Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2143 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Stefan Wirtz (AfD) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz namens der Landesregierung Brennende Windenergieanlagen Anfrage des Abgeordneten Stefan Wirtz (AfD), eingegangen am 18.10.2018 - Drs. 18/1892 an die Staatskanzlei übersandt am 22.10.2018 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz namens der Landesregierung vom 21.11.2018 Vorbemerkung des Abgeordneten Am 12.10.2018 brannte in einem Windpark in Rhede im Landkreis Emsland eine Windenergieanlage vollständig ab (https://www.noz.de/lokales/rhede/artikel/1552400/brennendes-windrad-in-rhedesorgt -fuer-drei-feuerwehreinsaetze, abgerufen am 15.10.2018). Weitere Fälle sind bekannt. So brannte bereits im August eine Windenergieanlage in der Gemeinde Haren, ebenfalls im Landkreis Emsland, ab (https://www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/osnabrueck_emsland/Millionenscha den-Windkraftanlage-abgebrannt,haren350.html, abgerufen am 15.10.2018). Die Feuerwehren sind in diesen Fällen mit demselben Problem konfrontiert: Die Brandherde sind in so großer Höhe, dass das Löschen nicht möglich ist. So bleibt nur das kontrollierte Abbrennen der Anlagen. Ursachen für die Brandentstehung an Windenergieanlagen sind Blitzschlag, Fehler in elektrischen Einrichtungen (z. B. leistungselektronische Bauteile, Steuerungselektronik), Funkenflug durch Überlastung mechanischer Bremsen sowie feuergefährliche Arbeiten im Rahmen von Wartungs- und Reparaturarbeiten. Brennbare Komponenten einer Windenergieanlage sind sowohl Elektrokabel, Getriebe-, Transformator- und Hydrauliköle als auch das Maschinenhaus selbst oder die in der Regel aus glasfaserverstärktem Kunststoff (GFK) gefertigten Rotorblätter. Der Verband der TÜV hatte aufgrund der Unfälle und Gefahren eine einheitliche, umfassende Prüfpflicht für Windenergieanlagen gefordert. Die Bundesregierung lehnte einen verpflichtenden TÜV für Windenergieanlagen im August dieses Jahres ab, was vom Verband der TÜV kritisch gesehen wird Vorbemerkung der Landesregierung Es wird davon ausgegangen, dass sich die Anfrage auf immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen bezieht und nicht auf Anlagen, die (lediglich) einer baurechtlichen Genehmigung bedürfen. Immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig sind Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m (Ziffer 1.6 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV). Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2143 2 1. Wie viele Fälle von Bränden an Windenergieanlagen in Niedersachsen sind der Landesregierung bekannt (bitte mit jeweiligem Standort [Gemeinde] und Schadenshöhe auflisten )? Es besteht für die Landkreise, kreisfreien Städte, die Region Hannover sowie die Städte und Gemeinden keine Meldeverpflichtung zu Bränden an Windenergieanlagen. Brände von oder an Windenergieanlagen (WEA) werden im Verwaltungsprogramm der niedersächsischen Feuerwehr nicht mit einer besonderen Objektkennung erfasst. Daher sind der Landesregierung die Zahl derartiger Brände, deren Lokalität und Schadenshöhe nicht bekannt. Im Rahmen der Beantwortung dieser Anfrage wurden deshalb die 52 zuständigen Immissionsschutzbehörden (Landkreise, kreisfreie Städte und große selbstständige Städte) gebeten, ihnen bekannt gewordene Brände an Windenergieanlagen in einem Berichtszeitraum von fünf Jahren (vom 01.01.2013 bis zum Stichtag 01.11.2018) zu berichten. In der nachfolgenden Tabelle sind die berichteten Fälle aufgeführt: Datum des Brandes Standort (Gemeinde) der WEA Landkreis Schadenshöhe 11.01.2015 Stadt Aurich Aurich nicht bekannt 25.02.2015 Buendorf Lüneburg nicht bekannt 19.11.2015 Böckelse (Samtgemeinde Meinersen) Gifhorn nicht bekannt 27.12.2015 Laar Grafschaft Bentheim 2 000 000 Euro 04.04.2016 Oederquart Stade 350 000 Euro 07.07.2016 Renkenberge Emsland 1 000 000 Euro* 05.08.2016 Samtgemeinde Schwaförden Diepholz nicht bekannt 29.10.2017 Westerholt (Samtgemeinde Holtriem) Wittmund nicht bekannt 30.08.2018 Haren (Ems) Emsland 1 000 000 Euro* 12.10.2018 Rhede (Ems) Emsland 1 500 000 Euro* * Bei den Angaben handelt sich jeweils um Schätzungen bzw. Angaben der Betreiber gegenüber der örtlichen Presse im Rahmen der Berichterstattung zu den Brandereignissen. Insgesamt wurden für den abgefragten Berichtszeitraum von knapp fünf Jahren somit zehn Brände an Windenergieanlagen gemeldet. Vom Landkreis Uelzen wurde ein weiteres Brandereignis, allerdings außerhalb des Berichtszeitraums (Datum: 28.11.2010, Schadenshöhe: 310 300 Euro) gemeldet . 2. Inwiefern plant die Landesregierung, die Feuerwehren in Niedersachsen besser für das Löschen brennender Windenergieanlagen auszurüsten? Nach dem Niedersächsischen Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG) obliegen den Gemeinden der abwehrende Brandschutz und die Hilfeleistung in ihrem Gebiet. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben sie eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen. Dementsprechend fallen Brände an Windenergieanlagen in die örtliche Zuständigkeit der Gemeinden. Für die Durchführung ihrer Aufgaben nach dem NBrandSchG erhalten die niedersächsischen Kommunen vom Land Niedersachsen nach § 28 NBrandSchG 75 % der Feuerschutzsteuereinnahmen . Das Vorgehen bei Bränden an Windenergieanlagen ist z. B. in einer Fachempfehlung des Deutschen Feuerwehrverbands „Einsatzstrategien an Windenergieanlagen“ beschrieben und auch Bestandteil der Ausbildung an der Niedersächsischen Akademie für Brand- und Katastrophenschutz. Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, dass bei den Feuerwehren für die Bekämpfung von Bränden bei Windkraftanlagen Defizite bei den zur Verfügung stehenden Fahrzeugen, Ausstattung oder Ausbildung bestehen. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2143 3 3. Liegen der Landesregierung Kenntnisse vor, ob und, wenn ja, welche gesundheitsschädlichen Dämpfe/Gase beim Verbrennen von Komponenten von Windenergieanlagen , etwa von Rotorblättern, entstehen? Ganz überwiegend bestehen Rotorblätter und Gondelverkleidungen aus glasfaserverstärktem Kunststoff. Die konkrete stoffliche Zusammensetzung kann sich nach Hersteller und Anlagentyp unterscheiden . Zudem sind die Verbrennungsreaktionen von Kunststoffen sehr komplex und hängen von zahlreichen Parametern wie den Stoffeigenschaften (Entflammungs- und Zündtemperatur, Verbrennungswärme, Schmelzpunkt etc.) und den Brandbedingungen (Temperatur, Wärmetransport , Ausführung der Kunststoffteile) ab. Brände von Komponenten von Windenergieanlagen werden mit Blick auf Brandprodukte behandelt wie Brände an anderer Stelle, an denen z. B. Kunststoffe verbrennen. Seitens der Feuerwehren werden angemessene Schutzmaßnahmen betrieben. Die notwendigen Schutzmaßnahmen sind den Feuerwehren bekannt und werden beachtet. 4. Wie schätzt die Landesregierung das Risiko durch herabfallende, brennende Teile von Windenergieanlagen sowohl für die Feuerwehrkräfte als auch für unbeteiligte Menschen ein? Bei ihren Einsätzen nehmen Feuerwehren Gefahrenabschätzungen vor. Hierzu wird z. B. die vom DFV herausgegebene Fachempfehlung herangezogen. Bei Bränden von Windenergieanlagen führt dies in der Regel zu entsprechenden Absperrmaßnahmen. 5. Vor dem Hintergrund, dass insbesondere durch brennende Teile einer Windenergieanlage , die von der Anlage hinweggeschleudert werden (beispielsweise Rotorblätter, die sich von einem drehenden Rotor lösen), die Gefahr eines Waldbrandes besteht: Inwiefern wird bei der Zulassung von Windenergieanlagen ein Sicherheitsabstand zu Wald eingehalten? Im Niedersächsischen Windenergieerlass ist zum vorbeugenden Brandschutz explizit geregelt, dass in Gebieten mit mittlerem bis hohem Waldbrandrisiko (Landkreise Celle, Gifhorn, Lüchow- Dannenberg, Uelzen, Lüneburg und Heidekreis) aus Gründen des vorbeugenden Brandschutzes grundsätzlich ein Abstand zu Waldflächen, die mit der Baumart Kiefer bestockt sind und mehr als 5 ha umfassen, im Umfang der 1,5-fachen Anlagengesamthöhe einzuhalten ist. Soll dieser Abstand unterschritten werden, so muss die Windenergieanlage über eine automatische Löschanlage verfügen , die einen Vollbrand der Gondel wirksam verhindern kann. Ferner wird durch den Erlass gewährleistet, dass die Funktionsfähigkeit des Automatisierten Waldbrand -Früherkennungssystems, welches eine flächendeckende Überwachung der waldbrandgefährdeten Region des ostniedersächsischen Tieflandes leistet, nicht durch WEA eingeschränkt wird. Damit wird dem vorbeugenden Brandschutz hinreichend Rechnung getragen. 6. Wie steht die Landesregierung zur Entscheidung der Bundesregierung, keinen verpflichtenden TÜV für Windenergieanlagen festzulegen? Grundlage für den Betrieb von Windkraftanlagen sind die geltenden immissionsschutzrechtlichen und baurechtlichen Regelungen. Durch Technische Baubestimmungen im Baurecht sind in Niedersachsen die erforderlichen Prüfungen festgelegt worden. Diesbezüglich wird auch auf die Antwort (Drs. 18/602) auf Frage 2 der Kleinen Anfrage zur schriftlichen Beantwortung des Abgeordneten Christopher Emden (AfD) vom 05.03.2018 verwiesen (Drs. 18/453). (Verteilt am 22.11.2018) Drucksache 18/2143 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Stefan Wirtz (AfD) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz Brennende Windenergieanlagen