Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2164 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Susanne Victoria Schütz, Björn Försterling und Sylvia Bruns (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur namens der Landesregierung Akkreditierung niedersächsischer Hochschulen Anfrage der Abgeordneten Susanne Victoria Schütz, Björn Försterling und Sylvia Bruns (FDP), eingegangen am 18.10.2018 - Drs. 18/1893 an die Staatskanzlei übersandt am 22.10.2018 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur namens der Landesregierung vom 22.11.2018 Vorbemerkung der Abgeordneten Am 1. Juni 2017 unterschrieb Ministerpräsident Stephan Weil den „Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen (Studienakkreditierungsstaatsvertrag)“ für Niedersachsen. Der Staatsvertrag wurde zwischen allen 16 Bundesländern geschlossen. Er soll die Qualität im deutschen Hochschulsystem länderübergreifend sichern und nimmt zu diesem Zweck Änderungen der bisherigen Akkreditierungsverfahren vor. Das länderübergreifende Gremium zur Akkreditierung sowohl von Studiengängen (Programmakkreditierung ) als auch von Qualitätsstandards (Systemakkreditierung) ist der Akkreditierungsrat. Dieser akkreditiert zu diesem Zweck die Akkreditierungsagenturen, die für die Akkreditierungsverfahren der Hochschulen zuständig sind. In Niedersachsen sind derzeit die Universitäten Hannover und Lüneburg als einzige systemakkreditiert . Für die Institutionelle Akkreditierung privater Hochschulen ist der Wissenschaftsrat zuständig. Vorbemerkung der Landesregierung Aufgrund des Beschlusses vom 17.02.2016, mit dem das Bundesverfassungsgericht eine grundlegende Entscheidung zu den rechtlichen Anforderungen an das Akkreditierungssystem getroffen hat, wurde mit dem Studienakkreditierungsstaatsvertrag die Akkreditierung in Deutschland weiterentwickelt . Niedersachsen hat den „Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen“ (Studienakkreditierungsstaatsvertrag) ratifiziert. Dieser ist am 1. Januar 2018 in Kraft getreten (vgl. Artikel 18 Abs. 1 Satz 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags). Der Studienakkreditierungsstaatsvertrag enthält in Artikel 4 eine Ermächtigung für Rechtsverordnungen der Länder zur Regelung des Näheren zu den formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien, den Verfahren zur System- und Programmakkreditierung sowie zu alternativen Verfahren gemäß Artikel 3 Abs. 1 Nr. 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags. Auf dieser Grundlage regelt eine Musterrechtsverordnung (MuRVO) die ländergemeinsamen Anforderungen an die unabdingbaren strukturellen und qualitativen Maßstäbe für die Akkreditierung. Diese Maßstäbe sind erforderlich zur Sicherung der sich aus Artikel 1 Abs. 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags ergebenden Verpflichtung der Länder, die Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels zu gewährleisten. Artikel 4 Abs. 6 sieht dabei vor, dass die Rechtsverordnungen im Hinblick auf die formalen und fachlich -inhaltlichen Kriterien sowie zu den Verfahren grundsätzlich einheitlich zu gestalten sind. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2164 2 Die Kultusministerkonferenz (KMK) hat am 07.12.2017 die Musterrechtsverordnung gemäß Artikel 4 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags beschlossen. Niedersachsen ist nach Unterzeichnung des Studienakkreditierungsstaatsvertrags verpflichtet, diesen in Landesrecht umzusetzen. Dies ist mit der Ratifizierung des Staatsvertrags durch den Landtag erfolgt. Mit Artikel 2 des Niedersächsischen Gesetzes zum Studienakkreditierungsstaatsvertrag vom 21.09.2017 wurde das Fachministerium ermächtigt, eine Verordnung nach Artikel 4 des Staatsvertrags zu erlassen. Auf der Grundlage der von der KMK beschlossenen Musterrechtsverordnung soll die für Niedersachsen erforderliche Verordnung umgesetzt werden. Die Umsetzung der Musterrechtsverordnung in Landesrecht, die gemäß ländergemeinsamer Entscheidung der KMK rückwirkend zum 01.01.2018 in Kraft treten soll, steht kurz vor dem Abschluss. Die Anhörung der Hochschulen ist erfolgt. Es ist geplant, den Verordnungsentwurf noch in diesem Jahr zu veröffentlichen. Die Regelungen der niedersächsischen Verordnung basieren mit wenigen landesspezifisch erforderlichen Anpassungen auf den Regelungen der Musterrechtsverordnung. 1. Wie laufen gemäß dem erwähnten Staatsvertrag derzeit die einzelnen Akkreditierungsverfahren in Niedersachsen ab (bitte sowohl auf die Programm-, die System- als auch auf die Institutionelle Akkreditierung eingehen)? Für die Akkreditierungsverfahren gelten derzeit die Regelungen des § 6 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in Verbindung mit der gemäß Artikel 4 Abs. 1 bis 4 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags erlassenen Musterrechtsverordnung (KMK Beschluss vom 07.12.2017). Diese Verordnung regelt aufgrund von Artikel 4 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags das Nähere zu den formalen Kriterien nach Artikel 2 Abs. 2, zu den fachlich-inhaltlichen Kriterien nach Artikel 2 Abs. 3 sowie zum Verfahren nach Artikel 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags. Formen der Akkreditierung sind die Verfahren nach Artikel 3 Abs. 1 Nr. 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags (Systemakkreditierung), nach Artikel 3 Abs. 1 Nr. 2 (Programmakkreditierung) oder alternative Akkreditierungsverfahren nach Artikel 3 Abs. 1 Nr. 3. Für Verträge, die die Hochschulen mit den Agenturen vor Inkrafttreten des Staatsvertrags abgeschlossen haben, gelten noch die alten Regelungen. Für Programmakkreditierungsverfahren mit Vertragsschluss bis einschließlich dem 31.12.2017 und für abgeschlossene Programmakkreditierungen , die auf solchen Altverträgen beruhen, gilt das bisherige Recht fort. Beschlüsse des Akkreditierungsrats insbesondere zu den Kriterien und Verfahrensregeln, die bis einschließlich dem 31.12.2017 gefasst wurden, finden auf solche Altverfahren Anwendung. Handreichungen und Rundschreiben zum bisherigen Recht dienen für solche Verfahren weiterhin als Auslegungshilfe. Für Systemakkreditierungsverfahren mit Vertragsschluss bis einschließlich dem 31.12.2017 und für abgeschlossene Systemakkreditierungen, die auf solchen Altverträgen beruhen, ist nach Nr. 6.2 der „Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung“ (Beschluss des Akkreditierungsrats in der Fassung vom 20.02.2013) die Einhaltung der jeweils geltenden Vorgaben verpflichtend. Damit hat die Hochschule mittels ihres internen Qualitätsmanagementsystems grundsätzlich die in der MuRVO enthaltenen formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien für Studiengänge zu beachten. Jede systemakkreditierte Hochschule wird nach Erlass neuer Regeln die Auswirkungen auf das interne QM-System prüfen und bei Änderungsbedarf die Umsetzung mit einem Zeitplan auf den Weg bringen. In der jeweils folgenden Systemakkreditierung sollte besprochen werden, ob sich das QM-System als hinreichend adaptiv für neue Rahmenbedingungen erwiesen hat. Die institutionelle Akkreditierung privater Hochschulen ist vom Studienakkreditierungsstaatsvertrag nicht berührt. Gegenwärtig tagt eine Arbeitsgruppe der Kultusministerkonferenz, um die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich ihrer Relevanz für die institutionelle Akkreditierung zu prüfen und der KMK Vorschläge zu unterbreiten. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2164 3 2. Welche Rolle kommt den Akkreditierungsagenturen in diesem Verfahren konkret zu? Auf der Grundlage von § 24 der Musterrechtsverordnung beauftragt die Hochschule eine beim Akkreditierungsrat gemäß Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags zugelassene Agentur mit der Begutachtung der formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien und der Erstellung eines Akkreditierungsberichts. Die Hochschule stellt der Agentur einen Selbstbericht zur Verfügung, der mindestens Angaben zu den Qualitätszielen der Hochschule und zu den formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien nach Teil 2 und Teil 3 enthält. Die Agentur erstellt den Prüfbericht; bei Studiengängen nach § 25 Abs. 1 Sätze 3 und 4 bedarf der Prüfbericht der Zustimmung der dort jeweils benannten Institutionen. Maßgebliche Standards für den Prüfbericht sind die formalen Kriterien nach Teil 2. Er enthält einen Vorschlag zur Feststellung der Einhaltung der formalen Kriterien. Der Prüfbericht ist in dem durch den Akkreditierungsrat vorzugebenden Raster abzufassen. Über die Nichterfüllung eines formalen Kriteriums ist die Hochschule unverzüglich zu informieren. Das Gutachten wird vom Gutachtergremium nach § 25 abgegeben. Das Gutachtergremium erhält den Prüfbericht nach Absatz 3. Maßgebliche Standards für das Gutachten sind die fachlich-inhaltlichen Kriterien nach Teil 3. Es enthält einen Vorschlag zur Feststellung der Einhaltung der fachlichinhaltlichen Kriterien. Im Rahmen der Begutachtung der fachlich-inhaltlichen Kriterien findet eine Begehung durch das Gutachtergremium mit organisatorischer Unterstützung durch die Agentur statt. Bei der Akkreditierung eines Studiengangs, der zum Zeitpunkt der Beauftragung der Agentur noch nicht angeboten wird (Konzeptakkreditierung), kann das Gutachtergremium einvernehmlich auf eine Begehung verzichten . Gleiches gilt bei der Re-Akkreditierung eines Studiengangs. 3. Wie oft tagen die beteiligten Gremien (Akkreditierungsrat, Wissenschaftsrat, Kommissionen der Agenturen)? Der Akkreditierungsrat tagte bisher ca. vier Mal im Jahr. Auch für das Jahr 2019 sind vier Sitzungen vorgesehen. Der Wissenschaftsrat tagt vier Mal pro Jahr jeweils zwei Tage. Zu Sitzungsrhythmus und -häufigkeit der zugelassenen Agenturen liegen der Landesregierung keine Informationen vor. 4. Wie viele Vorgänge von Programmakkreditierung, Systemakkreditierung und Institutioneller Akkreditierung (bitte einzelne aufschlüsseln) gibt es pro Jahr in Niedersachsen? Programmakkreditierte Studiengänge werden in einer veröffentlichten Datenbank des Akkreditierungsrats verzeichnet. Mit Stand vom 25.10.2018 sind für Niedersachsen 1 172 akkreditierte Studiengänge in der Datenbank (einschließlich der Angebote nichtstaatlicher Hochschulen) enthalten. Da Niedersachsen sehr frühzeitig auf die neue Studienstruktur umgestellt hat, kann unterstellt werden , dass die Angebote ganz überwiegend bereits re-akkreditiert sind und im bisher geltenden System nach einer Frist von sieben Jahren erneut zu akkreditieren wären. Näherungsweise ist daher von etwa 167 Akkreditierungen p. a. über alle Hochschulen (staatliche und nichtstaatliche) auszugehen . Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Anzahl der Programmakkreditierungen erheblich verringern wird, weil – die neue Rechtssetzung die Akkreditierungsfristen sowohl bei Erst- als auch bei Programmakkreditierungen auf acht Jahre verlängert hat, – Akkreditierungsfristen laufender Studiengänge unbürokratischer verlängert werden können (z. B. wenn Studiengänge im Rahmen eines „Clusters“ akkreditiert werden sollen), – die Hochschulen schrittweise Systemakkreditierungen anstreben. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2164 4 Institutionelle Akkreditierung: Die Verfahren der Institutionellen Akkreditierung orientieren sich ebenfalls an den jeweiligen Akkreditierungszeiträumen . Im vergangenen Jahr (2017) wurde für drei der niedersächsischen Fachhochschulen in nichtstaatlicher Verantwortung ein Verfahren zur institutionellen Re-Akkreditierung abgeschlossen. 5. Wie lange dauert ein Akkreditierungsverfahren durchschnittlich (bitte nach Art der Akkreditierung getrennt aufschlüsseln)? Programmakkreditierung: Die Verfahren der Programmakkreditierungen der Hochschulen dauern in der Regel neun bis zwölf Monate. Systemakkreditierung: Die Umstellung bzw. Etablierung des gesamten Qualitätsmanagementsystems im Sinne eines Qualitätszirkels für die Lehre ist ein aufwändiger Prozess, bei dem nicht nur institutionell entsprechende Strukturen abgebildet werden, sondern alle an der Lehre beteiligten Akteure das gleiche Qualitätsverständnis teilen müssen. Die bisher in Niedersachsen abgeschlossenen Verfahren haben vor diesem Hintergrund etwa fünf Jahre in Anspruch genommen. Institutionelle Akkreditierung: Nach Information des Wissenschaftsrats dauert ein Verfahren der Institutionellen Akkreditierung bzw. Re-Akkreditierung der Hochschulen in nichtstaatlicher Verantwortung vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Verabschiedung der Stellungnahme im Wissenschaftsrat in der Regel ein Jahr. 6. Welche Kosten verursacht ein Akkreditierungsverfahren den Hochschulen (bitte nach Art der Akkreditierung und nach öffentlichen und privaten Hochschulen getrennt aufschlüsseln )? Für die Akkreditierung und Re-Akkreditierung von Studiengängen und Qualitätsmanagementsystemen gemäß Artikel 3 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags fallen nachstehende Kosten an. Akkreditierungsrat: Grundgebühren (Grundpauschale) für Hochschulen (einschließlich Berufsakademien und Verwaltungshochschulen ), die über mindestens einen aktuell akkreditierten Studiengang verfügen: 2 000 Euro pro Jahr für Hochschulen mit mehr als 20 000 Studierenden, 1 000 Euro pro Jahr für Hochschulen mit 5 000 bis 20 000 Studierenden, 500 Euro pro Jahr für Hochschulen mit 1 500 bis 4 999 Studierenden, 250 Euro pro Jahr für Hochschulen mit weniger als 1 500 Studierenden. Verfahrensbezogene Gebühren (Fallpauschale): Programmakkreditierung gemäß Artikel 3 Abs. 1 Nr. 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags: 350 Euro pro Studiengang. Systemakkreditierung gemäß Artikel 3 Abs. 1 Nr. 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags: 3 500 Euro pro Entscheidung. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2164 5 Gebühren für „andere Verfahren“ gemäß Artikel 3 Abs. 1 Nr. 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags : Grundgebühr nach Verwaltungsaufwand: 15 000 bis 100 000 Euro pro Entscheidung einschließlich aller Verfahrensschritte außer der Evaluation des Verfahrens nach § 34 Abs. 5 Satz 3 der Musterrechtsverordnung gemäß Artikel 4 Abs. 1 bis 4 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags. Die Spanne umfasst den anzunehmenden Minimalund Maximalaufwand. Die Gebühr ist abhängig vom Begutachtungskonzept der Hochschule. Evaluation des alternativen Verfahrens gemäß § 34 Abs. 5 Satz 3 der Musterrechtsverordnung beziehungsweise gemäß den entsprechenden Landesverordnungen: Nach Verwaltungsaufwand 20 000 bis 40 000 Euro pro Evaluationsverfahren (sofern von der Stiftung in Auftrag gegeben). Agenturen Die Kosten für ein Akkreditierungsverfahren sind Gegenstand der jeweiligen Vereinbarung zwischen Hochschule und Agentur und dem Land damit nicht im Einzelnen bekannt. Sie sind u. a. aufgrund der Größenordnungen (einzelner Studiengang, Cluster, Mehrfachstudiengänge etc.) unterschiedlich . Im Regelfall ist bei einer Programmakkreditierung von ca. 10 000 Euro durchschnittlich auszugehen. Hochschulen in nichtstaatlicher Verantwortung haben für Programmakkreditierungen neben den vorstehenden Kosten auch eine Verwaltungsgebühr für die staatliche Anerkennung gemäß der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen zu tragen. Für Verfahren der Institutionellen Re-Akkreditierung verpflichten sich Hochschulen in nichtstaatlicher Verantwortung gemäß dem Leitfaden der Institutionellen Akkreditierung nichtstaatlicher Hochschulen mit einer zu unterzeichnenden Kostenübernahmeerklärung dazu, entstehende Personalund Sachkosten (zuzüglich 20 % Overhead-Pauschale auf der Basis der Personalkosten) gemäß Kapitel A.VII des Leitfadens der Institutionellen Akkreditierung nichtstaatlicher Hochschulen vom 30.01.2015 zu übernehmen (vgl. WR Drs. 4395 - 15 „Leitfaden der Institutionellen Akkreditierung nichtstaatlicher Hochschulen“ https://www.wissenschaftsrat.de/download/archiv/4395-15.pdf.) Für die staatliche Anerkennung ist ebenso wie für die Änderung der Anerkennung eine Verwaltungsgebühr gemäß der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen zu tragen (vgl. Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen - Allgemeine Gebührenordnung - AllGO - vom 5. Juni 1997, http://www.nds-voris.de/jpor tal/?quelle=jlink&query=AllgGO+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true&aiz=true.) 7. Zu welchem Zeitpunkt des Akkreditierungsverfahrens werden die Kosten fällig (bitte nach Art der Akkreditierung und nach öffentlichen und privaten Hochschulen getrennt aufschlüsseln)? Hierzu liegen dem Land keine Informationen vor, da dies der Vertragsgestaltung im Einzelnen zwischen Hochschulen, Akkreditierungsrat, Agentur oder Wissenschaftsrat obliegt. Die Verwaltungsgebühr bei nichtstaatlichen Hochschulen wird mit der Erteilung der staatlichen Genehmigung fällig. 8. Welche Rolle fällt dem Wissenschaftsrat im Akkreditierungsverfahren genau zu? Der Wissenschaftsrat führt ausschließlich die Institutionelle Akkreditierung auf Basis eines wissenschaftsgeleiteten Begutachtungsverfahrens durch. (Verteilt am 27.11.2018) Drucksache 18/2164 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Susanne Victoria Schütz, Björn Försterling und Sylvia Bruns (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur Akkreditierung niedersächsischer Hochschulen