Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/207 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Belit Onay, Eva Viehoff, Dragos Panescu, Stefan Wenzel, Christian Meyer, Meta Janssen-Kucz, Imke Byl, Helge Limburg, Julia Willie Hamburg und Miriam Staudte (Bündnis 90/Die Grünen) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung Kleine Kommunalfraktionen - Wie viele stehen nach den Plänen der Landesregierung vor dem Aus? Anfrage der Abgeordneten Belit Onay, Eva Viehoff, Dragos Panescu, Stefan Wenzel, Christian Wenzel, Meta Janssen-Kucz, Imke Byl, Helge Limburg, Julia Willie Hamburg und Miriam Staudte (Bündnis 90/Die Grünen), eingegangen am 18.12.2017 - Drs. 18/95 an die Staatskanzlei übersandt am 21.12.2017 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 23.01.2018, gezeichnet Boris Pistorius Vorbemerkung der Abgeordneten Das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) gilt als das „Grundgesetz“ der niedersächsischen Städte, Landkreise und Gemeinden sowie der Region Hannover und ist die Rechtsgrundlage für den Aufbau der kommunalen Strukturen in Niedersachsen. Darin enthalten sind die wesentlichen Rechte und Pflichten der 2016 bei der Kommunalwahl gewählten 17 822 Ratsmitglieder und der Kreistags- und Regionsabgeordneten, die sich in 943 Gemeinden, 36 Landkreisen und der Region Hannover ehrenamtlich in die Politik einbringen. Ebenfalls wird im NKomVG die Größe der jeweiligen kommunalen Vertretung festgelegt. Diese beträgt in Abhängigkeit der Einwohnerzahl und Art der Gebietskörperschaft zwischen 6 und maximal 70 Abgeordnete. Einzig die Regionsversammlung Hannover stellt mit bis zu 84 Abgeordneten eine Ausnahme dar. § 57 des NKomVG befasst sich mit Fraktionen und Gruppen und bringt zum Ausdruck, dass diese bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Vertretung, im Hauptausschuss und in den Ausschüssen zentral mitwirken. In diesem Paragrafen ist festgelegt, dass zwei oder mehr Abgeordnete einer kommunalen Vertretung sich zu einer Fraktion oder Gruppe zusammenschließen können. Die neue Landesregierung von SPD und CDU hat in ihrem Koalitionsvertrag für die 18. Wahlperiode des Landtages im Unterkapitel Landesentwicklung und Kommunen auf Seite 124, Randnummer 3188 f. vereinbart: „Die Mindestgröße von Fraktionen in den kommunalen Vertretungen soll im Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) auf drei festgesetzt werden.“ Der neue Minister für Wissenschaft und Kultur, Björn Thümler, war bis zur Landtagswahl 2017 Fraktionsvorsitzender der CDU-Landtagsfraktion und an den Verhandlungen des Koalitionsvertrags beteiligt. Gegenüber der Kreiszeitung Wesermarsch sagte er am 7. Dezember 2017, dass er mit der geplanten Anhebung der Mindestfraktionsgrößen „nicht ganz so glücklich“ ist. Es sei aber ein Kompromiss, den man mit der SPD habe schließen müssen. Der stellvertretende Vorsitzende der CDU-Fraktion im Landtag, Ulf Thiele, erklärte am 2. Dezember 2017 gegenüber dem Weser-Kurier die Motivation der Großen Koalition. „Die zunehmende Zersplitterung der kommunalen Vertretungen belastet die Arbeits- und Entscheidungsfähigkeit der kommunalen Gremien. Die Festsetzung der Fraktionsgröße auf mindestens drei Mitglieder soll also dafür Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/207 2 sorgen, dass die kleinen Parteien wichtige Beschlüsse nicht länger ausbremsen. CDU und SPD folgten damit einer Diskussion der kommunalen Spitzenverbände“, so Thiele. Vorbemerkung der Landesregierung Bereits seit Längerem ist in der kommunalen Praxis ein vermehrter Bedarf wahrnehmbar, wonach die im NKomVG für die Willensbildung der Vertretungen vorgegebenen Strukturen und Verfahren auf ihre Effektivität hin zu überprüfen und zu verbessern sind. In Rede stehen dabei häufig aufwändigere und i. T. länger andauernde Entscheidungsprozesse. Diese werden insbesondere auch auf die gestiegene Vielfalt des Parteienspektrums und eine hohe Zahl an Einzelbewerberinnen und -bewerbern und Wählergruppen bei gleichzeitig zunehmender Komplexität der zu behandelnden Sachfragen zurückgeführt. Die Einschätzung, dass die kommunale Willensbildung durch diese Zunahme der politischen Akteure schwieriger geworden ist, wird die Landesregierung zum Anlass nehmen, Möglichkeiten zu prüfen, die Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungen dort, wo es sinnvoll und zulässig ist, zu stärken. Wegen der damit verbundenen Straffung und Konzentration der Arbeit der kommunalen Vertretungen könnte die nach Größe der Kommune gestaffelte Erhöhung der Fraktionsmindeststärke im Rahmen der allgemein anerkannten und auch im kommunalen Bereich anderer Bundesländer praktizierten Größenordnung eine mögliche, geeignete Maßnahme darstellen. Der Landesregierung ist bewusst, dass das Verfassungsrecht und die ihm folgende Rechtsprechung für die betreffenden Regelungen einen notwendigerweise sehr engen Rahmen setzen. Der dem Gesetzgeber bei der Festlegung der Fraktionsmindeststärke zustehende Ermessensspielraum unterliegt zweifellos insbesondere den rechtlichen Schranken des Gleichheitssatzes, des Willkürund Übermaßverbots und nicht zuletzt des aus dem Demokratieprinzip folgenden Minderheitenschutzes . Vor diesem Hintergrund sind die rechtlichen und darüber hinaus die demokratiepolitischen Implikationen einer möglichen Weiterentwicklung der einschlägigen Regelungen sorgsam im Blick zu halten. Die Landesregierung beabsichtigt daher, Alternativen zunächst in einem Fachdialog u. a. mit den kommunalen Spitzenverbänden zu erörtern. Dabei sollen insbesondere die Auswirkungen der bislang geltenden Fraktionsmindeststärke auf die Funktionsfähigkeit der Vertretungen betrachtet werden. Eine von bislang zwei auf drei erhöhte Mindestzahl von Fraktionsmitgliedern erscheint in diesem Zusammenhang als ein mögliches und vergleichsweise mildes Mittel, um unter Beachtung der demokratischen Teilhabe die Handlungsfähigkeit der gewählten Gremien zu erhöhen. Denn immerhin würde damit zunächst nur die Anforderung an die Größe einer Fraktion oder Gruppe erhöht, jedoch einzelnen Abgeordneten oder kleineren Gruppierungen nicht die Möglichkeit genommen, sich zu einer solchen zusammenzuschließen oder überhaupt in den Rat oder Kreistag zu gelangen. Gleichwohl wird man auch hierbei aus verfassungsrechtlichen Gründen die Situation in kleinen Gemeinden besonders zu berücksichtigen haben. Darüber hinaus entspricht es nicht der politischen Zielsetzung der Landesregierung, die Mindestgröße von Fraktionen in Stadtbezirks- oder Ortsräten zu erhöhen. Denn diese sollen i. S. einer dezentralen Interessenvertretung an der Meinungsbildung einer Stadt bzw. Gemeinde mitwirken und verfügen über weniger materielle Entscheidungsrechte als die Vertretung. Im Übrigen steht es im eigenen Ermessen der Kommune, eine Ortschafts- oder Stadtbezirksverfassung einzuführen. Die in Rede stehende Effektivität von Verfahren der Meinungsbildung und Entscheidung ist somit im Rahmen kommunaler Selbstverwaltung vor Ort gestaltbar. Der Koalitionsvertrag stellt ein Handlungsprogramm für fünf Jahre dar. Aufgrund der erst kürzlich erfolgten Regierungsumbildung und vorrangiger Prioritäten in der ersten Regierungsphase hat die Landesregierung noch nicht festgelegt, bis wann welche Änderungen im Kommunalverfassungsrecht erfolgen sollen. Die Vorarbeiten befinden sich noch im Anfangsstadium. Dabei verweist die Soll-Formulierung zur Erhöhung der Fraktionsmindeststärke im Koalitionsvertrag auf die Notwendigkeit , das Regelungsziel und den Regelungsinhalt sehr sorgfältig zu prüfen und mit den wesentlichen Interessenträgern zu erörtern. Unter Berücksichtigung der maßgeblichen Funktion von Fraktionen , die Meinungsbildung und Beschlussfassung in den Vertretungen zu erleichtern, sowie mit Blick auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die insbesondere auch den Minderheitsschutz Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/207 3 betreffen, sollen Maßstäbe gefunden werden, die zu rechtlich unbedenklichen Lösungen führen können. 1. Wie bewertet die Landesregierung die Äußerung von Björn Thümler, dass die CDU bei der geplanten Erhöhung der Mindestgröße kommunaler Fraktionen als Kompromiss auf einen Wunsch der SPD eingegangen ist? Es liegt in der Natur eines Koalitionsvertrags, dass die beteiligten Parteien bei ihren Verhandlungen über ein Regierungsprogramm Kompromisse schließen. Im Übrigen kann die Landesregierung nicht erkennen, dass es in ihren Reihen hinsichtlich der beabsichtigten und in der Vorbemerkung erläuterten Vorgehensweise zur möglichen Neuregelung der Mindestfraktionsstärke in den kommunalen Vertretungen einen Dissens gibt. 2. Stehen alle Kabinettsmitglieder hinter der Vereinbarung im Koalitionsvertrag zur Erhöhung der Mindestgröße von Fraktionen auf kommunaler Ebene? Das Kabinett hat sich in seiner Gesamtheit mit der Frage, ob die Mindestgröße von Fraktionen auf der kommunalen Ebene erhöht werden soll, noch nicht befasst. Unabhängig davon tragen alle Kabinettsmitglieder die im Koalitionsvertrag getroffenen Vereinbarungen mit und fühlen sich an sie gebunden. 3. Gab es von der Landesregierung zu dem Vorhaben der Erhöhung der Mindestgröße kommunaler Fraktionen bereits Gespräche mit den bzw. Positionierungen seitens der kommunalen Spitzenverbände? Wenn ja, wann fanden diese statt? Nein. 4. Zu welchem Zeitpunkt und in welchen kommunalen Vertretungen wurden nach Ansicht der Landesregierung wichtige Beschlüsse durch welche „kleinen Parteien“ in Kommunen ausgebremst? Der Landesregierung ist im Detail nicht bekannt, zu welchem Zeitpunkt und in welchen Kommunen Beschlüsse aufgrund der Zusammensetzung einer Vertretung und der Zahl ihrer Fraktionen nur verspätet oder gegebenenfalls gar nicht gefasst werden konnten. Im Übrigen wird es im Rahmen einer Neuregelung auch nicht um eine Reaktion auf einzelne Vorgänge in bestimmten Kommunen gehen. Vielmehr muss sie einem generellen Bedarf folgen. Dieser wird deshalb wesentlicher Gegenstand des in der Vorbemerkung erläuterten Fachdialogs sein. Hierbei sollen entsprechende Befunde aus der Praxis aufgenommen und mit kommunalen Vertreterinnen und Vertretern erörtert werden. 5. Was ist nach Ansicht der Landesregierung ein „wichtiger Beschluss“ in einer kommunalen Vertretung, und gibt es dementsprechend auch unwichtige Beschlüsse? Nach Ansicht der Landesregierung werden in der Vertretung, dem Hauptorgan der Kommune, keine unwichtigen Beschlüsse gefasst. Allerdings kann die Bedeutung von Beschlüssen durchaus differenziert betrachtet werden. Entscheidungen, die grundlegenden und allgemein verbindlichen Charakter haben, kann eine größere Bedeutung zuerkannt werden als Entscheidungen, die z. B. nur in einem Einzelfall und/oder zeitbezogen bzw. für eine begrenzte Dauer getroffen werden. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/207 4 6. Welche Parteien bzw. Wählergemeinschaften in den kommunalen Vertretungen würden in welcher Anzahl aufgrund einer Erhöhung der Mindestgröße der Fraktionen in den kommunalen Vertretungen von zwei auf drei ihren Fraktionsstatus verlieren (bitte aufschlüsseln nach Partei bzw. Wählergemeinschaft und dem jeweiligen Typ der kommunalen Gebietskörperschaft: Kreistag, Regionsversammlung, Stadtrat, Gemeinderat, Samtgemeinderat, Ortsrat)? Die Mitgliederzahl der Vertretung wird von der Rechtsprechung als maßgebliches Kriterium für die Festlegung einer Fraktionsmindestgröße anerkannt. Allerdings hat sich noch keine vorherrschende Auffassung herausgebildet, welche Grenze sich insoweit aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben ergibt. Die Landesregierung wird deshalb bei ihrem weiteren Vorgehen praktisch nachvollziehbare Kriterien für Minderheitenrechte und demokratische Repräsentativität berücksichtigen. Hierbei erscheinen insbesondere Überlegungen relevant, denen als Maßstab jeweils die objektive Möglichkeit von Abgeordneten zugrunde liegt, überhaupt eine Fraktion bilden zu können. Ein solcher Maßstab kann aus denkbaren Mehrheitskonstellationen und Fraktionsstärken abgeleitet werden, wobei das in der Praxis etablierte Parteiensystem in den Blick genommen werden sollte. Demnach dient das Recht, sich zu einer Fraktion zusammenschließen zu können, insbesondere auch dem Minderheitenschutz, da fraktionslose Abgeordnete nur eingeschränkte Mitgliedschaftsrechte besitzen. Dieser Minderheitenschutz gewinnt konsequenterweise in Vertretungen eine umso größere Bedeutung, in denen eine Partei nicht nur über eine erhöhte Zahl, sondern sogar über wenigstens die Hälfte der Sitze verfügt. Geht man für eine solche Konstellation von auch in Niedersachsen sechs etablierten Parteien aus und stellt zudem in Rechnung, dass sich vor Ort häufig mindestens eine oder sogar zwei weitere örtliche Parteien oder Wählergemeinschaften bilden, könnten der stärksten Partei in diesem Fall bis zu sieben Gruppierungen gegenüberstehen. Ein gewisser Minderheitenschutz für diese wäre auch bei einer Erhöhung der Fraktionsstärke gegeben, wenn sie jeweils über drei Sitze verfügen könnten, also wenigstens 21 Oppositionssitze zur Verfügung stünden. Von dieser Fallgestaltung ausgehend käme eine im NKomVG generell bzw. einheitlich geregelte Erhöhung der Fraktionsmindeststärke erst ab einer Vertretung mit 42 Abgeordneten, also in Landkreisen und in Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern, in Betracht. Eine andere Perspektive bezieht sich auf die mögliche Dominanz großer Parteien. Empirisch erreichten diese in den zurückliegenden Wahlen über alle Kommunen hinweg mindestens 60 % der Stimmen. Um demgegenüber vier etablierten kleineren Parteien sowie zusätzlich noch bis zu zwei weiteren örtlichen Gruppierungen die Chance auf eine Fraktionsbildung auch bei erhöhter Mindestzahl zu eröffnen, müssten diese bei zusammen 40 % der Stimmen wenigstens 15 bis 18 Sitze in einer Vertretung auf sich vereinigen können. Hieraus errechnet sich gemeinsam bei der o. g. Stärke größerer Parteien eine Mindestgröße der Vertretung von 38 bis 45 Sitzen. Sie läge damit ebenfalls in dem Bereich, der sich aus der vorangegangenen Betrachtung einer einzigen Mehrheitspartei ableitet und stützt insoweit die Annahme der Landesregierung, dass eine generell bzw. einheitlich geregelte Mindestfraktions- bzw. Gruppengröße von drei Abgeordneten vermutlich nur in Landkreisen und in Gemeinden ab 50 000 Einwohnern verfassungsrechtlich gangbar erscheint. Die nachfolgende Darstellung mit einer Recherche auf den Internetseiten der Kommunen als empirische Basis schlüsselt deshalb die von einer erhöhten Mindestfraktionsstärke betroffenen Fraktionen und Gruppen für Landkreise und Gemeinden (Städte) mit mehr als 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern auf. Samtgemeinden gibt es in dieser Größenordnung in Niedersachsen nicht. Fraktionen mit zwei Mitgliedern, die sich mit anderen Abgeordneten zu einer Gruppe zusammengeschlossen haben, wurden nicht berücksichtigt, weil die Gruppe bereits mindestens drei Personen umfasst. Ebenfalls nicht berücksichtigt werden Abgeordnete, die bereits nach jetzigem Recht kein Mitglied einer Fraktion sind. Regionsversammlung Kreistag Stadtrat Insgesamt BÜNDNIS 90/GRÜNE 1 1 FDP 11 9 20 LINKE 15 9 24 AfD 4 3 7 Sonst. (z. B. PIRATEN, PARTEI) 1 2 3 WG 1 8 13 22 Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/207 5 7. Zu wann soll die angekündigte Gesetzesänderung zur Erhöhung der Mindestgröße der Fraktionen in den kommunalen Vertretungen nach den Plänen der Landesregierung umgesetzt werden und in Kraft treten? Siehe Vorbemerkung. 8. Ist bei einem Inkrafttreten der Erhöhung der Mindestgröße der Fraktionen vor der nächsten Kommunalwahl im Jahr 2021 ein Bestandsschutz für aktuelle Fraktionen mit zwei Mitgliedern vorgesehen? Aufgrund der in der Vorbemerkung dargestellten Vorgehensweise ist diese Frage noch nicht Gegenstand der bisherigen Überlegungen gewesen. 9. Soll die geplante Erhöhung der Mindestgröße der Fraktionen nach den Plänen der Landesregierung für alle kommunalen Vertretungen gelten oder erst ab einer (bitte zu nennenden ) Mindestgröße der jeweiligen Vertretung? Siehe Vorbemerkung und Antwort zu Frage 6. 10. Welche Nachteile erleiden Abgeordnete in kommunalen Vertretungen, wenn diese nicht (mehr) in einer Fraktion Mitglied sind? Fraktionslose Abgeordnete bleiben bei der Verteilung der stimmberechtigten Ausschusssitze unberücksichtigt . Sie können allerdings verlangen, in einem Ausschuss ihrer Wahl beratendes Mitglied zu werden (§ 71 Abs. 4 Satz 3 NKomVG). Auch das Akteneinsichtsrecht (§ 58 Abs. 4) und die Möglichkeit , Zuwendungen zu den Sach- und Personalkosten zu erhalten (§ 57 Abs. 3 NKomVG), sind an den Fraktionsstatus gebunden. Das Auskunfts- und Antragsrecht (§ 56 NKomVG) steht dagegen jedem Mitglied der Vertretung zu. 11. Gedenkt die Landesregierung, die Rechte fraktionsloser Abgeordneter in kommunalen Vertretungen in irgendeiner Form zu stärken, und, wenn ja wie? Aufgrund der in der Vorbemerkung dargestellten Vorgehensweise ist diese Frage noch nicht Gegenstand der bisherigen Überlegungen gewesen. 12. Welche weiteren Änderungen am Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz plant die Landesregierung in der 18. Wahlperiode des Landtags? Ausweislich des Koalitionsvertrags sind bislang noch keine weiteren Änderungen geplant. 13. Plant die Landesregierung, Änderungen am kommunalen Wahlrecht vorzunehmen, beispielsweise eine Abkehr vom Sitzverteilungsverfahren Hare/Niemeyer, und wenn ja, welche? Ausweislich des Koalitionsvertrags sind solche Änderungen bislang nicht geplant. 14. Welche Sitzzuteilungsverfahren sind im Rahmen des niedersächsischen Kommunalwahlrechts denkbar? Für die Berechnung der Sitzzuteilung kommen drei Verfahren in Betracht: Das Höchstzahlverfahren nach d’Hondt, das Proportionalverfahren nach Hare/Niemeyer sowie das Divisorverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers, für welches drei Berechnungsmethoden (Höchstzahlverfahren, Rangmaßzahlverfahren und iteratives Verfahren [mit Standardrundung]) in Betracht kommen. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/207 6 15. Welche Vor- und Nachteile haben nach Ansicht der Landesregierung die jeweiligen Sitzverteilungsverfahren hinsichtlich der Repräsentation von Parteien und Wählergemeinschaften ? Das Wahlsystem für die niedersächsischen Kommunalwahlen besteht aus einer Verbindung von Verhältniswahl und Personenwahl. Bei der Verhältniswahl ist zur Übertragung des Stimmenverhältnisses auf das Sitzverhältnis ein bestimmtes Berechnungsverfahren erforderlich. Denn in der Praxis lässt sich die zustehende Sitzzahl nie in glatten Zahlen, sondern immer nur in Zahlenbruchteilen ausdrücken. Da es aber nur ganze und nicht gebrochene Mandate zu verteilen gibt, kann der Grundgedanke der Verhältniswahl nie vollkommen, sondern immer nur annähernd verwirklicht werden . Es werden also immer Reststimmen verbleiben, die bei der Sitzverteilung nicht berücksichtigt werden können. Eine gewisse Ungenauigkeit lässt sich bei der Verteilung der letzten Sitze grundsätzlich nie ausschließen und ist daher bei jedem Berechnungsverfahren möglich. Im Einzelnen: Bei dem d´Hondtschen Höchstzahlverfahren werden die auf die Wahlvorschläge entfallenen Stimmen jeweils so oft durch 1, 2, 3, etc. geteilt, bis aus den gewonnen Quotienten so viele Höchstzahlen ausgesondert werden können wie Sitze zu vergeben sind. In der Reihenfolge der so ermittelten Höchstzahlen werden jedem Wahlvorschlag dann die Sitze zugewiesen. Das Verfahren zeichnet sich durch eine gewisse Begünstigung größerer Wahlvorschlagsträger bei der Sitzzuteilung aus. Vorteilhaft an der Sitzzuteilung nach d’Hondt ist, dass sie leicht zu berechnen und somit für die Wählerinnen und Wähler gut nachvollziehbar ist. Bei dem gegenwärtig für die Sitzzuteilung bei Kommunalwahlen in Niedersachsen angewendeten Proportionalverfahren nach Hare/Niemeyer wird die Gesamtzahl der zu vergebenden Sitze mit der Stimmenzahl der jeweiligen Partei oder Wählergruppe multipliziert und durch die Gesamtzahl aller Stimmen dividiert. Aus den so ermittelten Proportionalzahlen erhält jeder Wahlvorschlag zunächst so viele Sitze wie ganze Zahlen auf ihn entfallen. Die restlichen noch zu vergebenden Sitze werden anhand der höchsten Zahlenbruchteile vergeben. Das Verfahren Hare/Niemeyer führt dazu, dass der Sitzanteil eines Wahlvorschlags sich stärker dem auf den Wahlvorschlag entfallenden Stimmenanteil annähert. Dies kann sich tendenziell in einer Begünstigung kleinerer Wahlvorschläge auswirken. Auch dieses Verfahren ist leicht zu berechnen und die Sitzzuteilung ist für die Wählerinnen und Wähler sehr gut nachvollziehbar. Durch das Divisorverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers mit Standardrundung, das im Bundeswahlrecht Anwendung findet, soll die Sitzzuteilung im Vergleich zum Verfahren nach Hare/Niemeyer weiter verfeinert werden. Nach diesem Verfahren ist zunächst die Wahlzahl (Divisor) zu berechnen , in dem die Gesamtzahl aller abgegebenen gültigen Stimmen durch die Gesamtzahl der zu vergebenden Abgeordnetensitze dividiert wird. Jede Partei oder Wählergruppe erhält so viele Sitze, wie sich aus der Berechnung der auf eine Partei entfallenen Stimmen dividiert durch die Wahlzahl ergeben. Dabei entstehende Zahlenbruchteile unter 0,5 werden auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet, ab 0,5 auf die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet. Falls nach diesem ersten Rechenschritt weniger Sitze auf die Parteien entfallen, als Sitze insgesamt zu vergeben sind, ist die Wahlzahl herabzusetzen und die Berechnung mit der herabgesetzten Wahlzahl zu wiederholen. Dies ist solange zu wiederholen, bis eine Wahlzahl gefunden ist, mit der genau so viele Sitze auf die Parteien und Wählergruppen entfallen, wie insgesamt zu vergeben sind. Falls nach dem ersten Rechenschritt mit der errechneten Wahlzahl mehr Sitze als zu vergeben sind für die Parteien und Wählergruppen errechnet werden, ist eine erneute Berechnung mit einer heraufgesetzten Wahlzahl durchzuführen, mit der für die Parteien genau so viele Sitze berechnet werden , wie zu vergeben sind. Nachteilig beim Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers mit Standardrundung ist, dass die Berechnung deutlich aufwändiger ist, verschiedene Rechenschritte beinhaltet und die Berechnung der Sitzzuteilung nur sehr schwer nachvollziehbar ist. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/207 7 16. Durch welches Sitzzuteilungsverfahren wird nach Ansicht der Landesregierung der Wählerwille am besten abgebildet (bitte mit Erläuterung und Beispielrechnungen für Kreistage, Stadt-/Gemeinde-/Ortsräte und Regionsversammlung Hannover anhand unterschiedlicher Ratsgrößen)? Siehe Antwort zu Frage 15. In der Anlage sind beispielhafte Berechnungen anhand der Ergebnisse der letzten Kommunalwahlen 2016 für die Sitzzuteilung in der Regionsversammlung der Region Hannover (als größte Kommune ) und in dem Kreistag des Landkreises Lüchow-Dannenberg (als Landkreis mit der kleinsten Zahl an Wahlberechtigten) im Vergleich der Sitzzuteilungsverfahren nach Hare-Niemeyer und nach d’Hondt dargestellt. Da ein Divisorverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers mit Standardrundung in Niedersachsen nicht eingeführt worden ist, ist ein entsprechendes maschinelles Berechnungsverfahren hierfür nicht vorhanden. Sowohl das Verfahren nach Hare/Niemeyer als auch das d’Hondtsche Höchstzahlverfahren ist verfassungskonform und steht im Einklang mit den Grundsätzen der Verhältniswahl und der Wahlgleichheit . Es bleibt der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers überlassen, welche der mit beiden Verfahren verbundenen Nachteile er in Kauf nehmen will. Nach dem Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz (NKWG) erfolgt die Berechnung der Sitzverteilung für die Regionsversammlung und die Kreistage, die Samtgemeinderäte und die Gemeinderäte sowie die Ortsräte und die Stadtbezirksräte jeweils durch die für die jeweilige Ebene zuständige kommunale Wahlleitung nach dem Verfahren Hare/Niemeyer (§ 36 Abs. 2 bis 5 NKWG). 17. Welcher Zusammenhang besteht nach Ansicht der Landesregierung zwischen der Größe der Kreistage, Stadt-/Gemeinde-/Ortsräte und der Regionsversammlung Hannover und der nötigen Zahl der Stimmen, um in das jeweilige Gremium einzuziehen? Welche Unterschiede bestehen hier gegebenenfalls zu anderen Bundesländern? Nach § 46 NKomVG richtet sich die Zahl der zu wählenden Abgeordneten in der Regionsversammlung , einem Kreistag, einem Samtgemeinderat oder einem Stadt- bzw. Gemeinderat nach der jeweiligen Einwohnerzahl. Die Staffelung erfolgt nicht linear, d. h. größere Kommunen haben im Verhältnis zur Zahl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner weniger Abgeordnete als kleinere Kommunen . Entsprechendes gilt für die Wahl der Mitglieder eines Stadtbezirks- oder Ortsrates (§ 45 p NKWG). Dies hat zum einen zur Folge, dass bei vergleichbar großen Gebietseinheiten pro zu vergebendem Sitz eine annähernd gleich große Anzahl an Wählerstimmen benötigt wird. Zum anderen bedeutet es, dass in größeren Gebietseinheiten mehr Stimmen benötigt werden, um einen Sitz zu erhalten. Letztlich hängt die Anzahl der tatsächlich benötigten Stimmen pro Sitz aber auch von der Wahlbeteiligung ab. Auch in den übrigen Flächenländern staffelt sich die Größe der Vertretung jeweils nach der Anzahl der im Wahlgebiet lebenden Einwohnerinnen und Einwohner. 18. Plant die Landesregierung die Einführung weiterer Eintrittshürden (beispielsweise in Form einer expliziten Sperrklausel) bei Kommunalwahlen, und wären diese verfassungsrechtlich vertretbar? Nein. 19. Sollten nach Ansicht der Landesregierung die Kommunen selbst entscheiden können, welches Sitzverteilungsverfahren sie anwenden möchten? Wenn ja, wie kann dies umgesetzt werden? Wegen der elementaren Bedeutung der Berechnung der Sitzzuteilung für einen demokratisch legitimierten Wahlvorgang unterliegt die Entscheidung dem Vorbehalt des Gesetzes und ist deshalb vom niedersächsischen Gesetzgeber zu treffen. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/207 8 20. Wie hat sich die Anzahl der Parteien und Wählergemeinschaften in den kommunalen Vertretungen im Vergleich der Kommunalwahlen 2006, 2011 und 2016 entwickelt? Parteien: Anzahl der vertretenen Parteien in …. 2006 2011 2016 der Regionsversammlung, Kreistagen und Räten in kreisfreien Städten 10 10 14 Gemeinderäten 9 15 15 Samtgemeinderäten 6 9 11 Wählergruppen: Zur Entwicklung der Anzahl von Wählergemeinschaften in den kommunalen Vertretungen liegen der Landesregierung Zahlen nicht vor. Bekannt ist die nachstehend dargestellte Anzahl der von Wählergruppen errungenen Sitze. Anzahl der Sitze, die von Wählergruppen errungen wurden in… 2006 2011 2016 der Regionsversammlung, Kreistagen und Räten von kreisfreien Städten 155 162 163 Gemeinderäten 2 694 2 973 3 242 Samtgemeinderäten 294 339 403 21. Gibt es seitens der Landesregierung Erkenntnisse, dass in den vergangenen Jahren eine Zersplitterung der kommunalen Vertretungen und dadurch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Kommunalen Vertretungen eingetreten ist? Siehe Vorbemerkung und Antworten zu den Fragen 4 und 20. Auch dieses Thema wird Gegenstand des in der Vorbemerkung erläuterten Fachdialogs sein. (Verteilt am 23.01.2018) Ergebnis KW 2016 in der Region Hannover nach d'Hondt (fiktive Berechnung) (910.600 Wahlberechtigte) Anlage zu Frage 16 (Divisor) CDU SPD Grüne FDP DIE LINKE. AfD Nds. PIRATEN DIE HANNOVERANER Die PARTEI Nds. 416.424 448.317 195.695 77.101 68.815 144.759 22.698 26.789 13.177 1 416.424,0000 448.317,0000 195.695,0000 77.101,0000 68.815,0000 144.759,0000 22.698,0000 26.789,0000 13.177,0000 2 208.212,0000 224.158,5000 97.847,5000 38.550,5000 34.407,5000 72.379,5000 11.349,0000 13.394,5000 6.588,5000 3 138.808,0000 149.439,0000 65.231,6667 25.700,3333 22.938,3333 48.253,0000 7.566,0000 8.929,6667 4.392,3333 4 104.106,0000 112.079,2500 48.923,7500 19.275,2500 17.203,7500 36.189,7500 5.674,5000 6.697,2500 3.294,2500 5 83.284,8000 89.663,4000 39.139,0000 15.420,2000 13.763,0000 28.951,8000 4.539,6000 5.357,8000 2.635,4000 6 69.404,0000 74.719,5000 32.615,8333 12.850,1667 11.469,1667 24.126,5000 3.783,0000 4.464,8333 2.196,1667 7 59.489,1429 64.045,2857 27.956,4286 11.014,4286 9.830,7143 20.679,8571 3.242,5714 3.827,0000 1.882,4286 8 52.053,0000 56.039,6250 24.461,8750 9.637,6250 8.601,8750 18.094,8750 2.837,2500 3.348,6250 1.647,1250 9 46.269,3333 49.813,0000 21.743,8889 8.566,7778 7.646,1111 16.084,3333 2.522,0000 2.976,5556 1.464,1111 10 41.642,4000 44.831,7000 19.569,5000 7.710,1000 6.881,5000 14.475,9000 2.269,8000 2.678,9000 1.317,7000 11 37.856,7273 40.756,0909 17.790,4545 7.009,1818 6.255,9091 13.159,9091 2.063,4545 2.435,3636 1.197,9091 12 34.702,0000 37.359,7500 16.307,9167 6.425,0833 5.734,5833 12.063,2500 1.891,5000 2.232,4167 1.098,0833 13 32.032,6154 34.485,9231 15.053,4615 5.930,8462 5.293,4615 11.135,3077 1.746,0000 2.060,6923 1.013,6154 14 29.744,5714 32.022,6429 13.978,2143 5.507,2143 4.915,3571 10.339,9286 1.621,2857 1.913,5000 941,2143 15 27.761,6000 29.887,8000 13.046,3333 5.140,0667 4.587,6667 9.650,6000 1.513,2000 1.785,9333 878,4667 16 26.026,5000 28.019,8125 12.230,9375 4.818,8125 4.300,9375 9.047,4375 1.418,6250 1.674,3125 823,5625 17 24.495,5294 26.371,5882 11.511,4706 4.535,3529 4.047,9412 8.515,2353 1.335,1765 1.575,8235 775,1176 18 23.134,6667 24.906,5000 10.871,9444 4.283,3889 3.823,0556 8.042,1667 1.261,0000 1.488,2778 732,0556 19 21.917,0526 23.595,6316 10.299,7368 4.057,9474 3.621,8421 7.618,8947 1.194,6316 1.409,9474 693,5263 20 20.821,2000 22.415,8500 9.784,7500 3.855,0500 3.440,7500 7.237,9500 1.134,9000 1.339,4500 658,8500 21 19.829,7143 21.348,4286 9.318,8095 3.671,4762 3.276,9048 6.893,2857 1.080,8571 1.275,6667 627,4762 22 18.928,3636 20.378,0455 8.895,2273 3.504,5909 3.127,9545 6.579,9545 1.031,7273 1.217,6818 598,9545 23 18.105,3913 19.492,0435 8.508,4783 3.352,2174 2.991,9565 6.293,8696 986,8696 1.164,7391 572,9130 24 17.351,0000 18.679,8750 8.153,9583 3.212,5417 2.867,2917 6.031,6250 945,7500 1.116,2083 549,0417 25 16.656,9600 17.932,6800 7.827,8000 3.084,0400 2.752,6000 5.790,3600 907,9200 1.071,5600 527,0800 26 16.016,3077 17.242,9615 7.526,7308 2.965,4231 2.646,7308 5.567,6538 873,0000 1.030,3462 506,8077 27 15.423,1111 16.604,3333 7.247,9630 2.855,5926 2.548,7037 5.361,4444 840,6667 992,1852 488,0370 28 14.872,2857 16.011,3214 6.989,1071 2.753,6071 2.457,6786 5.169,9643 810,6429 956,7500 470,6071 29 14.359,4483 15.459,2069 6.748,1034 2.658,6552 2.372,9310 4.991,6897 782,6897 923,7586 454,3793 30 13.880,8000 14.943,9000 6.523,1667 2.570,0333 2.293,8333 4.825,3000 756,6000 892,9667 439,2333 = 26 Sitze = 27 Sitze = 12 Sitze = 4 Sitze = 4 Sitze = 9 Sitze = 1 Sitz = 1 Sitz Ergebnis KW 2016 in der Region Hannover nach d'Hondt (fiktive Berechnung) (910.600 Wahlberechtigte) Anlage zu Frage 16 ALFA Nds. Bündnis C Neue Liberale Nds. ASH BIG GFW UWG-BGS EB P EB S 6.551 2.261 576 179 202 7.571 2.836 515 552 1.435.018 (=gesamt) 6.551,0000 2.261,0000 576,0000 179,0000 202,0000 7.571,0000 2.836,0000 515,0000 552,0000 3.275,5000 1.130,5000 288,0000 89,5000 101,0000 3.785,5000 1.418,0000 257,5000 276,0000 2.183,6667 753,6667 192,0000 59,6667 67,3333 2.523,6667 945,3333 171,6667 184,0000 1.637,7500 565,2500 144,0000 44,7500 50,5000 1.892,7500 709,0000 128,7500 138,0000 1.310,2000 452,2000 115,2000 35,8000 40,4000 1.514,2000 567,2000 103,0000 110,4000 1.091,8333 376,8333 96,0000 29,8333 33,6667 1.261,8333 472,6667 85,8333 92,0000 935,8571 323,0000 82,2857 25,5714 28,8571 1.081,5714 405,1429 73,5714 78,8571 818,8750 282,6250 72,0000 22,3750 25,2500 946,3750 354,5000 64,3750 69,0000 727,8889 251,2222 64,0000 19,8889 22,4444 841,2222 315,1111 57,2222 61,3333 655,1000 226,1000 57,6000 17,9000 20,2000 757,1000 283,6000 51,5000 55,2000 595,5455 205,5455 52,3636 16,2727 18,3636 688,2727 257,8182 46,8182 50,1818 545,9167 188,4167 48,0000 14,9167 16,8333 630,9167 236,3333 42,9167 46,0000 503,9231 173,9231 44,3077 13,7692 15,5385 582,3846 218,1538 39,6154 42,4615 467,9286 161,5000 41,1429 12,7857 14,4286 540,7857 202,5714 36,7857 39,4286 436,7333 150,7333 38,4000 11,9333 13,4667 504,7333 189,0667 34,3333 36,8000 409,4375 141,3125 36,0000 11,1875 12,6250 473,1875 177,2500 32,1875 34,5000 385,3529 133,0000 33,8824 10,5294 11,8824 445,3529 166,8235 30,2941 32,4706 363,9444 125,6111 32,0000 9,9444 11,2222 420,6111 157,5556 28,6111 30,6667 344,7895 119,0000 30,3158 9,4211 10,6316 398,4737 149,2632 27,1053 29,0526 327,5500 113,0500 28,8000 8,9500 10,1000 378,5500 141,8000 25,7500 27,6000 311,9524 107,6667 27,4286 8,5238 9,6190 360,5238 135,0476 24,5238 26,2857 297,7727 102,7727 26,1818 8,1364 9,1818 344,1364 128,9091 23,4091 25,0909 284,8261 98,3043 25,0435 7,7826 8,7826 329,1739 123,3043 22,3913 24,0000 272,9583 94,2083 24,0000 7,4583 8,4167 315,4583 118,1667 21,4583 23,0000 262,0400 90,4400 23,0400 7,1600 8,0800 302,8400 113,4400 20,6000 22,0800 251,9615 86,9615 22,1538 6,8846 7,7692 291,1923 109,0769 19,8077 21,2308 242,6296 83,7407 21,3333 6,6296 7,4815 280,4074 105,0370 19,0741 20,4444 233,9643 80,7500 20,5714 6,3929 7,2143 270,3929 101,2857 18,3929 19,7143 225,8966 77,9655 19,8621 6,1724 6,9655 261,0690 97,7931 17,7586 19,0345 218,3667 75,3667 19,2000 5,9667 6,7333 252,3667 94,5333 17,1667 18,4000 Ergebnis KW 2016 in der Region Hannover (84 Sitze) nach Hare/Niemeyer (910.600 Wahlberechtigte) Partei Stimmen Proportionalzahl 1) Sitze nach ganzen Zahlen Sitze nach Zahlenbruchteilen Sitze gesamt CDU 416.424 24,37573327 24 24 SPD 448.317 26,24261717 26 26 Grüne 195.695 11,45517338 11 1 12 FDP 77.101 4,513172657 4 1 5 DIE LINKE. 68.815 4,028144595 4 4 AfD Nds. 144.759 8,473591272 8 1 9 Piraten 22.698 1,328646749 1 1 DIE HANNOVERANER 26.789 1,568116916 1 1 2 Die PARTEI Nds. 13.177 0,77132691 0 1 1 ALFA Nds. 6.551 0,383468361 0 0 Bündnis C 2.261 0,132349559 0 0 BIG 202 0,011824242 0 0 Neue Liberale 576 0,03371665 0 0 ASH 179 0,010477917 0 0 GFW 7.571 0,443174929 0 0 EB P 515 0,030145963 0 0 EB S 552 0,03231179 0 0 UWG-BGS 2.836 0,166007674 0 0 Gesamt: 1.435.018 79 5 84 1)Proportionalzahl = Gesamtzahl der Sitze * jeweilige Stimmen / Gesamtzahl aller Stimmen Ergebnis KW 2016 im LK Lüchow-Dannenberg nach d'Hondt (fiktive Berechnung) (41.238 Wahlberechtigte) (Divisor) CDU SPD Grüne FDP AfD Nds. UWG SOLI Bürgerliste WFW 21.201 12.531 8.165 2.127 5.088 11.745 6.065 2.787 354 70.063 1 21.201,0000 12.531,0000 8.165,0000 2.127,0000 5.088,0000 11.745,0000 6.065,0000 2.787,0000 354,0000 (=gesamt) 2 10.600,5000 6.265,5000 4.082,5000 1.063,5000 2.544,0000 5.872,5000 3.032,5000 1.393,5000 177,0000 3 7.067,0000 4.177,0000 2.721,6667 709,0000 1.696,0000 3.915,0000 2.021,6667 929,0000 118,0000 4 5.300,2500 3.132,7500 2.041,2500 531,7500 1.272,0000 2.936,2500 1.516,2500 696,7500 88,5000 5 4.240,2000 2.506,2000 1.633,0000 425,4000 1.017,6000 2.349,0000 1.213,0000 557,4000 70,8000 6 3.533,5000 2.088,5000 1.360,8333 354,5000 848,0000 1.957,5000 1.010,8333 464,5000 59,0000 7 3.028,7143 1.790,1429 1.166,4286 303,8571 726,8571 1.677,8571 866,4286 398,1429 50,5714 8 2.650,1250 1.566,3750 1.020,6250 265,8750 636,0000 1.468,1250 758,1250 348,3750 44,2500 9 2.355,6667 1.392,3333 907,2222 236,3333 565,3333 1.305,0000 673,8889 309,6667 39,3333 10 2.120,1000 1.253,1000 816,5000 212,7000 508,8000 1.174,5000 606,5000 278,7000 35,4000 11 1.927,3636 1.139,1818 742,2727 193,3636 462,5455 1.067,7273 551,3636 253,3636 32,1818 12 1.766,7500 1.044,2500 680,4167 177,2500 424,0000 978,7500 505,4167 232,2500 29,5000 13 1.630,8462 963,9231 628,0769 163,6154 391,3846 903,4615 466,5385 214,3846 27,2308 14 1.514,3571 895,0714 583,2143 151,9286 363,4286 838,9286 433,2143 199,0714 25,2857 15 1.413,4000 835,4000 544,3333 141,8000 339,2000 783,0000 404,3333 185,8000 23,6000 16 1.325,0625 783,1875 510,3125 132,9375 318,0000 734,0625 379,0625 174,1875 22,1250 17 1.247,1176 737,1176 480,2941 125,1176 299,2941 690,8824 356,7647 163,9412 20,8235 18 1.177,8333 696,1667 453,6111 118,1667 282,6667 652,5000 336,9444 154,8333 19,6667 19 1.115,8421 659,5263 429,7368 111,9474 267,7895 618,1579 319,2105 146,6842 18,6316 20 1.060,0500 626,5500 408,2500 106,3500 254,4000 587,2500 303,2500 139,3500 17,7000 21 1.009,5714 596,7143 388,8095 101,2857 242,2857 559,2857 288,8095 132,7143 16,8571 22 963,6818 569,5909 371,1364 96,6818 231,2727 533,8636 275,6818 126,6818 16,0909 23 921,7826 544,8261 355,0000 92,4783 221,2174 510,6522 263,6957 121,1739 15,3913 24 883,3750 522,1250 340,2083 88,6250 212,0000 489,3750 252,7083 116,1250 14,7500 25 848,0400 501,2400 326,6000 85,0800 203,5200 469,8000 242,6000 111,4800 14,1600 26 815,4231 481,9615 314,0385 81,8077 195,6923 451,7308 233,2692 107,1923 13,6154 27 785,2222 464,1111 302,4074 78,7778 188,4444 435,0000 224,6296 103,2222 13,1111 28 757,1786 447,5357 291,6071 75,9643 181,7143 419,4643 216,6071 99,5357 12,6429 29 731,0690 432,1034 281,5517 73,3448 175,4483 405,0000 209,1379 96,1034 12,2069 30 706,7000 417,7000 272,1667 70,9000 169,6000 391,5000 202,1667 92,9000 11,8000 = 13 Sitze = 8 Sitze = 5 Sitze = 1 Sitz = 3 Sitze = 7 Sitze = 4 Sitze = 1 Sitz Ergebnis KW 2016 im LK Lüchow-Dannenberg (42 Sitze) nach Hare/Niemeyer (41.238 Wahlberechtigte) Partei Stimmen Proportionalzahl1) Sitze nach ganzen Zahlen Sitze nach Zahlenbruchteilen Sitze insgesamt CDU 21.201 12,70916175 12 1 13 SPD 12.531 7,511839345 7 7 Grüne 8.165 4,894594865 4 1 5 FDP 2.127 1,275052453 1 1 AfD Nds. 5.088 3,050054951 3 3 UWG 11.745 7,040663403 7 7 SOLI 6.065 3,635727845 3 1 4 Bürgerliste 2.787 1,670696373 1 1 2 WFW 354 0,212209012 0 0 Gesamt: 70.063 38 4 42 1)Proportionalzahl = Gesamtzahl der Sitze * jeweilige Stimmen / Gesamtzahl aller Stimmen 18-00207 Drucksache 18/207 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Belit Onay, Eva Viehoff, Dragos Panescu, Stefan Wenzel, Christian Meyer, Meta Janssen-Kucz, Imke Byl, Helge Limburg, Julia Willie Hamburg und Miriam Staudte (Bündnis 90/Die Grünen) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport Kleine Kommunalfraktionen - Wie viele stehen nach den Plänen der Landesregierung vor dem Aus? Anlage Region KW 2016 (d'Hondt) Region KW 2013 (Hare-Niemeyer) LK DAN KW 2016 (d'Hondt) LK DAN KW 2016 (Hare-Niemeyer)