Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2249 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Peer Lilienthal (AfD) Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung Förderung von Parteien, parteinahen Stiftungen und Vereinen Anfrage des Abgeordneten Peer Lilienthal (AfD), eingegangen am 26.09.2018 - Drs. 18/1708 an die Staatskanzlei übersandt am 28.09.2018 Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung vom 03.12.2018 Vorbemerkung des Abgeordneten Mit Blick auf die Förderung von Parteien, parteinahen Stiftungen oder Vereinen durch das Land Niedersachsen bitte ich um die Beantwortung folgender Fragen: Vorbemerkung der Landesregierung Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Als Bindeglied zwischen den Bürgern und dem Staat bilden sie einen wichtigen politischen Bestandteil der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Das Grundgesetz (GG) erkennt Parteien als verfassungsrechtlich notwendige Instrumente an und hebt sie in den Rang einer verfassungsrechtlichen Institution. Artikel 21 GG stattet Parteien mit eigenen Rechten und Pflichten aus, die u. a. durch das Parteiengesetz (PartG) eine Konkretisierung erfahren. Um dieser besonderen Rolle innerhalb des Staates gerecht werden zu können, erhalten Parteien zur Erfüllung ihres verfassungsrechtlichen Auftrags - neben einer eigenverantwortlichen Finanzierung durch Mitgliedsbeiträge und Spenden - staatliche Finanzmittel. Der vom Fragesteller nachstehend verwendete Leistungsbegriff wird im Rahmen der Beantwortung der Fragen 2 bis 9 durch die Landesregierung dahin gehend konkretisiert verstanden, dass hiervon lediglich Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung (LHO) erfasst werden. 1. Welche Leistungen haben das Land Niedersachen oder seine Einrichtungen im Zeitraum 2002 bis 2018 an politische Parteien erbracht (bitte gliedern nach Leistung, Partei und Jahr)? Die im PartG geregelte Festsetzung von staatlichen Mitteln an politische Parteien im Rahmen der staatlichen Teilfinanzierung nach §§ 18 ff. PartG obliegt dem Präsidenten des Deutschen Bundestags (§ 19 a Abs. 1 PartG). Dieser teilt die auf die niedersächsischen Landesverbände der Parteien entfallenden Beträge der Präsidentin des Niedersächsischen Landtags verbindlich mit, die für die Mittelverwaltung auf Landesebene zuständig ist. Die Auszahlung der übrigen staatlichen Mittel erfolgt durch den Bund an die Bundesverbände der Parteien, bei Landesparteien an die Landesverbände , § 19 a Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 1 PartG. Soweit dazu Auskünfte vom Landtag gewünscht sind, ist eine entsprechende Bitte an die Präsidentin des Niedersächsischen Landtags zu richten. Zahlen über die von der Präsidentin des Niedersächsischen Landtags - bzw. den früheren Präsidenten des Niedersächsischen Landtags - an die Parteien ausgezahlten staatlichen Mittel werden der Landesregierung nicht mitgeteilt. Aus dem Einzelplan 01 (Landtag) der Haushaltspläne der Jahre 2002 bis 2018 des Landes Niedersachsen sind die bereitgestellten und entnommenen staatlichen Mittel für Parteien und Einzelbewerber entsprechend der nachfolgenden Aufstellung ersichtlich: Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2249 2 Haushaltsjahr IST-Ausgabe in Euro Haushaltsansatz in Euro 2018 - * 1.763.000,00 2017 - * 1.763.000,00 2016 1.762.470,00 1.763.000,00 2015 1.762.470,00 1.763.000,00 2014 2.029.672,50 2.030.000,00 2013 1.495.267,50 2.000.000,00 2012 1.671.931,50 1.672.000,00 2011 1.671.931,50 1.672.000,00 2010 1.671.931,50 1.672.000,00 2009 1.820.105,00 1.821.000,00 2008 1.523.758,00 2.000.000,00 2007 1.961.596,00 2.000.000,00 2006 1.961.596,00 2.000.000,00 2005 1.961.596,00 2.000.000,00 2004 2.226.598,96 2.225.000,00 2003 1.696.593,04 2.066.000,00 2002 2.140.449,55 2.178.000,00 Gesamt 27.357.967,05 32.388.000,00 * Angaben können erst mit den Haushaltsrechnungen 2017 und 2018 verlässlich bestimmt werden. 2. Welche Leistungen haben das Land Niedersachen oder seine Einrichtungen im Zeitraum 2002 bis 2018 an parteinahe Stiftungen erbracht (bitte gliedern nach Leistung, Stiftung und Jahr)? Das Niedersächsische Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung (NLQ) hat Zuwendungen zur Förderung der politischen Bildungsarbeit an politische Stiftungen geleistet. Das NLQ ist ab dem Haushaltsjahr 2004 für die Zuwendungen zur Förderung der politischen Bildungsarbeit zuständig. In den Jahren 2002 und 2003 erfolgten diese Zuwendungen durch die Landeszentrale für politische Bildung. Die Höhe der Zuwendungen in Euro an die einzelnen Stiftungen ist der folgenden Tabelle zu entnehmen: Haushaltsjahr Konrad- Adenauer- Stiftung Friedrich- Ebert- Stiftung Rudolfvon - Bennigsen- Stiftung Stiftung- Leben & Umwelt Rosa- Luxemburg - Stiftung Gesamtbetrag Zuwendungen pro Jahr (IST-Ausgabe in Euro) 2002 - 367.800 * 2003 - 367.800 * 2004 122.600 122.600 61.300 61.300 - 367.800 2005 61.300 61.300 30.650 30.650 - 183.900 2006 122.600 122.600 61.300 61.300 - 367.800 2007 122.600 122.600 61.300 61.300 - 367.800 2008 122.600 122.600 61.300 61.300 - 367.800 2009 122.275 122.275 61.150 61.150 61.150 428.000 2010 122.275 122.275 61.150 61.150 61.150 428.000 2011 122.275 122.275 61.150 61.150 61.150 428.000 2012 122.275 122.275 61.150 61.150 61.150 428.000 2013 122.275 122.275 61.150 61.150 61.150 428.000 2014 122.275 122.275 61.150 61.150 61.150 428.000 2015 122.275 122.275 61.150 61.150 61.150 428.000 2016 122.275 122.275 61.150 61.150 61.150 428.000 2017 122.275 122.275 61.150 61.150 61.150 428.000 2018 122.275 ** 122.275 ** 61.150 ** 61.150 ** 61.150 ** 428.000 ** * Eine differenziertere Auswertung der Daten ist nicht mehr möglich. ** Bewilligte Zuwendungen; aktuell noch nicht vollständig abgerufen. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2249 3 3. Welche Leistungen haben das Land Niedersachen oder seine Einrichtungen im Zeitraum 2002 bis 2018 an parteinahe Vereine und kommunalpolitische Vereinigungen sowie sonstige parteinahe Institutionen erbracht (bitte gliedern nach Leistung, Vereinigung und Jahr)? Zur Beantwortung der Frage bedurfte es der Auslegung des vom Fragesteller verwendeten Begriffs des parteinahen Vereins. Nach hiesigem Verständnis ist Parteinähe ein nach außen erkennbares, auf Dauer angelegtes Näheverhältnis, das dadurch zum Ausdruck kommt, dass sich die Institution an den programmatischen Grundwerten einer politischen Partei ausgerichtet hat und deren politische oder wirtschaftlichen Interessen nach außen vertritt. Auf Grundlage dieses Verständnisses ist die Fragestellung wie folgt zu beantworten: Aus dem Einzelplan 05 (Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung) gewährt das Land Niedersachsen nach Maßgabe der Richtlinie zur Förderung der politischen Jugendbildung und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für Bildungsveranstaltungen der politischen Jugendbildung zur Verbreitung und Festigung des Gedankenguts der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. (Erl. d. MS v. 07.12.2015 - 306.41-51 730/3-1 - VORIS 21131 - Nds. MBl. 2015 Nr. 50, S. 1660) Junge Menschen sollen durch Angebote außerhalb der schulischen politischen Jugendbildung und der politischen Erwachsenenbildung für eine aktive, nachhaltige Mitarbeit an gesellschaftspolitischen Entwicklungen und demokratischen Prozessen gewonnen werden. Politische Bildungsangebote sollen dazu beitragen, junge Menschen in ihrer Entwicklung zu kritikfähigen, aktiven und informierten Menschen zu fördern. Zuwendungsempfänger sind Jugendorganisationen oder Jugendverbände der politischen Jugendbildung und aller ins Gewicht fallenden politischen Grundströmungen, die überregional, landesweit und dauerhaft wirken. Im Haushalt des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung sind in Kapitel 05 73 TGr. 93 dafür jährlich 180 000 Euro eingestellt. Die aktuelle Förderrichtlinie ist gültig für den Zeitraum vom 01.06.2017 bis 31.12.2019. Einschließlich des ersten Halbjahrs 2018 wurden von 2003 bis 2018 folgende Beträge ausgezahlt: Zuwendungsempfänger 2003 2004 2005 Betrag in Euro Betrag in Euro Betrag in Euro Junge Union Niedersachsen 44.500,00 52.275,00 53.536,00 Jungsozialisten in Niedersachsen 65.454,54 65.454,54 65.454,54 Junge Liberale in Niedersachsen 16.363,64 16.363,64 16.363,64 Grüne Jugend Niedersachsen 16.363,64 16.363,64 16.363,64 Junge Linke Niedersachsen 16.357,28 16.363,64 16.363,64 Gesamt 159.039,10 166.820,46 168.081,46 Zuwendungsempfänger 2006 2007 2008 Betrag in Euro Betrag in Euro Betrag in Euro Junge Union Niedersachsen 48.240,00 36.806,78 30.017,10 Jungsozialisten in Niedersachsen 45.971,04 65.054,54 48.430,91 Junge Liberale in Niedersachsen 16.363,64 16.363,64 16.363,64 Grüne Jugend in Niedersachsen 12.750,00 13.030,00 14.896,87 Junge Linke Niedersachsen 16.363,64 16.363,64 16.363,64 Gesamt 139.688,32 147.618,60 126.072,16 Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2249 4 Zuwendungsempfänger 2009 2010 2011 Betrag in Euro Betrag in Euro Betrag in Euro Junge Union Niedersachsen 40.998,78 37.000,72 36.445,70 Jungsozialisten in Niedersachsen 64.094,54 65.500,00 60.000,00 Junge Liberale in Niedersachsen 16.363,64 16.350,00 16.300,00 Grüne Jugend Niedersachsen 16.363,64 0,00 0,00 Junge Linke Niedersachsen 8.500,00 16.500,00 16.500,00 Gesamt 146.320,60 135.350,72 129.245,70 Zuwendungsempfänger 2012 2013 2014 Betrag in Euro Betrag in Euro Betrag in Euro Junge Union Niedersachsen 18.700,00 17.381,24 50.924,13 Jungsozialisten in Niedersachsen 60.000,00 60.000,00 60.000,00 Junge Liberale in Niedersachsen 16.500,00 16.500,00 16.500,00 Grüne Jugend Niedersachsen 15.200,00 14.180,00 16.500,00 Linksjugend solid 0,00 0,00 0,00 Gesamt 110.400,00 108.061,24 143.924,13 Zuwendungsempfänger 2015 2016 2017 Betrag in Euro Betrag in Euro Betrag in Euro Junge Union Niedersachsen 48.179,09 61.599,52 33.832,94 Jungsozialisten in Niedersachsen 55.000,00 54.389,43 58.601,55 Junge Liberale in Niedersachsen 16.500,00 22.500,00 19.654,63 Grüne Jugend Niedersachsen 16.500,00 20.000,00 16.441,67 Linksjugend solid 15.720,00 1.225,00 0,00 Gesamt 151.899,09 159.713,95 128.530,79 Zuwendungsempfänger 2018 1. Halbjahr Betrag in Euro Junge Union Niedersachsen 26.440,10 Jungsozialisten in Niedersachsen 22.366,12 Junge Liberale in Niedersachsen 12.500,00 Grüne Jugend Niedersachsen 7.276,32 Linksjugend solid 245,00 Gesamt 68.827,54 Die Zahlungen für den Zeitraum des Jahres 2002 konnten nicht ermittelt werden. Aus den weiteren Geschäftsbereichen der Landesregierung wurden im genannten Zeitraum keine Leistungen im Sinne der Fragestellung erbracht. Da eine abschließende Auflistung aller parteinaher Vereine und sonstiger parteinaher Institutionen aufgrund der Unbestimmtheit dieser Begriffe nicht möglich ist, hat sich das Ministerium für Wirtschaft , Arbeit, Verkehr und Digitalisierung bei der Abfrage - auch im nachgeordneten Geschäftsbereich (hier: NBank) - auf Parteien, parteinahe Stiftungen und kommunalpolitische Vereinigungen und deren Jugendorganisationen der im Deutschen Bundestag oder Niedersächsischen Landtag vertretenen Parteien beschränkt. Dies erfolgt im Hinblick auf die Abgrenzung zu den vorhandenen kleinen Parteien vor dem Hintergrund der Rechtslage, wonach eine Förderung von parteinahen Stiftungen erst eine gewisse ununterbrochene Zugehörigkeit der Partei zum Bundestag bzw. Landtag voraussetzt. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2249 5 4. Auf welchen gesetzlichen Grundlagen wurden die Förderungen aus den Fragen 1 bis 3 bewilligt? Zu 1: Die staatliche Finanzierung der politischen Parteien erfolgt auf Grundlage der Regelung nach §§ 18 ff. PartG. Im Übrigen wird hierzu auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Zu 2: Rechtliche Grundlage für Zuwendungen zur Förderung der politischen Bildungsarbeit sind die §§ 23, 44 LHO sowie die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der politischen Bildungsarbeit politischer Stiftungen (Erlass d. MK v. 18.11.2014 - 01581/6.3.0 -, Nds. MBl. 2014, Nr. 45, S. 887) und die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO. Die Gesamthöhe der Förderung ist im Haushaltsplan bei Kapitel 07 02 Titel 685 53 ausgebracht. Zu 3: Rechtliche Grundlage für die Zuwendungen an die Jugendorganisationen bzw. Jugendverbände der politischen Jugendbildung sind die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO i. V. m. der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der politischen Jugendbildung (Erlass d. MS v. 07.12.2015 - 306.41-51 730/3-1 - Nds. MBl. 2015 Nr. 50, S. 1660). 5. Wie berechnen sich die Förderhöhen für Förderungen aus den Fragen 1 bis 3? Zu 1: Wegen der Einzelheiten zur Berechnung der Förderhöhe nach dem PartG wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Zu 2: Auf Grundlage der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der politischen Bildungsarbeit politischer Stiftungen richtet sich die Höhe der Förderung nach dem Ergebnis der (jeweils) letzten Landtagswahl in Niedersachsen. Vom jeweiligen Mittelansatz im Haushaltsplan erhalten Stiftungen, deren jeweilige nahestehende Partei mit mehr als 20 % der Wählerstimmen in den Landtag gewählt wurde, maximal die doppelte Förderung im Vergleich zu den Stiftungen, deren nahestehende Partei ein Wahlergebnis von bis zu 20 % erzielen konnte. Hat das Ergebnis einer Landtagswahl oder die Anzahl der zu fördernden Stiftungen Auswirkungen auf die Gesamtförderung , verringern bzw. erhöhen sich die absoluten Förderbeträge auf die einzelnen Stiftungen jeweils anteilig. Zu 3: Zuwendungsfähig sind nach Ziffer 5.2 ff. der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der politischen Jugendbildung nur projektbezogene Ausgaben. Zu den projektbezogenen Ausgaben zählen u. a. Ausgaben für Arbeitsmaterial, Veröffentlichungen, Raummiete, Verpflegung , Unterbringung, allgemeine Verwaltungskosten, Referentinnen und Referenten. Die Zuwendung beträgt bei Bildungsveranstaltungen von mindestens sechsstündiger Dauer bis zu 33,00 Euro je Tag und Teilnehmenden. Zweitägige Bildungsveranstaltungen mit insgesamt mindestens zwölf Stunden zählen als zwei Teilnehmertage; bei Bildungsveranstaltungen als Tages- oder Abendveranstaltung von unter sechsstündiger Dauer, mindestens aber zweistündiger Dauer, bis zu 17,50 Euro je Tag und Teilnehmenden. 6. Welche Angaben muss ein vollständiger Fördermittelantrag beinhalten, um als zulässiger Antrag zu gelten, insbesondere für eine neue politische Kraft? Zu 1: Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2249 6 Zu 2: Für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der politischen Bildungsarbeit ist von einer Stiftung, die die Voraussetzungen der Ziffer 3 der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der politischen Bildungsarbeit politischer Stiftungen erfüllt, ein schriftlicher Antrag bei der Bewilligungsbehörde (NLQ) einzureichen. Aus diesem müssen Tatsachen hervorgehen, die die von Ziffer 4 der vorstehenden Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen für die einzelnen Maßnahmen belegen. Dabei sind mindestens aufzuführen: – Veranstaltungsthema, – Veranstaltungsform, sonstige Maßnahmen politischer Bildung, – Ort, – Dauer, – vorgesehener Teilnehmerkreis, – entstehende Ausgaben, z. B. für Referierende, Unterkunft, Verpflegung usw., – erwartete Einnahmen, – erforderliche Landeszuwendung. Zu 3: Für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der politischen Jugendbildung wird auf die Ziffern 2 ff. der einschlägigen Richtlinie verwiesen. Die dort aufgestellten Voraussetzungen sind darzulegen. 7. Welche Nachweise müssen zum Beleg der Förderungswürdigkeit erbracht werden? Zu 1: Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Zu 2: Empfänger können nur politische Stiftungen - auch in der Rechtsform eingetragener Vereine - sein, die einer mit Fraktionsstärke im Landtag vertretenen Partei nahe stehen. Sie werden im Haushaltsplan des Landes Niedersachsen in den Erläuterungen bei Kapitel 07 02 Titel 685 53 bestimmt. Zum Nachweis hierfür sind vorzulegen: die beglaubigte Satzung des Vereins, aus der die Vertreterinnen oder Vertreter des Vereins hervorgehen, die Eintragung ins Vereinsregister, der Wirtschaftsplan, die Entscheidung der Partei, dass die Stiftung Fördermittel zur politischen Bildungsarbeit beantragen soll. Zu 3: Für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der politischen Jugendbildung wird auf die Ziffern 2 ff. der einschlägigen Richtlinie (hier: insbesondere Ziffer 6 - Anweisungen zum Verfahren) verwiesen. 8. Was ist die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bei der Beantragung von Fördermitteln aus den Fragen 1 bis 3? Zu 1: Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Zu 2 und 3: Die Bearbeitungsdauer der Förderanträge hängt von verschiedenen Faktoren, wie beispielsweise auch der Vollständigkeit eingereichter Anträge und damit verbundener Nachfragen und Ergänzungen , ab. Vor diesem Hintergrund ist eine Aussage über die durchschnittliche Bearbeitungsdauer nicht verlässlich möglich. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2249 7 9. Wie hoch waren die Zuwendungen an die einzelnen Stiftungen/Vereine/kommunalpolitische Vereinigungen (etwa in Form einer tabellarische Auflistung der jährlichen Zuweisungen an die jeweiligen Stiftungen/Vereine/kommunalpolitischen Vereinigungen seit 2013 bis heute)? Wegen der Höhe der an die einzelnen Empfänger gerichteten Zuwendungen wird die Beantwortung der Fragen 2 und 3 verwiesen. (Verteilt am ) (Verteilt am 04.12.2018) Drucksache 18/2249 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Peer Lilienthal (AfD) Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums Förderung von Parteien, parteinahen Stiftungen und Vereinen