Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2214 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Christian Meyer (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauern und Klimaschutz namens der Landesregierung Brauchtumsfeuer als Vorwand zur Entsorgung von Grünabfällen? Anfrage des Abgeordneten Christian Meyer (GRÜNE), eingegangen am 25.10.2018 - Drs. 18/1966 an die Staatskanzlei übersandt am 29.10.2018 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauern und Klimaschutz namens der Landesregierung vom 29.11.2018 Vorbemerkung des Abgeordneten Mit Auslaufen der Brennverordnung ist das Verbrennung von Grünschnitt im Garten bzw. auf landwirtschaftlichen Flächen nur noch in genehmigten Ausnahmen zulässig. Die alte Regelung der Brenntage war mit den bundes- und europarechtlichen Zielen von Luftreinhaltung und Abfallverwertung nicht mehr vereinbar. Brauchtumsfeuer wie Kartoffelfeuer oder Osterfeuer sind jedoch weiterhin zulässig und bedürfen lediglich einer Meldung bei der Gemeinde. Vorbemerkung der Landesregierung In Niedersachsen besteht ein flächendeckendes System zur getrennten Sammlung und Erfassung von Grünabfällen, um diese einer hochwertigen Verwertung zuzuführen. Nur wenn eine Überlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, kommt eine Zulassung im Einzelfall für das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen und Treibsel zum Zweck der Beseitigung nach den Regelungen der Pflanzenabfallverordnung (PflAbfVO) in Betracht. Gemäß § 2 PflAbfVO kann die zuständige Behörde, in diesem Fall die untere Abfallbehörde, das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen und Treibsel außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen zum Zweck der Beseitigung auf Antrag des Erzeugers oder des Besitzers im Einzelfall zulassen. Dabei wird durch die zuständige Behörde geprüft, ob hierfür ein Bedürfnis besteht und eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu besorgen ist. Hiervon sind Brauchtumsfeuer abzugrenzen. Soweit dafür Pflanzen und Pflanzenteile im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung zur Pflege des Brauchtums verbrannt werden, finden die Bestimmungen über die Beseitigung von Abfällen keine Anwendung. Der Zweck der Brauchtumspflege steht dabei im Vordergrund, nicht die Entledigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen. 1. Wie viele Einzelfallgenehmigungen für die Verbrennung von pflanzlichen Abfällen wurden seit 2015 jährlich von den unteren Abfallbehörden erteilt (bitte je Landkreis aufführen )? Die Zahl der Einzelfallgenehmigungen für die Jahre 2015 bis 2018 ist in der Anlage zusammengestellt . Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2214 2 2. Wie hat sich die Zahl der gemeldeten Brauchtumsfeuer in Niedersachsen seit 2014 entwickelt (bitte je Landkreis aufführen)? Es besteht für die Landkreise, kreisfreien Städte, die Region Hannover sowie die Städte und Gemeinden keine Meldepflicht über die genehmigten oder beantragten Brauchtumsfeuer in Niedersachsen . Daher sind der Landesregierung die Zahlen der traditionellen Feuer nicht bekannt. 3. Wie häufig wird das bei Brauchtumsfeuer eingesetzte Brennmaterial kontrolliert (bitte jährlich je Landkreis aufführen)? Die Zuständigkeit der Gefahrenabwehr in Form des Brandschutzes liegt gemäß §§ 1 bis 3 des Niedersächsischen Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr im eigenen Wirkungskreis der Kommunen, die auch für die Einhaltung der Regelungen im jeweiligen Gebiet zuständig sind. Die jeweiligen Gemeinden haben gemäß § 55 Nds. SOG die Möglichkeit, Verordnungen über das Abbrennen und somit auch über das Kontrollieren eines solchen Brauchtumsfeuers zu regeln. Auch hier hat die Landesregierung keine Kenntnis über die Anzahl der Verordnungen und deren inhaltliche Ausgestaltung. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2214 3 Anlage Auflistung der Einzelfallgenehmigungen für die Jahre 2015 bis 2018 je Landkreis und kreisfreier Stadt Einzelfallzulassungen nach § 2 PflAbfVO Landkreis 2015 2016 2017 2018 insg. Ammerland 27 25 9 15 76 Aurich 1 1 0 0 2 Celle Stadt & Landkreis 0 0 0 0 0 Cloppenburg 9 7 7 5 28 Cuxhaven Stadt & Landkreis 1 1 1 3 Diepholz 1 1 1 1 4 Emsland 0 0 0 0 0 Friesland 2 0 0 0 2 Gifhorn 1 0 1 0 2 Goslar 0 0 1 0 1 Göttingen Stadt & Landkreis 7 5 6 3 21 Grafschaft Bentheim 0 0 0 0 0 Hameln-Pyrmont 2 2 0 0 4 Harburg 0 0 0 0 0 Heidekreis 3 0 0 2 5 Helmstedt 1 1 1 0 3 Hildesheim Stadt & Landkreis 4 6 7 3 20 Holzminden 6 5 11 8 30 Leer 0 0 0 0 0 Lüchow-Dannenberg 5 3 3 2 13 Lüneburg Stadt & Landkreis 7 6 5 2 20 Nienburg/Weser 0 0 0 0 0 Northeim 2 3 6 5 16 Oldenburg 0 2 1 1 4 Osnabrück 0 0 0 0 0 Osterholz 0 0 0 1 1 Peine 3 1 1 1 6 Rotenburg (Wümme) 5 0 1 1 7 Schaumburg 14 7 7 3 31 Stade 5 3 1 1 10 Uelzen 2 2 0 8 12 Vechta 0 0 2 0 2 Verden 5 0 1 1 7 Wesermarsch 1 0 0 1 2 Wittmund 0 0 0 0 0 Wolfenbüttel 0 0 0 0 0 Region Hannover 2 4 3 0 9 Kreisfreie Stadt Braunschweig 0 0 0 1 1 Delmenhorst 0 0 0 0 0 Emden 0 0 0 0 0 Oldenburg 0 0 0 0 0 Osnabrück 8 0 0 0 8 Salzgitter 3 3 3 2 11 Wilhelmshaven 0 0 0 0 0 Wolfsburger 0 0 0 0 0 2015 2016 2017 2018 insg. Summe (landesweit pro Jahr) 127 88 78 68 361 (Verteilt am 03.12.2018)