Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2449 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Julia Willie Hamburg und Eva Viehoff (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung Wie viele Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen erfüllen tatsächlich die Voraussetzung für eine Fortführung bis zum Schuljahr 2027/2028? Anfrage der Abgeordneten Julia Willie Hamburg und Eva Viehoff (GRÜNE), eingegangen am 27.11.2018 - Drs. 18/2216 an die Staatskanzlei übersandt am 03.12.2018 Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung vom 18.12.2018 Vorbemerkung der Abgeordneten Durch die Änderung des Schulgesetzes vom 28.02.2018 wurde ermöglicht, dass Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen auf Antrag des Schulträgers zum Schuljahresbeginn wieder Schülerinnen und Schüler in den 5. Schuljahrgang aufnehmen konnten. Voraussetzung für die Genehmigung des Antrags war, dass der Schulträger mit einer Prognose für die Entwicklung der Schülerzahlen darlegen konnte, dass diese Schulen bis zum Schuljahr 2022/2023 mit der Mindestzahl von 13 Schülerinnen und Schüler pro Jahrgang geführt werden könnten. In der Antwort vom 18.07.2018 auf die Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung „Weiterentwicklung der Inklusion in Bezug auf den Förderschwerpunkt Lernen“ der Abgeordneten Julia Willie Hamburg, Eva Viehoff und Imke Byl hat die Landesregierung mitgeteilt, dass sie 51 Anträge auf Fortführung einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen genehmigt habe. Aus der Antwort geht weiterhin hervor, dass im Fall von 15 der bewilligten 51 Anträge die Mindestzahl von 13 Schülerinnen und Schülern gerade eben erreicht und in im Fall von zwei der bewilligten Anträge sogar unterschritten wurde. Auch im einzigen genehmigten Antrag auf Einführung einer Lerngruppe mit dem Förderschwerpunkt Lernen wurde die Mindestzahl von 13 Schülerinnen und Schülern gerade eben erreicht. Der Antrag auf Fortführung der Förderschule Weener wurde genehmigt, obwohl für den Förderschwerpunkt Lernen für diese Schule nur eine Schülerzahl von zehn prognostiziert wurde. In der o. g. Antwort der Landesregierung werden für diese Schule die Schülerinnen und Schüler mit den Förderschwerpunkten Lernen und Geistige Entwicklung zusammengezählt, obwohl der Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung nicht nach Klassen, sondern nach Stufen gegliedert wird. Vorbemerkung der Landesregierung Nach § 183 c Abs. 5 Sätze 1 bis 3 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) können Schulträger am 31.07.2018 bestehende Förderschulen Lernen längstens bis zum Ende des Schuljahrs 2027/2028 weiterführen. § 183 c Abs. 5 Satz 4 NSchG eröffnet Schulträgern die Möglichkeit, die Einrichtung von Lerngruppen für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen an einer anderen weiterführenden allgemeinbildenden Schule (außer Förderschule und Grundschule) zu beantragen. Grundlage für die Genehmigung der Fortführung der Förderschule Lernen ist eine Prognose der Zahlen der Schülerinnen und Schüler entsprechend § 6 Abs. 1 der Verordnung für die Schulorganisation (SchOrgVO). In diesem Fall erfolgt diese für die Einschulungen im 5. Schuljahrgang für die Schuljahre 2018/2019 bis 2022/2023. Danach erfolgt keine Einschulung im 5. Jahrgang mehr, und die Förderschule läuft spätestens zum 31.07.2028 aus. Bei der Prognose sind die Mindestzügigkeit Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2449 2 gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 9 SchOrgVO von 1 in Verbindung mit der Mindestanzahl Schülerinnen und Schülern von 13 für Förderschulen im Förderschwerpunkt Lernen gemäß § 4 Abs. 3 SchOrgVO zu berücksichtigen. Das heißt, dass Grundlage für die Genehmigung eine Prognose von mindestens einer Klasse mit mindestens 13 Schülerinnen und Schülern sein müsste. 1. a) Wie viele Schülerinnen und Schüler besuchen derzeit im Schuljahr 2018/2019 jeweils die Klassen im 5. Schuljahrgang mit dem Förderschwerpunkt Lernen in den 51 Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen, deren Fortbestand genehmigt wurde? Die Zahlen der Schülerinnen und Schüler für den 5. Jahrgang in Förderschulen mit dem Schwerpunkt Lernen, deren Fortbestand genehmigt wurden, können der nachstehenden Aufstellung entnommen werden. Bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage zur schriftlichen Beantwortung „Weiterentwicklung der Inklusion in Bezug auf den Förderschwerpunkt Lernen“ der Abgeordneten Julia Willie Hamburg, Eva Viehoff und Imke Byl (GRÜNE) - Drs. 18/1303 - wurde als Stichtag der 04.07.2018 zugrunde gelegt. Nach diesem Stichtag erfolgten zwei weitere Genehmigungen gemäß § 183 c Abs. 5 NSchG, sodass diese zusätzlich in die Aufstellung zu dieser Anfrage aufgenommen wurden. Schulträger Name der Schule Schülerinnen/Schüler 5. Jahrgang Schuljahr 2018/2019 Stadt Braunschweig Astrid-Lindgren-Schule 10 LK Northeim Erich-Kästner-Schule NOM 9 LK Northeim Albert-Schweitzer-Schule Uslar 13 LK Northeim Osterbergschule Gandersheim 7 LK Wolfenbüttel Schule am Teichgarten, WF 21 LK Helmstedt Wichernschule Helmstedt 13 LK Gifhorn Hermann-Löns-Schule Wittingen 10 LK Gifhorn Pestalozzischule Gifhorn 4 LK Goslar Sehusaschule Seesen 14 LK Goslar Pestalozzischule Goslar 14 LK Peine Pestalozzischule, Peine 11 Stadt Göttingen Martin-Luther-King-Schule, GÖ 10 Landkreis Diepholz Dr.-Kinghorst-Schule Diepholz 0 Landkreis Diepholz Hacheschule Weyhe 15 Stadt Barsinghausen Bert-Brecht-Förderschule 7 Landkreis Hildesheim Sothenbergschule Bad Salzdetfurth 7 Landkreis Hildesheim Albert-Schweitzer-Schule Sarstedt 11 Landkreis Hildesheim Erich-Kästner-Schule Alfeld 8 Stadt Westerstede FöS-LE Schule an der Goethestraße, Westerstede 10 Gemeinde Rastede FöS-LE Schule am Voßbarg, Rastede 7 Landkreis Wesermarsch FöS-LE/SR Pestalozzischule, Brake 19 Landkreis Leer FöS-LE Pestalozzischule, Leer 8 Landkreis Leer FöS-LE/GE Pestalozzischule, Weener 0 Stadt Osnabrück FöS-LE Schule an der Rolandsmauer, Osnabrück 22 Landkreis Aurich FöS-LE Schule am Extumer Weg, Aurich 27 Landkreis Cloppenburg FöS-LE/SR Albert-Schweitzer-Schule, Cloppenburg 25 Landkreis Friesland FöS-LE Pestalozzischule Varel 14 Stadt Delmenhorst FöS-LE/SR Mosaikschule, Delmenhorst 18 Landkreis Oldenburg FöS-LE Letheschule, Wardenburg 14 Landkreis Oldenburg FöS-LE/ES am Habbrügger Weg, Gander-kesee 6 Landkreis Oldenburg FöS-LE Hunteschule, Wildeshausen 11 Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2449 3 Schulträger Name der Schule Schülerinnen/Schüler 5. Jahrgang Schuljahr 2018/2019 Landkreis Osnabrück FöS-LE Comeniusschule, Georgsmarienhütte 19 Landkreis Osnabrück FöS-LE/GE Hasetalschule, Quakenbrück 7 Landkreis Osnabrück FöS-LE/GE Astrid-Lindgren-Schule, Bohmte 9 Landkreis Emsland FöS-LE Pestalozzischule, Papenburg 16 Landkreis Emsland FöS-LE Erich-Kästner-Schule, Sögel 5 Landkreis Emsland FöS-LE Paul-Moor-Schule, Freren 9 Stadt Meppen FöS-LE Pestalozzischule, Meppen 10 Stadt Lingen FöS-LE Pestalozzischule, Lingen 10 Stadt Haren FöS-LE Christophorusschule, Haren 9 Stadt Haselünne FöS-LE Don-Bosco-Schule, Haselünne 4 Gemeinde Edewecht FöS-LE/GE Astrid-Lindgren-Schule, Edewecht 7 Landkreis Verden Erich-Kästner-Schule 18 Landkreis Harburg Wolfgang-Borchert-Schule 13 Landkreis Celle Pestalozzischule 9 LK Stade Friedrich-Fröbel-Schule Stade 13 LK Stade Balthasar-Leander-Schule Harsefeld 14 LK Heidekreis Schule an der Alten Leine Schwarmstedt 13 LK Heidekreis Hans-Brüggemann-Schule Walsrode 10 LK Rotenburg Schule am Mahlersberg Bremervörde 7 LK Rotenburg Pestalozzischule Rotenburg 11 LK Göttingen Wartbergschule Osterode 11 LK Göttingen Pestalozzischule Duderstadt 12 Einführung von Lerngruppen Stadt Hildesheim Oskar-Schindler-Gesamtschule Hildesheim 0 b) Wie viele Schülerinnen und Schüler besuchen tatsächlich derzeit die Lerngruppe mit dem Förderschwerpunkt Lernen an der Oskar-Schindler-Gesamtschule Hildesheim? Die Oskar-Schindler-Gesamtschule Hildesheim hatte seinerzeit als einzige Schule in Niedersachsen eine Genehmigung für die Einrichtung einer Lerngruppe gemäß § 183 c Abs. 5 Satz 4 NSchG erhalten. Von der Genehmigung wurde jedoch aufgrund zu geringer Anzahl von Schülerinnen und Schülern kein Gebrauch gemacht, sodass derzeit in Niedersachsen keine entsprechenden Lerngruppen an Schulen der Sekundarstufe I bestehen. 2. Welche Konsequenzen wird es haben, wenn an einzelnen der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen im 5. Schuljahrgang die Mindestzahl von 13 Schülerinnen und Schülern nicht erreicht wurde? Hat sich die Landesregierung vorbehalten, die Genehmigung der Fortführung dieser Schulen zu widerrufen? Soweit bei einzelnen Förderschulen die Mindestanzahl von Schülerinnen und Schülern gemäß § 4 Abs. 3 SchOrgVO von 13 im 5. Schuljahrgang nicht erreicht wurde, hat die Niedersächsische Landesschulbehörde (NLSchB) damit begonnen, bei den entsprechenden Schulträgern zu erfragen, welche Maßnahmen diese unter Berücksichtigung der aktuellen Zahlen und im Hinblick auf die schulrechtlichen Vorgaben nach § 106 Abs. 1 NSchG beabsichtigen. Die Schulträgerschaft gehört nach § 101 Abs. 2 NSchG zu den kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben im eigenen Wirkungskreis, die den Gemeinden durch Artikel 28 Abs. 2 des Grundgesetzes garantiert sind. Das Recht der kommunalen Selbstverwaltung umfasst die eigenverantwortliche Regelung aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze. Im Rahmen dieses eigenen Wirkungskreises sind die Schulträger gemäß § 106 Abs. 1 NSchG verpflichtet, Schulen zu errichten, zu erweitern, einzuschränken, zusammenzulegen, zu teilen oder aufzuheben, Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2449 4 wenn die Entwicklung der Zahlen der Schülerinnen und Schüler dies erfordert. Da es sich bei schulorganisatorischen Entscheidungen um Angelegenheiten der Schulträger im eigenen Wirkungskreis handelt, erteilt die NLSchB den Schulträgern keine Anweisungen für schulorganisatorische Maßnahmen. Die Schulbehörden stehen den Schulträgern gleichwohl selbstverständlich zur Beratung zur Verfügung, wenn diese dies wünschen. Die Landesregierung hat keinen Widerrufsvorbehalt in Bezug auf die Genehmigung zur Fortführung der Förderschule Lernen gemäß § 183 c Abs. 5 NSchG erlassen, da es sich bei der Genehmigung um einen Verwaltungsakt handelt, auf dessen Erlass der jeweilige Schulträger einen gesetzlichen Anspruch hat, sofern die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind. § 183 c Abs. 5 NSchG sieht als Genehmigungsvoraussetzung vor, dass die Entwicklung der Zahlen der Schülerinnen und Schüler die Fortführung rechtfertigt und der Schulträger einen Plan nach § 183 c Abs. 4 vorlegt. Die NLSchB stellt aufgrund der Prognose der Zahlen der Schülerinnen und Schüler im Falle der Genehmigung fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Fortführung der Förderschule Lernen vorliegen. Ein Widerrufsvorbehalt wäre danach nach § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i. V. m. § 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (NVwVfG) unzulässig, da der Schulträger alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. 3. Welche Bedingungen müssen vorliegen, damit eine Förderschule bzw. Förderklasse trotz Unterschreitung der Vorgaben weiter fortbestehen kann, und welche Bedingungen müssen vorliegen, damit die Genehmigung widerrufen wird? Die Aufhebung einer Genehmigung bedarf grundsätzlich einer Rechtsgrundlage. Da eine solche nicht spezialgesetzlich beispielsweise im NSchG verankert ist, ist der Rückgriff auf die Vorschriften §§ 48 ff. VwVfG i. V. m. § 1 NVwVfG geboten. Diese Rücknahmevorschriften knüpfen an den Einklang des Verwaltungsakts (hier: die Genehmigung) mit dem geltenden Recht an. Sollte festgestellt werden, dass die Genehmigung rechtmäßig erging, so müssen die Voraussetzungen von § 49 VwVfG vorliegen, um diese widerrufen zu können. Sollte die Genehmigung rechtswidrig ergangen sein, so müssten die Voraussetzungen von § 48 VwVfG vorliegen, um diese zurücknehmen zu können. Über den Fortbestand einzelner Förderschulen entscheiden die Schulträger. Diese sind gemäß § 106 Abs. 1 NSchG verpflichtet, Schulen zu errichten, zu erweitern, einzuschränken, zusammenzulegen , zu teilen oder aufzuheben, wenn die Entwicklung der Zahlen der Schülerinnen und Schüler dies erfordert. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 4. Aus welchen Gründen hat die Landesregierung auch die Fortführung von zwei Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen genehmigt, obwohl in der Prognose die Mindestzahl von 13 Schülerinnen und Schülern nicht erreicht wurde? Bei den in Rede stehenden Förderschulen handelt es sich um die Hermann-Löns-Schule Wittingen und die Letheschule Wardenburg. Im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme und einer Zehn-Jahresprognose für die kommenden 5. Jahrgänge der Folgejahrgänge hatte der Schulträger der Hermann-Löns-Schule, der Landkreis Gifhorn, eine aktualisierte Prognose der Zahlen von Schülerinnen und Schülern von deutlich über 20 Schülerinnen und Schüler (18 bis 23) abgegeben. Diese Prognose und Begründung war aus Sicht der Genehmigungsbehörde schlüssig und nachvollziehbar. Hinsichtlich der Letheschule Wardenburg hatte der Schulträger, der Landkreis Oldenburg, zunächst eine Prognose der Zahlen der Schülerinnen und Schüler in Höhe von 12,1 abgegeben. Auf spätere Nachfrage der NLSchB konnte die Schulleitung elf verbindliche Anmeldungen sowie mehrere weitere ernsthafte Interessensbekundungen verzeichnen, sodass davon ausgegangen werden konnte, dass mindestens eine Anzahl von Schülerinnen und Schülern von 13 erreicht werden wird. Tatsächlich besuchen derzeit 14 Schülerinnen und Schüler den 5. Jahrgang der Letheschule Wardenburg . Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2449 5 5. Aus welchen Gründen hat die Landesregierung die Fortführung der Förderschule Weener genehmigt, obwohl im Antrag in der Prognose für den Förderschwerpunkt Lernen nur eine Schülerzahl von zehn angegeben worden war? Die der Landesregierung vorliegenden Antragsunterlagen des Landkreises Leer vom 24.04.2018 zur Fortführung der Pestalozzischule Weener weisen in den maßgeblichen Schuljahren 2018/2019 bis 2022/2023 für jeden neuen 5. Jahrgang 13 Schülerinnen und Schüler aus. Aufgrund unzureichender tatsächlicher Anmeldezahlen hat der Schulträger aber von der Genehmigung keinen Gebrauch gemacht. (Verteilt am 20.10.2018) Drucksache 18/2449 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Julia Willie Hamburg und Eva Viehoff (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums Wie viele Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen erfüllen tatsächlich die Voraussetzung für eine Fortführung bis zum Schuljahr 2027/2028?