Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1884 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Harm Rykena (AfD) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur namens der Landesregierung Konsequenzen des Auftragsstopps beim Göttinger Institut für Demokratieforschung Anfrage des Abgeordneten Harm Rykena (AfD), eingegangen am 06.09.2018 - Drs. 18/1595 an die Staatskanzlei übersandt am 12.09.2018 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur namens der Landesregierung vom 19.10.2018 Vorbemerkung der Abgeordneten In der 6. Sitzung des Ausschusses für Wissenschaft und Kultur am 9. April 2018 wurde auf Antrag der AfD eine Unterrichtung durch die Landesregierung bezüglich der Zukunft des Göttinger Instituts für Demokratieforschung durchgeführt. Dort wurden folgende Informationen mitgeteilt: Seit September 2017 ist die Professur des Göttinger Instituts für Demokratieforschung aufgrund schwerer Krankheit von Prof. Walter vakant. Seitdem bekannt ist, dass Prof. Walter nicht mehr an die Hochschule zurückkehren wird, gibt es auf Anweisung des Universitätspräsidiums eine Sperre zur Annahme neuer Drittmittelaufträge, um der Nachfolge im Sinne der Forschungsfreiheit nicht die Möglichkeit zu nehmen, eigene Projekte zu initiieren und durchzuführen. Hierzu sagte Herr Jungeboldt vom Wissenschafts- und Kulturministerium: „Die Universität weist insofern darauf hin, dass im akademischen Betrieb einer Universität bei Ausscheiden eines Amtsinhabers bis zur Neubesetzung in der Regel keine neuen Projekte begonnen werden, da die neue Amtsinhaberin bzw. der neue Amtsinhaber im Sinne der Freiheit der Forschung eigene Projekte initiieren und durchführen können soll.“ Herr Jungeboldt verwies darauf, dass es sich „ganz klar“ um einen Prozess handle, „der im Kern zur Hochschulautonomie gehört, zumal bei einer Stiftungshochschule, die über das Berufungsrecht verfügt.“ Die Universitäts- und Institutsleitung habe am 13. März den Mitarbeitern erklärt, dass „laufende Forschungsprojekte und Projekte von übergeordneter Bedeutung für die Universität wie die Forschungs - und Dokumentationsstelle für Rechtsextremismus (…) natürlich weitergeführt“ werden. Es wurde auch verdeutlicht, dass „die Demokratie- und Parteienforschung im GIfD weitergeführt“ und im Berufungsverfahren „darauf geachtet“ werde, dass „das jetzige Profil des Instituts grundsätzlich erhalten bleibt.“ Weiterhin wurde allen Beschäftigten auf Qualifikationsstellen zugesichert, dass sie ihre Qualifikationsarbeiten zu Ende bringen könnten. Allerdings könnten neue Projekte erst nach der Besetzung der Professur gemeinsam mit dem neuen Leiter des Instituts begonnen werden. In der Unterrichtung wurden auch Angaben über die Zusammensetzung der im Institut Beschäftigten gemacht. Nach Angaben der Universität sind im GIfD 16 Mitarbeiter beschäftigt, davon seien zwei unbefristet. „Von den 14 befristet beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern befinden sich 11 in der Promotionsphase, 5 wollen wahrscheinlich noch habilitieren. Die anderen arbeiten an verschiedenen Projekten und sind daher ebenfalls durch Drittmittel finanziert. Außerdem sind 29 studentische Hilfskräfte im Institut beschäftigt.“ Gemäß den Angaben aus der Unterrichtung hätte das Institut somit 59 Mitarbeiter. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1884 2 Die Universitätsleitung und das Wissenschafts- und Kulturministeriums betonen in ihrer Argumentation bezüglich der Entscheidung, keine neuen Drittmittelprojekte mehr anzunehmen, das Prinzip der Hochschulautonomie und das Berufungsrecht der Stiftungsuniversität. Außerdem wolle man dem Gedanken der Forschungsfreiheit für den zukünftigen Inhaber der Professur Rechnung tragen. § 55 Abs. 2 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes trifft für Hochschulen in Trägerschaft von rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts folgende Regelung: „Die Stiftung unterhält und fördert die Hochschule in deren Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat zum Ziel, durch einen eigenverantwortlichen und effizienten Einsatz der ihr überlassenen Mittel die Qualität von Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung an der Hochschule zu steigern.“ Vor dem Hintergrund dieser Regelung sind die wirtschaftlichen Folgen für das Institut und den Mitarbeiterstamm zu berücksichtigen, da eine Abwanderung von Mitarbeitern einen Kompetenzverlust und damit negative Auswirkungen auf das Einwerben von Drittmitteln bedeuten könnte. Die Hochschulen in Trägerschaft von Stiftungen unterliegen nach § 57 Abs. 2 Satz 1 NHG einer Wirtschaftsführung nach „kaufmännischen Grundsätzen“ und sind gemäß Satz 5 dazu verpflichtet, dem Fachministerium entsprechende Auskünfte „zum Zweck der Vergleichbarkeit der Hochschulen in staatlicher Verantwortung“ zu geben, die das Fachministerium auch von den Hochschulen in staatlicher Trägerschaft verlangt. In § 1 NHG wird die staatliche Verantwortung auch für Hochschulen in Trägerschaft von rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts (Stiftungen) festgelegt, wozu auch die Finanzierung und Hochschulentwicklungsplanung gehört. In ihrer Zielvereinbarung 2014 bis 2018 mit dem Wissenschafts- und Kulturministerium1 hat die Universität Göttingen als strategische Zielsetzung die Profilierung von Schwerpunkten und das Ausbauen von Kooperationen verankert. Dort steht: „Im Zeitraum 2014-2018 werden bereits etablierte Forschungsschwerpunkte gezielt gestärkt und im Aufbau befindliche Schwerpunkte mit entsprechendem Potenzial weiter entwickelt. Die Universität verfolgt konsequent das Ziel, ihre Forschungsstärke durch die Einwerbung von großen drittmittelfinanzierten Verbundprojekten, die federführend an der Universität angesiedelt sind, zu erhalten.“ Vorbemerkung der Landesregierung Wie bereits in der Vorbemerkung der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage zur mündlichen Beantwortung „Stand des Berufungsverfahrens beim Göttinger Institut für Demokratieforschung “ ausgeführt (Drucksache 18/1180), ist auch an dieser Stelle noch einmal vorwegzuschicken , dass der Vertreter des MWK (korrekte Schreibung des Namens im Übrigen „Jungeblodt“) in der Sitzung des Ausschusses für Wissenschaft und Kultur am 9. April 2018 ausweislich des Sitzungsprotokolls zwar von einem Ausscheiden von Prof. Walter im September 2017 berichtet hat, nicht jedoch von dem Grund seines Ausscheidens, wie erneut in der vorstehenden Vorbemerkung des Abgeordneten ausgeführt. Die Universität Göttingen wurde mit Blick auf die Fragen des Abgeordneten um Stellungnahme gebeten . Diese Stellungnahme ist - sofern nicht eine Beurteilung seitens der Landesregierung erbeten wurde - in die nachfolgenden Antworten eingeflossen. 1 https://www.mwk.niedersachsen.de/startseite/hochschulen/hochschulpolitik/hochschulentwicklungsvertrag_ und_zielvereinbarungen/hochschulentwicklungsvertrag-und-zielvereinbarungen-als-elemente-der-hoch schulsteuerung-in-niedersachsen-131463.html (Zugang am 30.05.2018 um 11:39 Uhr) Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1884 3 1. Laut Aussage der Universitätsleitung werden in der Regel bei Vakanz keine neuen Projekte begonnen, um im Sinne der Freiheit der Forschung eigene Projekte initiieren und durchführen zu können. Gibt es Beispiele, Gesetze, Verordnungen, Literatur oder Ähnliches , was diese Aussage stützt? Durch die Festlegung, dass laufende Forschungsvorhaben nur im erforderlichen Umfang fortgesetzt werden, wird das legitime Ziel verfolgt, im langfristigen Interesse der Universität die bestmögliche Person als Professorin oder Professor zu gewinnen und der neuen Inhaberin oder dem neuen Inhaber einer Professur möglichst große Spielräume im Rahmen der Wissenschaftsfreiheit zu ermöglichen . Im Bereich des mit öffentlichen Mitteln eingerichteten und unterhaltenen Wissenschaftsbetriebs haben die zuständigen Organe durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass das Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung soweit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Urteil vom 29.05.1973 - 1 BvR 424/71 und 325/72 -; im Folgenden: „BVerfG, Hochschulurteil“). In positiver Hinsicht ist den Trägern des Individualrechts aus Artikel 5 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) also so viel Freiheit in ihrer wissenschaftlichen Betätigung zu gewähren, wie dies unter Berücksichtigung der Aufgaben der Universität und der Belange der verschiedenen in der Universität tätigen Grundrechtsträger möglich ist. Wenn Artikel 5 Abs. 3 GG das Prinzip der Freiheit der Wissenschaft aufstellt , so weist er damit innerhalb der an einer Hochschule betriebenen Wissenschaft den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, denen die Pflege von Forschung und Lehre vornehmlich anvertraut ist, eine herausgehobene Stellung zu (BVerfG, Hochschulurteil). Diese Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer prägen aufgrund ihrer Vorbildung, ihrer meist langjährigen Tätigkeit und Erfahrung in Forschung und Lehre in erster Linie die Hochschule als wissenschaftliche Einrichtung und tragen kraft ihres Amts und Auftrags erhöhte Verantwortung für die Funktionsfähigkeit und den wissenschaftlichen Rang der Universität; sie sind nach ihrem Status und ihrer Funktion zur Forschung und Lehre mit der Wissenschaft besonders eng verbunden (BVerfG, Hochschulurteil). Ihnen steht das grundrechtlich gewährte Recht zu, im Rahmen des übertragenen Amts den konkreten Gegenstand sowie Zweck und Methoden ihrer Forschung selbst auszuwählen und die Prioritäten eigenständig zu gewichten (vgl. Becker, in: Epping, NHG, § 37 Rn. 38). Für die Erfüllung dieser Aufgaben werden neben der unabdingbaren Grundausstattung in der Regel weitere personelle und sächliche Mittel im Rahmen der Berufungsverhandlungen gewährt (vgl. Epping, in: Epping, NHG, § 24 Rn. 20; Becker, in: Epping, NHG, § 37 Rn. 36 f.); diese sogenannten Berufungszusagen stellen einen wichtigen Aspekt zur Gewinnung der bestmöglichen Person für eine Professur dar. Durch die Entscheidung, grundsätzlich keine neuen Projekte zu beginnen, werden somit zwei Ziele erreicht: Zum einen werden keine personellen und sachlichen Mittel mittel- bis langfristig gebunden, sodass entsprechend freie Mittel zur Verfügung stehen, um durch attraktive Berufungszusagen die bestmöglich geeignete Person für eine Professur zu gewinnen. Aufgrund der besonderen Bedeutung der oftmals unbefristet berufenen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer für die wissenschaftliche Entwicklung und das Ansehen einer Universität ist es langfristig - neben der wissenschaftliche Exzellenz - auch wirtschaftlicher, vorübergehend auf Drittmittelprojekte zu verzichten, um ausreichend Mittel für Berufungszusagen zu haben. Zum anderen wird die Möglichkeit der neuen Inhaberin oder des neuen Inhabers der Professur, Gegenstand, Zweck und Methoden der Forschung selbst auszuwählen und zu gewichten, möglichst wenig eingeschränkt. Entsprechend sieht § 26 Abs. 7 Satz 1 NHG vor, dass (im Falle einer Vakanz zwischen Ausscheiden der bisherigen Professorin oder des bisherigen Professors und Dienstbeginn der neuen Professorin oder des neuen Professors) die Professur lediglich vorübergehend (in der Regel für die Dauer des Berufungsverfahrens) verwaltet werden darf; doch selbst die vorübergehende Beauftragung mit der Verwaltung einer Professur setzt eine Prüfung voraus, ob die Aufgaben der Professur nicht durch anderes Personal erbracht werden können, z. B. ein Lehrauftrag genügt, weil „lediglich“ Aufgaben in der Lehre zu erfüllen sind (Epping/Nölle, in: Epping, NHG, § 26 Rn. 228). Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1884 4 2. Gibt es praktische Beispiele, gesetzliche Regelungen oder Konventionen, unter welchen Voraussetzungen von der in Frage 1 genannten Regel abgewichen wurde? Die Wissenschaftsfreiheit wird neben den Grundrechten anderer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Studierender durch die im Rahmen der Dienstpflicht zu erfüllenden Aufgaben begrenzt. Zum einen wird der Rahmen der wissenschaftlichen Aufgaben einer Professur insbesondere durch Denomination, Ausschreibung und Berufungsvereinbarung festgelegt. Zum anderen besteht in diesem Rahmen die Pflicht, sich an der Aufgabenerfüllung der Universität zu beteiligen. Auch neu berufene Personen wirken also in dem in den Berufungsvereinbarungen festgelegten Rahmen an der Erfüllung bereits eingegangener Pflichten etwa im Bereich der Forschungsschwerpunkte , welche sich wiederum u. a. aus der fakultären und universitären Entwicklungsplanung sowie den Zielvereinbarungen mit dem Land ergeben, oder der Drittmittelforschung mit. Bei der Frage , ob und in welchem Umfang solche Pflichten (neu) eingegangen werden sollen, steht den Universitäten als weiteren, institutionellen Trägerinnen der Wissenschaftsfreiheit aus Artikel 5 Abs. 3 GG allerdings ein Ermessensspielraum zu. 3. Wie viele Mitarbeiter hat das Institut im Vergleich September 2017 zu August 2018 (bitte eine Liste mit Berufsbezeichnung, Fachgebiet, Art der Anstellung, Dauer des Arbeitsvertrages und Finanzierungsweise)? Nach Mitteilung der Universität waren am Institut einschließlich wissenschaftlicher und studentischer Hilfskräfte im August 2018 51 Personen (September 2017: 49; nachfolgend die Zahl für September 2017 jeweils in Klammern) beschäftigt. Von den 51 (49) Personen waren 18 (21) befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, von denen 6 (5) aus Planmitteln, 6 (2) anteilig aus Plan- und Dritt- oder Sondermitteln , 5 (10) aus Sondermitteln, 0 (1) aus Drittmitteln und 1 (3) anteilig aus Dritt- und Sondermitteln finanziert wurden. 16 (19) der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter waren den Sozial - und Verhaltenswissenschaften zuzuordnen und 2 (2) den Geisteswissenschaften. Bei 7 (9) der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter handelte es sich um Promovierende und bei 2 (3) um Habilitierende. Des Weiteren waren 5 (5) Personen als wissenschaftliche Hilfskräfte tätig, von denen 1 (1) aus Dritt- und 1 (1) aus Sondermitteln finanziert wurden. 3 (3) der wissenschaftlichen Hilfskräfte waren den Sozial- und Verhaltenswissenschaften zuzuordnen und 2 (2) den Geisteswissenschaften. Bei 2 (3) Personen auf Hilfskraftstellen handelte es sich um Promovierende. Weitere 25 (20) Personen waren als studentische Hilfskräfte beschäftigt, 2 (2) Personen als Verwaltungskräfte (davon 1 (0) Person als pädagogische/r Mitarbeiter/in) und 1 (1) Person als Vertretung einer Professur (Professur ). Weitergehende personenbezogene Informationen zu einzelnen Beschäftigungsverhältnissen können aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht veröffentlicht werden. Zur Beantwortung der vorliegenden Frage wurde hinsichtlich der Zuordnung von Personen im Falle mehrerer Finanzierungsquellen die Hauptbeschäftigung gewählt und die Person nur einmal gezählt. Kräfte, die beurlaubt sind bzw. sich in Mutterschutz befinden, wurden nicht berücksichtigt. Die im Rahmen der Sitzung des Ausschusses für Wissenschaft und Kultur am 09.04.2018 sowie in der Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung (Drucksache 18/791) mitgeteilten Daten können aufgrund verschiedener Bezugszeitpunkte sowie mit Blick auf seinerzeitige Doppelnennungen seitens der Universität wegen unterschiedlicher Finanzierungsquellen von den vorstehend wiedergegebenen Daten abweichen. 4. Wie viele, was für Mitarbeiter und aus welchem Grund haben sie ihre Berufstätigkeit seit September 2017 beim Institut eingestellt bzw. einstellen müssen? Seit September 2017 haben insgesamt 14 Personen ihre Tätigkeit beim Institut aus einem der folgenden Gründe eingestellt: Auslaufen von Drittmittelprojekten oder temporärer Unterstützungstätig- Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1884 5 keiten, Ende des Studiums, Kündigung bzw. keine Weiterbeschäftigung erwünscht und Weiterbeschäftigung nach WissZeitVG nicht möglich. Es handelt sich um studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte sowie zwei Personen aus der Statusgruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 5. Wie viele drittmittelfinanzierte Forschungsaufträge, welche und in Höhe welcher Geldwerte sind dem Institut seit September 2017 bis Juni 2018 wegen der fehlenden Zustimmung des Universitäts-Präsidiums entgangen? In Übergangsphasen zwischen zwei Professuren ist es regelhaft so, dass weniger Drittmittel eingeworben werden. Da es sich um unterschiedliche Projektarten handelt und Drittmittel in der Regel in einem Wettbewerb vergeben werden, ist ein Geldwert nicht zu beziffern. 6. Wie beurteilt die Landesregierung den Verlust von Wissenschaftlern am GIfD aufgrund entgangener Drittmittel zur Finanzierung weiterer Forschungsaufträge? Mit Blick auf die Antworten zu den Fragen 4 und 5 bestehen vor dem Hintergrund der Antwort auf Frage 1 keine Bedenken, dass die Universität nicht verantwortungsvoll und mit Augenmaß handelt. 7. Welche Forschungsfelder und projekte sind für die Universität von „übergeordneter Bedeutung“, und gehört hierzu auch das Forschungsfeld um „Kentler und Pädo- Sexualität“? Wenn Letzteres mit Nein beantwortet werden sollte, wird um ausführliche Begründung gebeten. Forschungsprojekte von Fakultäten und anderen Einrichtungen werden von der Universitätsleitung selbstverständlich anerkannt und geschätzt. Das Forschungsfeld um Kentler und Pädo-Sexualität ist ein wichtiges Forschungsfeld des Instituts. Für das Profil der Universität ist es jedoch nicht prägend und daher auch nicht von übergeordneter Bedeutung. Das Forschungsprofil der Universität ist der Homepage zu entnehmen. Die Universität verweist insofern insbesondere auf die Clusteranträge im Rahmen der Exzellenzstrategie, die das Profil prägen. 8. Das GIfD hat sich bereits aufgrund mehrerer Forschungsaufträge umfangreiche Kompetenz in Bezug auf den Fall „Kentler“ erarbeitet und entsprechende Kooperationen aufgebaut. Warum erlaubt das Universitätspräsidium nicht, mit der Berliner Senatsverwaltung über die Annahme eines Folgegutachtens im Fall „Kentler“ zu verhandeln, wenn das „Profil des Instituts grundsätzlich erhalten“ bleiben soll, dies mit den Zielvereinbarungen der Universität im Einklang steht und Stellen von wissenschaftlichen Mitarbeitern sichern würde? Das Institut hat sich nach sorgfältiger Abwägung gegen die Annahme des Auftrags zur Erstellung eines Folgegutachtens entschieden. Diese Entscheidung hat die Universitätsleitung akzeptiert. 9. Berufungsverfahren können gut zwei Jahre dauern. Wie beurteilt die Landesregierung die Entscheidung der Universitätsleitung in Bezug auf die gesetzlich vorgeschriebene Wirtschaftlichkeit und die getroffenen Zielvereinbarungen, keine weiteren Drittmittel mehr durch das GIfD einwerben zu lassen, solange die Professur unbesetzt bleibt? Wie in der Vorbemerkung des Abgeordneten zutreffend zitiert, hat die die Hochschule tragende Stiftung gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 NHG zum Ziel, durch einen eigenverantwortlichen und effizienten Einsatz der ihr überlassenen Mittel die Qualität von Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung an der Hochschule zu steigern. Es gibt aus Sicht der Landesregierung keine Anhaltspunkte dafür, dass die Stiftung ihrer Eigenverantwortlichkeit hinsichtlich des Gebots eines effizienten Mitteleinsatzes nicht gerecht wird. (Verteilt am 22.10.2018) Drucksache 18/1884 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Harm Rykena (AfD) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur Konsequenzen des Auftragsstopps beim Göttinger Institut für Demokratieforschung