Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1959 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Horst Kortlang, Hermann Grupe und Jan-Christoph Oetjen (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz namens der Landesregierung Arbeitshilfe Sicherung von Natura-2000-Gebieten im Wald Anfrage der Abgeordneten Horst Kortlang, Hermann Grupe und Jan-Christoph Oetjen (FDP), eingegangen am 21.09.2018 - Drs. 18/1679 an die Staatskanzlei übersandt am 25.09.2018 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz namens der Landesregierung vom 25.10.2018 Vorbemerkung der Abgeordneten Wie in der Ausgabe vom 08.09.2018 der HAZ zu lesen war, befürchten viele Waldbauern massive Einschränkungen in ihren beruflichen Handlungen aufgrund der Hinweise in der vom NLWKN und vom Umweltministerium entworfenen „Arbeitshilfe Sicherung von Natura-2000-Gebieten im Wald“ mit Datum vom 16.07.2018. Auch die LAND & Forst (Nr. 36, 30.08.2018) weist auf „erhebliche Belastungen “ der Waldeigentümer hin. Vorbemerkung der Landesregierung Die Arbeitshilfe zur Sicherung von Natura-2000-Gebieten im Wald soll eine Argumentationshilfe für die unteren Naturschutzbehörden (UNB) in der Auseinandersetzung mit juristischen Einwänden darstellen. Sie ist keine Regelung gegenüber den UNB, die im Rahmen der Sicherung der Natura- 2000-Gebiete Beschränkungen festlegen. Das Maß der Beschränkungen zur Sicherung von Natura -2000-Gebieten im Wald ist im gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (MU) und des Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) vom 21.10.2015 zur „Unterschutzstellung von Natura-2000-Gebieten im Wald durch Naturschutzgebietsverordnung“ (Unterschutzstellungserlass) sowie in einem zwischen MU und ML sowie weiteren Beteiligten abgestimmten klarstellenden Leitfaden „Natura 2000 in niedersächsischen Wäldern“ und einem dazugehörigen Erlass vom 19.02.2018 abschließend festgeschrieben. Unterschutzstellungserlass und Leitfaden geben das Maß der Sicherung vor. Die Arbeitshilfe unterstützt die UNB in den Verfahren zur hoheitlichen Sicherung der FFH-Gebiete, die angesichts des laufenden EU-Vertragsverletzungsverfahrens mit größtmöglicher Beschleunigung durchzuführen sind. Insofern weist die Arbeitshilfe keinerlei verbindlichen Charakter auf. Eine zusammengefasste Darstellung der Antworten auf Anfragen der UNB in der Arbeitshilfe hat sich als angezeigt erwiesen, nachdem in den Unterschutzstellungsverfahren im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung immer wieder (und mehrfach mit wortgleichen Anwaltsschreiben) die gleichen Vorbehalte thematisiert worden sind. Zahlreiche UNB haben sich in dieser Sache hilfesuchend an das MU gewandt. Ferner erfolgten Erörterungen auf regionalen Dienstbesprechungen des MU mit den UNB sowie auf der Naturschutzfachtagung des Niedersächsischen Landkreistags im Juni dieses Jahres. Im Zuge dessen wurde von MU zugesagt, zu den immer wieder in diversen Verfahren gleichlautend vorgetragenen Aspekten Hilfestellung in Form von FAQ zu geben, um die UNB in dieser Auseinandersetzung zu unterstützen und sie unmittelbar und schneller sprechfähig werden zu lassen. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1959 2 Eine Absicht, durch diese FAQ den gemeinsam mit ML erarbeiteten Leitfaden außer Kraft zu setzen , zu modifizieren oder zu erweitern, existierte zu keinem Zeitpunkt und entspräche nicht der Intention der Landesregierung. 1. Wer hat die „Arbeitshilfe Sicherung von Natura-2000-Gebieten im Wald“ in Auftrag gegeben ? Die Arbeitshilfe „Sicherung von Natura-2000-Gebieten im Wald“ ist von MU und auf Fachebene erstellt worden. 2. Ist sie abschließend von fachlicher Seite geprüft worden? Wenn ja, durch wen wurde sie überprüft? Wenn nein, warum nicht? Siehe Antwort zu Frage 1. 3. Wie hat das Landwirtschaftsministerium von der Arbeitshilfe erfahren und wann? Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und für Verbraucherschutz hat am 10.08.2018 durch E-Mail der Anstalt Niedersächsische Landesforsten von der Arbeitshilfe erfahren. 4. Welche Inhalte und Aussagen der „Arbeitshilfe Sicherung von Natura-2000-Gebieten im Wald“ des NLWKN und des MU vom 16.07.2018 geben die Positionen der Landesregierung wieder und welche nicht? Die Arbeitshilfe des MU ist als Argumentationshilfe für die UNB in der Auseinandersetzung mit juristischen Einwänden gedacht. Sie soll konkrete Antworten auf rechtliche Schreiben an die Landkreise für spezielle Einzelfälle geben. Die Position der Landesregierung zur Sicherung von Natura-2000-Gebieten im Wald ist im gemeinsamen Runderlass des MU und des ML vom 21.10.2015 zur „Unterschutzstellung von Natura- 2000-Gebieten im Wald durch Naturschutzgebietsverordnung“ (Unterschutzstellungserlass) sowie in einem zwischen MU und Ml sowie weiteren Beteiligten abgestimmten klarstellenden Leitfaden „Natura 2000 in niedersächsischen Wäldern“ und einem dazugehörigen Erlass vom 19.02.2018 festgeschrieben. Da die Arbeitshilfe, die als juristische Argumentationshilfe gedacht war, von einigen unteren Naturschutzbehörden verallgemeinert und auf die gesamten FFH-Gebiete bezogen wurde, sollen folgende Aussagen Klarheit schaffen: – Für die Bewahrung und die Wiederherstellung des von der FFH-Richtlinie geforderten günstigen Erhaltungszustands sind die erforderlichen Vorgaben zu treffen. Insofern müssen nur die für das jeweilige Gebiet erforderlichen und notwendigen Beschränkungen des Unterschutzstellungserlasses verordnet werden. – Die Sicherung der Natura-2000-Gebiete soll auf die nach EU-Recht notwendigen und erforderlichen Maßnahmen und Vorgaben begrenzt werden. Deshalb ist die unter Nummer 1.9 im Unterschutzstellungserlass enthaltene Öffnungsklausel, wonach räumlich oder inhaltlich spezifische Regelungen über die Erlassregelung hinaus getroffen werden können, nur im begründeten Ausnahmefall zum Schutz einzelner Arten oder Lebensraumtypen anzuwenden. – Die Arbeitshilfe spricht für den speziellen Einzelfall von Beschränkungen für das gesamte Natura -2000-Gebiet. Tatsächlich sind ausschließlich Beschränkungen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft auf Waldflächen mit wertbestimmenden Lebensraumtypen sowie für Fortpflanzungsund Ruhestätten wertbestimmender Arten vorzusehen. Viele Natura-2000-Gebiete weisen Waldflächen auf, die keine wertbestimmenden Lebensraumtypen oder Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Arten darstellen und dementsprechend auch nicht mit Beschränkungen zu versehen sind. Gemäß dem gemeinsamen Erlass zum Leitfaden sind Waldflächen, die bis- Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1959 3 her keine wertbestimmenden Waldlebensraumtypen oder Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Arten darstellen, nicht durch Auflagen zu wertbestimmenden Waldlebensraumtypen zu entwickeln (Entwicklungszonen). Solche naturschutzfachlichen Entwicklungsmaßnahmen sind in der Regel nur mit dem Einverständnis des Flächeneigentümers umzusetzen. – Der nicht flächige, also punktuelle oder streifenweise Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in wertbestimmenden Lebensraumtypen bleibt freigestellt. – Die Holzabfuhr ist ganzjährig in FFH-Gebieten zulässig. Die Untersagung der Abfuhr von Holzzwischenlagern bedarf der konkreten Kenntnis eines Aufzuchtareals wertbestimmender Arten. – Der Unterschutzstellungserlass sieht nur für die Lebensraumtypfläche je nach Erhaltungszustand oder für die Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wertbestimmenden Spechte und Fledermäuse das Belassen von drei oder sechs Habitatbäumen vor. Nur im speziellen Einzelfall kann zum Schutz einzelner Arten oder Lebensraumtypen hiervon abgewichen werden. Dieser Ausnahmefall muss begründet werden. Der Schutz bereits bestehender Habitatbäume nach Artenschutzrecht bleibt unberührt. Aus artenschutzrechtlichen Gründen geschützte Habitatbäume sind auf das Kontingent der geforderten drei bzw. sechs Habitatbäume anzurechnen. – Gemäß dem gemeinsamen Erlass des MU und ML zum Leitfaden sind Regelungen des LÖWE- Erlasses nicht in den Verordnungen für Landeswaldflächen festzuschreiben. Dies darf nur ausnahmsweise im begründeten Einzelfall zum Schutz einzelner Arten oder Lebensraumtypen erfolgen . Das Regierungsprogramm „LÖWE“ (Programm zur langfristigen ökologischen Waldentwicklung in den Niedersächsischen Landesforsten) bildet auf der Basis von 13 Grundsätzen den Rahmen für eine ökologisch und ökonomisch ausgewogene Waldbewirtschaftung. In einem auf die örtlichen Gegebenheiten und an die jeweiligen Standorte und Ausgangsverhältnisse angepassten Abwägungsprozess werden zum richtigen Zeitpunkt Maßnahmen und Ziele umgesetzt . Eine Festsetzung von starren Regelungen in einer Verordnung wird langfristig auch dem Naturschutz nicht gerecht werden können und die bewährten positiven Auswirkungen des LÖ- WE-Programms auf den Schutz von Natur und Umwelt beeinträchtigen. – Die Arbeitshilfe „Sicherung von Natura-2000-Gebieten im Wald“ ist eine zusammengefasste Darstellung naturschutzrechtlicher Einzelstellungnahmen zu der anwaltlich vorgebrachten Kritik und somit eine reine Fachdarstellung. 5. Wann und wie sollten die betroffenen nachgelagerten Behörden (z. B. Landwirtschaftskammer ) über die Arbeitshilfe informiert werden? Die Arbeitshilfe „Sicherung von Natura-2000-Gebieten im Wald“ richtet sich an die UNB (i. d. R. die Landkreise und die kreisfreien Städte) als Träger der Unterschutzstellungsverfahren von Natura- 2000-Gebieten. Die UNB wurden vom MU mit E-Mail vom 03.08.2018 darauf hingewiesen, dass ihnen ein „FAQ zu häufig wiederkehrenden Einwendungen zum Gem. RdErl. d. MU u. d. ML v. 21.10.2015 zur Unterschutzstellung von Natura-2000-Gebieten im Wald durch Naturschutzgebietsverordnung “ im passwortgeschützten Bereich des NLWKN-Internetauftritts zur Verfügung steht. 6. Wie ist die Arbeitshilfe in die Landkreise kommuniziert worden? Siehe Antwort auf die Frage 5. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1959 4 7. Wie steht die Landesregierung zu der Aussage der Waldbauern, dass die bestehenden Probleme durch die Arbeitshilfe nicht abgemildert würden, da diese nicht zielführend sei? Die Arbeitshilfe dient der Beschleunigung der Unterschutzstellungsverfahren, indem sie gebündelt Antworten auf die vorgebrachte anwaltliche Kritik zum Gem. RdErl. d. MU u. d. ML v. 21.10.2015 zur Unterschutzstellung von Natura-2000-Gebieten im Wald durch Naturschutzgebietsverordnung bereithält. 8. In welchen Bereichen sieht die Landesregierung Schwierigkeiten bei der Umsetzung der in der Arbeitshilfe formulierten Maßnahmen? Die Arbeitshilfe ist gerade keine Regelung gegenüber den UNB. Maßgeblich für die Festlegung der Maßnahmen in den Schutzgebietsverordnungen ist der Gem. RdErl. d. MU u. d. ML v. 21.10.2015 zur Unterschutzstellung von Natura-2000-Gebieten im Wald durch Naturschutzgebietsverordnung, zu dem die Landesregierung einen Leitfaden nebst begleitendem Erlass als Richtschnur und Interpretationshilfe erstellt hat. (Verteilt am ) (Verteilt am 26.10.2018) Drucksache 18/1959 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Horst Kortlang, Hermann Grupe und Jan-Christoph Oetjen (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz Arbeitshilfe Sicherung von Natura-2000-Gebieten im Wald