Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2416 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Christian Grascha, Björn Försterling, Jan-Christoph Oetjen und Dr. Marco Genthe (FDP) Antwort des Niedersächsischen Finanzministeriums namens der Landesregierung Stellenhebungen in der niedersächsischen Verwaltung (Nachfrage) Anfrage der Abgeordneten Christian Grascha, Björn Försterling, Jan-Christoph Oetjen und Dr. Marco Genthe (FDP), eingegangen am 06.11.2018 - Drs. 18/2055 an die Staatskanzlei übersandt am 09.11.2018 Antwort des Niedersächsischen Finanzministeriums namens der Landesregierung vom 13.12.2018 Vorbemerkung der Abgeordneten In der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung (vgl. Drucksache 18/1929) werden Stellenhebungen in der niedersächsischen Verwaltung für den Zeitraum 2013 bis zum Stichtag 30. August 2018 dargestellt. Dabei wird auf die niedersächsische Steuerverwaltung, die niedersächsische Ministerialverwaltung, die niedersächsische Polizei, die niedersächsischen Polizeivollzugseinrichtungen, die niedersächsischen Gerichte und die niedersächsische Justiz Bezug genommen. Laut Niedersächsischem Beamtengesetz (NBG) ist eine Beförderung eine Ernennung, durch die der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt übertragen wird (vgl. § 20 Abs. 1 NBG). Die Beförderung setzt in der Regel die Feststellung der Eignung für das höhere Amt nach einer Erprobungszeit von mindestens drei Monaten voraus (vgl. § 20 Abs. 2 NBG). Zwischen zwei Beförderungen ist eine Wartezeit vorgesehen. So muss in der Regel ein Jahr zwischen zwei Beförderungen liegen (vgl. § 20 Abs. 3 Satz 1 NBG). Zur Einordnung der Ergebnisse ergeben sich aus der Antwort der Landesregierung daher weitere Fragen. Vorbemerkung der Landesregierung In der niedersächsischen Landesverwaltung gibt es verschiedene Systeme der Stellenbewirtschaftung . Zu Beförderungswartezeiten kann es kommen, wenn den bewerteten Dienstposten Planstellen in gleicher Wertigkeit nicht in ausreichender Anzahl gegenüberstehen (sogenannte Topfwirtschaft ). Die Definition des Begriffs „Wartezeit“ ist so vorgenommen worden, dass darauf abzustellen ist, wie viel Zeit zwischen dem Vorliegen der dienstrechtlichen Voraussetzungen und der Verleihung des nächsthöheren Statusamtes verstrichen ist, weil eine entsprechend Planstelle nicht zur Verfügung stand. 1. Wie hoch sind die durchschnittlichen Wartezeiten im oben genannten Zeitraum für eine Beförderung in der niedersächsischen Steuerverwaltung (bitte nach Besoldungsgruppe im Innen- und Außendienst aufschlüsseln)? Die Wartezeiten für eine Beförderung in der niedersächsischen Steuerverwaltung im oben genannten Zeitraum ergeben sich aus der Anlage. In der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt und in der Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt wird im elektronischen Personalmanagementverfahren (PMV) nicht zwischen Innen- und Außendienst unterschieden. Eine händische Auswertung für die rund Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2416 2 4 900 Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahngruppen (Stichtag: 01.01.2018) ist wegen der kurzen Antwortfrist mit vertretbarem Aufwand nicht zu leisten. In der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt wird ab dem ersten Beförderungsamt (BesGr. A 10) zwischen Innen- und Außendienst unterschieden. Auf eine Unterscheidung zwischen den einzelnen Verwaltungsbereichen wurde daher verzichtet. Zu berücksichtigen ist bei der Betrachtung der Tabellen in der Anlage auch, dass im fraglichen Zeitraum in den einzelnen Verwaltungsbereichen der niedersächsischen Steuerverwaltung unterschiedlich viele Beamtinnen und Beamte zu einer Beförderung heranstanden. In einzelnen Besoldungsgruppen gab es keine Beförderungen, sodass eine Beförderungswartezeit in diesem Zeitraum nicht festgestellt werden konnte. 2. Wie haben sich die Stellenhebungen im oben genannten Zeitraum auf die durchschnittlichen Wartezeiten in der niedersächsischen Steuerverwaltung auf die Beförderungen ausgewirkt (bitte nach Besoldungsgruppe im Innen- und Außendienst aufschlüsseln)? Im PMV steht keine Möglichkeit zur Verfügung, im Rahmen einer elektronischen Auswertung zu ermitteln, wie sich die Stellenhebungen in der niedersächsischen Steuerverwaltung auf die durchschnittlichen Wartezeiten ausgewirkt haben könnten. Eine händische Ermittlung für die rund 10 300 Beamtinnen und Beamten der niedersächsischen Steuerverwaltung (Stichtag: 01.01.2018) ist mit einem vertretbaren Aufwand innerhalb der kurzen Beantwortungsfrist nicht möglich. Möglich ist allerdings ein Vergleich der durchschnittlichen Wartezeiten in dem angefragten Zeitraum mit den durchschnittlichen Wartezeiten im Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2012. Danach haben sich die Wartezeiten in Kapitel 04 06 wie folgt verändert: Innendienst: in der Besoldungsgruppe A 6: -4,42 Jahre in der Besoldungsgruppe A 7: -1,94 Jahre in der Besoldungsgruppe A 8: -2,46 Jahre in der Besoldungsgruppe A 9: -3,37 Jahre in der Besoldungsgruppe A 10: -0,60 Jahre in der Besoldungsgruppe A 11: +1,90 Jahre in der Besoldungsgruppe A 12: -1,50 Jahre in der Besoldungsgruppe A 13: -2,10 Jahre (LG 2, 1. EA) in der Besoldungsgruppe A 13: +0,48 Jahre (LG 2, 2. EA) in der Besoldungsgruppe A 14: +1,66 Jahre in der Besoldungsgruppe A 15: +2,61 Jahre in der Besoldungsgruppe A 16 -2,73 Jahre Außendienst: in der Besoldungsgruppe A 10: -1,60 Jahre in der Besoldungsgruppe A 11: -0,60 Jahre in der Besoldungsgruppe A 12: -0,30 Jahre in der Besoldungsgruppe A 13: -1,60 Jahre (LG 2, 1. EA) Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2416 3 3. Wie hoch sind die durchschnittlichen Wartezeiten im oben genannten Zeitraum für eine Beförderung in der niedersächsischen Ministerialverwaltung (bitte nach Besoldungsgruppe und Ministerium aufschlüsseln)? – Staatskanzlei (StK): In der Staatskanzlei wird keine Statistik über die erbetenen Angaben geführt. Aus diesem Grund mussten die Daten händisch aus den Personalakten ermittelt werden. Es ergeben sich für den abgefragten Zeitraum (01.01.2013 bis 30.08.2018) folgende Werte: Beförderung nach Besoldungsgruppe Durchschnitt in Jahren (gerundet) A 8 1,02 A 9 kein Anwendungsfall A 10 kein Anwendungsfall A 11 0,40 A 12 0,00 A 13 (LG 2, 1. EA) 3,18 A 13 (LG 2, 2. EA) kein Anwendungsfall A 14 0,31 A 15 0,85 A 16 0,57 B 2 0,54 B 3 0,00 B 6 0,00 B 9 0,07 B 10 0,02 In diese Zahlen eingeflossen sind für den Zeitraum bis zum 21.11.2017 Daten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Ministeriums für Bundes- und Europaangelegenheiten und Regionale Entwicklung , die bis zu diesem Zeitpunkt zum Personal der Staatskanzlei gehörten. Die entsprechenden Informationen wurden durch das MB zugeliefert. Da die StK nur die eigenen Personalakten auswerten darf, sind in die in der Tabelle ausgewiesenen Daten Beförderungen von Beamtinnen und Beamten, die mittlerweile an eine andere Behörde versetzt sind, nicht mit eingeflossen. – Ministerium für Bundes- und Europaangelegenheiten und Regionale Entwicklung (MB): Das Ministerium für Bundes- und Europaangelegenheiten besteht seit dem 22.11.2017. Der gemäß der Anfrage zu beurteilende Zeitraum erstreckt sich somit auf die Zeit vom 22.11.2017 bis 30.08.2018. Im MB sind im o. g. Zeitraum in der Laufbahngruppe 1 keine Beförderungen erfolgt. In der Laufbahngruppe 2 gab es bei einer Beförderung von A 10 nach A 11 keine Wartezeit, und für eine Beförderung von A 15 nach A 16 gab es eine Wartezeit von sieben Tagen. Die Ernennung der StS’in nach B 9 erfolgte am 22.11.2017, eine Wartezeit gab es hier nicht. – Finanzministerium (MF): Die Beförderungswartezeiten betrugen im fraglichen Zeitraum: nach BesGr. Gesamtdurchschnitt in Jahren (ab- bzw. aufgerundet) A 9 1 A 9 mZ 4 A 10 2 A 11 2 A 12 3 A 13 9 Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2416 4 nach BesGr. Gesamtdurchschnitt in Jahren (ab- bzw. aufgerundet) A 14 2 A 15 3 A 16 7 B 2 3 B 3 keine B 6 keine B 9 keine – Ministerium für Inneres und Sport (MI): Im MI werden die Dienstposten auf Basis der vorhandenen Planstellen bewertet. Daher gibt es im MI in der Regel keine Beförderungswartezeiten, weil nach einer Dienstpostenübertragung, der Feststellung der Bewährung und dem Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen die Beförderung erfolgt. – Justizministerium (MJ): Die durchschnittlichen Wartezeiten für eine Beförderung im Justizministerium im Zeitraum 2013 bis 30.08.2018 ergeben sich aus der nachstehenden Übersicht, wobei stets Beförderungen in das aufgeführte Beförderungsamt gemeint sind. Die Wartezeit versteht sich in Monaten. 2013 2014 2015 2016 2017 bis Aug. 2018 A8 Anzahl Bef. 2 2 1 2 A8 Wartezeit 2 28,5 3 38 A9 Anzahl Bef. 2 2 5 A9 Wartezeit 19,25 20,5 16,8 A10 Anzahl Bef. 1 1 A10 Wartezeit 0 0 A11 Anzahl Bef. A11 Wartezeit A12 Anzahl Bef. A12 Wartezeit A13 Anzahl Bef. 4 1 3 4 A13 Wartezeit 74,8 56 69 66,3 A14 Anzahl Bef. A14 Wartezeit A15 Anzahl Bef. A15 Wartezeit A16 Anzahl Bef. 1 2 7 1 A16 Wartezeit 64,9 64,1 68,2 46,3 B2 Anzahl Bef. 3 3 1 4 2 2 B2 Wartezeit 0 6 35 1 4 12 B3 Anzahl Bef. B3 Wartezeit B6 Anzahl Bef. 1 B6 Wartezeit 0 B9 Anzahl Bef. 1 1 1 B9 Wartezeit 0 0 0 Bei diesen aufgeführten Beförderungswartezeiten handelt es sich weitgehend um Momentaufnahmen , die sich insbesondere aufgrund der geringen Anzahl von Stellen, der kleinen Zahl von „beförderungsreifen “ Beamtinnen und Beamten in den einzelnen Besoldungsgruppen im Justizministerium , der gewünschten Rotation (Wechsel zwischen Geschäftsbereich und Ministerium) und den besonderen Anforderungen an die ministerielle Arbeit und Leistungsfähigkeit der Beamtinnen und Beamten in einer obersten Landesbehörde nicht verallgemeinern lassen. Leistungsgesichtspunkte führen dazu, dass besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte zum Teil zeitlich deutlich vor Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2416 5 nicht so leistungsstarken Beamtinnen und Beamten befördert werden, was bei nur sehr wenigen Beförderungen im Jahr leicht zu erheblichen Verzerrungen bei den Beförderungswartezeiten führen kann. – Kultusministerium (MK): Im Kultusministerium ist es üblich, nur freie oder in absehbarer Frist frei werdende Dienstposten auszuschreiben; eine Besetzung erfolgt erst, wenn entsprechende Planstellen auch tatsächlich frei und besetzbar sind. Dies hat zur Folge, dass außerhalb der beamten- und laufbahnrechtlichen Regelungen grundsätzlich keine weiteren Wartezeiten bis zur Realisierung einer Beförderung entstehen . Die sehr seltenen Ausnahmefälle sind statistisch nicht relevant. – Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML): Nach Bes.-Gr. Wartezeit in Monaten mit Stellenhebungen A 8 16 A 10 6,43 A 11 * 6,92 A 12 33,71 A 13 ** 74,75 A 14 6,44 A 15 *** 11,19 A 16 25,27 B 2 15,38 B 3 0 B 6 0 B 9 0 * = 6 Stellenhebungen in 2017 ** = 2 Stellenhebungen in 2016 *** = 5 Stellenhebungen in 2017 – Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS): Im MS sind im o. g. Zeitraum in der Laufbahngruppe 1 keine Beförderungen erfolgt. In der Laufbahngruppe 2 gab es lediglich in der BesGr. A 11 eine Wartezeit für eine Beförderung nach BesGr. A 12 von sechs Monaten und 10 Tagen. Auch bei Beförderungen nach BesGr. B 3, B 6 und B 9 ist keine Beförderungswartezeit entstanden. – Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (MU): Im MU gibt es keine Beförderungswartezeiten, weil nach einer Dienstpostenübertragung und der Feststellung der Bewährung auf diesem Dienstposten die Beförderung erfolgt. – Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung (MW): Durchschnittliche Wartezeiten für Beförderungen im Zeitraum 2013 bis 2018: A 9 Laufbahngruppe 1, 1. Einstiegsamt = keine Wartezeit A 10 = keine Wartezeiten A 11 = keine Wartezeiten A 12 = 1 Jahr und 1 Monat A 13 Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt = 2 Jahre und 7 Monate A 14 = 8 Monate A 15 = 3 Jahre und 1 Monat A 16 = keine Wartezeiten Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2416 6 B 2 = keine Wartezeiten B 3 = keine Wartezeiten B 6 = keine Wartezeiten B 9 = keine Wartezeiten – Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK): Zu Beförderungswartezeiten kam es im oben genannten Zeitraum nicht. 4. Wie haben sich die Stellenhebungen im oben genannten Zeitraum auf die durchschnittlichen Wartezeiten in der niedersächsischen Steuerverwaltung auf die Beförderungen ausgewirkt (bitte nach Besoldungsgruppe und Ministerium aufschlüsseln)? – StK: Die Stellenhebungen führten dazu, dass Beamtinnen und Beamte frühzeitiger befördert werden konnten. In der StK gibt es jedoch keine Stellenzuordnungen zu den Dienstposten, sondern die sogenannte haushaltsrechtliche Topfwirtschaft. Wie sich die Stellenhebungen auf die durchschnittlichen Wartezeiten bei Beförderungen ausgewirkt haben, kann nicht in Zeiträumen beziffert werden. Ohne Stellenhebungen hätten weniger Beförderungen ausgesprochen werden können, und die durchschnittlichen Wartezeiten hätten sich insgesamt verlängert. Die durchschnittlichen Wartezeiten in den Besoldungsgruppen für Beförderungen bilden sich aus den individuellen Wartezeiten der einzelnen Beamtinnen und Beamten. Abhängig davon, zu welchem Zeitpunkt Beförderungsmöglichkeiten bestehen, gibt es potenziell unterschiedliche Konkurrenzsituationen. Jemand, der sich zu einem Zeitpunkt X in einem Auswahlverfahren als Beste oder Bester durchgesetzt hat, läge nicht automatisch zu einem Zeitpunkt Y - wenn es keine Hebung gegeben hätte - vor allen anderen Konkurrentinnen und Konkurrenten, da sich sowohl der Bewerberkreis als auch das individuelle Leistungsbild geändert haben können. Neben den ohnehin längeren Beförderungswartezeiten aufgrund der hinweggedachten Stellenhebungen würde sich die durchschnittliche Wartezeit auch jeweils abhängig von den ausgewählten Personen verändern, da andere ausgewählte Personen auch andere individuelle Wartezeiten mitbringen . Der hypothetische Verlauf bei der Fragestellung, wann Personen ohne erfolgte Stellenhebungen befördert worden wären und wie sich das in der Folge auf die Besoldungsgruppen darunter (Beförderungskette ) ausgewirkt hätte, kann daher nicht nachgebildet werden. Es kann daher nicht gesagt werden, ob eine bestimmte Person durch die Stellenhebungen früher und um wieviel früher sie befördert wurde. Die beiden in der Statistik enthaltenen Beförderungen nach Besoldungsgruppe B 9 und B 10 wären ohne die Stellenhebungen nicht vorgenommen worden. – MB: Die im Rahmen der Kleinen Anfrage zur schriftlichen Beantwortung in der Drs. 18/1929 gemeldeten Stellenhebungen für den Einzelplan 16 hatten mangels vorliegenden Vergleichswerts keine Auswirkungen auf die unter Frage 3 genannten durchschnittlichen Wartezeiten. – MF: Ohne die drei Hebungen von A 9 zu A 9 + Z hätten die betroffenen Beschäftigten aufgrund der Altersstruktur langfristig keine Perspektive auf eine Beförderungsmöglichkeit gehabt. Die einzige Hebung von A 16 zu B 2 in 2016 hatte keine Auswirkung auf die durchschnittliche Wartezeit . Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2416 7 Die durchschnittliche Beförderungswartezeit hat sich in den übrigen Besoldungsgruppen wie folgt entwickelt (jeweils in Jahren): nach BesGr. 2013 2016 ab 2017 A 9 (LG 1) 1,7 1 1 A 10 4,5 3,7 4 A 11 3,8 1 1,8 A 12 4,7 3,5 2,5 A 13 (LG 2, 1. EA) 10,5 9,5 7 A 14 3,5 --- 3,6 A 15 2,7 1 4,7 A 16 7,1 6 7,4 Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Beförderungswartezeiten auch von der Altersstruktur und den damit verbundenen Altersabgängen sowie den bereits erreichten Statusämtern der Beamtinnen und Beamten abhängig ist, die „neu“ ins MF kommen. Einfluss auf die dargestellten Beförderungswartezeiten hatte auch, dass im fraglichen Zeitraum unterschiedlich viele Beamtinnen und Beamte zu einer Beförderung heranstanden. – MI: Stellenhebungen haben aus den unter 3. genannten Gründen im MI keine Auswirkungen auf Beförderungswartezeiten . – MJ: Grundsätzlich wirken sich Stellenhebungen positiv auf die Dauer der Beförderungswartezeiten (im Sinne einer Verkürzung) aus. Dies lässt sich indiziell an den Beförderungswartezeiten für die Ämter A 9 und A 16 ablesen, wobei diese Daten - schon wegen der kleinen Zahlen - nicht verallgemeinerungsfähig sein dürften. Zudem ist zu berücksichtigen, dass nicht jede Stellenhebung auch für eine Beförderung genutzt wird bzw. genutzt werden kann. Stellenhebungen können beispielsweise auch die Versetzung von Beamtinnen und Beamten, die sich bereits in einem Beförderungsamt befinden, an das Ministerium erleichtern oder überhaupt erst möglich machen oder allgemein die Stellenbewirtschaftung erleichtern. So können entsprechende Stellen beispielsweise auch für Rückkehrerinnen bzw. Rückkehrer aus Elternzeit oder Sonderurlaub genutzt werden. Die mitunter eingetretene Verkürzung von Beförderungswartezeiten ist der Übersicht zu Frage 3 zu entnehmen. Eine belastbare Abschätzung, wie die Beförderungswartezeiten ohne Stellenhebungen gewesen wären, ist nicht möglich. – MK: Stellenhebungen sind im genannten Zeitraum beim Kapitel 07 01 nicht erfolgt. – ML: Ohne die Stellenhebungen hätte die Wartezeit nach BesGr. A 11 7,09 Monate, nach BesGr. A 13 79,94 Monate und nach BesGr. A 15 8,45 Monate betragen. Die verlängerte Wartezeit trotz Stellenhebungen in der Bes.-Gr. A 15 ergibt sich aus den Personalzu- und -abgängen im Betrachtungszeitraum – MS: Die Stellenhebungen in 2016 führten dazu, dass es seither keine Wartezeit für Beförderungen nach BesGr. A 12 gibt. – MU: Hinweis auf die Antwort zu Frage 3. – MW: Die Stellenhebungen in 2014 (1 x B 3 nach B 4) und 2015 (2 x A 15 nach B 2) hatten keine Auswirkungen auf die durchschnittlichen Wartezeiten. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2416 8 – MWK: Es wurden im oben genannten Zeitraum keine Stellenhebungen vorgenommen. 5. Wie hoch sind die durchschnittlichen Wartezeiten im oben genannten Zeitraum für eine Beförderung in der niedersächsischen Polizei (bitte nach Besoldungsgruppe aufschlüsseln )? Entsprechend der Fragestellung differenzieren die nachfolgenden Zahlen nicht nach Polizeiverwaltungsdienst (Stellenplan a) des Kapitels 03 20) und Polizeivollzugsdienst (Stellenplan b) des Kapitels 03 20). Es findet eine Gesamtbetrachtung statt. Bei den im weiteren Verlauf genannten Beförderungswartezeiten handelt es sich um Durchschnittswartezeiten . Die tatsächliche Wartezeit einzelner Beamtinnen und Beamter kann deutlich kürzer oder deutlich länger sein, da Beförderungsauswahlentscheidungen im Hinblick auf den Grundsatz der Bestenauslese gemäß Artikel 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG grundsätzlich auf Basis der Ergebnisse von Regelbeurteilungen getroffen werden. Zudem beginnt gemäß der Fragekonkretisierung eine Beförderungswartezeit mit dem Vorliegen aller dienstrechtlichen Voraussetzungen, ohne dass eine entsprechende Planstelle zur Verfügung steht und eine Beförderung oder Ernennung vorgenommen wurde. Zu diesen dienstrechtlichen Voraussetzungen gehören beispielhaft das erfolgreiche Absolvieren der beamtenrechtlichen Probezeit von in der Regel drei Jahren (§ 19 NBG), der Ablauf der Beförderungswartezeit von grundsätzlich einem Jahr nach Beendigung der Probezeit bzw. der letzten Beförderung (§ 20 Abs. 3 NBG), die Feststellung der Eignung für einen höherwertigen Dienstposten nach Durchlaufen einer mindestens drei Monate dauernden Erprobungszeit (§ 20 Abs. 2 NBG) sowie das Nichtvorliegen disziplinarrechtlicher bzw. sonstiger Beförderungshemmnisse. Eine solche Differenzierung war in den der nachfolgenden Tabelle zugrunde liegenden Auswertungen systembedingt nicht durchweg möglich. Insoweit wurde auf die Wartezeiten zwischen den jeweiligen Ernennungen abgestellt. Diese Zeiten können allerdings auch Zeiträume enthalten, in denen eine Beamtin/ein Beamter aus unterschiedlichsten Gründen nicht beförderungsfähig ist bzw. sich in Fällen höherwertiger Dienstposten nicht aktiv auf solche beworben hat. Die Beförderungswartezeit endet mit der Verleihung des nächsthöheren Statusamtes. Im Folgenden wird also lediglich auf die tatsächlichen Beförderungsfälle abgestellt. Lesart der nachfolgenden Tabelle: Beispiel: Wer aus A 9 Laufbgr. 2, 1. EA befördert worden ist, hat durchschnittlich 9,6 Jahre in diesem Amt verbracht. Wartezeit im Statusamt der Besoldungsgruppe … in Jahren bis zur Beförderung (Mittelwert von tatsächlichen Beförderungen) mehrjähriger Durchschnitt A 5 LG 1, 2. EA 20,4 A 6 LG 1, 2. EA 1,5 A 7 LG 1, 2. EA 4,2 A 8 LG 1, 2. EA 10,2 A 9 LG 1, 2. EA 12,3 A 9+Z LG 1, 2. EA 7,8 A 9 LG 2, 1. EA 9,6 A 10 LG 2, 1. EA 7,0 A 11 LG 2, 1. EA 5,5 A 12 LG 2, 1. EA 4,7 A 13 LG 2, 1. u. 2. EA 3,4 A 14 LG 2, 2. EA 7,7 A 15 LG 2, 2. EA 9,0 A 16 LG 2, 2. EA 7,5 B 2 LG 2, 2. EA 3,8 Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2416 9 Wartezeit im Statusamt der Besoldungsgruppe … in Jahren bis zur Beförderung (Mittelwert von tatsächlichen Beförderungen) mehrjähriger Durchschnitt B 3 LG 2, 2. EA 0,3 Quelle: PMV-Auswertung „03 DB Ernennungen (Zeitraum)“ vom 28.11.2018 mit Stichtag 31.08.2018 Von dem Auswerteergebnis aus PMV wurde manuell ein Jahr Beförderungswartezeit nach Beendigung der Probezeit bzw. der letzten Beförderung (§ 20 Abs. 3 NBG) herausgerechnet. Sonstige Wartezeiten, die sich aus den dienstrechtlichen Voraussetzungen ergeben, konnten nicht pauschal herausgerechnet werden. Im Polizeivollzug bestehen erhebliche Beförderungswartezeiten dem Grunde nach insbesondere im Bereich der bündelungsbewerteten Dienstposten A 9 bis A 11 NBesG. Auf diesen Dienstposten wird das Gros des niedersächsischen Polizeivollzugs geführt (Stand 01.10.2018: gut 90 % der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten). Diesen Dienstposten sind Stellen der Besoldungsgruppe A 10 oder A 11 NBesG ganz überwiegend nicht fest zugeordnet. Beförderungen auf diesen Dienstposten stehen in Abhängigkeit zur Verfügbarkeit von Stellen der Besoldungsgruppe A 10 bzw. A 11 NBesG. Mit dem Doppelhaushalt 2017/2018 sind dies 5 598 Stellen A 10 NBesG und 3 603 Stellen A 11 NBesG, die per Stellenplan vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung stehen. Demgegenüber stehen zum Stichtag 01.10.2018 jedoch 16 578 gebündelt bewertete Dienstposten des Polizeivollzugsdienstes nach A 9 bis A 11 NBesG. Als besonders dringliches Problem wird die Beförderungswartezeit von A 9 nach A 10 NBesG wahrgenommen. Hintergrund ist, dass mit der Einführung der sogenannten zweigeteilten Laufbahn die Stellen des ehemaligen mittleren Dienstes in solche des ehemaligen gehobenen Dienstes, allerdings ganz überwiegend des Eingangsamtes A 9 und nur teilweise in A 10 NBesG sowie in ganz geringem Umfang in A 11 NBesG, gewandelt wurden. Dies führte im Ergebnis dazu, dass mit Übernahme der Regierungsverantwortung im Jahr 2013 ca. 47 % der für den ehemaligen gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes ausgeworfenen Stellen solche des Eingangsamtes, also A 9 NBesG (Polizeikommissarin/Polizeikommissar), waren. Demgegenüber standen lediglich weitere ca. 30 % der Stellen im ersten Beförderungsamt, also A 10 NBesG, mit der Folge erheblicher Beförderungswartezeiten . Diesem Problem begegnet die Landesregierung durch wiederholte und weiter fortzuführende Stellenhebungsprogramme. Im Bereich der Polizeiverwaltung in der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt ist geregelt, dass bei der Einrichtung von Dienstposten keine Bewertungsüberhänge entstehen dürfen. Durch die dadurch bestehende Deckung zwischen Dienstpostenbewertung und verfügbaren Planstellen ist eine Beförderung grundsätzlich nach Ablauf der Erprobungszeit möglich. 6. Wie haben sich die Stellenhebungen im oben genannten Zeitraum auf die durchschnittlichen Wartezeiten in der niedersächsischen Polizei auf die Beförderungen ausgewirkt (bitte nach Besoldungsgruppe aufschlüsseln)? Zunächst wird auf die Ausführungen zu Frage 5 verwiesen. Für den Polizeivollzug bewirken die Stellenhebungen der vergangenen Jahre von A 9 nach A 11 NBesG zunächst Einmaleffekte. Im Jahr der Hebungen stehen deutlich mehr Beförderungsmöglichkeiten zur Verfügung, die durchschnittliche Standzeit aller Beschäftigten im Statusamt sinkt. Beispielhaft konnte durch das Hebungsprogramm 2017 die durchschnittliche Standzeit im Statusamt A 9 NBesG von rechnerisch 10 auf 9,5 Jahre gesenkt werden. Hierbei ist zu beachten, dass die durchschnittliche Standzeit aller Beschäftigten im Statusamt ungleich der in der Tabelle zu Frage 5 dargestellten individuellen tatsächlichen Beförderungswartezeit ist. In diesem Zusammenhang weist die Landesregierung insofern darauf hin, dass die erfragten individuellen Beförderungswartezeiten nur bedingt aussagekräftig bezüglich des Erfolges von Hebungsprogrammen sind. Vielmehr sind Hebungsprogramme als mittelfristiger Prozess zur strukturellen Verbesserung der Stellenstruktur in der niedersächsischen Landesverwaltung zu verstehen. Deshalb wird diese Lan- Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2416 10 desregierung durch fortzuführende Stellenhebungsprogramme zu weiteren Verbesserungen beitragen und damit der derzeit besonderen Stellenstruktur im Polizeivollzugsdienst Rechnung tragen. Ziel ist es, insbesondere die durchschnittliche Standzeit insbesondere im Statusamt A 9 NBesG dauerhaft auf deutlich unter zehn Jahre zu senken. 7. Wie hoch sind die durchschnittlichen Wartezeiten im oben genannten Zeitraum für eine Beförderung in den niedersächsischen Justizvollzugseinrichtungen (bitte nach Besoldungsgruppe aufschlüsseln)? Wie bereits in der Antwort auf die vorangegangene Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung (Drucksache 18/1929) mitgeteilt wurde, war der niedersächsische Justizvollzug im abgefragten Zeitraum nur in Form von zwei Stellenhebungen im Jahr 2016 betroffen. Es handelte sich dabei um zwei Hebungen von A 15 auf A 16 für die in den neu eingerichteten psychiatrischen Abteilungen der Justizvollzugsanstalten tätigen Ärzte. Die Beförderungswartezeit bei diesen tatsächlich erfolgten Beförderungen (faktisch Erstbesetzungen der Dienstposten) betrug 0 Monate. Zur Beantwortung der Frage hinsichtlich des Justizvollzugspersonals müssten ca. 3 800 Personalakten händisch ausgewertet werden. Die personalrechtlichen Befugnisse für die Bediensteten der Besoldungsgruppen A 7 bis A 12 liegen bei den Justizvollzugsanstalten. Das System PMV enthält zwar die Daten der Beförderungen jedes Bediensteten, diese Daten können aber nicht selektiert und zusammengefasst werden. Dies gilt zumal einige Bedienstete im abgefragten Zeitraum mehrfach befördert wurden und dementsprechend in jedem einzelnen Vorgang die entsprechenden Beförderungswartezeiten zu überprüfen sind. Zudem muss dann überprüft werden, a) ab welchem Zeitpunkt die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung vorlagen (z. B. Ende der Probezeit, Voraussetzungen des § 20 NBG, Abgleich mit der jeweils geltenden Fassung der Dienstpostenbewertung; z. B. welche Funktion hatte der Bedienstete ab wann inne, z. B. nicht jede Funktion der Laufbahngruppe 2, 1. EA berechtigt zur Beförderung auf A 13), b) ob eine entsprechende Planstelle in der Anstalt oder aber landesweit (fliegende Stellen, die MJ verteilt, deshalb ist auch eine Abstimmung des Geschäftsbereichs mit MJ erforderlich) zur Verfügung stand. Eine solche händische Auswertung für die 3 800 Beamtinnen und Beamten im niedersächsischen Justizvollzug kann innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit im Rahmen der Beantwortung einer Kleinen Anfrage nicht geleistet werden. 8. Wie haben sich die Stellenhebungen im oben genannten Zeitraum auf die durchschnittlichen Wartezeiten in den niedersächsischen Justizvollzugseinrichtungen auf die Beförderungen ausgewirkt (bitte nach Besoldungsgruppe aufschlüsseln)? Die Stellenhebungen hatten wegen ihrer Spezifika keinen Einfluss auf die durchschnittliche Beförderungswartezeit . Es wurden lediglich zwei neu geschaffene Dienstposten besetzt. 9. Wie hoch sind die durchschnittlichen Wartezeiten im oben genannten Zeitraum für eine Beförderung in den niedersächsischen Gerichten (Kapitel 11 05) (bitte nach Besoldungsgruppe aufschlüsseln)? Eine Zulieferung binnen der gesetzten Frist ist nicht möglich. Bei den abgefragten Daten handelt es sich weder um präsentes Wissen der Justizverwaltung noch lassen sich die abgefragten Daten aus Datenbanken (PMV/Tristan) erzeugen. Es ist daher eine händische Auswertung vieler hundert Personalakten erforderlich, die aufgrund des immensen Aufwandes und Personalbedarfs innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit im Rahmen der Beantwortung einer Kleinen Anfrage nicht geleistet werden kann. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2416 11 10. Wie haben sich die Stellenhebungen im oben genannten Zeitraum auf die durchschnittlichen Wartezeiten in den niedersächsischen Gerichten (Kapitel 11 05) auf die Beförderungen aus-gewirkt (bitte nach Besoldungsgruppe aufschlüsseln)? Siehe Erläuterungen zu Frage 9. 11. Wie hoch sind die durchschnittlichen Wartezeiten im oben genannten Zeitraum für eine Beförderung in den niedersächsischen Schulen (bitte nach Besoldungsgruppe aufschlüsseln )? Im Geschäftsbereich des Kultusministeriums ist es üblich, nur freie oder in absehbarer Frist frei werdende Dienstposten auszuschreiben; eine Besetzung erfolgt erst, wenn entsprechende Planstellen auch tatsächlich frei und besetzbar sind. Dies hat zur Folge, dass außerhalb der beamtenund laufbahnrechtlichen Regelungen grundsätzlich keine weiteren Wartezeiten bis zur Realisierung einer Beförderung entstehen. 12. Wie haben sich die Stellenhebungen im oben genannten Zeitraum auf die durchschnittlichen Wartezeiten in den niedersächsischen Schulen auf die Beförderungen ausgewirkt (bitte nach Besoldungsgruppe aufschlüsseln)? Die Stellenhebungen an den allgemeinbildenden Schulen (Funktionsstellen Kapitel 07 10 bis 07 18) werden aufgrund der Stellenbedarfe aufwachsender Schulen veranschlagt. Dies betrifft alle Besoldungsgruppen . Hinsichtlich der durchschnittlichen Wartezeiten wird auf § 7 Abs. 6 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes verwiesen. „Richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu einer Besoldungsgruppe oder die Gewährung einer Amtszulage nach der Schülerzahl einer Schule oder eines Teils einer Schule, so ist die Schülerzahl aus der amtlichen Schulstatistik maßgeblich. Eine Ernennung, eine Einweisung in eine Planstelle oder die Gewährung einer Amtszulage ist in den Fällen des Satzes 1 nur zulässig, wenn die dafür maßgebliche Schülerzahl bereits ein Jahr vorgelegen hat und mit hinlänglicher Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass sie mindestens drei weitere Jahre erreicht wird.“ Die für das Kapitel 07 20 „Berufsbildende Schulen (BBS)“ in der Anlage 6 zu Drs. 18/1929 aufgeführten Stellenveränderungen sind keine Stellenhebungen aus Anlass von Beförderungen. Mit den Veränderungen wird dem Bedarf der BBS Rechnung getragen, indem durch Ausscheiden der Stelleninhaber nicht mehr benötigte Planstellen in für die Schulen nutzbare Planstellen gehoben und gleichzeitig umgewandelt werden, in der Regel vom ersten Einstiegsamt (z. B. künftig wegfallende Ämter der Technischen Lehrer an einer berufsbildenden Schule) in das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2416 12 Anlage Beförderungswartezeiten nds. Steuerverwaltung in der Laufbahngruppe 1 ab dem 2. Einstiegsamt in Jahren nach BesGr. Landesamt für Steuern Finanzämter Steuerakademie A 7 0,89 1,08 --- A 8 3,61 7,26 2,51 A 9 8,24 8,69 7,05 A 9 + Z 8,71 13,29 3,00 Beförderungswartezeiten nds. Steuerverwaltung in der Laufbahngruppe 2 ab dem 2. Einstiegsamt in Jahren nach BesGr. Landesamt für Steuern Finanzämter Steuerakademie A 14 1,25 2,23 2,25 A 15 11,59 10,55 5,88 A 16 15,93 13,06 --- A 16 + Z --- 6,03 4,34 Beförderungswartezeiten nds. Steuerverwaltung in der Laufbahngruppe 2 ab dem 1. Einstiegsamt in Jahren Außendienst Innendienst A 10 1,30 3,10 A 11 5,60 11,30 A 12 9,60 10,90 A 13 7,70 8,00 (Verteilt am 18.12.2018) Drucksache 18/2416 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Christian Grascha, Björn Försterling, Jan-Christoph Oetjen und Dr. Marco Genthe (FDP) Antwort des Niedersächsischen Finanzministeriums Stellenhebungen in der niedersächsischen Verwaltung (Nachfrage) Anlage