizierte Inaugenscheinnahme nach § 42 f Abs. 1 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) durchgeführt. Nach Bewertung des äußeren Erscheinungsbilds, des Verhaltens und den Angaben der Person wurde im Ergebnis festgestellt, dass die vorgetragene Altersangabe (zu diesem Zeitpunkt die Minderjährigkeit) den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. (Verteilt am 16.10.2018) Drucksache 18/1836 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Stephan Bothe (AfD) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport Verurteilung eines jungen Asylsuchenden