Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2046 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Harm Rykena (AfD) Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung Versorgung der allgemeinbildenden Schulen mit Systemadministratoren Anfrage des Abgeordneten Harm Rykena (AfD), eingegangen am 08.10.2018 - Drs. 18/1787 an die Staatskanzlei übersandt am 11.10.2018 Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung vom 06.11.2018 Vorbemerkung des Abgeordneten Die Pflege der Netzwerke, der Software und der Hardware an allgemeinbildenden Schulen Niedersachsens wird in der Regel nicht einheitlich durch hauptberuflich eingestellte Fachkräfte bzw. Fachfirmen durchgeführt, sondern ist von Schule zu Schule unterschiedlich geregelt. Schulassistenten, Sekretariat, Lehrer und beauftragte Fachfirmen übernehmen diese Tätigkeiten. Im Masterplan Digitalisierung des Wirtschaftsministers Althusmann wird unter Kapitel 2.7, Digitale Bildung, als Punkt 8 die „Stärkung einer professionellen Administration und Wartung der Schul-IT-Infrastruktur“1 gefordert . Vor dem Hintergrund dieser Absichtserklärung des Wirtschaftsministeriums ist es notwendig zu erfahren, wie die Betreuung und Wartung der Schul-IT-Infrastruktur bisher geregelt ist. Vorbemerkung der Landesregierung Eine IT-Infrastruktur mit entsprechender Hard- und Softwareausstattung sowie der Wartung der Struktur ist eine zentrale Voraussetzung für die Arbeit mit digitalen Medien in Schulen. Das Niedersächsische Schulgesetz (NSchG) regelt die Frage, wie öffentliche Schulen hinsichtlich der Schulanlage und sächlichen Ausstattung finanziert werden. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 NSchG haben die Schulträger die erforderlichen Schulanlagen zu errichten, mit der notwendigen Einrichtung auszustatten und ordnungsgemäß zu unterhalten. Der Schulträger trägt für die baulichen Anlagen sowie für die sächliche Ausstattung der Schulen im Rahmen einer weisungsfreien Pflichtaufgabe Sorge. Zu den Sachkosten gehören neben den Aufwendungen für den Schulbau und die laufende Verwaltung insbesondere die Kosten für die Innenausstattung und die Lehrmittel der Schule. Dazu zählt auch die IT-Infrastruktur. Die Unterhaltung und Finanzierung des IT-Betriebes an öffentlichen allgemeinbildenden Schulen ist allerdings eine sehr komplexe Problemstellung. Ungeachtet der Ausstattungspflicht der Schulträger sowie der schulgesetzlichen Kostenlastverteilung sind die Schulträger nicht verpflichtet, ständig und fortlaufend Personal in der Schule vorzuhalten. Daraus folgt, dass für den sogenannten First-Level-Support als Anwenderunterstützung neben dem Schulträgerpersonal nach § 53 Abs. 1 Satz 4 NSchG auch Personal des Landes eingesetzt wird. Dabei kann es sich um den in § 53 Abs. 1 Satz 1 NSchG genannten Personenkreis sowie auch um Lehrkräfte handeln. Auch Personen nach § 53 Abs. 3 NSchG können in Betracht kommen. Unter dem „First Level Support “ sind Arbeiten zu verstehen, die vor Ort durch die Nutzerinnen und Nutzer selbst oder gering qualifizierte IT-Mitarbeiterinnen und IT-Mitarbeiter erledigt werden können, wie z. B. Austauschen von Druckertinte, Toner, Kabeltausch oder die Behebung sogenannter Bagatell-Fehler (z. B. Papierstau ). Auch gehört dazu die Meldung größerer Störungen an den Schulträger. 1 Die Strategie Niedersachsen zur digitalen Transformation, hrsg. v. Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft , Arbeit, Verkehr und Digitalisierung (2018), S. 78. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2046 2 Um den ständig steigenden hohen Kostenbelastungen Rechnung zu tragen, haben die Landesregierung und die kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens in einer gemeinsamen Vereinbarung vom 12.12.2016 u. a. eine Finanzierungsregelung zur Systembetreuung und PC-Ausstattung an Schulen getroffen. Danach verpflichtet sich das Land, an die Schulträger allgemeinbildender Schulen jährliche Zuschüsse in Höhe von 4,7 Millionen Euro sowie an die Schulträger der berufsbildenden Schulen jährliche Zuschüsse von 6,3 Millionen Euro zu leisten. Außerdem trägt das Land Kosten von 5 Millionen Euro für den „First-Level-Support“. Mit den insgesamt 16 Millionen Euro geht die Erwartungshaltung des Landes einher, dass die kommunalen Schulträger Kosten in derselben Höhe für die Systembetreuung tragen und diese mit eigenen Kräften sicherstellen. Mit Verabschiedung des Haushaltsbegleitgesetzes wurde die Vereinbarung mit Wirkung vom 01.01.2017 gesetzlich in § 5 Abs. 1 des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes verankert. Durch die erheblichen Investitionen in die IT-Infrastruktur an Schulen durch den niedersächsischen Masterplan Digitalisierung und durch den erwarteten DigitalPakt des Bundes und der Länder sowie durch die mit der „Strategie zur Bildung in der digitalen Welt“ der Kultusministerkonferenz und dem niedersächsischen Landeskonzept „Medienkompetenz in Niedersachsen - Ziellinie 2020“ formulierten Ziele (u. a. „Bring Your Own Device“) wird sich die Systemadministration an den Schulen signifikant verändern und zu Entlastungen führen. Die Schulträgerschaft der öffentlichen Schulen gehört in Niedersachsen nach § 101 Abs. 2 NSchG zu den kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben im eigenen Wirkungskreis, die den Gemeinden durch Artikel 28 Abs. 2 des Grundgesetzes garantiert sind. Daher wurde für die Beantwortung der Fragen 1 bis 9 vom Kultusministerium die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens (AGKSV) beteiligt und um entsprechende Zulieferung gebeten. Da der AGKSV zu den Fragen jedoch keine Erkenntnisse vorlagen, können die Fragen 1, 2, 4, 5, 6 und 8 nur für die allgemeinbildenden Schulen, die nach § 102 Abs. 7 NSchG in der Trägerschaft des Landes stehen, beantwortet werden. 1. Wie viele allgemeinbildende Schulen haben für die IT-Infrastruktur einen Wartungsvertrag mit einer Fachfirma abgeschlossen? Die IT-Infrastruktur der landeseigenen Internatsgymnasien Bad Bederkesa, Bad Harzburg und Esens sowie der Kollegs Braunschweig, Oldenburg und Wolfsburg werden vom Landesbetrieb IT.Niedersachsen (IT.N) betreut. Hinsichtlich der allgemeinbildenden Schulen in den fünf niedersächsischen Landesbildungszentren (Landesbildungszentren für Hörgeschädigte - LBZH - Braunschweig, Hildesheim, Oldenburg, Osnabrück und Landesbildungszentrum für Blinde - LBZB - Hannover) haben insgesamt drei (LBZH Braunschweig, Oldenburg und Osnabrück) für die IT-Infrastruktur Wartungsverträge abgeschlossen , wobei der Wartungsvertrag des LBZH Braunschweig nur die Wartung des Smartboards umfasst . Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen. 2. Durch welche Mittel gewährleisten die Schulen die Bezahlung dieser Wartungsverträge ? Die Kosten für die genannten landeseigenen Internatsgymnasien sowie der Kollegs Braunschweig, Oldenburg und Wolfsburg werden aus Kapitel 07 01, Titelgruppe 98/99 getragen. Soweit es die Landesbildungszentren (LBZ) betrifft, erfolgt die Bezahlung aus den LBZ in den jeweiligen Fachkapiteln zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln für die IT-Ausstattung. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2046 3 3. Wer ist rechtlich für die Wartung der IT-Infrastruktur zuständig? Für Schulen in kommunaler Trägerschaft haben die Schulträger nach der schulgesetzlichen Kostenlastverteilung in § 113 Abs. 1 Satz 1 NSchG die sächlichen Kosten der öffentlichen Schulen zu tragen. Dazu gehören grundsätzlich auch die Kosten für die PC-Ausstattung einschließlich Wartung , Pflege und den barrierefreien Zugang. Die IT-Infrastruktur der drei landeseigenen Internatsgymnasien sowie der Kollegs Braunschweig, Oldenburg und Wolfsburg wird von IT.N gewartet. Die rechtliche Verantwortung für die Wartung liegt bei der jeweiligen Schulleiterin bzw. dem jeweiligen Schulleiter. Bei den Landesbildungszentren für Hörgeschädigte liegt die rechtliche Verantwortung für die Wartung der IT-Infrastruktur bei der jeweiligen Direktorin bzw. dem jeweiligen Direktor; im Landesbildungszentrum für Blinde in Hannover liegt diese bei der dortigen Gesamtverantwortlichen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen. 4. Wie viele allgemeinbildende Schulen haben einen Systemadministrator, der maßgeblich nur für die Administration der Schul-IT-Infrastruktur zuständig ist? Weder die niedersächsischen Internatsgymnasien noch die Kollegs in Trägerschaft des Landes beschäftigen einen speziellen Systemadministrator. Diese Aufgabe wird schulintern von Lehrkräften oder der Schulassistenz übernommen. Zwei der allgemeinbildenden Schulen an den Landesbildungszentren haben Systemadministratoren . Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen. 5. Wie viele allgemeinbildende Schulen haben einen Systemadministrator, der neben der Administration der Schul-IT-Infrastruktur auch noch für andere Aufgaben zuständig ist? Keine der allgemeinbildenden Schulen an den Landesbildungszentren hat Systemadministratoren, die neben der Administration der Schul-IT-Infrastruktur zusätzlich noch für andere Aufgaben zuständig sind. Hinsichtlich der landeseigenen Internatsgymnasien sowie der vorstehend genannten Kollegs wird auf die Beantwortung der Frage 4 verwiesen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen. 6. Wie viele allgemeinbildenden Schulen haben keinen Systemadministrator? Drei der allgemeinbildenden Schulen an den Landesbildungszentren haben keine Systemadministratoren . Hinsichtlich der landeseigenen Internatsgymnasien sowie der vorstehend genannten Kollegs wird auf die Beantwortung der Frage 4 verwiesen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen. 7. Wer verwaltet und pflegt an den allgemeinbildenden Schulen die IT-Systeme (Updates, Behebung von Fehlern, usw., gebeten wird um eine Übersicht mit Auflistung der einzelnen Personengruppen: Lehrer, Schulassistenten, externe Fachkräfte, Sekretariat etc.) Hinsichtlich der Schulen in kommunaler Trägerschaft wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2046 4 Die Verwaltung und Pflege der IT-Systeme an den allgemeinbildenden Schulen im Bereich der Landesbildungszentren erfolgt durch unterschiedliche Personengruppen. Beim LBZH Braunschweig durch einen Schulassistenten, beim LBZH Hildesheim und beim LBZB Hannover durch Systemadministratoren, beim LBZH Oldenburg durch eine externe Fachkraft sowie beim LBZH Osnabrück durch eine Lehrkraft und eine externe Fachkraft. Die Kollegs und die niedersächsischen Internatsgymnasien beschäftigen keine externen Systemadministratoren oder Systemadministratorinnen. Diese Tätigkeit wird intern von Lehrkräften oder den Schulassistentinnen und Schulassistenten ausgeübt. 8. Durch welche Mittel gewährleisten die Schulen die Bezahlung der Administration der IT-Infrastruktur? Soweit die Administration durch bei den Landesbildungszentren angestellte Personen wahrgenommen wird, erfolgt die Finanzierung über die Personalkosten bei dem jeweiligen Fachkapitel; soweit die Landesbildungszentren dafür externe Fachkräfte einsetzen, erfolgt die Bezahlung aus den Landesbildungszentren in den jeweiligen Fachkapiteln zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln für die IT-Ausstattung. Die Kosten für die landeseigenen Internatsgymnasien sowie der genannten Kollegs werden aus Kapitel 07 01, Titelgruppe 98/99 getragen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen. 9. Wer ist rechtlich für die Wartung und Pflege der Schul-IT sowie für die Bezahlung der IT-Administration zuständig (um die Benennung der rechtlichen Grundlagen wird gebeten )? Bei den Landesbildungszentren für Hörgeschädigte liegt die rechtliche Verantwortung für die Wartung und Pflege der Schul-IT sowie die Zuständigkeit für die Bezahlung der IT-Administration bei der jeweiligen Direktorin bzw. dem Direktor des LBZH; im Landesbildungszentrum für Blinde in Hannover liegt diese bei der dortigen Gesamtverantwortlichen. Die entsprechende Zuständigkeit ist in der jeweiligen Geschäftsordnung rechtlich verankert. Die IT-Infrastruktur der niedersächsischen Internatsgymnasien sowie der genannten Kollegs wird von IT.N betreut. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen. (Verteilt am 09.11.2018) Drucksache 18/2046 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Harm Rykena (AfD) Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums Versorgung der allgemeinbildenden Schulen mit Systemadministratoren