Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/240 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Hermann Grupe (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz namens der Landesregierung Wie wird das Erlaubnisverfahren für Hundetrainer in Niedersachsen umgesetzt? Anfrage des Abgeordneten Hermann Grupe (FDP), eingegangen am 22.12.2017 - Drs. 18/119 an die Staatskanzlei übersandt am 03.01.2018 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz namens der Landesregierung vom 29.01.2018, gezeichnet Barbara Otte-Kinast Vorbemerkung des Abgeordneten Seit dem 1. August 2014 ist für das gewerbsmäßige Ausbilden von Hunden für Dritte oder die Anleitung von Tierhaltern zur Ausbildung der Hunde nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 f des Tierschutzgesetzes ein Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich. Laut Nummer 12.2.2.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes (AVV) können die Veterinärbehörden der Landkreise verlangen, dass der Nachweis über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hinsichtlich Haltung, Pflege und Unterbringung der Tiere im Rahmen eines Fachgesprächs unter Beteiligung des beamteten Tierarztes geführt wird. Ein solches Gespräch ist gemäß AVV insbesondere dann zu verlangen, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person keine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- oder Weiterbildung absolviert hat, die zum Umgang mit den entsprechenden Tierarten befähigt. Die zuständige Behörde entscheidet im Einzelfall unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, wie das Fachgespräch durchgeführt wird. Beispielsweise kann ein Fachgespräch unter Verwendung von extern erstellten Unterlagen und/oder unter Hinzuziehung einer sachverständigen Person durchgeführt werden . Vorbemerkung der Landesregierung Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2182) wurde neu eine Erlaubnispflicht für Personen aufgenommen, die gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f des Tierschutzgesetzes [TierSchG]). Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TierSchG ist das Bundesministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 zu regeln . Von dieser Ermächtigung hat der Bund bislang keinen Gebrauch gemacht. Prüfungsmaßstab für die Erteilung einer Erlaubnis zum Ausbilden von Hunden sind § 11 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2, 2 a, 5 und 6 TierSchG in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung, da diese Normen gemäß der Übergangsvorschrift des § 21 Abs. 5 TierSchG (n.F.) noch so lange anwendbar sind, bis eine Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 TierSchG (n.F.) erlassen ist. Daher können weiterhin auch die grundsätzlichen Regelungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes (AVV TierSchG) vom 09.02.2000, die bisher nicht aktualisiert wurde, herangezogen werden. Sie dienen den zuständigen Behörden als Hilfestellung. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/240 2 Nach § 11 Abs. 5 TierSchG darf mit der Ausübung der Tätigkeit erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Weiterhin soll die zuständige Behörde demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat. Die für die Tätigkeit erforderliche Sachkunde ist demzufolge im Rahmen des Antragsverfahrens der zuständigen Behörde gegenüber nachzuweisen. Nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG (a.F.) darf eine Erlaubnis nur erteilt werden, wenn u. a. die für die Tätigkeit verantwortliche Person aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen. Ein Fachgespräch ist nach Nummer 12.2.2.3 AVV insbesondere dann zu verlangen, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person keine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Ausoder Weiterbildung absolviert hat, die zum Umgang mit den entsprechenden Tierarten befähigt. Zur Beantwortung der Fragen 1, 2, 3, 4, 5, 11 und 17 war eine Abfrage bei den niedersächsischen kommunalen Veterinärbehörden erforderlich. Von den 42 kommunalen Behörden gingen kurzfristig 41 Rückmeldungen ein, die bei der Beantwortung der Fragen eingeflossen sind. Zu den Fragen 3 und 11: Die Summe der angegebenen Fachgespräche, die mit oder ohne Hinzuziehung externer sachverständiger Personen durchgeführt wurden (Frage 11) ist höher als die Zahl der durchgeführten Fachgespräche, die zur Erteilung einer Erlaubnis führten (Frage 3). Ursache dafür ist, dass bei den Fachgesprächen, die mit oder ohne Hinzuziehung externer Sachverständiger durchgeführt wurden (Frage 11), teilweise Fachgespräche angegeben wurden, die nicht zur Erteilung einer Erlaubnis geführt haben. 1. Wie ist die Anzahl der Hundetrainer, denen seit dem Inkrafttreten der Regelung nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 f des Tierschutzgesetzes in Niedersachsen eine Erlaubnis erteilt wurde ? Seit Inkrafttreten des Erlaubnisvorbehalts am 1. August 2014 wurden von den zuständigen Behörden in Niedersachsen 669 Erlaubnisse nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f TierSchG erteilt. 2. Bei wie vielen der in der Antwort auf Frage 1 genannten Hundetrainer wurde „aufgrund ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren, beispielsweise durch langjährige erfolgreiche Haltung der betreffenden Tierarten“ (AVV Nummer 12.2.2.2.) die Erlaubnis ohne weitere Nachweise erteilt? Eine Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn u. a. die für die Tätigkeit verantwortliche Person die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Sofern dies im Rahmen des Antragverfahrens nicht nachgewiesen werden kann, ist die Tätigkeit zu untersagen. Seit dem Inkrafttreten des Erlaubnisvorbehaltes am 1. August 2014 wurden in Niedersachsen aufgrund des Nachweises des Vorliegens der für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten aufgrund der Ausbildung oder des bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren insgesamt 181 Erlaubnisse erteilt. 3. Bei wie vielen der in der Antwort auf Frage 1 genannten Hundetrainer wurde wegen fehlender anerkannter Aus- oder Fortbildung ein Fachgespräch durchgeführt? Seit dem Inkrafttreten des Erlaubnisvorbehalts nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f TierSchG am 1. August 2014 wurden in Niedersachsen im Rahmen der Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f TierSchG insgesamt 216 Fachgespräche erfolgreich absolviert. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/240 3 4. Wie viele der in der Antwort auf Frage 3 genannten Fachgespräche fanden in Form des „DOQ-Test pro“ statt? Bei Durchführung von 117 Fachgesprächen haben die zuständigen Behörden auf den sogenannten DOQ-Test pro der Tierärztlichen Arbeitsgemeinschaft Hundehaltung e. V. TAG-H zurückgegriffen. 5. Wie vielen Tierärzten wurde in Niedersachsen bisher eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 f des Tierschutzgesetzes erteilt? 6. Wie wurden bei diesen Tierärzten die Voraussetzungen für die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 f des Tierschutzgesetzes festgestellt? Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet. Jede Person, so auch Tierärztinnen und Tierärzte, hat im Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f TierSchG die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen. Ein abgeschlossenes Studium der Tiermedizin und eine Approbation als Tierärztin/Tierarzt sind nicht ausreichend. Von entsprechenden fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten kann beispielweise bei Tierärztinnen/Tierärzten mit der Berechtigung zur Abnahme des praktischen Teils des Dog-Owners-Qualification-Test 2.0 (D.O.Q.-Tests 2.0) oder auch bei Tierärztinnen /Tierärzten mit Berechtigung zur Abnahme des Wesenstests nach § 13 des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden ausgegangen werden. Seit dem Inkrafttreten des Erlaubnisvorbehaltes nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f TierSchG am 1. August 2014 wurden in Niedersachsen insgesamt 20 Tierärztinnen/Tierärzten entsprechende Erlaubnisse ohne Durchführung eines Fachgesprächs erteilt. 7. Werden für niedersächsische Amtstierärzte, beamtete Tierärzte oder im öffentlichen Dienst angestellte Tierärzte Fortbildungsveranstaltungen zur Durchführung des Erlaubnisverfahrens für Hundetrainer gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 8 f des Tierschutzgesetzes angeboten? Allgemein setzt die berufliche Entwicklung die erforderliche Fortbildung voraus. Es kann sich hierbei um private oder dienstliche Fortbildung handeln. Im öffentlichen Bereich können etwa veränderte Rechtslagen Anlass sein, die mit der Materie befassten Bediensteten diesbezüglich dienstlich fortzubilden. Dies ist durch das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erfolgt. 8. Wenn Frage 7 mit ja beantwortet wird: Werden die Kosten der Fortbildungsveranstaltungen von der öffentlichen Hand übernommen? Fortbildungsveranstaltungen werden grundsätzlich vom Dienstherren getragen. 9. Wenn Frage 7 mit ja beantwortet wird: Wie viele Fortbildungsveranstaltungen wurden seit 2014 durch wen durchgeführt, und wie viele Amtstierärzte, beamtete Tierärzte und im öffentlichen Dienst angestellte Tierärzte aus Niedersachsen haben an diesen Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen? Hierzu liegen der Landesregierung keine Informationen vor. 10. Wenn Frage 7 mit ja beantwortet wird: Aus welchen unteren Veterinärbehörden haben Mitarbeiter bisher an entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen? Hierzu liegen der Landesregierung keine Informationen vor. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/240 4 11. Wie viele Fachgespräche im Rahmen der Durchführung des Erlaubnisverfahrens für Hundetrainer gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 8 f des Tierschutzgesetzes wurden bei den in der Antwort auf Frage 10 genannten unteren Veterinärbehörden seit 2014 ohne Hinzuziehung /unter Hinzuziehung eines externen Sachverständigen durchgeführt? 116 Fachgespräche erfolgten ohne Hinzuziehung externer Sachverständiger. 12. Wenn Frage 7 mit ja beantwortet wird: Wurden die fortgebildeten Tierärzte auch als Sachverständige im Rahmen der Fachgespräche außerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereiches eingesetzt? Wenn ja, in welchem Umfang? Hierzu liegen der Landesregierung keine Informationen vor. 13. Welche Voraussetzungen gibt es für extern erstellte Unterlagen, die im Rahmen der Fachgespräche zur Anwendung kommen können? Im Rahmen eines Fachgesprächs wird der Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hinsichtlich Haltung, Pflege und Unterbringung der betroffenen Tierarten geführt (Nummer 12.2.2.3 AVV TierSchG). Die Durchführung von Fachgesprächen liegt in Niedersachsen in der Zuständigkeit der Landkreise, kreisfreien Städte, der Region Hannover und des Zweckverbandes Veterinäramt JadeWeser. Die zuständige Behörde entscheidet, ob und auf welche von extern erstellten Unterlagen zurückgegriffen wird. Gemäß Nummer 12.2.2.3 AVV TierSchG können dem Gespräch von den Fachverbänden erstellte Unterlagen zugrunde gelegt werden. 14. Welche Voraussetzungen gibt es für externe sachverständige Personen, die im Rahmen der Fachgespräche hinzugezogen werden können? Die Entscheidung, ob und wenn ja welche sachverständige Person im Rahmen eines Fachgesprächs hinzugezogen wird, unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Diesbezüglich wurden von der Landesregierung keine Vorgaben festgelegt. 15. Welche der in der Antwort auf Frage 14 genannten Voraussetzungen erfüllen die beamteten Tierärzte der unteren Veterinärbehörden nicht schon durch ihre Ausbildung? Die zuständigen Behörden entscheiden im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen, ob neben der Beteiligung des beamteten Tierarztes eine weitere sachverständige Person im Rahmen eines Fachgesprächs zum Nachweis über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hinzugezogen wird. 16. Erfüllen die beamteten Tierärzte der unteren Veterinärbehörden die in der Antwort auf Frage 15 genannten Voraussetzungen nach dem Besuch gegebenenfalls stattfindender Fortbildungsveranstaltungen? Ob ein beamteter Tierarzt nach dem Besuch einer Fortbildungsveranstaltung ohne Hinzuziehung einer externen sachverständigen Person ein Fachgespräch im Rahmen der Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f TierSchG führen kann, entscheidet die zuständige Behörde im Einzelfall. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/240 5 17. Welche Kosten entstehen für einen Hundetrainer im Rahmen eines Fachgespräches durch die Hinzuziehung einer externen sachverständigen Person im Durchschnitt? Durchschnittlich entstehen durch Hinzuziehung externer Sachverständiger bei einem Fachgespräch zusätzliche Kosten in Höhe von 280 Euro. 18. Wie bewertet die Landesregierung die Hinzuziehung externer sachverständiger Personen im Rahmen der Fachgespräche und die dadurch für die Hundetrainer entstehenden Kosten im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit? Die Hinzuziehung externer sachverständiger Personen im Rahmen der Fachgespräche erfolgt nach pflichtgemäßem behördlichem Ermessen. Die Erhebung entstehender Kosten bei der Antragstellerin /dem Antragsteller ist im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht zu beanstanden. (Verteilt am 30.01.2018) Drucksache 18/240 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Hermann Grupe (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Wie wird das Erlaubnisverfahren für Hundetrainer in Niedersachsen umgesetzt?