Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2008 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Stephan Bothe (AfD) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz namens der Landesregierung Private Grünflächen Anfrage des Abgeordneten Stephan Bothe (AfD), eingegangen am 19.09.2018 - Drs. 18/1822 an die Staatskanzlei übersandt am 15.10.2018 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz namens der Landesregierung vom 05.11.2018 Vorbemerkung des Abgeordneten Im Zusammenhang mit dem bereits abgeschlossenen Vorgang der Petition mit der Vorgangsnummer 02484/11/17, eingebracht am 13.01.2016, frage ich die Landesregierung, inwieweit es in niedersächsischen Kommunen üblich und zulässig ist, naturschutzrechtliche, ausgleichsrelevante Maßnahmen auf privaten Grünflächen im jeweiligen Bebauungsplan festzusetzen, ohne bei Verkauf entsprechender Flächen durch Kommunen an Privatpersonen diese privaten Grünflächen im Kaufvertrag als Ausgleichsflächen zu benennen, und was gegebenenfalls hierfür die Rechtsgrundlage ist. Antwort der Landesregierung Auf der Grundlage des Baugesetzbuchs (BauGB) haben die Gemeinden in eigener Verantwortung Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere die Belange des Umweltschutzes , einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen. Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind dabei gemäß § 1 a) Abs. 3 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen. Der Ausgleich kann durch geeignete Festsetzungen nach § 9 BauGB erfolgen, so z. B. nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB mit der Festsetzung von Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft. Derartige Festsetzungen können auf öffentlichen oder auch privaten Grünflächen getroffen werden. Insbesondere bei der Festsetzung auf privaten Grünflächen sind im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB die naturschutzrechtlichen Anforderungen und Belange der Grundstückseigentümer zu beachten, und die bauliche Nutzung von Grundstücken kann beschränkt werden. Diese Entscheidung wird im Rahmen der kommunalen Planungshoheit eigenverantwortlich durch die Gemeinden beschlossen. Inwieweit Kommunen bei dem Verkauf von Grundstücken Ausgleichsflächen in Kaufverträgen besonders benennen, ist der Landesregierung nicht bekannt. Grundstücksgeschäfte durch die Gemeinden erfolgen im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung eigenverantwortlich. Nach allgemeiner Rechtsauffassung obliegt es dem Grunderwerber, sich vor dem Kauf über die Beschaffenheit und Nutzbarkeit eines Grundstücks zu informieren. (Verteilt am 06.11.2018) Drucksache 18/2008 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Stephan Bothe (AfD) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz Private Grünflächen