Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1973 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Christopher Emden (AfD) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung Ausreisepflichtige Flüchtlinge Anfrage des Abgeordneten Christopher Emden (AfD), eingegangen am 08.10.2018 - Drs. 18/1789 an die Staatskanzlei übersandt am 11.10.2018 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 26.10.2018 Vorbemerkung des Abgeordneten In der Celleschen Zeitung vom 13.09.2018 wurde unter der Überschrift „Unhaltbarer Zustand“ im Zusammenhang mit „renitenten“ ausreisepflichtigen Migranten berichtet, dass es vollziehbar ausreisepflichtige Migranten gebe, die ihre Abschiebung durch z. B. ärztliche Gefälligkeitsgutachten aufzuschieben oder zu verhindern suchten. Vorbemerkung der Landesregierung Nach § 60 a Abs. 2 c des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wird vermutet, dass gesundheitliche Gründe der Abschiebung nicht entgegenstehen. Eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, muss der Ausländer durch ein qualifiziertes ärztliches Attest glaubhaft machen. Sofern ein solches Gutachten nicht oder nicht in qualifizierter Form ausgestellt wird, besteht die Vermutung , dass der Ausländer reisefähig ist und abgeschoben werden kann. 1. Wie viele vollziehbar ausreisepflichtige Flüchtlinge halten sich zum Stichtag 31.07.2018 in Niedersachsen auf (bitte aufschlüsseln nach Herkunftsländern, Alter und Geschlecht )? Zum Stichtag 31.07.2018 lebten in Niedersachsen insgesamt 22 444 ausreisepflichtige Personen. Bei 17 349 Personen wurde der Vollzug der Abschiebung vorübergehend ausgesetzt (Duldung), wobei die Duldungsgründe vielfältig sind (z. B. familiäre, dringende persönliche oder medizinische Gründe). Die Ausreisepflicht bestand zum Teil auch aus asylverfahrensunabhängigen Gründen. Die genaue Anzahl der vollziehbar ausreisepflichtigen Personen kann nicht aus dem Ausländerzentralregister (AZR) beziffert werden, da das AZR nicht danach differenziert, ob bereits die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht eingetreten ist. Daher ist bei der verbleibenden Differenz zwischen Ausreisepflichtigen und Geduldeten (5 095 Personen) zu berücksichtigen, dass in diesen Fällen die Ausreisepflicht nicht immer vollziehbar ist. Die Aufschlüsselung nach Herkunftsländern, Alter und Geschlecht kann den nachstehenden Tabellen entnommen werden. Nach Altersgruppen: Altersgruppe Ausreisepflichtige insgesamt davon mit Duldung 0 - unter 16 Jahre 6.220 5.038 16 - unter 18 Jahre 683 597 18 - unter 25 Jahre 3.644 2.726 25 - unter 35 Jahre 5.741 4.323 Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1973 2 Altersgruppe Ausreisepflichtige insgesamt davon mit Duldung 35 - unter 45 Jahre 3.461 2.680 45 - unter 55 Jahre 1.676 1.242 55 - unter 65 Jahre 742 540 65 Jahre und älter 277 203 Summe 22.444 17.349 Nach Geschlecht: Geschlecht Ausreisepflichtige insgesamt davon mit Duldung männlich 14.706 11.060 weiblich 7.695 6.255 unbekannt 43 34 Summe 22.444 17.349 Nach Staatsangehörigkeit: Staatsangehörigkeit Ausreisepflichtige insgesamt davon mit Duldung Afghanistan 985 724 Ägypten 17 14 Albanien 1.591 1.305 Algerien 420 332 Angola 11 9 Äquatorialguinea 1 1 Argentinien 1 0 Armenien 246 225 Aserbaidschan 137 118 Äthiopien 27 21 Bangladesch 9 8 Belgien 5 1 Benin 4 3 Bhutan 7 6 Bolivien 3 3 Bosnien und Herzegowina 458 380 Brasilien 9 9 Bulgarien 107 8 Burkina-Faso 5 5 Burundi 13 8 China 53 32 Dänemark u. Färöer 1 0 Dominikanische Republik 2 2 Ecuador 1 0 El Salvador 1 1 Elfenbeinküste (Côte d'Ivoire) 701 477 Eritrea 107 72 Estland 1 1 Finnland 1 0 Frankreich 7 1 Gabun 23 13 Gambia 124 91 Georgien 547 375 Ghana 276 245 Griechenland 18 5 Großbritannien mit Nordirland 5 1 Guinea 155 90 Guinea-Bissau 2 1 Haiti 6 6 Indien 105 95 Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1973 3 Staatsangehörigkeit Ausreisepflichtige insgesamt davon mit Duldung Indonesien 3 1 Irak 1.359 999 Iran, Islamische Republik 379 261 Israel 7 6 Italien 28 6 Jemen 8 5 Jordanien 25 21 Jugoslawien (ehemals) 66 37 Kambodscha 1 1 Kamerun 50 43 Kanada 1 0 Kap Verde 1 0 Kasachstan 28 26 Kenia 18 16 Kirgisistan 2 2 Kolumbien 35 22 Kongo 7 7 Kongo, Dem. Republik 15 13 Korea (Republik) 3 0 Korea, Dem. Volksrepublik 3 3 Kosovo 1.751 1.576 Kroatien 94 34 Kuba 2 0 Lettland 14 1 Libanon 1.021 904 Liberia 152 86 Libyen 21 17 Litauen 33 2 Madagaskar 9 8 Malawi 3 1 Mali 70 49 Marokko 315 243 Mauretanien 2 2 Mazedonien 779 641 Mexico 4 3 Moldau (Republik) 97 24 Monaco 1 0 Mongolei 4 4 Montenegro 1.214 1.049 Mosambik 4 1 Myanmar 1 1 Nepal 59 45 Neuseeland 1 1 Niederlande 38 0 Niger 19 13 Nigeria 232 192 Ohne Angabe 16 12 ohne Bezeichnung 54 49 Pakistan 713 569 Peru 5 5 Philippinen 22 20 Polen 142 5 Portugal 6 1 Ruanda 21 12 Rumänien 215 12 Russische Föderation 1.056 873 Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1973 4 Staatsangehörigkeit Ausreisepflichtige insgesamt davon mit Duldung Saudi Arabien 5 4 Schweden 13 0 Senegal 24 23 Serbien 1.801 1.531 Serbien (ehemals) 53 48 Serbien und Montenegro (ehemals) 66 60 Sierra Leone 9 8 Simbabwe 62 49 Slowakische Republik 4 0 Slowenien 3 1 Somalia 358 286 Sonstige afrikanische Staatsangehörigkeiten 45 41 Sonstige asiatische Staatsangehörigkeiten 156 142 Sonstige europäische Staatsangehörigkeiten 1 1 Sowjetunion (ehemals) 3 3 Spanien 17 4 Sri Lanka 27 23 Staatenlos 104 79 Südafrika 4 3 Sudan (ehemals) 32 24 Sudan (ohne Südsudan) 779 466 Südsudan 46 32 Syrien, Arabische Republik 737 586 Tadschikistan 2 1 Tansania 1 1 Thailand 17 10 Togo 14 10 Tschad 3 3 Tschechische Republik 5 0 Tunesien 61 44 Türkei 622 474 Uganda 6 3 Ukraine 139 82 Ungarn 17 0 Ungeklärt 670 611 Usbekistan 1 1 Venezuela 1 1 Vereinigte Staaten von Amerika 9 7 Vietnam 92 64 Weißrussland 14 11 Summe 22.444 17.349 Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/1973 5 2. Welche durchschnittliche Dauer liegt zwischen a) dem rechtskräftig ablehnenden Bescheid des Asylantrags und dem Erlass der Abschiebeverfügung , b) dem Erlass der Abschiebeverfügung und der Vollziehung der Abschiebung? Zu a: Eine Statistik liegt der Landesregierung nicht vor, da die Durchführung des Asylverfahrens in der Zuständigkeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge liegt. Allerdings wird gemäß § 34 ff. des Asylgesetzes (AsylG) die Abschiebungsandrohung bzw. Abschiebungsanordnung regelmäßig mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Zu b: Eine Statistik liegt der Landesregierung nicht vor. Die Dauer zwischen dem Erlass der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung und dem Vollzug der Abschiebung kann abhängig vom jeweiligen Einzelfall stark variieren. Es gibt verschiedene Gründe, aus denen eine Abschiebung nicht unmittelbar möglich ist. Dies sind beispielsweise eine ungeklärte Identität und Staatsangehörigkeit bzw. Passlosigkeit der abzuschiebenden Person, noch nicht vorliegende Passersatzpapiere des Herkunftsstaats, die für eine Abschiebung benötigt werden, oder eine aktuell vorhandene Reiseunfähigkeit. Sofern die nötigen Unterlagen und sonstigen Umstände, die eine Abschiebung möglich machen, vorliegen, wird die Ausreiseverpflichtung, sofern der Ausländer einer freiwilligen Ausreise nicht nachgekommen ist, konsequent durch Abschiebung umgesetzt. 3. Ist der Landesregierung bekannt, dass vollziehbar ausreisepflichtige Personen die Abschiebung durch die Vorlage ärztlicher Gefälligkeitsgutachten zu verhindern suchen sollen? Der Landesregierung sind keine Fälle berichtet worden, in denen ärztliche Gefälligkeitsgutachten vorgelegt worden sein sollen, um Abschiebungen zu verhindern. 4. Falls dies der Landesregierung bekannt ist: Hat die Landesregierung vor, dem entgegenzuwirken ? Bejahendenfalls: Welche Maßnahmen erwägt die Landesregierung insoweit ? Siehe Antwort zu Frage 3. (Verteilt am 30.10.2018) Drucksache 18/1973 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Christopher Emden (AfD) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport Ausreisepflichtige Flüchtlinge