Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2128 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Stefan Wirtz und Christopher Emden (AfD) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz namens der Landesregierung Lärmmessungen bei Windenergieanlagen Anfrage der Abgeordneten Stefan Wirtz und Christopher Emden (AfD), eingegangen am 18.10.2018 - Drs. 18/1885 an die Staatskanzlei übersandt am 22.10.2018 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz namens der Landesregierung vom 19.11.2018 Vorbemerkung der Abgeordneten Aus einem Bericht von NDR 1 Niedersachsen vom 28.08.2018 zu Lärmmessungen bei Windenergieanlagen geht hervor, dass das Umweltministerium derzeit einen Erlass ausarbeitet, um Schallimmissionen von Windenergieanlagen nach einem neuen Verfahren zu messen, welches an die größeren Höhen der Anlagen angepasst ist. Das alte Verfahren nach DIN ISO 9613-2 ging von bodennahen Schallquellen mit einer mittleren Höhe von max. 30 m aus. Da die Anlagenhöhe und damit auch die Schallquellenhöhe steigt, soll das Lärmmessverfahren angepasst werden. Eine Bürgerinitiative in der Gemeinde Emmerthal hat die Schallimmissionen für bereits genehmigte Windenergieanlagen nach der neuen Methode berechnen lassen und kommt zu dem Schluss, dass es in einem Wohngebiet zu laut sei. Sie fordert daher, dass die Windenergieanlagen nachts abgeschaltet werden müssen. Vorbemerkung der Landesregierung Es wird davon ausgegangen, dass sich die Anfrage auf sogenannte immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen bezieht und nicht auf Anlagen, die (lediglich) einer baurechtlichen Genehmigung bedürfen. Immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig sind Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m (Ziffer 1.6 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV). Der Entscheidung über die Genehmigung von Windkraftanlagen geht immer eine Schallimmissionsprognose voraus. Prognosen lassen sich grundsätzlich nicht messen, sondern nur rechnerisch ermitteln. In die Genehmigung können Nebenbestimmungen aufgenommen werden, um festgelegte Werte im Genehmigungsverfahren nachträglich messtechnisch überprüfen zu lassen. 1. Plant die Landesregierung, das neue Messverfahren auch „rückwirkend“ für bereits bestehende Anlagen anzuwenden? Es handelt sich nicht um ein Messverfahren. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2128 2 2. Vor dem Hintergrund, dass Geräusche bei Wetterlagen mit inversen Luftschichten um ca. 3 dB lauter sind: Inwieweit werden bei Lärmmessungen solche Wetterlagen berücksichtigt ? Die Schallimmissionsprognose ist gemäß Nr. A 2 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) nach der DIN ISO 9613-2 durchzuführen. Als Ausgangsgröße dafür definiert die DIN ISO 9613-2 den A-bewerteten Langzeit-Mittelungspegel. Das Zeitintervall dafür beträgt in der Regel mehrere Monate oder ein Jahr. Ein solches Zeitintervall beinhaltet normalerweise eine Vielzahl von Witterungsbedingungen, die sowohl günstig als auch ungünstig für die Schallausbreitung sein können. Relevant für die Schallimmissionsprognose ist aber nur der Mittelwert über die Vielzahl der Witterungsbedingungen. 3. Von welcher mittleren Schallquellenhöhe geht man bei dem neuen Lärmmessverfahren aus? Es handelt sich nicht um ein Messverfahren. 4. Wie steht die Landesregierung zu der Forderung der Emmerthaler Bürgerinitiative, die Windenergieanlagen aufgrund der starken Lärmbelastung eines Wohngebietes nachts abzuschalten? Die in der Anfrage genannte Berechnung der Emmerthaler Bürgerinitiative ist hier nicht bekannt und kann daher nicht beurteilt werden (auf die Vorbemerkung bezüglich der Verwechselung Berechnung und Messung wird verwiesen). Grundsätzlich ist aber anzumerken, dass, da die Anlagen bereits 2016 genehmigt wurden, für die Schallimmissionsprognose das zu dem Zeitpunkt vorgeschriebene sogenannte alternative Verfahren nach DIN 9613-2 verwendet wurde. Abnahmemessungen zur Überprüfung des genehmigungskonformen Betriebs von Windkraftanlagen, die nach den seinerzeit gültigen Verfahren genehmigt wurden, sind ebenfalls nach diesem alten Verfahren durchzuführen, da das Verfahren kompatibel mit dem Genehmigungsbescheid sein muss. 5. Inwieweit soll beim Repowering die neue Messmethode berücksichtigt werden? Bei dem sogenannten Repowering werden bestehende Windkraftanlagen zurückgebaut und in der Regel durch leistungsstärkere größere Anlagen ersetzt. Für diese neuen leistungsstärkeren Anlagen ist ein neues immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen. Bei diesem neuen Verfahren sind alle aktuellen Vorschriften zu beachten. (Verteilt am 20.11.2018) Drucksache 18/2128 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Stefan Wirtz und Christopher Emden (AfD) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz Lärmmessungen bei Windenergieanlagen