Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2092 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Dr. Stefan Birkner und Christian Grascha (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung Aufarbeitung von Missständen bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorfinanzierung Anfrage der Abgeordneten Dr. Stefan Birkner und Christian Grascha (FDP), eingegangen am 11.10.2018 - Drs. 18/1819 an die Staatskanzlei übersandt am 15.10.2018 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 13.11.2018 Vorbemerkung der Abgeordneten Das effiziente Vorgehen gegen Geldwäsche und Terrorfinanzierung ist ein maßgebliches Instrument zur Bekämpfung schwerster krimineller Tatbestände. Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) soll als zentraler Akteur die „Verhinderung, Aufdeckung und Unterstützung bei der Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ (Artikel 32 Abs. 1 der Richtlinie [EU] 2015/849) gewährleisten. Seitdem die FIU zum 26.06.2017 fachlich und strukturell neu ausgerichtet und zur Generalzolldirektion in das Zollkriminalamt überführt wurde, wurde mehrfach darüber berichtet, dass die FIU Meldungen , die mit Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche in Zusammenhang stehen, nicht innerhalb der gesetzlichen Frist an die zuständigen (Strafverfolgungs-)Behörden der Länder weitergeleitet habe. Transaktionen möglicher inkriminierter Gelder konnten somit von den zuständigen Stellen nicht mehr rechtzeitig vor einem Eingang in den Geldkreislauf angehalten bzw. ausgesetzt werden. Vorbemerkung der Landesregierung Eine effiziente Bekämpfung der Geldwäschekriminalität und der Terrorismusfinanzierung sowie die zeitnahe Aufhebung möglicher Missstände bei der Bearbeitung von Verdachtsmeldungen durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) sind der Landesregierung zentrale Anliegen . Diesbezügliche Fragestellungen wurden bereits in den vorausgegangenen Kleinen Anfragen zur schriftlichen Beantwortung der Abgeordneten Stefan Wenzel und Helge Limburg (GRÜNE) vom 02.04.2018 zum Thema „Leistungsfähigkeit des Zolls bei der Verfolgung von Geldwäsche“ (Drs. 18/998) sowie der Anfrage der Abgeordneten Jan-Christoph Oetjen, Dr. Stefan Birkner u. a. (FDP) vom 07.09.2018 zu der Frage „Ist eine effektive Bekämpfung der Geldwäschekriminalität in Niedersachsen gewährleistet?“ (Drs. 18/1590) seitens der Landesregierung beantwortet. 1. Wie viele Verdachtsmeldungen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche stehen oder der Terrorfinanzierung dienen, wurden den zuständigen (Strafverfolgungs-)Behörden in Niedersachsen seit dem 26.06.2017 von der FIU übermittelt? Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 des Geldwäschegesetzes (GwG) sind durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) Verdachtsmeldungen, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in einem Zusammenhang stehen, unverzüglich den hierfür zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln. Seit Juni 2017 besteht zwischen den niedersächsischen Staatsanwaltschaften und dem LKA Niedersachsen die Vereinbarung, dass ausschließlich das LKA Niedersachsen als Adressat für die von Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2092 2 der FIU übermittelten Verdachtsmeldungen gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 GwG fungieren soll. Seit dem 26.06.2017 hat die FIU insgesamt 2 601 Verdachtsmeldungen (Stand 19.10.2018) an das LKA Niedersachsen übersandt. Darüber hinaus erhalten die Finanzbehörden (Zollfahndungsamt Hannover, die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls oder das Finanzamt) unmittelbar von der FIU Mitteilungen zur Auswertung hinsichtlich der Einleitung oder Durchführung von Besteuerungs- oder Steuerstrafverfahren gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 GwG, bei denen die Analysen der FIU keine Hinweise auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung ergeben haben. Diese Verdachtsmeldungen unterliegen infolgedessen keiner Analyse bzw. Weiterleitung an die Justiz durch das LKA Niedersachsen. Insbesondere im zweiten Halbjahr 2017 waren für das Land Niedersachsen deutliche Rückgänge bei der Übersendung von Verdachtsmeldungen zu konstatieren. 383 Verdachtsmeldungen wurden durch die an das Zollkriminalamt verlagerte FIU in diesem Zeitraum übersandt. Insgesamt gingen im Jahr 2017 in Niedersachsen 2 137 Verdachtsmeldungen ein, gegenüber 3 459 Verdachtsmeldungen im Jahr 2016. Von den dem LKA Niedersachsen zugestellten 2 601 Verdachtsmeldungen wurden 59 wegen des Verdachts der Terrorismusfinanzierung an den polizeilichen Staatsschutz im LKA Niedersachsen zur Bearbeitung abgegeben. 2. Wie viele nicht fristgerecht weitergeleitete Geldwäscheverdachtsmeldungen gemäß §§ 43 Abs. 1, 46 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 32 Abs. 2 des Geldwäschegesetzes (GwG) - sogenannte Fristfälle - sind der Landesregierung oder den ihr nachgeordneten Behörden seit dem 26.06.2017 bekannt (bitte um Angabe in tabellarischer Form, sortiert nach Datum und Höhe der Transaktion in Euro; bitte in der Antwort explizit auch Informationen des Landesinnenministeriums, des Landeskriminalamts, der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Landeskriminalämter mit dem BKA [AG Kripo] sowie weiterer Behörden und Stellen berücksichtigen)? Seit dem 26.06.2017 kam es beim Landeskriminalamt Niedersachsen in zwei Fällen zu einer nicht fristgerechten Übermittlung von sogenannten Fristfällen nach dem Geldwäschegesetz, obwohl in beiden Fällen explizit vom Verpflichteten darauf hingewiesen worden ist. I. Bank: Fidor Bank AG Übermittlung an FIU: 21.11.2017 Angehaltener Betrag: 68 514,41 Euro Übermittlung an LKA: 01.12.2017 II. Bank: Commerzbank AG Übermittlung an FIU: 11.06.2018 Angehaltener Betrag: 708,49 Euro Übermittlung an LKA: 07.08.2018 Weitere Fälle sind nicht bekannt. 3. Wie viele dieser Fälle standen in Zusammenhang bzw. in Verdacht mit Geldwäsche? In beiden Fällen wurden analog der Richtlinie für die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei bei Finanzermittlungen im Rahmen des Geldwäschegesetzes (Gem. Runderlass MI und MJ vom 27.05.2014 - 23.24 a - 12334/4-9.8) zunächst seitens der Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen Geldwäsche eingeleitet. Die nicht fristgerecht übersandten Verdachtsmeldungen standen jedoch tatsächlich nicht in Zusammenhang mit dem Tatbestand der Geldwäsche; es handelte sich hierbei um Sachverhalte des Kapitalanlagebetrugs bzw. des Warenbetrugs. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2092 3 4. Wie viele dieser Fälle standen in Zusammenhang bzw. in Verdacht mit Terrorfinanzierung ? Keine der hier bekannten Fälle - siehe Antworten zu den Fragen 2 und 3. 5. Wie viele Geldwäscheverdachtsmeldungen wurden unmittelbar vor Fristablauf von der FIU an die (Strafverfolgungs-)Behörden übermittelt, sodass nicht mehr die Möglichkeit einer fristgerechten Vornahme strafprozessualer Sicherungsmaßnahmen bestand? Unmittelbar vor Fristablauf, also am letzten Tag der Dreitagesfrist wurden zwei Verdachtsmeldungen übermittelt, die jedoch im LKA Niedersachsen umgehend bearbeitet und taggleich mit einem umfassenden Clearingbericht an die zuständige Staatsanwaltschaft übersandt werden konnten. Der im LKA Niedersachsen auf Grundlage von polizeilichen Analysen, Auswertungen und Recherchen in polizeilichen Landes- und Bundesdateien gefertigte Clearingbericht stellt im Allgemeinen eine erste Grundlage zur Entscheidung von vermögenssichernden Maßnahmen dar. Eine Möglichkeit zur fristgerechten Vornahme strafprozessualer Sicherungsmaßnahmen hat bei diesen beiden Verdachtsmeldungen bestanden. 6. Wie viele Geldwäscheverdachtsmeldungen sind nach Kenntnis der Landesregierung oder der ihr nachgeordneten Behörden den (Strafverfolgungs-)Behörden seit dem 26.06.2017 mit dem Hinweis „Russian Laundromat“ weitergeleitet worden? Die Süddeutsche Zeitung berichtete am 20.03.2017 über diese Thematik und die „Russian Laundromat “. Hierbei geht es im Wesentlichen um die Bestellung von Waren bei Unternehmen, u. a. in der EU. Die Rechnungsbegleichung erfolgt regelmäßig nicht vom Auftraggeber direkt, sondern über Firmen mit Sitz in der EU von einem Konto in Lettland. Vermutlich aufgrund der Berichterstattung in der Süddeutschen Zeitung aufmerksam geworden, recherchierte die Commerzbank AG in ihren Systemen nach diesem modus operandi und erstattete in der Folge gegenüber der FIU Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz, von denen 17 an das LKA Niedersachsen, jeweils mit erheblichem Zeitverzug, weitergeleitet wurden. Weitere Verdachtsmeldungen zu dieser Thematik, insbesondere auch von anderen Verpflichteten, sind nicht bekannt. 7. Wie viele Strafverfahren wurden seit dem 26.06.2017 von den zuständigen (Strafverfolgungs -)Behörden eingeleitet, in denen die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen Informationen zugeliefert hat? Die FIU übersandte seit dem 26.06.2017 bis zum 19.10.2018 insgesamt 2 601 Verdachtsmeldungen an das LKA Niedersachsen. Die Verdachtsmeldungen werden gemäß Richtlinie für die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei bei Finanzermittlungen im Rahmen des Geldwäschegesetzes (Gem. Runderlass MI und MJ vom 27.05.2014 - 23.24 a - 12334/4-9.8) an die jeweils zuständige Staatsanwaltschaft übersandt. Im Regelfall leitet die Staatsanwaltschaft bei jeder übermittelten Verdachtsmeldung ein Ermittlungsverfahren ein. Aktuell befinden sich noch etwa 800 Verdachtsmeldungen im LKA Niedersachsen in Bearbeitung, die bisher noch nicht an die Staatsanwaltschaft übersandt wurden. 8. In wie vielen Fällen hat die zuständige Staatsanwaltschaft die FIU seit dem 26.06.2017 über die weitere strafprozessuale Entwicklung gemäß § 42 des Geldwäschegesetzes in Kenntnis gesetzt (bitte sortiert nach Datum und Art der Übersendung [Anklageschrift, begründete Einstellungsentscheidung und Urteil des Strafverfahrens])? Es ist nicht möglich, eine zuverlässige Selektion solcher Geldwäscheverfahren vorzunehmen, die aufgrund von der FIU übermittelter Geldwäscheverdachtsanzeigen bei den Staatsanwaltschaften Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2092 4 eingeleitet wurden. Dies liegt in dem Umstand begründet, dass die Geldwäscheverdachtsanzeigen der FIU vom LKA an die Staatsanwaltschaften weitergeleitet werden, sodass hier als Herkunftsbehörde jeweils das LKA verzeichnet wird. Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstandes, dass Benachrichtigungen der FIU gemäß § 42 GwG statistisch bei den Staatsanwaltschaften nicht erfasst werden, können ohne eine händische Auswertung keine sicheren Angaben darüber gemacht werden, in wie vielen Fällen die Staatsanwaltschaften die FIU „über die weitere strafprozessuale Entwicklung“ in Kenntnis gesetzt haben. Die Beantwortung der Frage würde eine - unverhältnismäßige und in der zur Verfügung stehenden Zeit überdies nicht leistbare - händische Durchsicht aller seit dem 26.06.2017 abgeschlossenen Geldwäscheverfahren erfordern. Es kann allerdings bestätigt werden, dass die Staatsanwaltschaften ihrer Benachrichtigungspflicht gegenüber der FIU gemäß § 42 GwG grundsätzlich flächendeckend nachkommen. 9. Gibt es nach Einschätzung der (Strafverfolgungs-)Behörden hinsichtlich der Verwertbarkeit der von der FIU übersandten Analysen zwischen Mitteilungen, die vor dem 26.06.2017 und danach eingetroffen sind, nennenswerte qualitative Unterschiede? Falls ja, worin unterscheidet sich die Verwertbarkeit der Analysen konkret? Zunächst sei klargestellt, dass erstmals mit der am 26.06.2017 in Kraft getretenen Neufassung des GwG eine Verpflichtung der (neuen) FIU zur Erstellung einer „operativen Analyse“ eingeführt worden ist. Zuvor bekamen die FIU im BKA und die LKÄ als FIU-Außenstellen durch die Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz die Verdachtsmeldungen parallel übersandt. Eine Analyse, Bearbeitung und Weiterleitung der Verdachtsmeldungen wurde ausschließlich durch die Landeskriminalämter der 16 Bundesländer durchgeführt. Insoweit gab es vor dem 26.06.2017 keine Analysen Dritter , mit denen die Analysen der FIU-neu verglichen werden könnten. Nach alter Rechtslage wurde durch das Landeskriminalamt Niedersachsen für jede Verdachtsmeldung ein Clearingbericht erstellt und zusammen mit der Verdachtsmeldung an die Staatsanwaltschaften weitergeleitet. In diesem Bericht wurden alle polizeilichen Erkenntnisse zum angezeigten Sachverhalt und zu den beteiligten Personen zusammengefasst. Dieser Clearingbericht wird auch heute noch mit derselben Bearbeitungstiefe wie vor der Verlagerung der FIU erstellt, da in den von der FIU erstellten Analyseberichten immer wieder relevante qualitative Mängel festgestellt werden. Beim Vergleich der von der FIU übersandten Analyseberichte mit den polizeilichen Clearingberichten sind folgende Unterschiede feststellbar: Die von der FIU übersandten Analyseberichte weisen bei der Übermittlung von Formalien (z. B. Anschrift und Erreichbarkeit der verdachtsmeldenden Banken, genaue Kontoverbindungen) eine bessere Qualität auf. Sie sind in diesen Punkten genauer und umfassender. Allerdings sind Mängel bei der inhaltlichen Arbeit feststellbar. Soweit in den Analyseberichten individuelle Informationen enthalten sind, sind diese oberflächlich und knapp gehalten. Es fehlt an Informationen , welche Erkenntnisquellen für die Erstellung der Analysen herangezogen worden sind. Die Mitteilung „Nach Angaben des Verpflichteten liegen Anhaltspunkte für Geldwäsche vor. Weitere Details bitte ich der angehängten Verdachtsmeldung zu entnehmen. Im Ergebnis kann ein geldwäscherelevanter Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden“ ohne jegliche Prüfschritte und -ergebnisse darzustellen, ist für die staatsanwaltschaftliche Praxis ohne Mehrwert. Auch die Formulierung „Folgende relevanten Erkenntnisse zu der maßgeblichen Person bzw. ihren Konten habe ich gewonnen“ ist ohne tatsächliche Aussagekraft, zumal sich diese Erkenntnisse meist mit den von den Verpflichteten mitgeteilten Informationen decken. Erst das vom Landeskriminalamt Niedersachsen durchgeführte Clearing, d. h. der Datenabgleich sämtlicher gemeldeter Personen und Konten mit allen polizeilichen Datenbeständen und öffentlichen Registern, versetzt die Staatsanwaltschaft in die Lage, eine Entscheidung über die weitere Vorgehensweise zu treffen. Dabei kann diesen Berichten die Herkunft der einzelnen Erkenntnisse entnommen werden, sodass eine nochmalige Überprüfung dieser Register durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen entfällt. Ferner ist festzustellen, dass selbst die von der FIU in ihren Analyseberichten angegebenen Personalien der Beschuldigten nicht immer zutreffend übermittelt werden. Durch die FIU erfolgt nach dem Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2092 5 Kenntnisstand des Justizministeriums zudem nur eine Abklärung der ihr gemeldeten Personalien. Übliche Schreibvarianten der Namen (sehr relevant z. B. bei osteuropäischen und arabischen Namen ) werden demnach - abweichend von der Clearingpraxis des Landeskriminalamts Niedersachsen - nicht abgefragt. Seitens der FIU erfolgt zudem keine Recherche mit Unschärfe, wie sie polizeilicherseits üblich ist. Weisen die gemeldeten Personalien also abweichende Geburtsdaten oder Buchstabendreher auf, kann eine korrekte Zuordnung der Meldung zu einer konkreten Person erstmals im Rahmen des polizeilichen Clearings erfolgen. 10. Wurden nach Ansicht der Landesregierung die Bedenken und Hinweise der (Strafverfolgungs -)Behörden hinsichtlich der Neuaufstellung der FIU, die im Rahmen der 4. EU- Geldwäscherichtlinie erfolgte und die die Zusammenarbeit der (Strafverfolgungs-)Behörden mit der FIU betrifft, ausreichend vom Gesetzgeber berücksichtigt? Mit Blick auf die Verlagerung der FIU im Rahmen der 4. EU-Geldwäscherichtlinie gab es vor Umsetzung des Gesetzes eine Befassung in den polizeilichen Gremien. Dabei wurden vom BKA und den Ländern die polizeilichen Anforderungen beschrieben. In diesem Zuge beteiligte sich auch das LKA Niedersachsen. Mit dem verabschiedeten neuen Geldwäschegesetz sind die Belange der Strafverfolgungsbehörden aus polizeifachlicher Sicht ausreichend berücksichtigt worden. Eine förmliche Beteiligung der Landesjustizverwaltungen ist im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens nicht erfolgt. Auch das BMJV ist lediglich im Rahmen der Ressortabstimmung beteiligt worden. Die wesentlichen Weichenstellungen für die Verlagerung der FIU waren zu diesem Zeitpunkt längst - ohne jede justizielle Beteiligung - in Arbeitsgruppen von Zollverwaltung und Polizei ausgearbeitet worden. Bedenken und Hinweise sind im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens daher fast ausschließlich seitens der Polizeibehörden vorgebracht worden. Von justizieller Seite hat Niedersachsen allerdings bereits Mitte 2016 Bedenken gegen die geplante Filterfunktion der neuen FIU geltend gemacht und auch in der Folge weiter auf die zu erwartenden Schwierigkeiten hingewiesen. Diese Einschätzungen haben sich, obwohl sie vom BMJV aufgegriffen und in die Ressortabstimmung des Regierungsentwurfs eingebracht worden sind, im Kern leider bestätigt. 11. Welche Maßnahmen ergreift die Landesregierung konkret für eine Verbesserung der Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden mit der FIU? Es bedarf dringend weiterer Maßnahmen, welche die FIU in die Lage versetzen, ihre gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um behördeninterne Maßnahmen bei der FIU. Diese fallen nicht in die Zuständigkeit der Länder, sondern in die des Bundesministeriums der Finanzen. Ungeachtet dessen unterstützt das Justizministerium den Austausch zwischen der FIU und erfahrenen Geldwäscheermittlern. Dementsprechend beteiligt sich die Generalstaatsanwaltschaft Celle - Zentrale Stelle Organisierte Kriminalität und Korruption - zusammen mit dem Landeskriminalamt Niedersachsen an regelmäßigen Arbeitstreffen mit der FIU, um den Übergang zu einer funktionsfähigen Geldwäschebekämpfung zu fördern. Im Rahmen der polizeilichen Gremienbefassung wurde die Problematik bezüglich des Abbaus der Rückstände sowie der Sicherstellung eines funktionalen Wirkbetriebs und einer Qualitätssteigerung der Analyseberichte mehrfach erörtert und wurden entsprechende Empfehlungen in den Beschlussfassungen formuliert. In diesem Kontext setzt sich das Innenministerium dafür ein, dass der Beseitigung der identifizierten Problemstellungen innerhalb der FIU und der Prozessoptimierung höchste Priorität zukommen muss. Mit dieser Zielrichtung hat sich Niedersachsen aktiv in die Gremien der Innenministerkonferenz eingebracht. Die mittlerweile von der FIU eingeleiteten Maßnahmen zur Reduzierung der Bearbeitungszeiten von Geldwäscheverdachtsmeldungen und zur Verbesserung der Arbeitsqualität sollen mit dem BKA und den Landeskriminalämtern abgestimmt und regelmäßig überprüft werden. Das LKA Niedersachsen hat bereits zwei mehrtägige Beschulungen für Mitarbeiter der FIU in Köln durchgeführt und anlässlich der letzten Besprechung der FIU mit den Strafverfolgungsbehörden am 17./18.09.2018 in Köln weitere Beschulungen angeboten. (Verteilt am 14.11.2018) Drucksache 18/2092 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Dr. Stefan Birkner und Christian Grascha (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport Aufarbeitung von Missständen bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorfinanzierung