Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1972 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Horst Kortlang, Hermann Grupe und Jan-Christoph Oetjen (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz namens der Landesregierung Einfluss von Natura 2000 auf Bioprämien Anfrage der Abgeordneten Horst Kortlang, Hermann Grupe und Jan-Christoph Oetjen (FDP), eingegangen am 26.09.2018 - Drs. 18/1710 an die Staatskanzlei übersandt am 01.10.2018 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz namens der Landesregierung vom 26.10.2018 Vorbemerkung der Abgeordneten Gemäß § 3 der Arbeitshilfe zur Sicherung von Natura-2000-Gebieten kann die Ausweisung eines Naturschutzgebietes mit Einschränkungen und Verboten verbunden sein. So ist in der Arbeitshilfe vorgesehen, dass etwa das Befahren nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeter Straßen, Wege und Flächen mit Kraftfahrzeugen, das freie Laufenlassen von Hunden oder die Entnahme von Pflanzen und lebenden Tieren verboten werden können (http://www.nlwkn.niedersachsen.de/ download/98136/Muster-Naturschutzgebietsverordnung_-_Stand_20.02.2018_Lesefassung.pdf). Der ökologische Landbau genießt in Niedersachsen eine besondere Förderung, die jedoch mit Auflagen verknüpft ist (https://www.oeko-komp.de/wp-content/uploads/2018/05/Merkblatt-AUM- 2018.pdf). Vorbemerkung der Landesregierung Die Nachfrage nach heimischer Ware aus ökologischer Landwirtschaft steigt seit Jahren kontinuierlich . Immer mehr Verbraucherinnen und Verbraucher wünschen sich Bio-Lebensmittel aus ihrer Region. Daneben hat der Ökolandbau positive Wirkungen auf die Umwelt und die Entwicklung des ländlichen Raums. Das Land Niedersachsen unterstützt und fördert daher den ökologischen Landbau durch ein aufeinander abgestimmtes Bündel an Maßnahmen. Beispiele für die Förderung des ökologischen Landbaus in Niedersachsen wären u. a. – Flächenprämien für die Umstellung und Beibehaltung des Ökolandbaus, – Einrichtung eines Beirats zur Förderung des ökologischen Landbaus, – Förderung von Projekten des Kompetenzzentrums Ökolandbau (KÖN). Die Finanzierung der Flächenprämien für die Umstellung und Beibehaltung des Ökolandbaus erfolgt in der derzeit laufenden EU-Förderperiode von 2014 bis 2020 im von Niedersachsen und Bremen gemeinsam aufgestellten Programm PFEIL („Programm zur Förderung der Entwicklung im ländlichen Raum Niedersachsen und Bremen 2014 bis 2020“). Dessen Grundlage ist die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER). Im einschlägigen Artikel 29 (Ökologischer/biologischer Landbau) ist insbesondere festgelegt, dass Förderungen nur gewährt werden, wenn sich Landwirtinnen und Landwirte freiwillig verpflichten, ökologische/biologische landwirtschaftliche Bewirtschaftungsverfahren und -methoden einzuführen oder beizubehalten. Darüber hinaus verpflichtet § 29 Abs. 4 und 6 zu einem Ausschluss der Doppelförderung. Das Prinzip der Freiwilligkeit und Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1972 2 Ausschluss einer Doppelförderung müssen daher im besonderen Focus von Flächenprämien stehen , damit eine EU-rechtskonforme Umsetzung erfolgt und eventuelle finanzielle Anlastungen im Rahmen von PFEIL seitens der EU gegenüber dem Land nicht erfolgen. 1. Hebt eine NSG- oder eine LSG-Verordnung mit den dazugehörigen Regelungen den Anspruch auf die Bioprämie betroffener Betriebe auf? Die Prämie für den ökologischen/biologischen Landbau wird für den gesamten Betrieb gewährt (nach VO [EG] Nr. 834/2007). Von daher hebt eine Naturschutzgebiet (NSG)- oder eine Landschaftsschutzgebiet (LSG)-Verordnung in der Regel einen Anspruch auf die entsprechende Förderung nicht auf, da nur in Ausnahmefällen sämtliche Flächen eines betroffenen Betriebes innerhalb der o. g. Schutzkategorien liegen. Sind in den NSG bzw. LSGBewirtschaftungsauflagen zu beachten, die denen des Ökologischen Landbaus entsprechen, so ist die Freiwilligkeit der Durchführung der Fördermaßnahme Ökologischer Landbau nicht gegeben und es kann für die betroffenen Flächen keine EU-Förderung erfolgen . Ob eine Förderung des Ökologischen Landbaus für Flächen in einem NSG bzw. LSG erfolgen kann, ist von den hoheitlichen Auflagen abhängig und wird von den zuständigen Stellen der LWK vor Bewilligung der Fördermaßnahme geprüft. 2. Wenn ja, muss ein betroffener biologisch wirtschaftender Landwirt die bereits geflossenen Prämien aus der laufenden Förderperiode der Bioprämien zurückzahlen, wenn die Schutzverordnung im Laufe einer Bioprämienlaufzeit in Kraft tritt und die neu ausgewiesenen Flächen nicht mehr bioprämienfähig sind? Bei Neuausweisung von Schutzgebieten auf Flächen, in denen Fördermaßnahmen BV1 und BV3 (Ökolandbau und Ökolandbau - Zusatzförderung Wasserschutz) bewilligt worden sind, ist zu prüfen , ob die Freiwilligkeit nach Artikel 29 Abs. 1 bzw. Artikel 28 Abs. 2 der VO (EU) Nr. 1305/2013 für die Restlaufzeit der Verpflichtung noch gegeben ist. Entsprechen die Auflagen des Schutzgebietes im Wesentlichen denen der Förderung, dann erfolgt hier ein Widerruf der Bewilligung für die betreffenden Flächen in analoger Anwendung des Artikels 47 Abs. 3 der VO (EU) Nr. 1305/2013 mit Wirkung für die Zukunft. Auf die Rückerstattung der gezahlten Beträge aus den Vorjahren wird verzichtet . Der Widerruf ist bereits für das Jahr der Ausweisung des Schutzgebiets auszusprechen, wenn diese vor der ersten Nutzung erfolgt ist. 3. Ist in der folgenden Förderperiode eine generelle Förderung von Flächen in Naturschutzgebieten vorgesehen? Eine generelle Förderung von Flächen in Naturschutzgebieten auf der Basis der jetzigen ELER- Verordnung (Artikel 30 - Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie) ist nicht vorgesehen. 4. Wenn ja, ist diese für alle betroffenen Grundbesitzer abrufbar? Entfällt. 5. Wenn Frage 4 mit Nein beantwortet wurde: Welche Regelungen sind vorgesehen? Es ist vorgesehen, die bewährten Instrumente des Erschwernisausgleichs und der darauf aufbauenden Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen anzubieten. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1972 3 6. Bei wem liegt die Beweispflicht, ob rückwandelbare Flächen (laut § 30 Abs. 5 BNatSchG) weiterhin rückwandelbar sind, wenn in der zuständigen Behörde lediglich Unterlagen jünger als zehn Jahre vorliegen? § 30 Abs. 5 BNatSchG enthält eine Legalausnahme für den Fall, dass auf Flächen während einer Bewirtschaftung im Rahmen des Vertragsnaturschutzes ein gesetzlich geschütztes Biotop entstanden ist und dieses nach der Aufnahme der Bewirtschaftung ohne Beschränkungen beseitigt wird. Damit wird ein „Naturschutz auf Zeit“ auf diesen Flächen ermöglicht. Nach Beendigung des Vertragsnaturschutzes verbleibt eine Spanne von zehn Jahren, in denen die Beseitigung der entstandenen geschützten Biotope im Rahmen der zulässigen land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung zulässig ist. Die Beweispflicht richtet sich nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Vorschriften. Es gilt der Untersuchungsgrundsatz gemäß § 24 VwVfG. Danach hat die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. Steht ein Beseitigungsverbot für das Biotop infrage, müsste mithin seitens der Naturschutzbehörde geklärt sein, dass dieses nicht während der Vertragslaufzeit des Vertragsnaturschutzes entstanden ist, da für die während der Vertragslaufzeit entstandenen Biotope der gesetzliche Schutz nicht greift. 7. Bezogen auf Frage 6: Durch was ist die Beweispflicht seitens der Verwaltung bzw. des Landnutzers zu erfüllen? Die Erfüllung der Beweispflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. (Verteilt am 30.10.2018) Drucksache 18/1972 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Horst Kortlang, Hermann Grupe und Jan-Christoph Oetjen (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz Einfluss von Natura 2000 auf Bioprämien