Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2387 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Julia Willie Hamburg, Imke Byl, Helge Limburg, Anja Piel, Belit Onay, Christian Meyer (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung Rechte Graffiti in Braunschweig Anfrage der Abgeordneten Julia Willie Hamburg, Imke Byl, Helge Limburg, Anja Piel, Belit Onay, Christian Meyer (GRÜNE), eingegangen am 05.11.2018 - Drs. 18/2101 an die Staatskanzlei übersandt am 14.11.2018 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 12.12.2018 Vorbemerkung der Abgeordneten Das Bündnis gegen Rechts Braunschweig berichtet, dass seit mehreren Monaten vermehrt rechte Schmierereien wie rechte Parolen oder verbotene Symbole wie Hakenkreuze an öffentlichen Einrichtungen , Hauswänden oder auch auf Gedenktafeln, Stolpersteinen und der NS-Gedenkstätte Schillstraße auftauchen. Zudem wurden in diesem Zusammenhang Aufkleber rechter Jugendorganisationen gefunden. So kam es zuletzt am Sonntag, den 21.10., und Montag, den 22.10.2018, zu mehreren Vorfällen, bei denen Stolpersteine in der Stadt besprüht und der Campus der TU Braunschweig , insbesondere das AStA-Büro, Ziel von Vandalismus wurden1. Vorbemerkung der Landesregierung Die Bekämpfung der politisch motivierten Kriminalität und des Extremismus bilden seit Jahren Aufgabenschwerpunkte der niedersächsischen Sicherheitsbehörden. Für das zurückliegende Berichtsjahr 2017 ist in Niedersachsen ein deutlicher Rückgang im Bereich der gesamten Politisch motivierten Kriminalität festzustellen. Für den Phänomenbereich - rechts - zeigt sich ein Rückgang von 1 827 Fällen im Jahr 2016 auf 1 343 registrierte Fälle im Jahr 2017. Ein im Vergleich der Jahre 2016 und 2017 entsprechender Rückgang zeigt sich auch für die dem Stadtgebiet Braunschweig im Bereich der Politisch motivierten Kriminalität - rechts - zugeordneten Straftaten. Das in der Vorbemerkung der Abgeordneten dargelegte vermehrte Aufkommen der darin genannten Straftaten im Bereich der Polizeiinspektion Braunschweig ist der Polizeidirektion Braunschweig zufolge auf der Grundlage dort vorliegender Daten zu angezeigten Straftaten derzeit nicht zu bestätigen. Die in der Vorbemerkung genannten Delikte sind derzeit Gegenstand einer im November 2018 im Bereich der Polizeiinspektion Braunschweig eingerichteten Ermittlungsgruppe. 1. Wie viele rechte Straftaten wurden in den Jahren 2016, 2017 und 2018 registriert, die Graffiti- oder anderen öffentlichen Schmierereien und oben beschriebenen Sachbeschädigungen zuzuordnen sind (bitte auflisten nach Jahr, Landkreis und Vorfall/Ort des Geschehens)? Bei der Erfassung der Politisch motivierten Kriminalität sind bundeseinheitliche Kriterien zu berücksichtigen , nach denen auch die dem Phänomenbereich - rechts - zugeordnete Straftaten systematisch erfasst werden. Verunreinigungen und Sachbeschädigungen im Sinne der Fragestellung 1 https://regionalbraunschweig.de/nazi-schmiereien-stolperschwelle-und-gedenktafel-besudelt/ Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2387 2 stehen regelmäßig im Kontext der im Phänomenbereich - rechts - nach den § 86 a des Strafgesetzbuchs (StGB), § 130 StGB, § 303 StGB und § 304 StGB registrierten Straftaten. Auf der Grundlage einer Auswertung des Landeskriminalamts Niedersachsen mit dem basalen Datenstand vom 27.11.2018 ergab sich für Niedersachsen folgendes Mengengerüst hinsichtlich der genannten Straftaten: Zeitraum § 86a StGB § 130 StGB § 303 StGB § 304 StGB 2016 988 322 108 10 2017 832 234 79 8 01.01.-30.09.2018 616 145 50 15 Die vorgenannten Delikte gemäß StGB können allerdings daneben Fälle betreffen, in denen ein politisch motivierter Hintergrund nicht vorliegt. Eine gesonderte Statistik hinsichtlich der fragerelevanten Ereignisse liegt nicht vor. Eine dahin gehende Ausdifferenzierung respektive fragespezifische Filterung aller bekannt gewordenen Fälle ist mittels des polizeilichen Auswertesystems NIVADIS- Auswertung 2.0 technisch nicht vorgesehen, sodass diese eine händische Auswertung der Fälle und gegebenenfalls Fallakten erfordern würde. Vor diesem Hintergrund kann eine landesweite Darstellung im Hinblick auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage nicht erfolgen. Eine mit Blick auf die Vorbemerkung der Abgeordneten für das Stadtgebiet Braunschweig durch die Polizeidirektion Braunschweig händisch geführte Auswertung im Phänomenbereich - rechts - registrierter Straftaten ergab auf dem basalen Datenbestand vom 16.11.2018 für das Jahr 2016 86, das Jahr 2017 22 und den Zeitraum 01.01. bis 30.09.2018 26 im Sinne der Fragestellung zuzuordnende Delikte. 2. Wie viele dieser oben genannten Vorfälle konnten Parteien, ihnen angehörigen Jugendorganisationen sowie rechtsextremen Gruppierungen, Verbänden oder Zusammenschlüssen zugeordnet werden? Siehe Antwort zu Frage 1. Daneben wäre polizeilich eine technisch valide Erhebung hinsichtlich einer Zuordnung ermittelter Straftatbestände im Sinne der Fragestellung auch mit dem Auswertesystem NIVADIS-Auswertung 2.0 nicht durchführbar, da die eindeutige Zuordnung zulassende Auswertemerker in der Komplexität der Fragestellung systemseitig nicht vorliegen. Nach den Erkenntnissen des Verfassungsschutzes ist festzustellen, dass dokumentierte Propagandadelikte Bezüge zur neonazistischen Szene sowie zur NPD und deren Jugendorganisation Junge Nationalisten (JN) im Allgemeinen aufweisen. Konkrete Rückschlüsse auf einzelne Gruppierungen oder Parteigliederungen lassen sich indes aber nicht erkennen. 3. Welche Maßnahmen ergreifen die Sicherheitsbehörden bei Bekanntwerden solcher Vorfälle ? Entsprechend § 163 der Strafprozessordnung (StPO) haben die Behörden und Beamten des Polizeidienstes bei im Einzelfall vorliegenden Anhaltspunkten für den Anfangsverdacht einer Straftat diese zu erforschen und alle erforderlichen Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Aufklärung von Straftaten erforderlich sind. Dies geschieht im Einzelfall unter Berücksichtigung vorhandener Erkenntnisse zur Tat, zu Tätern und den Tatumständen sowie der Spurenlage. 4. Vor dem Hintergrund, dass viele dieser Vorfälle unentdeckt bleiben und somit die Dunkelziffer vermutlich höher ist: Plant die Landesregierung, Maßnahmen zu ergreifen, um hier stärker zu sensibilisieren, zu intervenieren und präventiv zu wirken? Vorangestellt ist zu berücksichtigen, dass dem Bericht des Landeskriminalamts Niedersachsen zufolge dort derzeit keine weiterführenden Erkenntnisse hinsichtlich des tatsächlichen Dunkelfelds zu Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2387 3 Delikten im Sinne der Fragestellung vorliegen. Es ist zu erwarten, dass das Anzeigeaufkommen zu Ereignissen im Sinne der Fragestellung in Abhängigkeit zur öffentlichen Wahrnehmung steht. Im Rahmen der Maßnahmen der Sicherheitsbehörden werden vielfältige Maßnahmen der Gefahrenabwehr , der Strafverfolgung und insbesondere zur Prävention getroffen. Um der Begehung rechtsextremistischer Straftaten präventiv nachhaltig entgegenwirken zu können , kommt es entscheidend auf intakte Präventionsnetzwerke unterschiedlicher gesellschaftlicher und staatlicher Akteure vor Ort an. Im Januar 2014 wurde die Präventionsstelle Politisch Motivierte Kriminalität (PPMK) im LKA Niedersachsen eingerichtet. Sie dient einer verbesserten Koordinierung der Extremismusprävention innerhalb der niedersächsischen Polizei sowie der fachlichen Unterstützung der Polizeibehörden und -dienststellen und bündelt die Kräfte und die fachliche Expertise bei der Prävention für alle Phänomenbereiche der Politisch motivierten Kriminalität. Durch die PPMK werden Präventionsmaterialien u. a. zum Rechtsextremismus systematisch erfasst, bewertet und den Polizeidienststellen zur Verfügung gestellt. Im April 2017 trat die Landesrahmenkonzeption der niedersächsischen Polizei zur Bekämpfung der Politisch motivierten Kriminalität (PMK) - rechts - in Kraft, die der konsequenten und nachhaltigen Bekämpfung aller Formen/Themenfelder der PMK - rechts - dient. Ziel ist es, bei der Prävention, der Gefahrenabwehr sowie der Verfolgung u. a. rechtsmotivierter Straftaten und Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, durch die enge Verzahnung präventiver und repressiver Elemente entgegenzuwirken. Eines der Handlungsfelder der Landesrahmenkonzeption ist dabei das Präventionskonzept PMK - rechts -. In den Staatsschutzdienststellen der Polizeiinspektionen und der Polizeidirektion Hannover sind feste Phänomen übergreifende Ansprechpartner „PMK-Prävention“ für die PPMK eingerichtet worden ; so auch in den Fachdienststellen der Polizeidirektion Braunschweig. Die PPMK hat mit der Polizeiakademie Niedersachsen ein Seminar PMK-Prävention erarbeitet, in dem die PPMK-Ansprechpartner 2019 umfassend in den Grundlagen einer fundierten und nachhaltigen Prävention im Bereich des Rechtsextremismus und den anderen Phänomenbereichen qualifiziert werden. Daneben ist das bestehende „Landesprogramm gegen Rechtsextremismus - für Demokratie und Menschenrechte“ zu berücksichtigen, das laut Beschluss der Landesregierung vom 16.10.2018 zu einem umfassenden Landesprogramm gegen den politischen Extremismus ausgebaut wird. 5. Vor dem Hintergrund, dass solche Schmierereien Schäden verursachen und auch eine einschüchternde Wirkung haben: Welche Hilfestellungen und Beratungsangebote erhalten Betroffene solcher Anschläge? Opferschutz ist fester Bestandteil polizeilicher Arbeit. Dazu gehört insbesondere die Vermittlung Betroffener an geeignete Opferhilfestellen. Die Polizei Niedersachsen gibt im Rahmen der Anzeigenaufnahme das in mehreren Sprachen verfügbare Merkblatt über „Rechte von Verletzten und Geschädigten im Strafverfahren“ aus und kann auch regionale Ansprechpartner für die Opferhilfe aufzeigen. Auch das Programm Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes (ProPK) hält über das Internet abrufbare weitreichende Informationen für Opfer von Straftaten vor. Im Rahmen des ProPK wird außerdem ein Faltblatt zur Information für Eltern und Erziehungsverantwortliche verteilt, das über die Webseite https://www.polizei-beratung.de/medienangebot/detail/26-spruehende-fanta sie-kann-teuer-werden/ abrufbar ist. Es beschreibt die Motivation von Sprayern, die möglichen zivilrechtlichen und strafrechtlichen Folgen des illegalen Sprayens sowie verschiedene Merkmale, an denen sich Sprayer oftmals erkennen lassen. Darüber hinaus enthält es Hinweise, wie Eltern ihren Kindern gegenüber auftreten sollten, wenn sie ein solches strafbares Verhalten ihres Kindes bemerken oder befürchten. Zudem besteht ein Informationsblatt für Graffiti-Geschädigte, das über die Webseite https://www.polizei-beratung.de/medienangebot/detail/49-illegale-graffiti/ abgerufen werden kann. Es zeigt kompakt die strafrechtlichen und zivilrechtlichen Folgen illegaler Graffiti auf und weist auf die Möglichkeit der Schadenswiedergutmachung auf dem Weg des Täter-Opfer-Ausgleichs hin. Dabei werden Hinweise gegeben, wie sich Geschädigte nach einem Schadensfall verhalten sollten und welche Möglichkeiten des Schutzes vor illegalen Graffiti bestehen. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2387 4 Das insbesondere im Rahmen von Informationsveranstaltungen polizeilich gegebene Informationsmaterial zum Rechtsextremismus beinhaltet u. a. Hilfestellungen und Kontaktadressen für Betroffene . Darüber hinaus wird Betroffenen auf Anfrage der weitere Verfahrensgang aufgezeigt und der Hinweis auf mögliche Unterstützungsmaßnahmen gegeben, z. B. der Stadt Braunschweig bei der Beseitigung von Verunreinigungen im Sinne der Anfrage. 6. Welche politisch motivierten Straftaten Rechts fanden in den letzten fünf Jahren in der Stadt Braunschweig statt (bitte aufschlüsseln nach Delikt und Sachverhalt)? Eine auf einer Auswertung des Landeskriminalamts Niedersachsen beruhende Darstellung der Politisch motivierten Kriminalität - rechts - dem Stadtgebiet Braunschweig zugeordneter Straftaten für den Zeitraum 01.01.2014 bis 30.09.2018 (Stand 16.11.2018) ist als Anlage beigefügt. 7. In wie vielen Fällen konnten Täterinnen und Täter zugeordnet werden? Justizielle Statistiken liegen hierzu nicht vor. Die Beantwortung der Frage würde die händische Auswertung aller Strafverfahrensakten für den Bereich der Stadt Braunschweig erfordern. Dies wäre mit einem Arbeitsaufwand verbunden, der für die Justizbehörden in Braunschweig auch im Hinblick auf die Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage nicht zu leisten ist. Im Ergebnis einer aktuell geführten Auswertung der Polizeidirektion Braunschweig werden für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 16.11.2018 zu 256 dem Phänomenbereich - rechts - zugeordneten Straftaten insgesamt 359 Tatverdächtige zugeordnet. 8. In wie vielen Fällen wurden Täterinnen und Täter verurteilt (bitte aufschlüsseln nach Strafmaß)? Hinsichtlich justizieller Statistiken wird auf die Antwort zu Frage 7 hingewiesen. Eine aktuell geführte Auswertung der Polizeidirektion Braunschweig ergab unter Zugrundelegung der dem Phänomenbereich - rechts - für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 16.11.2018 zugeordneten Straftaten im Ergebnis folgende Erkenntnisse aus Mitteilungen über Verfahrensausgänge durch die Staatsanwaltschaften oder Gerichte zu abgeschlossenen Strafverfahren: – 2 x Jugendstrafe (Strafmaß in unbekannter Höhe), – 2 x Zuchtmittel, – 1 x Freiheitsstrafe in Höhe eines Jahres (ohne Bewährung), – 1 x Freiheitsstrafe in Höhe von sieben Monaten (drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt), – 1 x Freiheitsstrafe in Höhe von fünf Monaten (drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt), – 6 x Freiheitsstrafe (Dauer unbekannt, Aussetzung zur Bewährung), – 3 x Geldbuße (unbekannte Höhe), – 2 x Geldstrafe 200,- Euro, – 5 x Geldstrafe 300,- Euro, – 1 x Geldstrafe 375,- Euro, – 7 x Geldstrafe 450,- Euro, – 2x Geldstrafe 500,- Euro, – 1 x Geldstrafe 525,- Euro, – 4 x Geldstrafe 600,- Euro, – 1 x Geldstrafe 675,- Euro, – 1 x Geldstrafe 700,- Euro, – 4 x Geldstrafe 750,- Euro, – 3 x Geldstrafe 900,- Euro, – 1 x Geldstrafe 960,- Euro, – 1 x Geldstrafe 1 000,- Euro, Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2387 5 – 1 x Geldstrafe 1 050,- Euro, 10 Monate Fahrerlaubnissperre, – 3 x Geldstrafe 1 200,- Euro, – 1 x Geldstrafe 1 500,- Euro, – 2 x Geldstrafe 1 600,- Euro, – 1 x Geldstrafe 1 800,- Euro, – 2 x Geldstrafe 2 100,- Euro, – 1 x Geldstrafe 2 250,- Euro. 9. In wie vielen Fällen wurden die Strafverfahren eingestellt (bitte aufschlüsseln nach Einstellungsgrund )? Hinsichtlich justizieller Statistiken wird auf die Antwort zu Frage 7 hingewiesen. Eine aktuell geführten Auswertung der Polizeidirektion Braunschweig ergab, unter Zugrundelegung der dem Phänomenbereich - rechts - für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 16.11.2018 zugeordneten Straftaten, im Ergebnis folgende Erkenntnisse aus Mitteilungen über Verfahrensausgänge durch die Staatsanwaltschaften oder Gerichte zu abgeschlossenen Strafverfahren: – 4 x Schuldunfähigkeit, – 1 x Verwarnung, – 5 x Verweis auf den Privatklageweg, – 5 x Anwendung des § 45 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG), – 1 x Anwendung des § 47 JGG, – 9 x Anwendung des § 153 Abs. 1 StPO, – 1 x Anwendung des § 153 Abs. 2 StPO, – 8 x Anwendung des § 153a StPO, – 13 x Anwendung des § 154 Ab. 1 StPO, – 7 x Anwendung des § 154 Abs. 2 StPO, – 119 x Anwendung des § 170 Abs. 2 StPO. (Verteilt am 14.12.2018) Antwort auf die Kleine Anfrage "Rechte Graffiti in Braunschweig", LT-Drs. 18/02101 Anlage lfd Nr. Normen Angaben aus polizeilichen Kurzsachverhalten auf der Basis ggf. erster Sachinformationen 1 § 130 StGB Nach offensichtlich aus seiner Sicht unzufrieden verlaufenem Gebrauchtwagenkauf bei Kfz.- Händler, äußerte der 49-Jährige auf frei zugänglichen Internet-Plattformen Schmähungen gegen den Händler, um sich desweiteren u.a. in volksverhetzenden Injurien zu verlieren. 2 § 86a StGB Der Geschädigte teilt über die Online-Wache mit, dass von unbekannten Tätern auf der Beifahrertür seines Pkw mit unbekannten spitzen Gegenstand ein Hakenkreuz in den Lack geritzt wurde. Die Kratzer sind so tief, dass teilweise der schwarze Untergrund unter dem weißen Lack zum Vorschein kommt. Täterhinweise wurden nicht bekannt. 3 § 86a StGB Eine Angestellte einer Stiftung teilt mit, dass ein Metallschild an der Parkplatzeinfahrt eingeritzt wurde. Bei der Einritzung handelt es sich um ein Hakenkreuz sowie zwei SS Runen. 4 § 86a StGB Unbekannter beschmierte die Schiebetür der Beifahrerseite mit einem weißen Hakenkreuz (Lackfarbe) in der Größe ca. 50cm x 50cm. 5 § 224 StGB Der Geschädigte hielt sich auf dem Parkplatz des Hauptbahnhofes auf, als ihn eine geworfene Flasche am Kopf traf. Der Geschädigte selbst möchte keine Strafanzeige erstatten und auch keine Angaben machen. 6 § 86a StGB Unbekannte schmierten mit roter Farbe ein Hakenkreuz, ein Kreuz und einen Schriftzug (vermutlich "Hitler") auf die Klettersteine des Spielplatzes Osterholzweg. 7 § 86a StGB Anwohnerhinweis auf Hakenkreuze, Gehweg. Vor Ort wurden zwei Hakenkreuze, sowie der Schriftzug "Reinhaltung arischen Blutes ist oberstes Gebot" und "Rassen Hygiene" festgestellt. Der Täter konnte ermittelt werden und räumte ein, die Schriftzüge mit Malkreide aufgebracht zu haben. Motiv sei die meditative Suche nach perfektem "Deutschtum". 8 § 86a StGB Der Beschuldigte wurde als Zuschauer des Braunschweiger Karnevalumzuges festgestellt. Dabei hatte er ein Hakenkreuz auf seine Stirn gemalt, welches für die Einsatzkräfte und damit auch öffentlich erkennbar war. 9 § 86a StGB Im Rahmen des Karnevalumzugs wurde der Besch. durch Polizeibeamten in der Öffentlichkeit damit gesehen, dass er auf seiner Stirn das Symbol "SS" gut sichtbar aufgemalt hatte. 10 § 130 StGB Die drei Beschuldigten sangen das sog. "U-Bahn-Lied" während sie beim Karnevalsumzug durch die Straßen gingen. 11 § 86a StGB Im Rahmen einer anderen Strafsache wurde festgestellt, dass der Beschuldigte per "whatsapp" die Worte "Sieg Heil" verwendete und diese weiteren Personen im Chatverkehr dabei mitteilte. 12 § 86a StGB Der Beschuldigte hängte eine Hakenkreuzfahne aus seinem Wohnzimmerfenster. Die Fahne wurde von zahlreichen Passanten bereits wahrgenommen. 13 § 224 StGB Das Opfer wurde von einem unbekannten Täter mit einer leeren Bierflasche auf den Hinterkopf geschlagen. Dabei erlitt er eine ca. 5 cm lange Platzwunde. Vom Opfer wird der Täter der "rechten Szene" zugeordnet. 14 § 240 (1) (4) StGB Eine bisher namentlich nicht feststehende männliche Person soll dem Kind [..] ein Cuttermesser an den Hals gehalten und mit den Worten "geht ihr nicht endlich, werde ich deine ganze Familie umbringen" und "egal, ob ich in den Knast komme, wenn ich dich umbringe, dann habe ich wenigstens meine Ruhe" bedroht haben. [Eine weitere Person] habe ähnliche Drohungen geäußert. 15 § 130 StGB Der Beschuldigte zeigt auf seinem öffentlichen Profil in einem sozialen Netzwerk Abbildungen von Hakenkreuzen, des Keltenkreuzes, des SS-Totenkopfes, sowie die Schriftzüge "Sieg Heil" und "Combat18". Des weiteren ist eine Grafik zu sehen, auf der Ratten "Judensterne" tragen und eine, auf der eine Person mit Davidstern am Gesäß scheinbar mit einem Zweig gepeitscht werden solle. 16 § 130 StGB Anrufer meldet, dass auf dem Gehweg vor dem Haus seines Nachbarn mit Kreide eine volksverhetzende Nachricht geschrieben wurde. 17 § 86a StGB Ein Unbekannter ritzte ein Hakenkreuz in der Größe von ca. 20cm x 20cm mit einem spitzen Gegenstand in eine Motorhaube ein. 18 § 130 StGB Der Geschädigte teilte mit, dass er eine E-Mail mit volksverhetzendem Inhalt erhalten habe. Der Versender der E-Mail sei ihm unbekannt. Titel der "Hetzschrift" ist: "Der Islam in Europa und weitere Krankheiten". 19 § 130 StGB Auf einer öffentlich einsehbaren Seite eines sozialen Netzwerkes wurden Grafiken mit Hakenkreuzen in Verbindung mit dem Koran und dem Schriftzug Islam gezeigt, sowie eine Grafik, auf der eine Person mit "Schweinenase", Bart und Turban von einer weiblichen Person, die ein Schild mit dem Schriftzug "Europa" trägt, durch einen Tritt in das Gesäß in die Türkei befördert wird. Seite 1 von 22 lfd Nr. Normen Angaben aus polizeilichen Kurzsachverhalten auf der Basis ggf. erster Sachinformationen 20 § 130 StGB Durch Mitarbeiter wurden im Personenaufzug Schmierereien mit volksverhetzendem Hintergrund festgestellt. Es wurden mit blauem Filzstift o.ä. folgende Schriftzüge aufgetragen: "Juden raus", "Neger raus" und "Ich Fick euch alle ihr HurenKinder". Täterhinweise wurden nicht bekannt. 21 § 130 StGB Der Fahrer des PKW (grün),[...] wird beschuldigt, die Geschädigte, im Beisein ihrer 3-jährigen Tochter mit den Worten "Fuck you Nigger, scheiß Nigger" und dem Zeigen des sog. Stinkefingers beleidigt zu haben. Dadurch sei sie geschockt gewesen und hatte ein körperliches Unwohlsein. 22 § 224 StGB Unbekannte Täter sprachen das Opfer an und betitelten diesen als "Nigger". Weiterhin soll ein Täter dem Opfer mit der Faust ins Gesicht geschlagen haben. Der andere Täter soll dem Opfer sein Fahrrad gegen die Brust gestoßen haben. Anschließend entfernten sich die Täter vom Tatort. 23 § 86a StGB Ein unbekannter Täter verwendet in einem öffentlich einsehbaren Profil [einer Internetplattform] ein Bild einer Hakenkreuzflagge und einer Person, die den Deutschen Gruß (Hitlergruß) zeigt, welches scheinbar einer Photographie eines Konzentrationslagers vorgelagert ist. Sachverhalt wurde per Online-Wache mitgeteilt 24 § 86a StGB Unbekannter besprühte das Gerätehaus der Feuerwehr mit diversen TAGS in schwarzer und roter Farbe: ACAB, Adolf Hitler, Hakenkreuz, Melis stinkt, BTSV 25 WaffG, § 20 NVersG Der Beschuldigte wurde als Teil -einer flüchtenden Personengruppe- überprüft und durchsucht. Hierbei wurde ein verbotener Gegenstand (Schlagring) gefunden und sichergestellt. Nach Belehrung räumt der Beschuldigte ein, dass es sein Eigentum sei und zum angeblichen Selbstschutz mitgeführt wurde. 26 § 185 StGB Der Beschuldigte zeigte den ausgestreckten Mittelfinger in Richtung der Polizeivollzugsbeamten. 27 § 86a StGB Unbekannte(r) Täter beschmierte(n) Türen und Wände oben angeführter Örtlichkeit mit rechtsradikalem Hintergrund, u.a. Hakenkreuze. Tatzusammenhang mit (Landfriedensbruch durch 20-30-köpfige Gruppe des rechten Spektrums). 28 § 86a StGB Die Stadt Braunschweig teilt schriftlich mit, dass unbekannte Täter eine Innenwand im Differenzierungsraum einer Schule beschmierten. Es wurde ein "Hitlergesicht" aufgetragen. 29 § 125a StGB Durch Gäste einer sogenannten "Sonnenwendfeier" kam es in deren Verlauf zu einem massiven Angriff auf zufällig auf der Straße vorbeikommende Personen. Dabei wurden unter anderem Bierflaschen sowie Schlagwerkzeuge eingesetzt. 30 § 86a StGB Unbekannte Täter werden beschuldigt, auf dem Schulgelände mehrere Gebäudeteile mit weißer Farbe (augenscheinlich Sprühfarbe) beschädigt zu haben. Unter anderem wurde ein Hakenkreuz aufgesprüht. 31 § 86a StGB Unbekannte sprühten mit hellblauer Farbe zwei Hakenkreuze (einmal spiegelverkehrt) auf die Natursteine am Schotterweg. 32 § 86a StGB Unbekannte zerkratzten den PKW des Geschädigten. Hierbei wurde auch ein Hakenkreuz in die Tür gekratzt. 33 § 303 StGB Im o.g. Zeitraum wurde der PKW durch diverse Kratzer beschädigt. U.a. wurde das Wort "JUDE" auf der Motorhaube und das Symbol der Juden, sog. Judenstern, auf dem Dach des Fahrzeuges eingeritzt. Kratzer bis zur Grundierung feststellbar. 34 § 130 StGB Unbekannte hinterlegten ein DIN -A4-Blatt vor der Haustür mit dem handschriftl. Zeichen eines Hakenkreuzes u. den Worten "JUDEN RAUS". Das Blatt wird von zwei Hausbewohnern gefunden u. der Polizei übergeben. 35 § 86a StGB Der Beschuldigte hielt sich im Eintracht-Stadion auf und dabei wurde festgestellt, dass er an der rechten Wade ein Tattoo hatte. Dieses zeigt einen SS-Totenkopf sowie den Schriftzug "A.C.A.B.". 36 § 130 StGB Unbekannter Täter generierte [via E-Mail] ein Schreiben an den Besitzer der E-Mailanschrift eines bekannten Braunschweiger Moscheeverlages. Darin sind wenig konkrete Bedrohungen und Beleidigungen gegenüber Muslimen enthalten. Verdacht der Volksverhetzung. 37 § 130 StGB Der Geschädigte erhielt in seiner Funktion als Rechtsanwalt von einem unbekannten Täter einen Brief in dessen Inhalt Drohungen und Beleidigungen gegen ihn und seine Familie ausgesprochen werden. 38 § 86a StGB Zur o.a. Zeit besprühten Unbekannte, mittels weißem Farbsprays, die Pflasterung der Spiel-u. Grünanlage Juliusstraße mit einem ca. 6x6 m großem Hakenkreuz, eingerahmt von S-Runen und einem TAG. Im Volksmund wird der Spielplatz "Piepen" genannt. 39 § 224 StGB Ca. 20 Personen schlugen auf die vier Opfer ein. Ein u.T. zerschlug eine Glasflasche und verletzte mit dieser eines der Opfer nicht unerheblich an der Hand. Seite 2 von 22 lfd Nr. Normen Angaben aus polizeilichen Kurzsachverhalten auf der Basis ggf. erster Sachinformationen 40 § 130 StGB Die alkoholisierten Beschuldigten gröhlten auf der Straße lautstark "Heil Hitler, Deutschland den Deutschen, Ausländer raus, White Power, Türkenjäger, Scheißbullen usw." 41 § 86a StGB Unbekannte Täter beschmieren den Fahrstuhl des aufgeführten Mehrfamilienhauses mit drei Hakenkreuzen und drei Schriftzügen "Heil Hitler". 42 § 86a StGB Unbekannte Täter kratzten mit einem spitzen Gegenstand ein Hakenkreuz sowie NSDAP, SS und SA in das Türblatt der Gemeinschaftsküche. 43 § 304 StGB Ein Passant meldet einen gefällten Baum im Kiryat-Tivon-Park. Bei dem Baum handelte es sich um einen Ahornbaum, welcher 2008 von dem Bürgermeister der israelischen Stadt Kiryat-Tivon eingepflanzt wurde. Wenige Meter weiter wurde ein Pappschild mit dem Schriftzug "Ich wünschte nur es wäre anders, Kronos" aufgefunden. 44 § 86a StGB Unbekannter Täter beschmierte die Innenwände des Fahrstuhls mit drei verfassungswidrigen Symbolen (Hakenkreuze) und darunter jeweils dem Schriftzug "Heil Hitler". 45 § 86a StGB Beschuldigtem wird vorgeworfen [….] öffentlichkeitswirksam zwei Mal die Worte "Heil Hitler" gerufen zu haben. 46 § 86a StGB Unbekannter Täter schmierte ein Hakenkreuz auf die Außenwand eines Durchfahrtstunnels mittels Kot. 47 § 130 StGB Im Internet auf öffentlich einsehbarer Facebook-Plattform unter Stichworten 'afdnpd' und 'Rhetorische Perlen von AfD- und NPD-Anhängern' durch [weibliche Person] als Kommentar eingestellte volksverhetzende Äußerung 'Asylpack...da sollte man das vergasen wieder einführen', ohne dass konkreter Bezug zu Ereignis o. Kommentar zu erkennen ist. 48 § 86a StGB Im o.g. Tatzeitraum beschmierte ein unbekannter Täter mittels eines Edding die Fahrstuhlwände des, zum Objekt [....] gehörenden Aufzuges mit Hakenkreuzen und Heil Hitler - Parolen. 49 § 86a StGB Von unbekannten Tätern wurde der Heckspoiler, das Fahrzeugdach und die Motorhaube in Form von Eindellungen beschädigt. Der Heckscheibenwischer wurde abgerissen und zerstört. Weiterhin wurde auf der verschmutzten rechten Seite der Heckscheibe der Schriftzug "Waffen-SS" (die SS in Runenform) geschrieben. 50 § 303 StGB Ungehindertes Betreten des als Parkplatz/Garagenhof genutzten Grundstücks, direkter Zutritt an Flachdachgebäude mit Antifa-Cafe im Kellergeschoss, Aufsprühen politischer Parolen mittels schwarzer/roter Farbe (u.a. Reichskriegsflagge, NS) auf graue Tür und weiße Außenwand des Zugangsbereichs zum Cafe, Übertünchen der Parolen durch vermutl. Berechtigte noch vor Kenntnisnahme durch Polizei. 51 § 240 (1) (4) StGB Auf bei Grünlicht Fußgängerfurt querende [weibliche Person], ob ihres Äußeren als Muslimin zu erkennen, wird durch PKW scheinbar provokativ zugefahren, sie wird oberflächl. an den Knien berührt, von den Insassen schon beim Heranfahren/nach Berührung ausländer-/islamfeindl. verbal angegriffen, durch Fahrer am Kragen ergriffen. Flucht der Angreifer nach Eingreifen aufmerksamer Passanten. Frau blieb unverletzt. 52 § 86a StGB Mittels weißen Edding-Stiftes Aufbringen eines ca. 10 x 10 cm Hakenkreuzes auf Sitzbank in werktäglich frei zugänglicher Pausenhalle eines staatlichen Gymnasiums, ohne dass die Substanz der lackierten Sitzfläche angegriffen wurde. 53 § 86a StGB Der Beschuldigte schmierte ein Hakenkreuz auf die Wand des Treppenhauses der geschädigten Schule. 54 § 130 StGB Auf der Facebookseite der NPD-Niedersachsen wurde wiederholt Material mit volksverhetzendem Inhalt eingestellt. Dieses Mal der Eingang zum KZ-Auschwitz, wobei der eigentliche Schriftzug durch das Wort Asylantenheim ersetzt wurde. Urheber ist nicht bekannt. 55 § 86a StGB UT beschmierten mit vermutl. Hundekot die Hauswand mit einem Hakenkreuz in der Größe von etwa 50 x 50 cm. Anruferin teilte mit, dass in dem Mehrfamilienhaus diverse nicht-deutsche Familien leben und befürchte, dass es auch zu weiteren Handlungen/Übergriffen kommen könnte. 56 § 224 StGB [Der Beschuldigte soll], als Fußgänger die [geschädigte] Radfahrerin [...] mit den Worten "Du scheiß Ausländerin, geh' in dein Land zurück und verpiss dich, du Ausländerfotze" beleidigt haben. Anschließend hab er gegen ihr Rad getreten und sie einmal aus ca. 70 cm Entfernung mit Pfeffer-Tierabwehrspray ins Gesicht gesprüht. 57 § 185 StGB Die Beschuldigte habe die Geschädigte mit Worten beleidigt, da diese ein Kopftuch (Muslima) getragen habe. 58 § 185 StGB Der BESCH trug auf dem Weg zur Versammlung BRAGIDA eine Jacke mit der rückseitigen Aufschrift A.C.A.B. Hierbei bewegte er sich öffentlichkeitswirksam -entlang eines umgrenzten Beamtenkreises- durch das Bahnhofsgebäude Braunschweig und auf dem Bahnhofsvorplatz. Seite 3 von 22 lfd Nr. Normen Angaben aus polizeilichen Kurzsachverhalten auf der Basis ggf. erster Sachinformationen 59 Versammlungsgesetze, § 20 VersG Der Beschuldigte führte als Teilnehmer einer öffentlichen Veranstaltung Pfefferspray mit. 60 § 125a StGB Im Rahmen der Bragida Versammlung in Braunschweig kam es im Verlaufes des Abzuges der Versammlungsteilnehmer im Bereich der Georg- Eckert -Straße zu Auseinandersetzungen zwischen unbekannten vermutlich rechten Teilnehmern auf Seiten der Bragida und unbekannten vermutlich autonomen Gegendemonstraten durch wechselseitige Würfe mit nicht identifizierbaren Gegenständen. 61 § 223 StGB Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, dem Opfer aus einer Gruppe heraus, einen Schlag in das Gesicht versetzt zu haben. Das Opfer erlitt eine blutende Verletzung an der Nase. 62 § 86a StGB Der Beschuldigte befand sich nach Beendigung der Bragida-Demonstration als Teilnehmer selbiger in einer umschließenden Begleitung vom Schloßplatz zum Hautbahnhof. Rechtsseitig befanden sich außerhalb der Begleitung mehrere Gegendemonstranten. Plötzlich hob der BE den rechten Arm und zeigte mehrere Sekunden den Hitlergruß in Richtung der Gegendemonstranten. Er rief diesen entgegen: "Ich töte euch alle." 63 § 86a StGB Auf der Straße zeigt eine männliche Person - Teilnehmer der sog. BRAGIDA-Versammlung - auf dem Rückweg vom Versammlungsort zum HBF Braunschweig Gegendemonstranten zweimal den sog. Hitlergruß. 64 § 86a StGB Auf der Straße in Höhe Realschule zeigt eine männliche Person - Teilnehmer der sog. BRAGIDA- Versammlung - auf dem Rückweg vom Versammlungsort zum HBF Braunschweig Gegendemonstranten einmal den Hitlergruß. 65 § 113 StGB Die genannte Person wird beschuldigt, versucht zu haben, eine im Rahmen der Bragida Demonstration bereits durch PvB festgnommene Person aus deren Gewahrsam zu befreien. Als PVB versuchten ihn aufzuhalten, wehrte er sich, indem er versuchte sich von den Beamten loszureissen. 66 § 86a StGB Unbekannte Täter gelangten auf unbekannte Art und Weise auf das Grundstück der KiTa und besprühten mit roter Farbe das Gebäude, unter anderem zwei Hakenkreuze. 67 § 86a StGB Über die Onlinewache gingen anonym unter Nennung detaillierter URL-Kennungen Hinweise ein, dass dort angeblich volksverhetzende Inhalte veröffentlicht wurden. Bei Sichtung der entsprechenden Posts wurde festgestellt, dass dort eine Abbildung eingestellt war, auf der ein Hakenkreuz zu sehen ist. 68 § 86a StGB Der Beschuldigte hat einen Wimpel mit erkennbaren Hakenkreuz im Fensterbrett aufgestellt. Dieses konnte man vom gegenüberliegendem Fußweg aus erkennen. 69 § 224 StGB Der Geschädigte wurde im Verlauf einer Demonstration von einer unbekannten männl. Person mit einer Fahnenstange angegriffen. Da er selber eine Fahnenstange bei sich führte, konnte er den Angriff damit abwehren und blieb unverletzt. Der unbekannte Angreifer entkam unerkannt. 70 § 86a StGB Eine zur Zeit nicht bekannte Person kratzte in den, im Fahrstuhl vom Hersteller angebrachten Aufkleber zu den im Notfall geltenden Sicherheitsbestimmungen, ein etwa 3 x 3 cm großes Hakenkreuz sowie darunter die etwa 12 x 5 cm große Aufschrift "SVD" . 71 § 86a StGB Der Besch. zeigte mehrfach den Hitlergruß. 72 § 130 StGB Der unbekannte Beschuldigte hat in der E-Mail an die Stadt Braunschweig in großem Umfang extremistisches und menschenverachtendes Gedankengut verbreitet. 73 Versammlungsgesetze, § 20 NVersG Personengruppe wird im Rahmen der geplanten BRAGIDA-Versammlung in der Braunschweiger Innenstadt kontrolliert. Bei dem Besch. werden dabei in den Jackentaschen getrennt von einander aufbewahrt, eine Strumhaube und ein Pfefferspray aufgefunden. 74 § 86a StGB Unbekannte beschmierten die Fahrstuhl-Innenwände und ein Hinweisschild der "BBG" mit diversen "Hakenkreuzen" und den Schriftzügen "Heil Hitler" in schwarzer Farbe. 75 Versammlungsgesetze, 20 NVersG Im Rahmen einer Kontrolle, vor Beginn der Bragida-Demonstration, wurde bei dem Beschuldigten ein Pfefferspray in dessen Bekleidung aufgefunden und gesichert. 76 § 125 StGB Beim Bragida-Aufzug gingen mehrere unbekannte, vermummte Personen aus dem Aufzug heraus und bewegten sich auf die Gegendemonstranten zu. Dabei riefen sie lautstarke Bedrohungen aus, ballten mehrmals die Fäuste und führten Drohgebärden in Richtung der Gegendemonstranten aus. 77 § 125 StGB Person wird beschuldigt, bei der BRAGIDA-Versammlung eine 0,5 l PET-Flasche in Rtg. der Gegenversammlung geworfen zu haben. Geschädigter ist nicht bekannt. 78 § 86a StGB Der Beschuldigte war Teilnehmer der Bragida-Versammlung, skandierte lautstark in Richtung der Gegendemonstranten und hob seinen rechten Arm zum Hitlergruß. 79 § 224 StGB Das Opfer wurde von einer nicht bekannten Person auf der Bragida-Veranstaltung mittels Hand gewürgt. Seite 4 von 22 lfd Nr. Normen Angaben aus polizeilichen Kurzsachverhalten auf der Basis ggf. erster Sachinformationen 80 § 223 StGB Im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung zwischen Teilnehmern einer BRAGIDA Versammlung bzw. entsprechender Gegenveranstaltungen kam es zur Bezeugung des Hitlergrußes durch den Beschuldigten. Vorausgegangen war eine Körperverletzung in Form eines Schlages gegen den Kopf, gesonderter Vorgang. 81 § 86a StGB Im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung zwischen Teilnehmern einer BRAGIDA Versammlung bzw. entsprechender Gegenveranstaltungen kam es zur Bezeugung des Hitlergrußes durch den Beschuldigten. Vorausgegangen war eine Körperverletzung in Form eines Schlages gegen den Kopf, gesonderter Vorgang. 82 § 113 StGB Person wird beschuldigt, eine polizeiliche Umstellung zu durchbrechen (Widerstandshandlung). 83 § 86a StGB Im Zuge von Auseinandersetzungen im Anschluß an die "BRAGIDA"-Demonstration zwischen den beiden Teilnehmergruppen soll im Bereich des Bahnhofsvorplatzes aus der Gruppe der ehemaligen "Bragida-Teilnehmer" heraus der "Hitlergruß" gezeigt worden sein. 84 § 86a StGB Durch mehrere Versammlungsteilnehmer aus einer Gruppe der "BRAGIDA" sind auf dem Weg dorthin "Sieg-Heil" - Rufe skandiert worden. 85 § 86a StGB Im Zusammenhang zur Demo "Bragida" wurde eine Gruppe von ca. 30 Personen durch Einsatzkräfte beobachtet, die u.a. Parolen wie "Heil Hitler", "Ausländer raus" öffentlich laut vernehmbar riefen. Der tatverd. Jugendliche befand sich in dieser Gruppe und wurde bei der Kontrolle namentlich erfaßt. 86 § 86a StGB Im Zusammenhang zur Demo "Bragida" wurde eine Gruppe von ca. 30 Personen durch Einsatzkräfte beobachtet, die u.a. Parolen wie "Heil Hitler", Ausländer raus"öffentlich laut vernehmbar riefen. Der tatverd. Jugendliche befand sich in der Gruppe und wurde anschliessend bei der Kontrolle namentlich erfasst. 87 § 86a StGB Im Zusammenhang zur Demo "Bragida" wurde eine Gruppe von ca. 30 Personen durch Einsatzkräfte beobachtet, die u.a. Parolen wie "Heil Hitler" sowie "Ausländer raus" öffentlich laut vernehmbar riefen. Der Besch. befand sich in der Gruppe und wurde bei der Kontrolle namentlich erfaßt. 88 § 223 StGB Der Beschuldigte versuchte einem Polizeibeamten mit der Faust ins Gesicht zu schlagen, wobei er es aber verfehlte. 89 § 120 StGB Beim Festhalten zu einer Identitätsfeststellung kam es dazu, dass Unbekannte versuchten die festzuhaltende Person der Maßnahme zu entziehen. Dies geschah indem sie an ihr zerrten und somit versuchten sie aus dem Einwirkungsbereich der eingesetzten Beamten zu verbringen. Eine Identitätsfeststellung dieser Personen war zum Zeitpunkt des Geschehens nicht möglich. 90 § 86a StGB Die Zeugen gaben an, dass der Beschuldigte in einer Bar mindestens 2 mal den sogenannten ''Hitlergruß'' gezeigt hätte und zudem zwei mal ''Sieg Heil'' skandiert haben soll. 91 § 223 StGB Aufgrund vorangegangener Streitigkeiten zwischen zwei Personengruppen, in dessen Rahmen der Beschuldigte einen Hitlergruß zeigte und diesen mit den Worten "Heil Hitler" untermalte, schlug der Beschuldigte dem Opfer mit der Faust ins Gesicht. Die Unterlippe des Opfers wurde dadurch verletzt und blutete leicht. 92 § 223 StGB Der Beschuldigte stürmte nach der Bragida-Kundgebung beim Verlassen der Örtlichkeit auf einen Gegendemonstranten zu, reißt an dessen Fahrrad und versucht diesen zu schlagen. Ob der Gegendemonstrant getroffen wurde, kann nicht gesehen werden. 93 § 86a StGB Unbekannte beschmierte die Glaselemente der Nebeneingangstür des Lessinggymnasiums mit verschiedenen Wörtern und zwei Hakenkreuzen. 94 § 224 StGB Drei rechtsmotivierte Personen randalierten vor der Brunsviga und versuchten in diese einzudringen, da dort eine Veranstaltung linksmotivierter Personen stattfand. Personal der Brunsviga versuchte dies zu verhindern und wurde durch zwei der Beschuldigten durch Faustschläge verletzt. 95 § 90b StGB Bei der Versammlung PEGIDA wurde durch den Beschuldigten ein Plakat mit einer verunglimpfenden Abbildung der Bundeskanzlerin gezeigt. 96 § 86a StGB Aus einer Gruppe Teilnehmer der Versammlung "Bragida" heraus, streckte der Beschuldigte mehrfach seinen rechten Arm zum sogenannten "Hitlergruß". 97 § 86a StGB Der Beschuldigte zeigte im Rahmen einer BRAGIDA-Veranstalung den sog. "Hitler-Gruß". 98 § 130 StGB Im Zusammenhang mit gesonderten Ermittlungen wurde bekannt, dass der Beschuldigte den Geschädigten gegenüber den Hitlergruß zeigte und "Heil Hitler" sowie "Ausländer raus" rief. 99 § 130 StGB Unbekannter beschmierte die Fahrstuhlwände des Wohnkomplexes mit Naziparolen und fremdenfeindlichem Inhalt. Seite 5 von 22 lfd Nr. Normen Angaben aus polizeilichen Kurzsachverhalten auf der Basis ggf. erster Sachinformationen 100 § 86a StGB Unbekannter besprühte den Kunstrasenplatz mit einem Hakenkreuz und einem Judenstern. Ein angrenzender Gehweg wurde mit gleicher Farbe (hellblau) mit unbekannten Symbolen auf 6 x 3 m besprüht. 101 § 86a StGB Im Rahmen eines polizeilichen Einschreitens wegen Ruhestörung rief aus einer Gruppe der drei Tatverdächtigen heraus eine Person lautstark in den Hausflur des Mehrfamilienhauses "Sieg Heil". 102 § 223 StGB Zwischen den beteiligten Personen kam es zu Streitigkeiten, Beleidigungen und wechselseitigen Körperverletzungen, in deren Verlauf der Beschuldigte das Opfer mit der geballten Faust gegen den Brustkorb gestoßen haben soll. 103 § 224 StGB Drei Personen warfen im Anschluß an Demonstationan mit Flaschen. 104 § 130 StGB Durch den Meldenden wurden mit Kreide geschriebene Textpassagen mit rechtsextremistischem und volksverhetzendem Inhalt auf dem Fuß- / Radweg festgestellt. 105 § 86a StGB Unbekannte ritzten mittels spitzen Gegenstand in die Scheibe der Beifahrerseite des PKW VW Polo ein "Hakenkreuz". Täterhinweise können nicht gegeben werden. Strafantrag gestellt. 106 § 86a StGB Unbekannte Täter verrichteten ihre Notdurft in der Einfahrt eines Mehrfamilienhauses und schmierten anschließend mit dem Kot ein Hakenkreuz an die Wand. 107 § 130 StGB Fremdenfeindliche Äußerungen über soziale Netzwerke. 108 § 86a StGB Unbekannte Täter beschädigten am Bahnsteigzugang des Bahnhofes Braunschweig-Gliesmarode einen Fahrscheinautomaten. Es wurde mit einem unbekannten spitzen Gegenstand ein Hakenkreuz in die Displayscheibe geritzt. 109 § 86a StGB Unbekannter Täter sprühte ein Hakenkreuz in blauer Farbe auf die Motorhaube des geparkten Pkw des Gesch. 110 § 86a StGB Unbekannte Täter beschädigten den vor dem Wohnhaus abgeparkten PKW mit Sprühfarbe. Es kam zu Beschädigungen an der Frontschürze, Motorhaube und am Kennzeichen des PKW. Die Täter verwendeten zudem Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in Form eines Hakenkreuzes. 111 § 86a StGB An der Wand des Hauses ist ein ca. 70 x 70 cm großes Hakenkreuz aus Kot angebracht. 112 § 86a StGB Unbekannte Täter beschädigten das Fahrzeug der Geschädigten, indem auf der Beifahrerseite ein Hakenkreuz in den Lack geritzt worden war. 113 § 86a StGB Der Beschuldigte befand sich zur Identitätsfeststellung und Sachverhaltsklärung nach begangenen Straftaten im Einlassbereich des Bundespolizeireviers Braunschweig. Dort zeigte er anschließend den Polizeibeamten und den Mitarbeitern der DB-Sicherheit mit ausgestrecktem rechten Arm den Deutschen Gruß. 114 § 224 StGB Ein unbekannter Täter tritt dem Opfer mit dem beschuhten Fuß gegen den Kehlkopf. Der Täter konnte ermittelt werden. 115 § 86a StGB Person erschien auf hiesiger Dienststelle und gab an, dass in dem Fahrstuhl seines Wohnhauses ein Hakenkreuz und die Zahlenkombination 88 mit Speiseeis aufgebracht wurden. 116 § 130 StGB Die Hinweisgeberin teilte über Online-Wache mit, dass sie a einem Parkplatzschild Nazischmierereien festgestellt habe. Es handelt sich um Hakenkreuze und fremdenfeindliche Parolen, die mit Permanentmarker aufgebracht wurden. 117 § 86a StGB Über die Onlinewache wird Anzeige erstattet wegen Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. Bei Aufruf der URL: https://www.facebook.com/ war eine aufgehende Sonne in Form eines Hakenkreuzes zu sehen. 118 § 130 StGB Der stark alkholisierte Beschuldigte lief entlang der Straße und skandierte gegenüber den dortigen ausländischen Mitbürgern 'Deutschland den Deutschen, Ausländer raus' und weitere rassistische Äußerungen. Weiterhin kam es nach der Ingewahrsamnahme im hiesigen Gewahrsam zu Widerstandshandlungen durch den Beschuldigten. 119 § 185 StGB Person gibt an, von einer ihr unbekannten unbekannten männlichen Person, beim Verlassen des Einkaufmarktes Netto beleidigt worden zu sein. 120 § 130 StGB Fußballspiel 2. Bundesliga Eintracht Braunschweig - RB Leipzig: Der Beschuldigte belegte die Angehörigen der Ultragruppierung "UB01" in der Öffentlichkeit lauthals mit den Worten "Juden" , "Antifa-Juden" und "Darum wird sich der Volksgerichtshof kümmern". 121 § 130 StGB Unbekannter Täter beschrieb mit schwarzem Permanentmarker die Fahrstuhlwände des Wohnobjektes mit fremdenfeindlichen Parolen und verfassungswidrigen Symbolen. 122 § 86a StGB Der Beschuldigte rief auf offener Strasse "Sieg Heil" und zeigte dabei den "Hitlergruss". Dieses wurde von einer Zeugin beobachtet die aus dem Fenster schaute. Seite 6 von 22 lfd Nr. Normen Angaben aus polizeilichen Kurzsachverhalten auf der Basis ggf. erster Sachinformationen 123 § 86a StGB Über die Onlinewache wurde angezeigt, dass auf einer offen zugänglichen Facebookseite, verfassungsfeindliche Symbole gezeigt würden. Nach Ansicht des Anzeigeerstatters handelt es sich um eine "Odalrune". Tatsächlich ist dort eine "Triskele" ("dreiarmiges Hakenkreuz") abgebildet. Die weiteren Inhalte der Facebookseite sind eindeutig rechtsgerichtet. 124 § 130 StGB Der Zeuge stieß im Internet bei Facebook auf einen strafrechtlichen Sachverhalt. Demnach hat eine Person "Scheiss Asylanten-Pack" gepostet und auch geschrieben, dass "man Dachau und Ausschwitz wieder öffnen und diese Personen vergasen müsse". 125 § 130 StGB Ein Facebook-User zeigt an, dass eine Person fremdenfeindliche Äusserungen zum Thema "Flüchtlinge" in besagtes Social-Net einstellte. Keine konkreten Hinweise zum Verursacher des Beitrages. 126 § 130 StGB Ein auf der Facebook-Seite der Bragida-Bewegung veröffentlichter Beitrag zum Thema Flüchtlingspolitik wurde von einer Person mit den Worten "Dieses elende dreckspack soll sich blos verpissen" kommentiert (Schreibweise übernommen). Durch einen namentlich bekannten Anzeigeerstatter wurde der Sachverhalt per Online-Wache als Volksverhetzung angezeigt. 127 § 130 StGB Über die Onlinewache wird mitgeteilt, dass auf einer Webseite volksverhetzende Inhalte veröffentlicht wurden. Es handelt sich hier u. a. um einen aus dem Jahr 1929 stammenden Aufsatz von Joseph Goebbels, in dem Formulierungen enthalten sind wie "Der Jude ist ein Negativum und muss ausradiert werden aus der deutschen Rechnung". 128 § 130 StGB Im Rahmen einer Spontandemo äußerte der Beschuldigte lautstark die Parole: "Wir wollen keine Asylantenschweine!" Im Verlauf der weiteren Maßnahmen konnten Aufkleber der JN sichergestellt werden. 129 § 86a StGB Unbekannter Täter beschmierte die Hauswand einer Durchfahrt des Mehrfamilienhauses mit einem Hakenkreuz mittels Kot in einer Größe von 60 x 60 cm. 130 § 130 StGB Im Fotoalbum des Facebookaccounts ist öffentlich zugänglich u. a. das Foto einer Tube Bepanthen mit einem Hakenkreuz und der Aufschrift "Sieg- und Heilsalbe, mit 100 % Zyklon B Gegen Flüchtlinge und illegale Einwanderer, 50 g NSDAP" veröffentlicht. 131 § 130 StGB Person erschien in der Dienststelle und erstattet Anzeige gegen den Internetuser. Dieser beleidigte öffentlich im sozialen Netzwerk Facebook auf seinem Profil ausländische Mitbürger, sowie die Bundeskanzlerin Frau Merkel. 132 § 130 StGB In Online-Foren der Braunschweiger Zeitung wurden zu verschieden Artikeln bez. der Flüchtlingssituation Kommentare mit volksverhetzenden Inhalten eingestellt, wie z. B. " Muslime sind der letzte Dreck auf diesem Planeten", "die ganzen Flüchtlinge sind verfaulter Menschenmüll". Weiterhin sind auch Formulierungen wie z. B. "Haut den Flüchtlingen den Schädel ein" zu lesen. 133 § 86a StGB Auf der Facebookseite ist im öffentlich zugänglichen Bereich als Profilbild das Foto einer schwarzweiß -roten Fahne mit schwarzem Hakenkreuz in weißem Kreis abgebildet. 134 § 130 StGB Auf der Facebookseite wurde im öffentlich zugänglichen Bereich zu einem Artikel der folgende Kommentar hinterlassen: "Adolf hatte damals schon recht mit den juden und vergassen er hat nur ein paar vergessen und jetzt sind sie in unserer regierung" 135 § 303 StGB Unbekannte Täter besprühten die Autobahnbrücke mit diversen Graffitis mit rechtsmotiviertem Hintergrund. 136 § 130 StGB Via Facebook stellte der Besch. unter einem Pseudonym einen Beitrag mit volksverhetzendem Inahlt gegen Flüchtlinge ein. Ferner bezeichnete er die Kanzlerin. 137 § 86a StGB Nach einem Regionalligaspiel Eintracht Braunschweig II gegen VfV Hildesheim äußerte der Beschuldigte öffentlich die Worte: "Sieg Heil". 138 § 224 StGB Unbekannter Täter wurde -als Teilnehmer Aufzug Bragida- zunächst zu Boden gerissen, dort zog er vermutl. Pfefferspray und sprühte es dem Opfer ins Gesicht. Opfer zog sich Reizungen der Schleimhäute zu. 139 § 86a StGB Der Hinweisgeber erscheint auf der Wache und gibt an, dass er im Internet (Facebook) auf einen Post gestoßen ist, in dem ein Hakenkreuz und der Auspruch "Sieg Heil" zu sehen sind 140 § 130 StGB Die Beschuldigte rief einer taubstummen Frau zu: "Sowas wie dich hätte man früher vergast!" Eine zufällig vorbeikommende Streifenwagenbesatzung wurde Zeuge des Vorfalls. 141 § 130 StGB, § 118 OWiG Der deutlich alkoholisierte Beschuldigte gab lauthals die Worte "Sieg Heil", "es lebe Adolf Hitler", "Deutschland den Deutschen", "Scheiss Roma" vor einem Einkaufszentrum, mit Aussenwirkung, von sich. 142 § 86a StGB Eine unbekannte Person kratzt ein ca. 30 x 30 cm großes Hakenkreuz mittig links auf die Motorhaube des Pkw. Seite 7 von 22 lfd Nr. Normen Angaben aus polizeilichen Kurzsachverhalten auf der Basis ggf. erster Sachinformationen 143 § 303 StGB Unbekannte Täter beschmierten den Träger einer innerstädtischen Autobahnbrücke mit diversen fremdenfeindlichen Parolen in schwarzem Sprühlack. 144 § 111 StGB Der Beschuldigte forderte im Internet auf einer Facebook-Seite öffentlich dazu auf, eine "Unterlassene Hilfeleistung" zu begehen: "Lasst sie weiter in Zelten wohnen, wenn sie die anzünden, nicht die Feuerwehr rufen. Brennen lassen". 145 § 185 StGB Der Beschuldigte beleidigte die Anzeigende mit verschiedenen Worten . Hintergrund scheint das Kopftuch zu sein, daß von ihr getragen wird. Eine weitere Auseinandersetzung wurde durch Passanten beendet . 146 Versammlungsgesetze, §§ 9, 20 Abs. 2 Nr. 4 NVersG Bragida: Im Rahmen der Veranstaltung wurde bei dem Beschuldigten ein Quarzhandschuh gesichtet. Bei der Aufnahme des Sachverhaltes wurde weiterhin ein Mundschutz aufgefunden. 147 § 130 StGB Auf der Facebookseite wurde im Zusammenhang mit der gegenwärtigen Flüchtlingsthematik unter dem Facebooknamen: folgender Kommentar eingestellt: "Aber gleich die ganze Sippe solln sie ins Meer Schmeißen können zurück Schwimmen" (Schreibweise übernommen). 148 § 303 StGB Unbekannte Täter beschmierten die Glaswände der Bushaltestelle mittels Permanentstift mit diversen, rechtspolitischen Schriftzügen. 149 § 224 StGB Anläßlich eines von der JN Braunschweig angemeldeten Infostandes u. einer diesbezüglich vom Bündnis gegen Rechts durchgeführten Gegenveranstaltung kam es vor Aufbau des Standes zu einer Auseinandersetzung zw. beiden Gruppierungen. Strafanzeigen wurden im Anschluß nicht erstattet, laut Internetrecherche soll es u.a. zum Einsatz von Pfefferspray gekommen sein. 150 § 130 StGB Zur Tatzeit stellte eine Person via Facebook einen Kommentar mit fremdenfeindlichem Inhalt ein. Recherchen führten zu einem Tatverdächtigen. 151 § 86a StGB Person wird beschuldigt, öffentlich für die Allgemeinheit warnehmbar, "Heil Hitler" gerufen zu haben und dazu eine Hand zum Hitlergruß erhoben zu haben. Dabei wurden Passanten in unflätiger Weise angepöbelt. Es wurden später rechtsradikale, indizierte Lieder auf einem Smartphone festgestellt. 152 § 185 StGB Die Beschuldigten beleidigten die Opfer verbal auf fremdenfeindlicher Basis. 153 § 130 StGB Der Beschuldigte wird dabei beobachtet, wie er verfassungsfeindliche Symbole sowie rechtsradikale Parolen mittels eines schwarzen Permanentmarkers an die Innenwände eines Fahrstuhls aufträgt. 154 § 240 (1) (4) StGB, §§ 40 Abs. 1 SprengG, 52 Abs.3 Nr.2a und 53 Abs. 1 Nr.3 WaffG Der Beschuldigte hielt mit seinem Pkw neben den Opfern, ließ die Scheibe der Beifahrertür herunter und stieg darauf aus seinem Wagen aus. Er ging in Richtung der Opfer und feuerte einen Schuss mit einer Schreckschusswaffe ab. Diese richtete er in die Luft. 155 § 223 StGB Der Beschuldigte soll das Opfer zunächst mit den Worten "Ich scheiß auf Schwarze" und "Scheiß- Nigger" beleidigt haben. Anschließend habe er ihn mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Das Opfer soll den Täter mit der Faust ins Gesicht geschlagen haben. Wechselseitige Körperverletzung. 156 § 86a StGB Mindestend ein unbekannter Täter ritzte mit einem unbekannten Gegenstand ein verfassungswidriges Zeichen (Hakenkreuz) in die Fensterscheibe des Friseurgeschäftes. 157 § 86a StGB Unbekannte männliche Person rief im Hausflur zweimal "Heil Hitler". 158 § 130 StGB Der Beschuldigte hat in seinem Twitter-Account [...] u.a. folgenden Beitrag eingestellt: "Selbst Juden unter der Macht von Hitler in Deutschland ging es besser als uns!". Ferner leugnet er den Holocaust. Zudem hat er das Bild einer Tragetasche mit der Aufschrift [...] und mit einem Hakenkreuz versehen. 159 § 224 StGB In der Abmarschphase der Bragida-Veranstaltung wird eine Gruppe von 5-6 ehemaligen Bragidateilnehmern aggressiv von ehemaligen Teilnehmern der Gegenvsammlung angepöbelt. In der Folge kam es zu einer wechselseitigen Körperverletzung zwischen einzelnen Personen. Der Beschuldigte benutzte gegenüber dem Opfer Pfefferspray zur Verteidigung. Als Verletzung leicht gerötete Augen. 160 § 86a StGB Der Beschuldigte zeigt in seinem öffentlich zugänglichen Facebook-Profil Bilder mit der verbotenen Losung "Meine Ehre heißt Treue". 161 § 130 StGB Per Online-Wache der Polizei Hessen erstattete der Anzeigende gegen mehrere Facebook-User Anzeige wegen Kommentaren mit fremdenfeindlichem Inhalt. Die Kommentare sollen auf der Pegida-Facebook-Seite eingestellt sein. Der Inhalt lautet: "Es wird Zeit. Gewalt gegen Gewalt, damit die Tiere endlich begreifen--mit uns nicht, erschießt das Pack." 162 § 86a StGB Hinweisgeberin teilt mit, dass in der Nacht zwei Hakenkreuze in die Rinde der Bäume, die vor einer Grundschule stehen, geschnitzt worden waren. Es konnte festgestellt werden, dass die Kreuze etwas großflächiger ausgeschnitzt worden waren. Seite 8 von 22 lfd Nr. Normen Angaben aus polizeilichen Kurzsachverhalten auf der Basis ggf. erster Sachinformationen 163 § 224 StGB Zwischen Teilnehmern eines Infotischs für Frauenrechte einerseits und vier Teilnehmern einer spontanen Gegenversammlung der NPD-Jugendorganisation (JN) andererseits kam es nach Streitigkeiten zu einer Auseinandersetzung, die im Zerreißen eines NPD-Spruchbandes und anschließender körperlicher Auseinandersetzung endeten. 164 § 224 StGB Zwei unbekannte Personen beklebten Türen des Bezirksverbands der Falken mit Rassismus Aufklebern. Verantwortlicher wurde von beiden Beschuldigten zu Boden geschlagen. Auf dem Boden liegend traten beide Personen auf den Geschädigten ein. 165 § 130 StGB Die Beschuldigte postet auf Facebook folgenden Eintrag mit volksverhetzendem Inhalt: "Das ist ein kriminellen drecks Volk genau wie die Rumänen Araber und Türken sind nicht besser wollte ich dazu fügen das spiegelt marxloh sehr stark alles drecks pack hat sich in marxloh gefunden" (Originalschreibweise übernommen). 166 § 86a StGB Über die Online-Wache wird angezeigt, dass durch unbekannte Täter Schmierereien am Gebäude der TU Braunschweig vorgenommen wurden. Mit Spraydose wurde auf die Frontscheiben "Atideutsche wir kriegen euch" und "Fotzen" aufgesprüht. An die Pfeiler des Gebäudes wurden mit Edding "Hess beste", "Antifa tot", ein Galgen und verschiedene Hakenkreuze aufgetragen, u.a. 167 § 130 StGB Aus einer Personengruppe heraus wurde kurz nach Spielende das sog. "U-Bahn-Lied" gesungen ("Eine U-Bahn bauen wir von Hannover nach Auschwitz ..."). Der Beschuldigte wurde von einem eingesetzten PB eindeutig singend gesehen. 168 § 201a StGB Der [...] fotografierte die Erstaufnahmeeinrichtung(u.U. auch Personen), in welcher heute die Einquartierung von Flüchtlingen erfolgte. Der mehrfachen Aufforderung dies zu unterlassen u. das Gelände zu verlassen wurde nicht nachgekommen. 169 § 113 StGB Der Beschuldigte leistete nach Anhalten und Kontrolle zu dem Fotografieren an der Flüchtlingsunterkunft am abgesetzten Kontrollort Widerstand gegen Polizeivollzugsbeamte, indem er sich der Sicherstellung/Beschlagnahme seines Handys widersetzte. 170 § 86a StGB Der Beschuldigte wurde im Rahmen der Bragida Demonstration von Einsatzkräften beobachtet, als er den "Hitlergruß" zeigte. 171 § 224 StGB Dem Besch. wird vorgeworfen das Opfer geschlagen und mit beschuhtem Fuß getreten zu haben. Das Opfer erlitt hierbei erhebliche Verletzungen. 172 § 86a StGB Unbekannter Täter beschmiert den Kunststofffensterrahmen der Wohnung mit einem wasserfesten, schwarzen Lackstift mit dem Schriftzug "ADOLF88". 173 § 86a StGB Unbekannte Täter beschmierte die Hauswand an dem Gebäude der Geschädigten mit einem schwarzen Edding. Es wurden ein Hakenkreuz, NAZi Kiez, Hass, Sieg Heil, HASS, NS geschrieben. An die Hauswand zur Kirche wurde ein NPD Aufkleber angebracht. 174 § 86a StGB Vom Anzeigeerstatter wird per Online-Wache mitgeteilt, dass durch unbekannte Täter die Hauswand vom Gebäude des Geschädigten [...] mit einem schwarzen Edding beschmiert wurde. Es wurde ein Hakenkreuz und der Schriftzug "NS WAW" aufgetragen. Die gesamte Darstellung hat eine Größe von etwa 15 x 15 cm. 175 § 86a StGB Unbekannte Täter beschmierte/n einen Teil der Fassade des Eingangsbereich der Firma mit Hakenkreuzen und dem Buchstabenkürzel "NS". 176 § 86a StGB Die vor dem Restaurant angebrachte Plexiglasscheibe wurde beschädigt, indem mittels eines spitzen Gegenstands ein Hakenkreuz eingeritzt worden ist. 177 § 185 StGB Im Rahmen des Bragida-Einsatzes gingen die Beschuldigten verbal Passanten an. Nach erfolgter Personalienfeststellung riefen beide in Richtung der eingesetzten Beamten lautstark und für Passanten hörbar:"Hass,Hass,Hass wie noch nie, All Cops Are Bastards". Dabei hoben sie den Arm und gestikulierte bei wiederholtem Rufen in Richtung der eingesetzten Beamten. 178 § 86a StGB Auf einem Garagentor im Industriegebiet sind zwei ca 1m mal 1m große Hakenkreuze aus Metallrohren verschraubt. 179 § 303 StGB Unbekannte Täter beschmierten einen ELT-Kasten mit den Worten: " NAZIZONE" und "FREI UND DEUTSCH BLEIBT STARK NS". 180 § 86a StGB Unbekannte Täter zerkratzten die Motorhaube des Pkw Golf mit einem Hakenkreuz. 181 § 303 StGB UT beschmiert mit einem roten Eddingstift den Eingangsbereich des Mehrfamilienwohnhauses mit dem Schriftzug "NS Zone". 182 § 86a StGB Zeuge zeigt an, dass sein Nachbar auf seinem Briefkasten ein Hakenkreuz gemalt hat und zusätzlich die Aufschrift "Scheiß Kanack". Seite 9 von 22 lfd Nr. Normen Angaben aus polizeilichen Kurzsachverhalten auf der Basis ggf. erster Sachinformationen 183 § 86a StGB Unbekannte Täter haben das denkmalgeschützte Torhaus mit einem roten und einem schwarzen Stift, vermutlich Edding, beschmiert. An den Wänden und Säulen des Gebäudes wurden folgende NS-Schriftzüge aufgetragen: "NAZI Power" (rot), "=NS= Crew" und "NS" mit Hakenkreuz sowie "NS ZonE". 184 § 303 StGB Die Zeugin beobachtete den Beschuldigten dabei, wie er mit einem schwarzen Filzstift an verschiedene Hauswände und andere Objekte die Buchstaben: NS schrieb. Der Beschuldigte konnte an Ort und Stelle festgestellt werden, bestritt die Tatbegehung jedoch vehement. 185 § 224 StGB Der Beschuldigte schlug und trat den Geschädigten. Offensichtlich politische Hintergründe. 186 § 223 StGB Der links orientierte Geschädigte teilt mit, von einer namentlich bekannten, rechts orientierten, männlichen Person gegen eine Hauswand gedrückt worden und in den Bauch geschlagen worden zu sein. Dabei sei der Geschädigte als "Antifafotze" betitelt worden. 187 § 130 StGB Unbekannte Täter beschmierten Gedenksteine zum Andenken der Opfer und Verfolgten des Nazi- Regimes, mittels schwarzem Sprühlack, mit dem Wort "Lies!", dem englischen Wort für Lügen. Keine Täterhinweise bekannt. 188 § 303 StGB Unbekannte Täter beschmierten die Leuchtreklame des Reisebüros mit den ca. 5 cm großen schwarzen Buchstaben "Nazi Kiez". 189 § 130 StGB Im Taxi sei es zu Streitigkeiten zwischen dem Fahrgast und dem Taxifahrer gekommen. Der Gast habe den Taxifahrer beleidigt, woraufhin dieser die Polizei verständigte. Im Beisein der Polizei beleidigte der Fahrgast den Taxifahrer mehrfach u.a. durch volksverhetzenden Aussagen. Weiter sagte er "Ich wil dich köpfen" zu dem Taxifahrer. 190 § 86a StGB Unbekannte Täter wird beschuldigt, mit einem wasserfesten Eddingstift auf drei der viereckigen Absperrpfosten jeweils ein Hakenkreuz und auf einem Absperrpfosten " ein "SS-Zeichen" und darunter "NS" beschmiert zu haben. Die Symbole sind jeweils zur Straße gerichtet. 191 § 86a StGB Unbekannte Täter beschmierten die Wände des Hauses mit diversen TAG's. 192 § 86a StGB Aus einer Gruppe heraus, in der sich die Beschuldigten befanden, wurden Naziparolen gegrölt und mehrfach der Hitlergruß gezeigt. 193 § 86a StGB Unbekannte Täter beschmierte die Hauswand des Lebensmittelmarktes mit Hakenkreuzen. 194 § 130 StGB, §§ 2,11 STADTVO Der Beschuldigte und ein unbekannter Täter stehen im dringenden Verdacht, an 3 Gebäuden am u.a. Ort Aufkleber (Refugees not Welcome) geklebt zu haben. Aufgrund der Abbildungen der Aufkleber, besteht weiterhin der Verdacht der Volksverhetzung. Wildes Plakatieren. 195 § 86a StGB Die beiden jugendlichen Beschuldigten besprühten die Brückenpfeiler der Schunterbrücke mit Hakenkreuzen und den Schriftzügen "Adolf Hitler" und "187 GZUZ". 196 § 303 StGB Unbekannte Täter beschmierten den Stromkasten auf dem Wochenmarkt in Lehndorf mit dem TAG "NAZIZONE 1933". Außerdem wurden Aufkleber mit der Aufschrift "ISRAEL gefällt mir NICHT!" (mit Daumen nach unten) angebracht sowie Plakate mit der Aufschrift "Wir sind Deutschland! Aber wie lange noch?" 197 § 303 StGB Unbekannter Täter wird beschuldigt, die weiße Wand vom Turm in nördliche Richtung mit einem schwarzen Edding mit dem Schriftzug "1933 NS !" beschmiert zu haben. 198 § 86a StGB Unbekannter Täter beschmiert das Klingelschild des Mehrfamilienhauses mittels eines Permanentmarkers mit den Buchstaben "NSDAP" und "NS". 199 § 185 StGB Der Beschuldigte beleidigte das Opfer mit den Worten "Scheiß Kanake, hau wieder ab in die Türkei". 200 § 86a StGB Unbekannte Täter beschrifteten vermutlich mit einem schwarzen Faserstift die Außenfassade im Bereich des Fensters mit den Buchstaben "NS" und einem Hakenkreuz. 201 § 86a StGB Unbekannte Täter schrieben mit einem schwarzen Faserstift "NPD", "AFD", "NS", "Hakenkreuz", "NS" und "1933 Deutsch" auf eine weiß gestrichende Garagenaußenwand. 202 § 86a StGB Unbekannter Täter beschmierte den Fahrbahnbelag der Ottenroder Straße im Bereich zwischen Pepperstieg und Abtstraße mit zwei sog. Hakenkreuzen sowie dem Schriftzug: "Nazi, ich bin stolz drauf!" in gelber Farbe. 203 § 303 StGB Unbekannte beschmierten erneut den frisch gestrichenen Stromkasten der Stadt Braunschweig auf dem Wochenmarkt in Lehndorf mit einem Eddin o.ä. Es wurden folgende rechtsgerichtete Parolen aufgetragen: "=NS=" und "JUDEN RAUS!" sowie "NAZI KIEZ!". 204 § 241 StGB Im Rahmen eines anderen polizeilichen Einsatzes im Braunschweiger Hauptbahnhof wurde bekannt, dass die Beschuldigten die Worte "Ausländer raus" den Geschädigten zuriefen und dabei mit der Hand eine Schnittbewegung zur Kehle machten. Seite 10 von 22 lfd Nr. Normen Angaben aus polizeilichen Kurzsachverhalten auf der Basis ggf. erster Sachinformationen 205 § 86a StGB Der Geschädigte zeigt über die Online-Wache an, dass eine Wand seines Einfamilienhauses beschmiert wurde. Es wurden folgende Schriftzüge/Zeichen aufgetragen "NSU", "C.C.L Concorde Lehndorf" sowie einem Hakenkreuz im NSU Text. Fotos können zur Verfügung gestellt werden. 206 § 130 StGB Der Beschuldigte kam mit anderen Personen von der Demo "Gemeinsam stark Magdeburg" im HBF mit dem Zug an. Im Tunnelgang des HBF rief der Besch. gemeinsam mit den anderen aus der Gruppe "Deutschland den Deutschen, Ausländer raus", als sie ausländisch aussehenden sowie dunkelhäutigen Personen begegneten. Die Gruppe rief mehrfach die Parole "Sieg Heil". 207 § 185 StGB Im Rahmen eines anderen polizeilichen Einsatzes im Braunschweiger Hauptbahnhof beleidigten die Beschuldigten die eingesetzten Polizeibeamten mit den Worten "Ihr Bullenschweine, Ihr Wichser". 208 § 86a StGB Per Online-Wache wurde von Anonymus angezeigt, dass das Gebäude der Pizzeria [...] mit einem Hakenkreuz und den Worten Scheiß Kanacken, Nazi Zone und NS offensichtlich mittels schwarzem Edding beschmiert wurde. 209 § 86a StGB Unbekannter Täter zeichnete ein Hakenkreuz (50 x 50 cm) in roter Farbe auf die Tür eines Klassenraumersatzcontainers. Des Weiteren wurde ein Aufkleber (ca. 10 x 15 cm) einer rechtsradikalen Vereinigung auf die Außenscheibe eines der Container geklebt. 210 § 86a StGB Unbekannte Täter schrieben vermutlich mit einem Edding auf einen Gebäudeanbau der Firma den Text "C.C.L Concorde Lehndorf Fuck LDHW " sowie eine Hakenkreuz. Auf die Eingangstür wurde zusätzlich in großen Schrift die Buchstaben "LDHW" geschrieben. 211 § 86a StGB Unbekannter Täter beschmiert eine Litfaßsäule mit zwei Hakenkreuzen. 212 § 86a StGB Unbekannter Täter beschmierte mit einem roten Stift, vermutlich Filzschreiber, eine weiße Kunststoffverkleidung unterhalb eines Fensters mit dem Schriftzug "Nordsturm" und einem Hakenkreuz. Weiterhin wurde ein Aufkleber "Junge Nationale" angebracht. Schriftzug nur teilweise und Aufkleber rückstandslos entfernbar. 213 § 86a StGB Unbekannte Täter beschädigten eine Hausfassade durch Aufbringen eines sogenannten 'Hakenkreuzes' und dem Spruch "Scheiß Juden" mittels rotem vermutlich Filzstift. 214 § 86a StGB Unbekannte Täter schrieben mit einem rotem Edding-Stift an den Einsatzorten "Sieg Heil" und "88" und malten Hakenkreuze neben die Hauseingänge. 215 § 86a StGB Unbekannter Täter beschmierte die Hauswand im Hauseingang mit zwei Hakenkreuzen mittels Edding. 216 § 86a StGB Unbekannte Täter beschmierten die Häuserfront Sulzbacher Str. 41a auf der Seite zur Kirche mit den Worten "Juden Raus, Moslems Raus, Merkel raus, Freiheit, Heimat, Kauf nicht bei Kanacken 88, Deutschland" und "Nazi Gewalt". Im D am Ende von Deustchland ist symbolisch ein kleines Hakenkreuz angedeutet. 217 § 86a StGB Es wurden Kennzeichen von verfassungswidrigen Organisationen (Hakenkreuz, NS) in dem Hauseingangsbereich des Mehrfamilienhauses geschmiert. 218 § 130 StGB An einem Arbeitsplatzdrucker werden Ausdrucke eines Flugblattes volksverhetzenden Inhalts vorgefunden habe, Titel: "Juden waren es und sind es, die den Neger an den Rhein bringen". Es handelt sich vermutl. um einen Hacker-Angriff aus dem Ausland anl. des Hitler-Geburtstages. 219 § 130 StGB Unbekannte Täter beschmierten an einem Mehrfamilienhaus die Hauswand im Eingangsbereich mittels parmanenthaftendem Filzstift mit den Schriftzügen "Juden raus" und "NS". 220 § 303 StGB Unbekannte Täter beschmierten den Stromkasten auf dem Wochenmarkt in Lehndorf. Es wurden folgende rechtsgerichtete Schriftzüge aufgetragen: "=NS=" sowie "LINKE WIR KRIEGEN EUCH", versehen mit 2 Hakenkreuzen, die nachträglich bereits durchgestrichen wurden. 221 § 86a StGB Unbekannte/r Täter wird/werden beschuldigt, mehrere Gebäude (Hauswände, Hauseingang u.a.) mit Schmierereien / Zeichen (Hakenkreuz) beschädigt zu haben. 222 § 223 StGB Der Beschuldigte soll durch lautstarkes äußern des Wortlautes: " Ich habe vergessen den Führer zu feiern, den Adolf Hitler, das muß ich nachholen!", dreimal wiederholt, wodurch sich die Gesch. (Migrationshintergrund) in der Straßenbahn in ihrer Ehre verletzt fühlten. Äußerung fiel, als sich die Geschädigte in die Stitzbank neben dem Beschuldigten setzte. Hinzu kommender Fahrgast wurde Opfer versuchter Körperverletzung. 223 § 224 StGB Drei unbekannte, männliche, angetrunkene Täter beleidigten im Linienbus drei Schwarzafrikaner mit fremdenfeindlichen Hintergrund " Scheiss Neger, verpisst euch wieder". Nach dem Aussteigen an der Haltestelle wurde das männliche Opfer von mindestens zwei Tätern tätlich angegriffen (Schlagen und Fußtritte). Ein weibl. Opfer wurde bei dem Gerangel durch ein Täter ins Gesicht geschlagen. Seite 11 von 22 lfd Nr. Normen Angaben aus polizeilichen Kurzsachverhalten auf der Basis ggf. erster Sachinformationen 224 § 86a StGB Durch bisher nicht ermittelte Person/en wurde/n Gebäudeteile der /Grund/Hauptschule Rüningen, sowie ebenfalls a. d. Schulgelände befindliche Stromkästen der BS-Energy mit schwarzer EDDING- Farbe beschmiert. Hierbei handelte es sich um rechte Hassparolen unter Verwendung verfassungsfeindlicher Symbole. 225 § 303 StGB Unbekannte Täter wird beschuldigt, die weiße Wand vom Turm in nördliche Richtung mit einem schwarzen Edding mit dem Schriftzug "NORDSTURM" und "ACAB!" beschmiert zu haben. 226 § 86a StGB Unbekannte Täter beschmierte mittels schwarzem Edding das Bushaltestellenhäuschen am genannten Ort u. a. mit "SS", "SA", "88", "HH", "ACAB" und einem Hakenkreuz. 227 § 86a StGB Unbekannte Täter beschmierte(n) die vor dem Haus Wachholtzstraße 1 im Gehweg eingelassenen sechs Gedenksteine jeweils mit einem schwarzen Hakenkreuz. 228 § 86a StGB Unbekannte Täter sprühte mit gold-gelber Farbe zwei Hakenkreuze (je ca. 50 x 50 cm) auf den Radweg vor dem Zugang der u. g. Flüchtlingsunterkunft. 229 § 86a StGB Unbekannter Täter beschädigte die u.g. Bushaltestelle in dem er diese mit Farbe "NS und 88" besprühte. 230 § 304 StGB Einer oder mehrere, zur Zeit unbekannte, Beschuldigte beschmierten, mittels schwarzer Farbe (vermutl. Filzstift), fünf sog. "Stolpersteine" (Gedenksteine an den Holocaust). Verfassungsfeindliche Symbole konnten dabei nicht festgestellt werden. 231 § 86a StGB Unbekannte Täter wird beschuldigt, mit einem wasserfesten schwarzen Edding den Schriftzug "HASS" auf das rote Sektinaltor vom Gebäude der Ortsfeuerwehr geschrieben zu haben. Die beiden Buchstaben "S" wurden in Form einer Rune geschrieben. Schriftzuggröße: 6 x 16 cm. 232 § 303 StGB Unbekannter Täter schmierte mit einem schwarzer Edding die Ziffern "14/88" und die Worte "NAZI ZONE!", "NS" und "NS!" an die Hausnummernschilder der jeweiligen Mülleinstellboxen der Mehrfamilienhäuser. 233 § 86a StGB Unbekannte Täter besprühten die Gedenktafeln sowie die Außenfassade des Schilldenkmals, teils durch NS und NSDAP Schriftzüge, ein Aufkleber mit einem "I love NSDAP" wurde ebenso angebracht. Ferner wurden Schleifen eines Gedenkkranzes beschädigt. 234 § 86a StGB Unbekannte Täter tragen mit vermutlich organischem Stoff (evtl. Kot) zwei Hakenkreuze auf die Hauswand auf. 235 § 86a StGB Ein unbekannter Täter wird beschuldigt, zweimal mit einem schwarzen Lackstift ein Hakenkreuz auf die Hauswand des Mehrfamilenhauses aufgetragen zu haben. 236 § 86a StGB Der unbekannte Täter beschmiert den Eingangsbereich des Mehrfamilienhauses mit insgesamt drei Hakenkreuz-Symbolen. Hierbei wurde auch das Tastenfeld der Klingel eines nach eigenen Angaben bekennenden Anti-Faschisten mit einem der Symbole versehen. 237 § 130 StGB Ein hier bekannter Facebook-User zeigt per Online-Wache einen Sachverhalt an. Danach soll ein angeblicher [...] einen Beitrag mit volksverhetzendem Inhalt in die IN-Plattform Facebook eingestellt haben. Der Name [...] ist höchstwahrscheinlich ein Fakename. Dieser führte zu einer tatsächlichen ID des Tatverdächtigen. 238 § 86a StGB Der Beschuldigte erhob gegenüber den eingesetzten Beamten den rechten Arm und äußerte die Worte: "Heil Hitler". 239 § 303 StGB Anzeigenerstatter teilt über die Online-Wache mit, dass er gesehen habe, wie der Beschuldigte die Hauswand des Netto-Marktes mit Edding beschmiert hat (Wir bleiben Deutsch) 240 § 303 StGB Unbekannte Täter schrieben vermutlich mit einem Edding auf einen Gebäudeanbau der Fa. GÖRGE den Text " NAZI ZONE (in schwarz) , "BS STURM!" (in schwarz) sowie "NAZI Kiez!" (in blau) .Neben die Eingangstür des Marktes wurde zusätzlich in blauer Schrift "NAZI ZONE" geschrieben. Größe der Schrift ca. 10 cm. 241 § 303 StGB Der Geschädigte zeigt über die Online-Wache an, dass eine Wand seines Einfamilienhauses erneut beschmiert wurde. Es wurde das Wort "DEUTSCHLAND", vermutlich mit einem Edding, aufgetragen. Das Graffiti wurde von seiner Mieterin festgestellt. 242 § 224 StGB Der Beschuldigte hat nach Zeugenangaben auf dem Schützenfest einen Begleiter angestachelt und diesen dazu überredet, einen unbekannten Mann (vermutlich Ausländer) zu verprügeln. Noch vor dem Eintreffen der Polizei waren die beiden Täter und auch das Opfer verschwunden. 243 § 113 StGB Bei der Ingewahrsamnahme des Beschuldigten nach einer Körperverletzung leistete Person erheblichen Widerstand. 244 § 130 StGB Unbekannter Täter beschmiert die Hausfassade der genannten Örtlichkeit mit volksverhetzenden Schriftzügen: "Merkel raus!", "Deutschland den Deutschen" und "Juden Raus!" Seite 12 von 22 lfd Nr. Normen Angaben aus polizeilichen Kurzsachverhalten auf der Basis ggf. erster Sachinformationen 245 § 223 StGB Das Opfer und die Zeugin gingen eine Straße entlang. Vor ihnen ging der Besch. Dieser bemerkte die beiden, kehrte um und ging auf sie zu. Der Besch. erkannte das Opfer und beleidigte ihn mit dem Wort "Antifa-Fotze". Danach schlug der Besch. das Opfer mit der Faust in den Bauch und versuchte ihn zu treten. 246 § 303 StGB Unbekannter Täter klebte Aufkleber mit politischem Hintergrund auf zwei Wertstoffcontainer. 247 § 130 StGB Der Beschuldigte wurde dabei beobachtet, wie er mindestens zwei Aufkleber mit volksverhetzendem Inhalt klebte. 248 § 303 StGB Unbekannter Täter beschmierten den Rathaus-Eingang mit dem Schriftzug "NS" mit einem schwarzen Edding o.ä. Danach wurde dieser durchgestrichen und in roter Schrift mit den Worten kommentiert: "Zum Glück seid ihr nur dumme Spasten". 249 § 86a StGB Unbekannte Täter malte mit dem Finger auf die beschlagenen Scheiben im Bus ein "Hakenkreuz" und "SS". Kurz nach dem Aussteigen zeigte er draußen den "Hitlergruß". 250 § 86a StGB Der Beschuldigte ruft im Innenstadt lautstark "Sieg Heil". 251 § 86a StGB Unbekannte Täter beschädigten die Außenfassade sowie diverse Gegenstände wie Abfalltonnen pp. indem sie mittels blauen und roten Permanentstiften Schriftzüge wie "NS", "NSDAP", HASS und einem Hakenkreuz beschmierten. 252 § 303 StGB Unbekannter Täter wird beschuldigt, die weiße Wand vom Turm in nördliche Richtung vermutlich mit einem rotten Edding mit dem Schriftzug "DEUTSCHLAND NATIONAL UND RADIKAL" beschmiert zu haben. 253 § 303 StGB Der Geschädigte zeigt über die Online-Wache an, dass unbekannte Täter erneut sein Einfamilienhaus beschmiert haben, vermutlich mit einem Edding. Auf der Mauer links neben dem Hoftor wurde der Schriftzug: "NATIONAL 3weg MUSS SeiN!" und auf einer Fensterscheibe wurde der Schriftzug "FRONT DEUTSCHE" aufgetragen. Die Schmierereien wurde von seiner Mieterin festgestellt. 254 § 86a StGB Schmierereien an einer Schule durch unbekannte Täter mit einem schwarzen Edding. Es wurden rechte Schriftzüge aufgetragen: Im Eingangsbereich auf dem Briefkasten "NS", links daneben an der Wand "DEUTSCHLAND FÜR DEUTSCHE!", "88", "ANTIANTIFA" und "FREIHEIT". An einer Begrenzungsmauer zur Aula wurde "NSDAP" geschmiert. 255 § 86a StGB Unbekannter Täter malte vermutlich mit einem schwarzen Edding-Stift ein Hakenkreuz (50 cm x 50 cm) sowie das Tag "BTC" (40 cm x30 cm) auf die Hauswand rechtsseitig des Einganges zum aufgeführten Markt. 256 § 86a StGB Schmierereien mit einem schwarzen Edding an einer Schule durch unbekannte Täter. Es wurden folgende rechte Schriftzüge auf dem Hinweisschild der Schule und an der Hauswand angebracht: "NS!", 2 x "NS", "88", "NAZI KIEZ", "HOMOS", "NAZIZONE", "DEUTSCHLAND" und "NSDAP". 257 § 86a StGB Der Besch. beschmierte mit einem Permanent Marker die Hauswand an u.g. Adresse mit div. sog. TAG's. u.a. mit einem Hakenkreuz. 258 § 86a StGB Der Beschuldigte soll in der o.a. Gaststätte mehrfach mit erhobenen rechten Arm "Sieg Heil" gerufen haben. 259 § 130 StGB Auf dem Twitter Account [...], der vom Beschuldigten betrieben wird, wurde folgender Text veröffentlicht: "Was ist der Unterschied zwischen Juden und Pfadfindern? Pfadfinder kommen zurück aus dem Camp." 260 § 224 StGB Das Opfer teilt über Notruf mit, dass er von zwei namentlich bekannten Personen angegriffen - getreten und geschlagen- worden sei. Im Rahmen der Nahbereichsfahndung konnten die beiden Personen gestellt werden und leisteten im Anschluss Widerstand gegen die einschreitenden Beamten. 261 § 113 StGB Nach einer versuchten gefährlichen Körperverletzung konnte der Beschuldigte im Rahmen der Nahbereichsfahndung im Magniviertel gestellt werden. Bei der anschließenden Zuführung in das Zentralgewahrsam, leistete er im Funkwagen erheblichen Widerstand, indem er versuchte einer Polizeibeamtin einen Kopfstoss zu versetzen. 262 § 130 StGB Der Beschuldigte tätigte in der Öffentlichkeit unter anderem die Äußerung, dass man "die ganzen Asylbewerberheime hier anstecken müsste". 263 § 86a StGB Unbekannte Täter beschmierten eine Mauer mit einem Hakenkreuz. 264 § 185 StGB Die Geschädigten fahren im Autokorso. Als die Beschuldigten bemerken, dass die [...] ein Kopftuch trägt, hindern sie das Fahrzeug am Wegfahren, schlagen mit Fahnen gegen das Fahrzeug und ein Beschuldigter tritt gegen den Pkw. Am rechten Kotflügel des Fahrzeugs sowie am Außenspiegel werden Kratzer festgestellt. Seite 13 von 22 lfd Nr. Normen Angaben aus polizeilichen Kurzsachverhalten auf der Basis ggf. erster Sachinformationen 265 § 224 StGB Im Nachgang zum Fußball EM Public Viewing schlugen und traten der beschuldigte [...] nach verbalem Streit den E. zu Boden. Zudem wurden von den Beschuldigten laut vernehmlich volksverhetzende Parolen (Deutschland den Deutschen, Ausländer raus...!) gerufen. Bei seiner Ingewahrsamnahme beleidigte B. eingesetzte Beamte mit Worten und zeigte den Hitlergruß. 266 § 303 StGB Unbekannter Täter betrat das Gebäude der evangelischen Studiengemeinschaft und schmierte "NS" auf eine ausgezogene Leinwand. Im Gebäude befinden sich Wohnungen für Studenten, die auch an ausländische Studierende vermietet sind. 267 § 86a StGB Der Beschuldigte bringt mittels roter Farbe diverse Hakenkreuze auf den Fahrbahnbelag, Haltestellenunterstände und Stromkästen auf. Vor der Eingangstür des Beschuldigten wird eine Schuhabdruckspur in roter Farbe festgestellt. Bei er anschließenden Durchsuchung werden Sportschuhe und eine Trainingshose mit roten Farbanhaftungen sichergestellt. 268 § 130 StGB Die Minderjährigen wurden durch den Nachbarn erheblich rassistisch beleidigt und bedroht. 269 § 86a StGB Die Stadt Braunschweig zeigt an, dass unbekannte Täter mit einem schwarzen Edding ein Hakenkreuz (Größe: ca. 20 x 20 cm) auf die linke Tür eines Stromkastens geschmiert haben. 270 § 86a StGB Am 14.07.2016 wurde durch die Braunschweiger Baugenossenschaft festgestellt, dass das Mehrfamilienhaus Honrothstr. 5 in Braunschweig von unbekannten beschmiert wurde. Im Hauseingang wurde von außen vor der Eingangstür auf der rechten Seite ein ca. 20 x 20 cm großes Hakenkreuz mit einem Edding o.ä. aufgetragen. Strafantrag wurde gestellt. 271 § 86a StGB Unbekannte Täter kratzte in den Lack des vom Gesch. genutzten Pkw dessen Namen und ein spiegelverkehrtes Hakenkreuz. 272 § 223 StGB Unbekannte weibliche Person attackiert aus unbekannten Gründen eine mit einem Kopftuch bekleidete Radfahrerin. Es kommt zu einer Auseinandersetzung, bei der die Bluse des Opfers beschädigt wird. Das Opfer klagt während der Sachverhaltsaufnahme über Schmerzen unter dem linken Auge. 273 § 303 StGB Unbekannter Täter besprühte ein Werbeplakat der geschädigten Baufirma mit den Worten "Refugees piss off" in dunkelbraunem Sprühlack. Die Baufirma ist zur Zeit am Bau einer Flüchtlingsunterkunft beteiligt. 274 § 86a StGB Unbekannter Täter beschmierte mit Graffiti den Baucontainer mit einem Hakenkreuz, ca. 70x50 cm, sowie "Refugees piss off". 275 § 303 StGB Unbekannte Täter beschädigten ein Wahlplakat der Partei "Die Linke". 276 § 242 StGB, § 247 StGB, § 248a StGB Unbekannte Täter werden beschuldigt, 10 Wahlplakate der Linken, zur Wahl des Bezirkrates, entwendet zu haben. 277 § 86a StGB Unbekannter Täter sprühte mit schwarzer Farbe "Piss of Refugees" sowie ein Hakenkreuz auf die aufgeführte Haltestellenrückseite. 278 § 86a StGB Der Beschuldigte erhob in der Öffentlichkeit seinen rechten Arm zum Hitlergruß und äußerte lautstark: "Heil Hitler, mein Freund!" 279 § 86a StGB Die Stadt Braunschweig teilt mit, dass durch unbekannte Täter an zwei Säulen der Sporthalle einer Schule mit schwarzem Edding ein Hakenkreuz und die Äußerungen "PRO Gülen" und "Stopft Erdogan die Fresse" geschmiert worden sind 280 § 303 StGB Laut Online-Anzeige wurden drei Personendoppelplakate der Partei "Die Linke" mit schwarzer Farbe übersprayt und zum Teil mit der Aufschrift "SED" versehen. 281 § 166 StGB Über die Onlinewache der Polizei Nordrhein Westfalen wird angezeigt, dass über den Youtube- Kanal [...] ein Video veröffentlicht wurde, in dem u. a. folgende Formulierungen verwendet werden: "... für mich zählt es schon als Belästigung, dass ich neben einer verfickten Kirche wohne, welche dauernd diese verdammten Glocken ertönen lässt". 282 § 130 StGB Über das Servicecenter Fahndung des LKA Niedersachsen wurde ein "Tweet" angezeigt, der vom Twitter- Account [...] des Beschuldigten veröffentlicht wurde. Dieser enthält folgenden Text: "Flüchtlinge werden uns nächstes Jahr 1 Milliarde Euro kosten. Ich bin zwar kein Nazi, aber wisst ihr, wieviele KZs man damit bauen kann?" 283 § 86a StGB Der Beschuldigte zeigte in der sich fortbewegenden Bragida-Veranstaltung den gestreckten linken Arm und erweckte damit den Eindruck eines Hitlergrußes. 284 § 86a StGB Unbekannter Täter zerkratzt die Motorhaube eines Pkw, welcher auf einem privaten Parkplatz der Schule abgestellt war. Es wurde ein Hakenkreuz mittels unbekanntem Gegenstand in den Lack geritzt. 285 § 223 StGB Der umseitig näher bezeichnete Beschuldigte beleidigte das Opfer mit den Worten "Schwarzer Nazi". Desweiteren wurde das Opfer von dem Beschuldigten mit einem Tetra-Pack geschlagen; hierbei wurde das Opfer verletzt. Seite 14 von 22 lfd Nr. Normen Angaben aus polizeilichen Kurzsachverhalten auf der Basis ggf. erster Sachinformationen 286 § 86a StGB Im Rahmen eines Vorganges wurde bekannt, dass der Beschuldigte [...] auf seiner Facebookseite ein Bild eingestellt hat, auf dem er zusammen mit einer weiteren Person den Hitlergruß zeigt. 287 § 86a StGB Der Anzeigenerstatter beobachtete zusammen mit der Zeugin zur genannten Tatzeit eine männliche Person, die am Kiosk "Sieg Heil" und "Heil Hitler" lautstark skandierte. 288 § 86a StGB Unbekannter Täter schmierte ein spiegelverkehrtes Hakenkreuz (ca. 40 X 40 cm) auf eine Trafo- Station der geschädigten Institution. 289 § 223 StGB Das Opfer gibt an, dass es als Gegendemonstrant einer BRAGIDA-Veranstaltung, geschubst worden sei. 290 § 86a StGB Auf einer weiß unterlegten Fläche von ca. 80 x 60 cm beschmierten u.T. die Betonwand des Wartehäuschen der Bushaltestelle mit "FREI SOZIAL & NATIONAL". Hierzu wurden die Worte mit drei Hakenkreuzen eingerahmt. Eine weitere kleinere weiß unterlegte Fläche wies den Schriftzug "wählt NPD" auf. 291 § 303 StGB Der Anrufer meldet eine Sachbeschädigung an der Telefonzelle. Diese sei mit rechtem Inhalt beschrieben worden. Vor Ort wird festgestellt, dass auf der Telefonzelle mit Edding 'FinanzJudentum stoppen' geschrieben steht. 292 § 185 StGB Im Rahmen der Versammlung BRAGIDA kam es zwischen zwei dort anwesenden Personen zu wechselseitigen Beleidigungen. Im Verlauf der gerade stattfindenden politischen Diskussion beleidigte die Leiterin der Bragida-Versammlung die Geschädigte mit den Worten: "Du Hure!". 293 § 130 StGB Zeuge zeigt an, dass er auf Facebook einen Eintrag gefunden habe, wo von der Beschuldigten in der öffentlichen Gruppe [...] folgender volksverhetzender Inhalt gepostet wurde: "Na endlich weg mit dem drecks pack" und "romas sind menschliche Ratten wo die nisten ist später nichts mehr bewohnbar". 294 § 130 StGB Per Online-Wache zeigt hier bekannte Anzeigenerstatterin an, dass unbekannter Täter einen Aufkleber mit volksverhetzender Aussage im Bereich Ebertallee angebracht hätten. 295 § 86a StGB Der Beschuldigte randalierte in der Discothek Dax und wurde von den Türstehern aus dieser verwiesen. Vor der Diskothek randalierte er weiter und führte dabei den sog. Hitler-Gruß aus und äußerte dabei "Heil Hitler". 296 § 86a StGB Durch Bundespolizeibeamte wurde festgestellt, dass unbekannte Täter an der Auffahrt zu der DB Anlage an der Salzdahlumer Straße auf einem STOP - Schild ein ca. 30 cm x 30 cm großes Hakenkreuz mit schwarzer Farbe aufgesprüht haben. Das Verkehrszeichen befindet sich auf dem Gebiet der Bahnanlagen. 297 § 86a StGB Unbekannte Täter beschmieren Außenwand der Schule. Es wurden an der Fassade mit einem Edding o.ä. unter anderem ein Hakenkreuz und die Buchstabenkomination "ACAB" aufgetragen. 298 § 86a StGB Unbekannter Täter beschrieb die Außenwand des Gymnasiums mit orangefarbener Kreide u.a. mit "Heil Hitler" und "SS". Ein bleibender Schaden an der Wand scheint unwahrscheinlich. 299 § 187 StGB, § 44 BDGS Der Geschädigte zeigt an, dass seine personenbezogenen Daten in einer Liste aufgeführt sind, die als "Antifa Liste" bezeichnet wird und ins Internet gestellt wurde. Es handele sich um eine Liste mit gestohlenen Bestandsdaten, eines Versandhändlers. 300 § 185 StGB Bragida- Teilnehmer bezeichnet Gegendemonstranten als "Wichser". 301 § 223 StGB Gegendemonstrant der Bragida fertigt Fotos von Bragida-Teilnehmer. In Folge der anschließenden Auseinandersetzung wird der "Fotograf" durch den BESCH zu Boden gestoßen. 302 § 185 StGB Der Beschuldigte beleidigte als Teilnehmer der BRAGIDA einen Gegendemonstranten mit den Worten: "Du stinkst, Penner und du bist scheiße". 303 § 130 StGB Während eines polizeilichen Einsatzes äußerte der Beschuldigte mehrfach "Heil Hitler" und hetzte gegen verschiedene Volksgruppen. 304 § 86a StGB Unbekannter Täter ritzte eine "SS-Rune" in eine frisch verputzte Wohnungsfassade. Dazu muss der Täter über ein Baugerüst vor der Wohnung auf den Balkon der Geschädigten gestiegen sein. 305 § 130 StGB Unbekannter Täter macht in Richtung der OPFER volksverhetzende und beleidigende Ausdrücke. 306 § 185 StGB Person erhält einen Telefonanruf ( unterdrückte Nummer) und wird vom Gesprächspartner beleidigt. 307 § 86a StGB Der Hinweisgeber zeigt an, das auf der Facebookseite [...] ein weisser Teller mit einem aus Braunkohl geformten Hakenkreuz auf einem Logo der "Alternative für Deutschland" abgebildet ist. 308 § 86a StGB Unbekannter Täter schmierte auf einem Metall-Papierkorb, der auf dem Kinderspielplatz Görgesstraße aufgestellt ist, ein Hakenkreuz. 309 § 86a StGB Der Beschuldigte hängte für einige Minuten eine Hakenkreuzflagge (90x150cm) in das zur Straße gerichtete Fenster seiner Wohnung. Seite 15 von 22 lfd Nr. Normen Angaben aus polizeilichen Kurzsachverhalten auf der Basis ggf. erster Sachinformationen 310 § 86a StGB Unbekannte Täter beschmierte im o.g. Tatzeitraum den Pkw des Gesch. mit einem Graffito (rotes Hakenkreuz). Der Gesch. konnte später -ohne Lackschaden- das Graffito entfernen. 311 WaffG Der Beschuldigte hat bei Facebook unter einem Fake-Namen u. a. Bilder einer Reichskriegsflagge und mehreren Langwaffen eingestellt. Er ist nicht im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis; daher besteht der Verdacht, dass eine Straftat nach dem WaffG vorliegen könnte. 312 § 130 StGB Aufgrund einer Online-Anzeige bei der Polizei Schleswig-Holstein wurde bekannt, dass der Facebook-User mit dem Fakenamen (...) über einen längeren Zeitpunkt hinweg öffentlich via Facebook den Holocaust leugnete und Kennzeichen von verfassungswidrigen Organisationen verwendete. 313 § 130 StGB Der Beschuldigte stimmte das sog. "U-Bahn-Lied" an und unterließ es auch nicht vor eingesetzten Polizeibeamten. 314 § 86a StGB Der Beschuldigte rief lautstark die Worte "Sieg Heil" und hob dabei den rechten Arm zum Hitlergruß. 315 § 86a StGB Person zeigte im alkoholisierten Zustand in der Öffentlichkeit gegenüber ca. 10 ausländischen Personen mindestens zweimal deutlich den Hitlergruß mit dem rechten Arm. Während der polizeilichen Folgemaßnahmen wiederholte (...) den Hitlergruß fünfmal. 316 § 130 StGB Die Meldende teilt mit, dass auf ihrem Werbeschild zwei Aufkleber mit rassistischen Parolen geklebt worden seien. 317 § 223 StGB Die beiden alkoholisierten Beschuldigten betreten mit den Worten "Heil Hitler" die Kneipe und werden durch den Türsteher aufgefordert dieses zu unterlassen.Als das Benehmen der Beschuldigten in der Folge abermals auffällig ist, werden sie durch den Türsteher der Kneipe verwiesen. Dabei kommt es zu einer körperlichen Auseinandersetzung. Das Opfer wird leicht verletzt und stellt keinen Strafantrag. 318 § 130 StGB Durch überlaut abgespielte Musik mit rassistischem Inhalt wurde der Anzeigende mitten in der Nacht aus dem Schlaf gerissen. Deutlich konnte er auszugsweise fremdenfeindlichen Inhalt und den Schlußsatz "Ich töte Euch alle" dem Liedertext entnehmen. Der Anzeigende ist mit einer Kamerunerin verheiratet und bezieht die akkustische Attacke auf seine Ehefrau. 319 § 223 StGB Im Anschluß an die montägliche Bragida-Versammlung verfolgte der Besch.(...) zusammen mit zwei weiteren Bragida-Teilnehmern (1 x m, 1 x w) eine Gruppe von abwandernden Gegendemonstranten. In Höhe der Commerzbank Bohlweg kam es zu verbalen Streitigkeiten, in deren Folge der besch.(...) den gesch.(...) schubste, wobei dieser nach hinten strauchelte, aber nicht fiel. 320 § 86a StGB Geschädigte zeigt via Online-Wache an, sie habe beim Reinigen ihres Fahrzeuges festgestellt, dass unbekannte Täter auf dem hinteren Kfz-Kennzeichen ein kleines Hakenkreuz mit einem unbekannten spitzen Gegenstand eingeritzt haben. Der Pkw war im angegebenen Tatzeitraum am Straßenrand in der Karlstraße, Schunterstraße oder Wabestraße zum Parken abgestellt. 321 § 86a StGB Unbekannte Täter beschmierten mittels Kreide den Gehweg mit u.a. einer sog. Doppel-Sigrune. 322 § 86a StGB Unbekannter Täter sprüht mit roter Farbe am südlichen Hang der Grundstücksfläche der Flüchtlingsunterkunft zwei Hakenkreuze (Größe ca. 55 cm x 35 cm und ca.38 cm x 38 cm). 323 § 303 StGB Der unbekannte Beschuldigte beschmiert die Fassade eines MFH mit den Ziffern "88", hierüber wird zudem ein neonroter Kreis gelegt. 324 § 185 StGB Die Geschädigte war Teilnehmerin der Gegendemonstration von Bragida. Während der Demonstration drehte sich der Beschuldigte plötzlich um und beleidigte die Gäschädigte mit den Worten "Scheiß Nigger". 325 § 304 StGB Die beiden Besch. wurden beobachtet wie sie sog. Spuckies mit PRM- Inhalt u.a. an Laternen und Mülleimern klebten. 326 § 86a StGB Durch unbekannte Täter wurden mehrere Spielplatzgeräte mit Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, vermutlich mittels Sprüdose, beschmiert. 327 § 86a StGB Unbekannter Täter versah die Überdachung der öffentlichen Straßenbahnhaltestelle von unten mit Hakenkreuzen, SS-Runen, ACAB, einem Herz sowie BTSV. Verwendet wurde hierfür offensichtlich die rußerzeugende Flamme eines Feuerzeuges. Die Haltestelle liegt in unmittelbarer Nachbarschaft zu einer Flüchtlingsunterkunft. 328 § 304 StGB Unbekannte Täter beschmierten 34 Tafeln der Gedenkstätte Schillstraße mit silberner Farbe. Eine Tafel wurde zusätzlich mit den Worten "Lüge, Lüge" beschmiert. Seite 16 von 22 lfd Nr. Normen Angaben aus polizeilichen Kurzsachverhalten auf der Basis ggf. erster Sachinformationen 329 § 86a StGB Die Geschädigte zeigt über die Onlinewache an, dass unbekannte Täter an einer Tür zu einem Abstellraum am Hofgebäude des Mehrfamilienhauses Nazi-Schmierereien und ein Hakenkreuz aufgemalt haben. 330 § 303 StGB Der/ die unbekannte/n Täter beschädigten die Hausfassade eines Mehrfamilienhauses durch Graffiti. Hinweise auf die Identität der/ des Täter/s liegen nicht vor. 331 § 303 StGB Strafanzeige gegen Unbekannt --Strafantrag -- Sachbeschädigung (Graffiti), Schriftzug: NSDAP 332 § 86a StGB Unbekannter Täter pöbelte im Bus der Verkehrs-GmbH die Fahrerin an. Nach einiger Zeit mischte sich ein unbeteiligter Fahrgast ein, wodurch sich die Aggressionen gegen diesen richteten. Im weiteren Verlauf zeigte der UT den sogenannten "Hitlergruß". 333 § 86a StGB Unbekannter Täter zeichnete auf einen Stromverteilerkasten ein NS-Symbol 334 § 304 StGB Unbekannte Täter beschmierten, vermutlich mittels eines schwarzen Eddings, eine Gedenktafel aus Metall am "Schill-Denkmal". Weiterhin wurden diverse Kranzschleifen am Denkmal drapiert. 335 § 86a StGB Der Beschuldigte betritt die Bahnhofshalle und brüllt den Vereinsgesang der Braunschweiger Eintracht. Seinen Gesang beendet der Beschuldigte laut und für sämtliche Anwesenden deutlich hörbar, mit den Worten: "Sieg Heil!". 336 § 303 StGB Zeuge gibt Hinweis auf zwei Personen (Rechte Szene/ Anhänger JN) und stellt an einem Plakat den mit einem Edding aufgebrachten Schriftzug "Nazi-Kiez!" fest. Des Weiteren wurden die Personen dabei beobachtet, wie sie auf die Rückseite des Plakates sowie an einem nahegelegenen Wartehaus der Braunschweiger Verkehrs-AG sog. "Spuckies" des "Kollektiv- Nordharz" aufklebten. 337 § 185 StGB Die 3 Geschädigten sollen durch den Beschuldigten beleidigt und verfolgt worden sein. Die Geschädigten fürchten eine körperliche Auseinandersetzung mit dem Besch. und entfernen sich daher von ihm. 338 § 224 StGB Der (...) wird beschuldigt, im Beisein eines Gleichgesinnten, drei Angehörige des linken Spektrums mit mehreren faustgroßen Feldsteinen beworfen zu haben. Eine Person wurde dabei oberhalb der Hüfte getroffen. Zuvor wurden Bedrohungen und Beleidigungen ausgesprochen. Ein VZ wurde durch Bewurf beschädigt. 339 § 223 StGB Nach Streitigkeiten kam es zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten zu Tätlichkeiten in deren Verlauf ein Hemd verschmutzt und beschädigt wurde. Anschließend beleidigte der Beschuldigte mit den Worten Scheiß Pole, verpiss dich nach Polen. Dabei hob er die rechte Hand und sagte "Sieg Heil". 340 § 185 StGB Der Gesch. wurde von der Besch. mehrfach als "Asoziales Miststück" und "Scheiß Schlitzauge" beleidigt, während er sich bei der Arbeit auf der Baustelle befand. Parallel fertigte sie von dem Geschädigten permanent Foto- und Kameraufnahmen und zeigte ihm den "Mittelfinger". Weiterhin beschimpfte sie ihn am 11.06.2017 mit "Scheiß Ausländer, verpiss dich in dein Land". 341 § 86a StGB Nach Personalienfeststellungen zu einer Körperverletzung und Auffordderungen den Platz aufzuräumen, äußerte der alkoholisierte gegenüber Polizeibeamten: "Fick dich, ihr Mißgeburten, ihr seid Untermenschen, halt dein Maul, Votzenköppe, Heil Hilter, Sieg Heil". Dabei streckte er den rechten Arm zum Hiltergruß aus. 342 § 224 StGB Der/ die unbekannte/n Täter klebten div. Kleinsticker der Jungen Nationalisten (JN) im Bereich des Tatorts. Unter einem der Sticker war eine Rasierklinge mit verklebt, vermutlich um eine Person, die den Sticker entfernt zu verletzen. 343 § 242 StGB, § 247 StGB, § 248a StGB Der Anzeigeerstatter teilt über die Onlinewache mit, dass unbekannte Täter ein an der TU Braunschweig aufgehängtes Transparent mit der Aufschrift "Für die Wissenschaft - Gegen rechte Ideologie" entwendet haben. Das Transparent hatte eine Größe von ca. 6 x 2 m. 344 § 224 StGB Der Beschuldigte steht unter Verdacht eine gefährliche Körpverletzung mit einem in seiner Hand geführten Messer versucht zu haben. Das Messer wurde augenscheinlich in eingeklapptem Zustand als Schlagwerkzeug verwendet. Der Verdacht der einfachen versuchten Körperverletzung besteht ebenfalls. Das Opfer ist unbekannt. Die Tat ereignete sich während einer Demonstration (links-rechts). 345 § 86a StGB Der Besch. soll mehrfach "Sieg Heil" gerufen haben. 346 § 130 StGB Der Facebook Kommentar der ANZEI "Herzlich Willkommen" zur Eröffnung einer neuen Flüchtlingsunterkunft wird mit den Worten kommentiert: "Na dann nimm doch ein Paar vergewaltigende Facharbeiter bei dir auf...Unglaublich, ich hoffe du wirst mal vernascht von so einem Antänzer, aber so richtig...Wegen Menschen wie dir wird hier geschändet und gemordet" Seite 17 von 22 lfd Nr. Normen Angaben aus polizeilichen Kurzsachverhalten auf der Basis ggf. erster Sachinformationen 347 § 130 StGB Per anonymer E-Mail wird über die StA Braunschweig anzeigt, dass der Beschuldigte über "Facebook" volksverhetzende Kommentare und über "you-tube" ein Video mit volksverhetzendem Inhalt eingestellt habe. 348 § 303 StGB Die Hausfassade am o. a. Ort wurde durch Graffiti, teilweise in Schablonentechnik ausgeführt, verunstaltet. Das mehrfach verwendete Logo (mutmaßlich der Jungen Nationaldemokraten / Abkürzung: JN) deutet auf einen politisch motivierten Hintergrund der Tat hin. 349 § 86a StGB Der Besch.(...) rief "Sieg Heil" und erhob die Hand zum Hitergruß. Daraufhin schlug der Besch.(...) dem Besch.(...) mit der Faust auf die Nase. Der hatte Nasenbluten und klagte über Schmerzen. 350 § 130 StGB Der Besch. hetzte in der Öffentlichkeit im Beisein der eingesetzten Beamten gegen Ausländer mit den Worten :"Diese scheiß Ausländer hier, die müssten alle vergast werden." 351 § 86a StGB Der Zeuge hörte, wie mehrere Personen das sog. "Horst Wessel Lied" sangen und "Heil Hitler" riefen. In unserer Anwesenheit, die jedoch von der Personengruppe noch nicht bemerkt wurde, wurde "Sieg heil" gerufen. Gesang und Rufe können keiner Einzelperson zugeordnet werden. 352 § 86a StGB (…) ruft 'Sieg Heil' und hebt dazu seinen rechten Arm zum Hitlergruß. 353 § 130 StGB Bundesweit wurden per Whatsapp-Nachrichten Screenshots von Auszügen aus "Snapchat" verbreitet, die fremdenfeindliche, beleidigende Texte enthalten, wie z. B. "Muslime werden gnadenlos ausgerottet" oder "die Drecks-Ziegenficker von der Moschee" In einer der Textnachrichten war die Mobilfunknummer des Beschuldigten angegeben. 354 § 223 StGB Der alkoholisierte und aggressive (...) zeigte in der Straßenbahn den Hitlergruß und schlug dem Opfer mit der Faust ins Gesicht. Das Opfer wurde hierbei verletzt und zur weiteren Behandlung ins städt. Klinikum verbracht. Der (...) wurde dem Verhütungsgewahrsam zugeführt. 355 § 130 StGB Bei der StA Braunschweig geht eine anonyme Strafanzeige gegen den Verfasser einer Webseite ein. In diesem Text mit dem Titel "Gaskammertemperatur" wird der Holocaust in Frage gestellt. 356 § 86a StGB Sachbeschädigung durch Farbschmierereien 'Sieg heil' an der Fassade der Grundschule. Keine Täterhinweise. 357 § 86a StGB Der Beschuldigte spielte Musik ab, bei der lautstark "Sieg Heil" skandiert wurde, zudem besteht der Verdacht, dass er in seinem Schrebergarten laut das Horst Wessel-Lied abspielte. 358 § 86a StGB Der verbal aggressive Beschuldigte zeigte im Beisein der eingesetzten Beamten einen Hitlergruß. 359 § 86a StGB Unbekannter Täter sprühte mit schwarzer Lackfarbe den Schriftzug "SIEG HEIL" samt Hakenkreuz bei einem Jugendzentrum. 360 § 86a StGB Der Anzeigeerstatter gibt an, bei einem Hockeyspiel in Braunschweig "Sieg Heil"- Rufe vernommen zu haben. 361 § 185 StGB Die Anzeigeerstatterin teilt über die Online-Wache mit, als sie von der Arbeit nach Hause kam, gab es einen Vorfall (...) Als sie den Briefkasten öffnete, traf sie (...) welche sich über ihren Sohn beschwerte; er sei zu laut, als sie auf diese Provokation nicht einging lief sie pfeifend die Treppe rauf und traf (...) dieser sagte er wußte gar nicht das Affen pfeifen können. 362 § 130 StGB Der Meldende gibt an, dass er gehört habe, wie mehrere rechtsradikale Parolen geschrien worden seien. Dabei habe er männliche Stimmen herausgehört. Es wurden vor Ort zwei minderjährige Beschuldigte mit ihren Freundinnen angetroffen. Alle vier Jugendlichen waren alkoholisiert. 363 § 86a StGB Die Stadt Braunschweig teilt mit, dass es zu Farbschmierereien an einem Spielhaus auf dem Schulhof einer Grundschule gekommen sei. Der oder die unbekannten Täter bemalten die Holzwände innerhalb des Hauses mit verschiedenen Schriftzügen, u.a. wurden "Hakenkreuze" und "SS-Runen" in schwarz aufgemalt. 364 § 86a StGB Auf dem Gelände und im Umkreis einer Schule wurden mehrere Farbschmierereien festgestellt. Der oder die unbekannten Täter haben in grüner Farbe die Zahl "187" und ein Hakenkreuz auf das Schulhinweisschild aufgesprüht. An den Treppenstufen zum Eingang, an der Bushaltestelle und an mehreren Wänden befinden sich auch die Zahl und weitere Hakenkreuze. Schilder wurden unleserlich übersprüht. 365 § 130 StGB Der Anzeigeerstatter teilt dem LKA Sachsen-Anhalt per Mail mit, dass der Beschuldigte auf seinem YouTube-Kanal ein Video mit dem Titel "Schülerin zeigt Mitschüler wegen schwarzen Humor an - Kuchen Talks #254" veröffentlicht hat, welches volksverhetzende Inhalte hat. 366 § 223 StGB Der Beschuldigte beleidigt das Opfer in der Tram mit den Worten: "Du scheiß Asylant!", schlägt dem Opfer mit der Faust ins Gesicht und zerrt an dessen Jacke, sodass diese beschädigt wird. Anschließend flüchtet er zunächst fußläufig, wird aber kurze Zeit später vom Opfer wiedererkannt. Seite 18 von 22 lfd Nr. Normen Angaben aus polizeilichen Kurzsachverhalten auf der Basis ggf. erster Sachinformationen 367 § 130 StGB Der beschuldigte Jugendliche äußerte lautstark im Klassenraum, dass er "alle Juden vergasen wolle", "er der neue Hitler sei" und "alle Ausländer hassen würde." Außerdem soll er für alle sichtbar Hakenkreuze auf seine Unterlagen gezeichnet haben. 368 § 86a StGB Im Rahmen eines Einsatzes wegen Ruhestörung teilte der Anzeigende mit, dass die Verursacher der Ruhestörung durch lautes Gröhlen dabei die Worte "Sieg Heil" sowie "Vergasung" gerufen hätten. Weiterhin seien aus dieser Wohnung auch zwei bis drei Gläser / Flaschen auf den Fahrradweg geworfen worden, wodurch sich ein Radfahrer erschrocken habe und stark habe abbremsen müssen, um nicht getroffen zu werden. 369 § 86a StGB Zwei unbekannte Täter betreten den Verkaufsraum der Firma und beschädigen eine Ausstellungsvitrine. Weiterhin zeichnet einer der unbekannten Täter ein verfassungsfeindliches Symbol auf einen Flyer der Firma. 370 § 123 StGB Unbekannter Täter betritt widerrechtlich das mit einem Zaun umfriedete Grundstück des Geschädigten und beklebt den dortigen Briefkasten mit einem Aufkleber der 'JN'. Aufkleber konnte schadlos abgelöst werden. Weitere gleichgelagerte Aufkleber im Nahbereich vorhanden. 371 § 303 StGB Der Zeuge beobachtete den Beschuldigten dabei, wie er an verschiedenen Gebäuden sowie an den Wartehäuschen der Haltestellen, verschiedene Zettel und Spuckies anbrachte. Der Beschuldigte konnte vor Ort und im Nahbereich nicht mehr angetroffen werden. 372 § 86a StGB Unbekannter Täter beschädigte im Notausgang der Tiefgarage eine Deckenlampe. Ferner wurde die Decke mit einem Hakenkreuz beschmiert. 373 § 130 StGB Auf einer Webseite eines Arbeitskreises für psychosoziale Hilfen wurde als Rezension folgender Text veröffentlicht: "wann kommt denn endlich der graue bus nach königslutter, um menschenversuche zu machen oder gleich den gashahn aufzudrehen? lol es ist wirklich geldverschwendung und kein sinn und anderer zweck zu erkennung als der tod aller mitbewohner." 374 § 86a StGB Unbekannte Täter besprühen die Metallskulptur "Soziale Ausgrenzung" mit einem ca. 60 cm x 60 cm großen Hakenkreuz. 375 § 303 StGB Der Anzeigeerstatter teilt über die Online-Wache mit, dass die Hauswand mit weisser Farbe besprüht wurde, Text "National ???KER-BS", übermalter unleserlicher Buchstabe. 376 § 86a StGB Im Rahmen der Streitigkeiten, äußert der Beschuldigte die Worte "Heil Hitler". 377 § 86a StGB Unbekannter Täter beschmierte die Garagentore mit blauer und grüner Lackfarbe, u. a. wurde ein Hakenkreuz und das Wort "Gomme" gesprüht. 378 § 86a StGB Unbekannter Täter wird beschuldigt, mit einem schwarzen Edding ein Hakenkreuz auf die weiße Hauswand des Lebensmittelmarktes gezeichnet zu haben. 379 § 130 StGB Die Geschädigte erhielt einen Brief von einem bisher unbekannten Täter mit beleidigendem, volksverhetzendem Inhalt. 380 § 86a StGB Eine alkoholisierte Personengruppe soll in der Gaststätte "Zum Steinkrug" randaliert, "Sieg Heil" gerufen, ein Schnapsglas beschädigt und nach mehrmaliger Aufforderung die Gaststätte nicht verlassen haben. 381 § 86a StGB Der Besch. zeigte seine Halskette (Hakenkreuz-Anhänger) in der genannten Lokalität. 382 § 130 StGB Der Beschuldigte beleidigte das Opfer mit rassistischen Äußerungen in einer Bankfiliale. 383 § 303 StGB Unbekannte Täter kratzten mittels scharfkantigen Gegenstandes ein Hakenkreuz (19 x20 cm) in die Fahrertür. 384 § 130 StGB Das Wohnungsunternehmen Eppers teilt per Mail mit, dass im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses von unbekannten Tätern der Schriftzug "Bimbos raus" mit einem schwarzen Edding an die Wand geschmiert worden ist. Im Haus wohnt auch der Geschädigte, der aus Gambia stammt. 385 § 185 StGB Der Geschädigte teilt per Onlinewache mit, dass er von der Beschuldigten mit den Äußerungen "Du Arschloch! Verpiss dich in dein Land! Geh dahin, wo du hergekommen bist! und Du gehörst hier nicht her!" beleidigt worden ist. Der Geschädigte hat einen Migrationshintergrund. 386 § 123 StGB Der Bschuldigte betrat das Grundstück des Geschädigten gegen dessen Willen. Er fertigte Fotos von sich auf dem Grundstück und klemmte Flyer an den Pkw des Geschädigten. Zudem klebte er Aufkleber einer rechtsorientierten Veranstaltung an ein Verkehrszeichen vor dem Grundstück. 387 § 86a StGB Der unbekannte Beschuldigte versieht ein Werbeplakat mit 22 Hakenkreuzen, 4 mal der Ziffernfolge "88", "Sieg Heil" sowie "Sat 1". Ferner wurde dem dort Abgebildeten ein Hitlerbärtchen gemalt. Seite 19 von 22 lfd Nr. Normen Angaben aus polizeilichen Kurzsachverhalten auf der Basis ggf. erster Sachinformationen 388 § 86a StGB Unbekannter Täter beschädigte das ordnungsgemäß abgestellte Fahrzeug der Geschädigten mittels Aufbringen (vermutl.mit Sprühlack) eines Hakenkreuzes im Sichtbereich der Frontscheibe. 389 § 86a StGB Der BESCH zeigte einen sog. "Hitlergruß" im stark frequentierten Wartebereich der Notaufnahme des Klinikums. Er war nach einer wechselseitigen Körperverletzung dort medizinisch versorgt worden. Im weiteren Verlauf beleidigte der BESCH die eing. Beamten und leistete Widerstand. 390 § 304 StGB Unbekannte/r Täter überklebte(n) drei sogenannte Stolpersteine mit Aufklebern ("Antifa-Zentren dicht machen kein Freiraum den Antifaschisten"). Diese sind nicht mit einfachen Mitteln zu entfernen. 391 § 86a StGB Der alkoholisierte Beschuldigte streckte der vorbeifahrenden Funkstreifenbesatzung, den rechten Arm zum sog. Hitlergruß entgegen und rief dabei "Heil Hitler". Er räumte die Tat nach Vorwurf ein. 392 § 303 StGB Die unbekannten Täter beschmierten die Giebelseite der Garagenzeile mit den Worten "REFUGEES NOT WELCOME" und "ZECKEN" mittels schwarzer Farbe. 393 § 86a StGB Der Beschuldigte skandiert "Sieg Heil!" und beleidigt die Geschädigte. 394 § 86a StGB Der Anzeigeerstatter zeigt an, dass seine Ehefrau von dem ermittelten Beschuldigten eine WhatsApp erhalten habe, in der ein Panzer mit Hakenkreuzen und Smileys abgebildet ist und darunter der Text "Deutschen Kameraden schenkt man einen Panzer. Schicke auch du deinen Kameraden einen Panzer!" steht. Der Absender sei ihnen unbekannt. 395 § 86a StGB Der Beschuldigte skandierte auf einem Gehweg vor anderen Passanten Parolen wie ,,Zick zack Judenpack!'' und ,,Deutschland den Deutschen''. 396 § 86a StGB Der Beschuldigte zeigte im Eingangsbereich des Eintrachtstadions öffentlich zwei Tattoos verfassungswidriger Organisationen, die auf seinem rechten Oberarm und der Brust tättowiert sind. Es handelt sich um SS-Totenkopfverbände und spiegelverkehrte SS-Rune (Siegrune). 397 § 304 StGB Unbekannter Täter beklebten u.a. Gedenktafeln und den Eingangsbereich der Schill-Gedenkstätte mit diversen Aufklebern. Ferner kam es zu weiteren Verunreinigungen. 398 § 303 StGB Unbekannter Täter wird beschuldigt, die beiden Stahltüren vom Transformatorengebäude mit rosa Lackfarbe besprüht zu haben. Linke Stahltür "NO ASYL", rechte Stahltür "eisernes Kreuz mit der Zahl 88 im oberen Bereich". 399 § 86a StGB Der Beschuldigte verließ widerwillig nach mehrfacher Aufforderung das Gelände des Sportheims und schrie beim Verlassen lautstark "Heil Hitler". 400 § 86a StGB Unbekannter Täter beschmiert einen Postverteilerkasten mit der Aufschrift "NAZIKIEZ" und einem Hakenkreuz darunter. 401 § 223 StGB, § 111 OWiG Die beiden Opfer versuchen den alkoholisierten Beschuldigten zu wecken und verweisen ihn des Ortes. Daraufhin versucht der Beschuldigte sie zu treten und beleidigt sie als "Arschlöcher". Dem Opfer Herrn S. schlägt er mit der flachen Hand ins Gesicht. Zudem zeigt er einen Hitlergruß. Weiter möchte er sich nicht ausweisen, gibt falsche Personalien an und leistet Widerstand. 402 § 303 StGB Unbekannter Täter beschmiert eine Gedenkplatte mit gelber Farbe. 403 § 86a StGB Es kam zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem unb. Beschuldigten und den Zeugen. Hiernach soll der Beschuldigte den ,,Hitlergruß'' gezeigt haben und sich dann entfernt haben. 404 § 303 StGB Unbekannte Täter beschmierten im Bereich der TU Braunschweig die Schriftzüge "Totaler Hass der Polizei" (in blauer Farbe) und "NAZI KIEZ" (in schwarzer Farbe). 405 § 86a StGB Unbekannte Täter ritzte(n) in die durch vermutlich Sommerhitze aufgeweichte Asphaltdecke eines Wirtschaftsweges ein 10x10 cm großes sog. Hakenkreuz. 406 § 185 StGB Der Beschuldigte stritt sich lautstark mit einem ihm unbekannten Mann (Migrationshintergrund). Durch das polizeil. Einschreiten konnte eine unmittelbar bevorstehende körperliche Auseinandersetzung verhindert werden. Besch. äußerte sich im weiteren Verlauf mehrfach rassistisch und beleidigte öffentlichkeitswirksam die einschreitenden Polizeibeamten. 407 § 130 StGB Die Anzeigende erhält zum wiederholten Male Post von Anonymus mit volksverhetzendem, beleidigendem und bedrohenden Inhalt. Es sind bereits Anzeigen erfolgt. 408 § 223 StGB Das Opfer gab an, von zwei Personen- von denen ihm eine bekannt sei - bedroht worden zu sein. Sie seien ihm in den Penny-Markt gefolgt und die ihm bekannte Person habe den Arm zum Schlag gegen das Opfer erhoben, woraufhin dieses sich mit einem mitgeführten Tierabwehrspray zur Wehr gesetzt habe. Durch den Pfeffersprayeinsatz hat ein Unbeteiligte Augenreizungen erlitten. Seite 20 von 22 lfd Nr. Normen Angaben aus polizeilichen Kurzsachverhalten auf der Basis ggf. erster Sachinformationen 409 § 240 (1) (4) StGB Der BESCH nötigte das OPFER die Haltestelle zu wechseln, indem er sein Glied entblößte und dem OPFER androhte, dieses anzupinkeln falls es die Haltestelle nicht verlässt. Weiter beleidigte der BESCH das OPFER in unserem Beisein mit den Worten "Scheiß Neger", "Rasta-Vieh" und "Rasta-Fotze". Zuvor hatte der BESCH ein Hakenkreuz in das Etikett seiner Bierflasche geritzt. 410 § 86a StGB Unbekannter Täter bemalte in der Haltestelle der Verkehrs GmbH die Rückwand der Fahrplantafel mit einem schwarzem wasserfesten Stift. Neben nicht definierbaren Strichen wurde auch ein für jedermann erkennbares Hakenkreuz (ca. 26 x 15 cm ) auf die Rückwand gezeichnet. 411 § 86a StGB Unbekannte Täter beschmiert eine Mülltonnenbox mit diversen Tags, darunter auch verfassungswidrigen Kennzeichen. Die Beschmierungen konnten durch den Einsatz von Aceton vollständig entfernt werden 412 § 303 StGB Unbekannter Täter beschmiert Gebäudewände im Einkausfzentrum mit vermeintlich rechtsmotivierten Inhalt und Symbolen. 413 § 303 StGB Unbekannte Täter beschmierten den Baucontainer mit der Aufschrift "NAZI KIEZ". 414 § 241 StGB Nach vorrangegangener Ruhestörung bedroht und beleidigt der Beschuldigte seine Nachbarn. Dabei schreit er mehrfach und öffentlichkeitswirksam "Heil Hitler". 415 § 130 StGB Im Rahmen einer Internetrecherche durch das LKA Magdeburg wird festgestellt, dass der Beschuldigte auf der Internetplattform "Youtube" ein dort eingestelltes Video mit einem Hasspost in einer Menschenwürde verachteten Art und Weise kommentiert hat. 416 § 126 StGB Der Beschuldigte postete auf seinem Account bei Facebook die Zeilen: "Bald gibt es Schellen wie 33 aufm Rieseberg". Dies wird seitens hiesiger Dienststelle als "Androhung von Straftaten" gewertet. 417 § 130 StGB Die Anzeigeerstatterin teilt über die Online-Wache mit, dass sie und ihr Freund regelmäßig über Online an dem Spiel "Battlegrounds" teilnehmen. Hier kann man sich über Teamspeak unterhalten. Die Gruppe unterhielt sich in arabischer Sprache. Eine weibliche Person, trat der Gruppe bei und gab auf deutscher Sprache volksverhetzende Äußerungen von sich. 418 § 86a StGB Stadt meldet am o.g. Ort eine Farbschmiererei, in welcher Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen dargestellt wurden. 419 § 304 StGB Unbekannter Täter beschmiert die NS-Gedenktafel mit Schriftzügen, welche das Andenken an den Verstorbenen verunglimpfen. 420 § 86a StGB Der Beschuldigte trug bzw. zeigte seine Tätowierung, eine sog. "Wolfsangel", deutlich sichtbar in der Öffentlichkeit. 421 § 224 StGB Der alkoholisierte Beschuldigte sprüht dem vorbeigehenden Opfer aufgrund seiner Ethnie mit einem Reizstoffsprühgerät in das Gesicht und äußert hierbei die Worte ,,Scheiß Kanake''. Des Weiteren äußert er mehrfach lautstark und öffentlichkeitswirksam ,,Deutschland den Deutschen, Ausländer raus!'', ,,Scheiß Juden'' und ,,Judenpack''. 422 § 86a StGB Die Immobilien Verwaltung teilt mit, dass im Fahrstuhleingang im Erdgeschoss zwei Hakenkreuze mit vermutlich schwarzem Edding von unbekanntem Täter an die Wand gemalt worden sind. 423 § 223 StGB Der Geschädigte, Busfahrer, wurde während eines Haltes von einem Fahrgast beleidigt. Außerdem schlug der Fahrgast ihn mit der Faust auf den Arm und beschädigte dessen Hemd. 424 § 130 StGB, § 52 WaffG Der Beschuldigte störte den öffentlichen Frieden, indem er gegen eine ethnische Herkunft bestimmte Gruppe zum Hass aufstachelte. Bei der Durchsuchung des Beschuldigten wurde eine erlaubnispflichtige Patronenmunition, des Weiteren ein Einhandmesser und eine "Hitlers Dank für den Dienst am Volk Münze" aufgefunden und sichergestellt. 425 § 86a StGB Der Beifahrer des Transporter zeigte aus dem fahrenden Pkw einen "Hitlergruß". 426 § 130 StGB Im Rahmen zum Vorgang kam es zu volksverhetzenden Äußerungen. 427 § 223 StGB Der alkoholisierte Beschuldigte beleidigte das Opfer an der Straßenbahnhaltestelle rassistisch und versetzte diesem zwei Kopfstöße. Daraufhin verteitigte sich das Opfer, schlug und trat nach dem Angreifer. 428 § 130 StGB Die Beschuldigte äußerte auf einem Fest an die beiden osteuropäischen Geschädigten gewandt, dass diese sich in den Osten verziehen und dass Hitler sie verbrennen solle. Des Weiteren soll die Beschuldigte immer wieder über die "SS" und das dritte Reich gesprochen haben. Beschuldigte war verbal hochgradig aggressiv und uneinsichtig. 429 § 86a StGB Die Beschuldigten zeigen den Hitlergruß und rufen "Sieg Heil". 430 § 303 StGB Unbekannter Täter besprüht die Schule mit mehreren rechtspolitischen Äußerungen in silberner Farbe. 431 § 86a StGB Unbekannter Täter schmierte mit Bleistift ein Hakenkreuz auf die Kellertürbeschriftung des Anzeigeserstatters Seite 21 von 22 lfd Nr. Normen Angaben aus polizeilichen Kurzsachverhalten auf der Basis ggf. erster Sachinformationen 432 § 304 StGB Unbekannte Täter beschmierten Stolpersteine mit silberner Farbe. 433 § 130 StGB Unbekannter Täter beschmiert eine Parkbank mit dem Wort "Judenmief". Seite 22 von 22 18-02387 Drucksache 18/2387 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Julia Willie Hamburg, Imke Byl, Helge Limburg, Anja Piel, Belit Onay, Christian Meyer (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport Rechte Graffiti in Braunschweig Anlage