Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2462 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Susanne Victoria Schütz, Sylvia Bruns und Björn Försterling (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur namens der Landesregierung Wer ist in Niedersachsen für die Aufbewahrung archäologischer Funde zuständig? Anfrage der Abgeordneten Susanne Victoria Schütz, Sylvia Bruns und Björn Försterling (FDP), eingegangen am 22.11.2018 - Drs. 18/2166 an die Staatskanzlei übersandt am 26.11.2018 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur namens der Landesregierung vom 20.12.2018 Vorbemerkung der Abgeordneten Archäologische Funde gibt es immer wieder, sei es auf gezielten Grabungen, als Zufallsfunde auf Baustellen, beim Spazierengehen am Ufer eines Flusses oder beim Graben im eigenen Garten. Jeder Finder ist nach § 14 NDSchG dazu verpflichtet, seine Funde der zuständigen Denkmalschutzbehörde zu melden. Die archäologische Denkmalpflege in Niedersachsen hat vielfältige Aufgaben und stellt den Schutz, die Pflege und die Erforschung archäologischer Funde sicher. Für die Inventarisierung und Archivierung archäologischer Funde in Niedersachsen ist das Referat A 1 des Niedersächsischen Landesamts für Denkmalpflege zuständig. Vorbemerkung der Landesregierung Das Niedersächsische Denkmalschutzgesetz (NDSchG) in der gültigen Fassung vom 01.11.2011 regelt in § 18, dass das Eigentum an archäologischen Funden dann beim Land liegt, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen entdeckt wurden oder aus einem Grabungsschutzgebiet stammen. Sollten archäologische Funde von hervorragendem wissenschaftlichem Wert in anderen Kontexten entdeckt werden, fallen auch sie unter das Schatzregal und werden Landeseigentum. In diesen Fällen kann ein Finderlohn im Rahmen der verfügbaren Mittel ausgereicht werden. Für alle anderen Fälle gilt § 984 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, nach dem Grundstückseigentümer und Finder zu je 50 % Eigentümer sind. Abweichendes kann vertraglich vereinbart werden. Hier sind insbesondere die zahlreichen Ausgrabungen aus dem Bereich der Veranlassergrabungen gemäß § 6 Abs. 3 NDSchG sowie der kommunalen Gebietskörperschaften zu nennen. Nur die archäologischen Funde, die unter § 18 NDSchG fallen, sind durch das Land dauerhaft und konservatorisch angemessen zu bewahren und zu vermitteln. Dafür sind zuständig: das Braunschweigische Landesmuseum, das Niedersächsische Landesmuseum Hannover sowie das Museum für Natur und Mensch in Oldenburg sowie das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege auf dem Gebiet der Archäologie jägerisch lebender Frühmenschen. Das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege ist für die wissenschaftliche Bearbeitung von archäologischen Funden im Sinne des § 18 NDSchG zuständig. Dazu gehört auch die restauratorische Versorgung, um Verfall zu stoppen und gegebenenfalls den Fund freizulegen. Nach Abschluss der wissenschaftlichen Bearbeitung sind die Funde den o. g. Landesmuseen zu übergeben. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2462 2 1. Wo genau liegen die Zuständigkeiten für die Aufbewahrung von archäologischen Funden in Niedersachsen? Die Zuständigkeit für die Aufbewahrung archäologischer Funde liegt beim jeweiligen Eigentümer. Wenn es sich um Landeseigentum handelt, sind nach Abschluss der wissenschaftlichen Forschungen die drei Landesmuseen mit archäologischem Fachpersonal in Braunschweig, Hannover, Oldenburg sowie das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege auf dem Gebiet der Archäologie jägerisch lebender Frühmenschen zuständig. 2. Welche rechtlichen Grundlagen regeln die Aufbewahrung von archäologischen Funden in Niedersachsen? Keine. 3. Sieht die Landesregierung Handlungsbedarf in Bezug auf den vorhandenen Raum für die Aufbewahrung archäologischer Funde? Da in den nächsten Jahren durch Großprojekte (Trassen für Stromleitungen, Autobahnbau sowie Bahntrassen) ein erheblicher Zuwachs an landeseigenen archäologischen Funden zu erwarten ist, sind die zuständigen Landesmuseen in Verhandlungen mit den zuständigen Stellen des Landes Niedersachsen, um geeignete zusätzliche Magazinflächen zu erhalten. (Verteilt am 21.12.2018) Drucksache 18/2462 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Susanne Victoria Schütz, Sylvia Bruns und Björn Försterling (FDP) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur Wer ist in Niedersachsen für die Aufbewahrung archäologischer Funde zuständig?