Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2492 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage des Abgeordneten Jens Ahrends (AfD) Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung Asylbewerber mit ungeklärter Identität Anfrage des Abgeordneten Jens Ahrends (AfD), eingegangen am 06.12.2018 - Drs. 18/2330 an die Staatskanzlei übersandt am 10.12.2018 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 19.12.2018 Vorbemerkung des Abgeordneten Laut der WAZ vom 24. September 2018 plant Sachsen, abgelehnte Asylbewerber mit ungeklärter Identität in Haft zu nehmen. (Quelle: https://www.waz.de/politik/sachsen-will-haft-fuer-asylbewerber-mit-ungeklaerter-identitaetid 215407005.html) Vorbemerkung der Landesregierung Der Vorstoß von Sachsen, Identitätstäuscher zu inhaftieren, setzt eine Änderung des Aufenthaltsgesetzes voraus, die im Gesetzgebungsverfahren auf Bundesebene umzusetzen wäre. Die geltenden Regelungen zur Abschiebungshaft sind nicht einschlägig, da eine Abschiebungshaft nur in den Fällen verhängt werden darf, in denen eine Abschiebung auch tatsächlich zeitnah möglich ist. Abschiebungen von abgelehnten Asylbewerbern mit ungeklärter Identität und Staatsangehörigkeit können jedoch nicht vollzogen werden. 1. Wie viele abgelehnte Asylbewerber mit ungeklärter Identität leben aktuell in Niedersachsen ? Zum Stichtag 30.11.2018 wurden laut Ausländerzentralregister 642 Personen geduldet, deren Identität und Staatsangehörigkeit nicht geklärt sind. 2. Welche Maßnahmen ergreift das Land Niedersachsen, um die Identität von abgelehnten Asylbewerbern festzustellen? Die Klärung von Identität und Staatsangehörigkeit obliegt den für die Anwendung des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Ausländerbehörden. Das Land unterstützt hierbei durch die bei den Landesaufnahmebehörden eingerichteten Clearingstellen für die Identitätsklärung und Passersatzpapierbeschaffung , die in besonders gelagerten Einzelfällen das Gemeinsame Zentrum zur Unterstützung der Rückkehr in Berlin (ZUR) einschalten. 3. Von wie vielen abgelehnten Asylbewerbern in Niedersachsen konnte die Identität im laufenden Jahr (Stand: 30. November 2018) geklärt werden? Eine Statistik über die Anzahl geklärter Identitäten wird nicht geführt. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2492 2 4. Sind von der Landesregierung weitergehende Maßnahmen, wie z. B. in Sachsen, geplant , um die Identität der abgelehnten Asylbewerber festzustellen? Die Landesregierung sieht den Vorschlag des Freistaates Sachsen, das Aufenthaltsgesetz um eine Regelung zu erweitern, die es ermöglichte, abgelehnte Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die ihre Identität nicht preisgeben, zu inhaftieren, als unverhältnismäßig an. Eine solche zeitlich begrenzte Beugehaft wäre nicht geeignet, um Identitätstäuscher oder -verweigerer dazu zu bewegen, ihre Identität und Staatsangehörigkeit preiszugeben. Sanktionsmöglichkeiten wie beispielsweise die bereits praktizierte Leistungskürzung auf Grundlage des Asylbewerberleistungsgesetzes sind nach Einschätzung der Landesregierung erfolgversprechender . Entscheidend ist zudem für den Bereich der Identitätsklärung eine gute Kooperation mit den Herkunftsländern . Daher ist der Bund gefordert, durch bilaterale Vereinbarungen mit den Herkunftsländern über Verfahren zur Identitätsklärung, beispielsweise Sammelanhörungen, die Voraussetzungen für Identifizierungen durch die vermuteten Herkunftsstaaten weiter zu verbessern. Es ist bereits jetzt Praxis, dass die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen Anhörungsrunden mit Vertretern der Herkunftsländer organisiert, für die die Ausländerbehörden Einzelfälle ungeklärter Identitäten anmelden können. 5. Welche Konsequenzen ergeben sich für abgelehnte Asylbewerber mit ungeklärter Identität in Niedersachsen, wenn diese bei ihrer Identitätsfeststellung nicht mitwirken? Eine ausbleibende Mitwirkung bei der Identitätsfeststellung im Rahmen des Asylverfahrens kann für die Betroffenen leistungsrechtliche Konsequenzen haben. Der mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 grundlegend neu gefasste und zuletzt durch das Integrationsgesetz vom 31. Juli 2017 geänderte § 1 a des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) normiert Anspruchseinschränkungen für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG bei mangelnder Mitwirkung bei der Identitätsfeststellung. Gemäß § 1 a Abs. 3 AsylbLG erhalten diese gekürzte Leistungen , sofern bei den Betroffenen aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden können. Das wird regelmäßig der Fall sein, wenn eine vollziehbar Ausreisepflichtige oder ein vollziehbar Ausreisepflichtiger nicht bei der Pass- oder Passersatzpapierbeschaffung mitwirkt (BT-Drs. 13/10155, S. 5). Bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 a AsylbLG werden den Leistungsberechtigten bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Aufenthaltsrechtlich stellt es eine Straftat gemäß §§ 49 Abs. 2, 95 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG dar, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer die Pflicht zur Mitwirkung an der Klärung der Identität vorsätzlich oder fahrlässig verletzt. (Verteilt am 03.01.2019) Drucksache 18/2492 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Asylbewerber mit ungeklärter Identität Anfrage des Abgeordneten Jens Ahrends (AfD), eingegangen am 06.12.2018 - Drs. 18/2330 an die Staatskanzlei übersandt am 10.12.2018 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 19.12.2018