Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2493 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Meta Janssen-Kucz und Julia Willie Hamburg (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung Wird die Existenz von Schulen in freier Trägerschaft gefährdet, indem die Beurlaubungen von beamteten Lehrkräften zum Einsatz in Ersatzschulen nicht verlängert werden? Anfrage der Abgeordneten Meta Janssen-Kucz und Julia Willie Hamburg (GRÜNE), eingegangen am 23.11.2018 - Drs. 18/2210 an die Staatskanzlei übersandt am 30.11.2018 Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung vom 02.01.2019 Vorbemerkung der Abgeordneten Nach § 152 NSchG können Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen für bestimmte Zeit zum Dienst an Ersatzschulen beurlaubt werden. Zum Dienst an Förderschulen kann dies auch unter Fortzahlung der Bezüge geschehen. In diesem Fall werden die fortgezahlten Bezüge auf die Finanzhilfe des Landes für die Ersatzschule angerechnet. Beurlaubte Lehrkräfte stellen einen nicht unerheblichen Anteil der Lehrerschaft vieler Schulen in freier Trägerschaft. Sie sind deshalb für die Unterrichtsversorgung dieser Schulen unverzichtbar. Beurlaubungen sind immer befristet, aber in der Vergangenheit konnten sich die Schulen in freier Trägerschaft in der Regel darauf verlassen, dass diese Befristungen bei Bedarf verlängert wurden. Im August dieses Jahres wurde den Schulen in freier Trägerschaft ein Schreiben bekanntgegeben, demzufolge die Dauer der Beurlaubung grundsätzlich auf sechs Jahre festgelegt und eine einmalige Verlängerung um drei Jahre zugelassen werden sollte. Nur in begründeten Einzelfällen sollte eine Beurlaubungshöchstdauer von neun Jahren überschritten werden dürfen. Verwiesen wird in diesem Schreiben auf einen Projektbericht der NLSchB zur „Schulaufsicht über Schulen in freier Trägerschaft “, in dem eine Begrenzung der Beurlaubungsdauer empfohlen wurde. Dieser Projektbericht ist jedoch nicht öffentlich zugänglich. Eine Beschränkung der Beurlaubungsdauer auf in der Regel höchstens neun Jahre würde einzelne Schulen in freier Trägerschaft in ihrer Existenz gefährden. So sind sechs der insgesamt 15 Lehrkräfte der Schule „am Deich“ in Leer, einer Förderschule Körperliche und Motorische Entwicklung , beurlaubte Lehrkräfte aus öffentlichen Schulen. Bei allen diesen sechs Lehrkräften läuft die Beurlaubung im kommenden Jahr aus. Wenn diese Beurlaubungen dann nicht verlängert werden würden, würden ca. 35 % der Lehrerstunden entfallen. Das Unterrichtsangebot für die Schülerinnen und Schüler mit Unterstützungsbedarf im Förderschwerpunkt motorische und körperliche Entwicklung könnte dann nicht aufrechterhalten werden. Die nächstgelegenen Förderschulen mit diesem Förderschwerpunkt sind jedoch ca. 35 km (Aurich) bzw. ca. 70 km (Meppen) entfernt. Zugleich würde im Primarbereich die modellhafte enge Kooperation mit der Grundschule Bingum und damit die weitere Existenz der GS Bingum/Stadt Leer möglicherweise gefährdet. Erschwert wird die Situation für die Schule „am Deich“ dadurch, dass aktuell aufgrund der unklaren Auslegung und Anwendung der neuen Regelungen eine Verunsicherung eingetreten ist, die in dem Maße zunehmen wird, in dem keine zeitnahen Entscheidungen durch die Landesschulbehörde getroffen würden. Verlängerungsanträge für die Beurlaubung müssten erst ein halbes Jahr vor Ablauf gestellt werden, und ein Bescheid ist in der Regel erst im April oder Mai zu erwarten. Zu diesem Zeitpunkt ist eine Planung und damit Sicherung des Schulstandorts zum kommenden Schuljahr kaum noch möglich. Die Schule „am Deich“ hat aus diesem Grund bereits Ende Oktober 2018 die Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2493 2 entsprechenden Beurlaubungsanträge an die Landesschulbehörde eingereicht, um möglichst schnelle konkrete Klärung herbeizuführen. 1. Wie viele Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen sind derzeit zum Dienst an Ersatzschulen beurlaubt? Für die Beantwortung dieser Frage sind die Daten der Lehrkräfte aus dem EDV-Programm „Personalmanagementverfahren “ (PMV) verwendet worden. Die Daten werden u. a. nach den Vorgaben des Haushalts aufgenommen. Dabei werden grundsätzlich nur Lehrkräfte gemäß § 6 des Haushaltsgesetzes erfasst (personalkostenbudgetierte Titel). Am Auswertungsstichtag 01.12.2018 waren gemäß § 152 Abs. 3 und § 155 Abs. 2 NSchG insgesamt 540 Lehrkräfte des Landes unter Fortzahlung der Bezüge zum Dienst an Ersatzschulen beurlaubt . Daneben steht ein Kontingent an Leerstellen für einen personellen Austausch zwischen den öffentlichen Schulen und Ersatzschulen für Beurlaubungen von Lehrkräften unter Fortfall der Bezüge (§ 152 Abs. 2 NSchG) zur Verfügung. Am Auswertungsstichtag 01.12.2018 waren 317 Lehrkräfte des Landes unter Fortfall der Bezüge zum Dienst an Ersatzschulen beurlaubt. Insgesamt sind dementsprechend derzeit 857 Lehrkräfte des Landes für eine Dienstleistung an Ersatzschulen beurlaubt. Das Land leistet damit einen beachtlichen und durchaus anerkennenswerten Beitrag zur Existenzsicherung der Ersatzschulen. 2. Wie ist in den vergangenen zehn Jahren mit der Befristung von Beurlaubungen von Lehrkräften für den Einsatz in Ersatzschulen umgegangen worden: a) Wie viele Anträge auf Verlängerung der Beurlaubung sind in den vergangenen zehn Jahren jeweils gestellt worden? b) Wie viele dieser Anträge sind jeweils nicht bewilligt worden? c) Was waren hierfür die Gründe? Die angefragten Daten werden von den Schulbehörden nicht statistisch erfasst. Sie könnten nur durch eine Einsichtnahme in sämtliche Personalakten aller niedersächsischen Lehrkräfte mit einem erheblichen Aufwand erhoben werden, der die Arbeitszeit von diversen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Niedersächsischen Landesschulbehörde (NLSchB) über mehrere Wochen in Anspruch nehmen würde. Dabei blieben allerdings diejenigen Personalakten unberücksichtigt, die sich mittlerweile z. B. wegen Pensionierungen beim Niedersächsischen Landesamt für Bezüge und Versorgung oder wegen vollzogener Versetzungen in anderen Ländern befinden. Zu berücksichtigen ist auch, dass im Bereich der berufsbildenden Schulen die Personalhoheit und die Personalaktenführung bei den Schulen selbst liegen. Insofern müssten landesweit alle berufsbildenden Schulen von der NLSchB aufgefordert werden, bezüglich der Fragestellungen die dort verwalteten Personalakten zu sichten, auszuwerten und über die Ergebnisse zu berichten. Von einer solch aufwendigen Erhebung wird abgesehen, zumal die NLSchB aktuell intensiv mit der Sicherung der Unterrichtsversorgung befasst ist. Die Bemühungen der NLSchB um Informationen haben zu folgenden Ergebnissen und Schätzungen geführt: NLSchB Regionalabteilung Osnabrück, Dezernat 2 (Grund-, Ober-, Haupt-, Real- und Förderschulen ): 66 Verlängerungsanträge in den vergangenen zehn Jahren, alle Anträge wurden bewilligt. NLSchB Regionalabteilung Osnabrück, Dezernat 3 (Allgemeinbildende Gymnasien und Gesamtschulen ): 192 Leerstellen sind belegt. Die Beurlaubung wurde in der Vergangenheit überwiegend für drei Jahre bewilligt, sodass im Rahmen einer Schätzung davon auszugehen ist, dass jede Lehrkraft in zehn Jahren dreimal einen Antrag auf Verlängerung gestellt haben dürfte, geschätzt somit ca. 576 Anträge. Ermittelbar war, dass fünf Anträge aus schulorganisatorischen Gründen (Sicherung der Unterrichtsversorgung) nicht bewilligt wurden. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2493 3 NLSchB Regionalabteilung Lüneburg, Dezernat 2: 6 Verlängerungsanträge in den vergangenen zehn Jahren, etwaige Ablehnungen wurden nicht erfasst. NLSchB Regionalabteilung Lüneburg, Dezernat 3: 32 Leerstellen sind durch das Dezernat 3 belegt. In den vergangenen zehn Jahren wurden 33 Verlängerungsanträge gestellt. Sieben Verlängerungsanträge wurden nicht wie beantragt genehmigt. Bei diesen Anträgen wurde die genehmigte im Vergleich zur beantragten Beurlaubungsdauer aus schulorganisatorischen Gründen (Unterrichtsversorgung ) verkürzt. NLSchB Regionalabteilung Braunschweig, Dezernat 2: Keine Erfassung. NLSchB Regionalabteilung Braunschweig, Dezernat 3: Keine Erfassung. NLSchB Regionalabteilung Hannover, Dezernat 2: Keine Erfassung. NLSchB Regionalabteilung Hannover Dezernat 3: Keine Erfassung. NLSchB Dezernate 4 (Berufliche Bildung): Keine Erfassung. Im Vergleich zu den allgemeinbildenden Schulen und unter Berücksichtigung der landesweit zur Verfügung stehenden Leerstellen kann es sich im berufsbildenden Bereich nur um wenige Einzelfälle handeln. 3. Wie viele Anträge auf erstmalige Beurlaubung zum Dienst an Ersatzschulen sind jeweils in den vergangenen fünf Jahren gestellt worden, und wie viele dieser Anträge sind jeweils bewilligt worden? Hinsichtlich der Erhebung der angefragten Daten wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Die Bemühungen der NLSchB um valide Informationen haben lediglich zu folgendem Einzelergebnis geführt: Dem Dezernat 2 der NLSchB Regionalabteilung Lüneburg ist eine Anzahl von sechs Erstanträgen aus den vergangenen fünf Jahren bekannt; etwaige Ablehnungen wurden nicht erfasst. 4. Ist vonseiten des Kultusministeriums beabsichtigt, auf die zunehmende Problematik durch die Pensionierung von beurlaubten Landesbeamten, die bei jetziger Beurlaubungspraxis in Förderschulen zunehmend zu Existenzgefährdungen führen würde, mit einem veränderten Bewilligungspraxis in vergleichbarer Größenordnung zu reagieren? Wenn nein, warum nicht? In der Frage wird die These aufgestellt, dass die derzeitige Beurlaubungspraxis des Landes zunehmend zu Existenzgefährdungen bei den Förderschulen führen wird. Für diese Aussage gibt es nach derzeitiger Sachlage keinen Beleg. Zur Klarstellung wird erneut darauf hingewiesen, dass die Träger der Schulen in freier Trägerschaft selbst für die Personalrekrutierung zuständig und verantwortlich sind. Die Frage lässt sich im Übrigen weder mit ja noch mit nein beantworten, weil eine Beurlaubung von Lehrkräften aus dem Landesdienst zum Dienst an Ersatzschulen nur auf Antrag beurlaubungswilliger Lehrkräfte erfolgen kann. Die Anzahl möglicher Beurlaubungen lässt sich folglich nur bedingt steuern, sie ist jedenfalls von einer freiwilligen Antragstellung der Lehrkräfte abhängig. Jeder Beurlaubungsantrag ist ferner im Einzelfall zu prüfen und zu bescheiden. Die Schulbehörden werden bei den Förderschulen in freier Trägerschaft, die zum Teil historisch begründet oftmals ein echter Ersatz für entsprechende öffentliche Schulen sind, die Entwicklung nach Kräften unterstützen. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2493 4 5. Ist seitens der Landesregierung geplant, den einzelnen Schulen in freier Trägerschaft im Rahmen des bisherigen Landeskontingentes in diesem Bereich ein verlässliches schulbezogenes Kontingent an beurlaubten Landesbeamten zuzubilligen, um zu einer größeren Verlässlichkeit und Planungssicherheit zu kommen? Wenn nein, warum nicht? Die Zubilligung eines schulbezogenen Kontingents ist nicht beabsichtigt, weil nach den schulgesetzlichen , dienstrechtlichen und haushaltsrechtlichen Bestimmungen eine einzelne Ersatzschule einen Anspruch auf eine feste Zuteilung nicht haben kann. Eine Beurlaubung von Lehrkräften aus dem Landesdienst zum Dienst an Ersatzschulen ist nur auf Antrag beurlaubungswilliger Lehrkräfte möglich; die Entscheidung ist nach Prüfung im Einzelfall zu treffen. Die Festlegung von Stellenkontingenten für einzelne Schulen wäre insoweit nicht hilfreich, sondern mit Blick auf die Gesamtheit der Ersatzschulen hinderlich. 6. Aus welchen Gründen soll jetzt die Beurlaubung zum Dienst an Ersatzschulen auf in der Regel höchstens neun Jahre begrenzt werden? Auf die ausführliche Darstellung in den Antworten der Landesregierung zu den Kleinen Anfragen zur schriftlichen Beantwortung in den Drucksachen 18/940 und 18/1302 wird verwiesen. 7. In welchen begründeten Einzelfällen soll künftig eine Überschreitung der Beurlaubungshöchstdauer von neun Jahren möglich sein? In welchen Fällen erscheint „eine Weiterbeurlaubung im Interesse des Landes geboten“? Wie sollen regionale Besonderheiten des Schulangebotes berücksichtigt werden? Die Beurlaubungshöchstdauer von neun Jahren soll nur im begründeten Einzelfall überschritten werden, insbesondere wenn – die Lehrkraft eine schulstrukturtragende Funktionsstelle wahrnimmt, – die Lehrkraft eine begonnene besondere Aufgabe unbedingt zu Ende führen sollte (z. B. Abiturjahrgang , Projekt), – der Eintritt der Lehrkraft in den Ruhestand zeitnah bevorsteht, – die Beendigung der Beurlaubung eine unzumutbare persönliche Härte für die Lehrkraft darstellen würde oder – eine Weiterbeurlaubung im Interesse des Landes geboten erscheint. Bei der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, hier der Formulierung, dass „eine Weiterbeurlaubung im Interesse des Landes geboten erscheint“, geht es darum, künftige konkrete Entwicklungen in der Alltagspraxis nicht von vorneherein durch eine zu genau festgelegte Regelung auszuschließen . Eine Aufzählung infrage kommender Tatbestände würde den Sinn der Regelung konterkarieren und zudem einen Vergleichsmaßstab beschreiben. Die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs soll der Subsumtion im tatsächlich zu prüfenden und zu bescheidenden Einzelfall vorbehalten bleiben. Gleichwohl sei als Beispiel die unverzichtbare persönliche Begleitung eines im Interesse des Landes liegenden Schulversuchs an einer Schule in freier Trägerschaft genannt. Schulen in freier Trägerschaft werden - anders als öffentliche Schulen - nicht dort errichtet, wo ein Schulangebot zur Versorgung einer bestimmten Region gemacht werden muss (vgl. §§ 101, 106, 108 NSchG), sondern dort, wo ein Träger - aus welchen Erwägungen auch immer - ein Schulangebot machen möchte. Schon deshalb sind vergleichbare Rahmenbedingungen nicht anzunehmen und ist eine Berücksichtigung regionaler Besonderheiten eines Schulangebots nur bedingt möglich. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2493 5 8. Für wie realistisch hält es die Landesregierung, dass angesichts des allgemeinen Bewerbermangels die Ersatzschulen auf dem Arbeitsmarkt genügend Lehrkräfte finden können, um die Unterrichtsversorgung sicherstellen zu können? Ziel der Landesregierung ist stets, die Unterrichtsversorgung zu stabilisieren und schrittweise zu verbessern. Um dieses Ziel zu erreichen, ist mit einer ersten Stabilisierungssäule das Potenzial bereits vorhandener Lehrkräfte besser ausgeschöpft worden. Hierzu gehören verbesserte individuelle Möglichkeiten für Teilzeiterhöhungen und zur Mehrarbeit, das Hinausschieben des Ruhestandes und die Beschäftigung pensionierter Lehrkräfte. Mit einer Image- und Werbekampagne sollen einerseits junge Menschen für die Lehrertätigkeit begeistert und anderseits bereits vorhandene Lehrkräfte bzw. qualifizierte Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger für den Dienst an niedersächsischen Schulen geworben werden. Die Vermittlung von Respekt und Wertschätzung gegenüber der Tätigkeit mit Schülerinnen und Schülern steht dabei ebenso im Mittelpunkt wie die Vermittlung der Vorzüge des „Lehrerseins“ in Niedersachsen. Als dritte Säule der Stabilisierungsmaßnahmen sind grundsätzliche Verbesserungen in der Lehrkräftebedarfsplanung in Arbeit: Ausgehend von einer verbesserten Prognose der Entwicklung der Schülerzahlen sollen zukünftig belastbarere Rückschlüsse auf die Studienplatzkapazitäten, die notwendigen Fächerkombination der zukünftigen Lehrkräfte und schlussfolgernd hieraus die vorzuhaltenden Plätze an den niedersächsischen Studienseminaren für die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst vorgenommen werden. Hiermit soll sichergestellt werden, dass das Land Niedersachsen zukünftig zielgenauer Ressourcen zur Abdeckung des tatsächlichen Lehrkräftebedarfs zur Verfügung stellen kann. Mit diesem „Stabilisierungspaket“ will Niedersachsen auch weiterhin dem anhaltenden Mangel an Lehrkräften begegnen. Die Maßnahmen kommen mittelbar auch den Schulen in freier Trägerschaft zugute. Im Rahmen der Erstellung der Schülerprognosen und der Prognosen zum Lehrkräfteeinstellungsbedarf , die regelmäßig nach Abschluss der Auswertungen auf Grundlage der Daten aus der aktuellen Erhebung zur Unterrichtsversorgung der allgemeinbildenden Schulen in Niedersachsen überprüft und angepasst werden, wird die Entwicklung für die Schulen in freier Trägerschaft sowohl bei den Schüler- als auch bei den sich daraus ergebenden Lehrkräftebedarfsprognosen mit einbezogen . Aktuell geschieht dies auch im Hinblick auf die besonderen Herausforderungen, vor denen Niedersachsen im Bereich der allgemeinbildenden Schulen aufgrund der Schulzeitstreckung im Rahmen der Umstellung von G8 auf G9 im Schuljahr 2020/2021 stehen wird. In der interministeriellen Arbeitsgruppe zwischen dem Kultusministerium und dem Ministerium für Wissenschaft und Kultur, die gemäß der Koalitionsvereinbarung ihre Arbeit aufgenommen und bereits mehrfach getagt hat, werden abgestimmte Prognosen erstellt, um die Planung der Ausbildung einer bedarfsgerechten Anzahl angehender Lehrkräfte in Niedersachsen zur Deckung eines prognostizierbaren Lehrkräftebedarfs zu optimieren. In diesem Planungsprozess wird ausdrücklich auch der Lehrkräftebedarf für die Schulen in freier Trägerschaft mit einbezogen und berücksichtigt. Die Sicherstellung der Unterrichtsversorgung an den Schulen in freier Trägerschaft ist und bleibt gleichwohl zuvörderst eine Aufgabe ihrer Träger. Die Erfüllung dieser Aufgabe ist davon abhängig, wie sich die Träger auf dem Arbeitsmarkt bewegen. Mit den - im Vergleich zum Landesdienst - flexiblen Möglichkeiten, die ihnen § 144 Abs. 3 NSchG einräumt, steht ihnen ein erweiterter Arbeitsmarkt zur Verfügung. Die Landesregierung hat keinen Grund zu der Annahme, dass die freien Träger der Aufgabe der Sicherstellung der Unterrichtsversorgung an ihren Schulen nicht gerecht werden. 9. In welcher Weise wird bei der Entscheidung über die Verlängerung von Beurlaubungen darauf geachtet, zwischen öffentlichen Schulen und Ersatzschulen eine ausgeglichene Unterrichtsversorgung herzustellen? Die Herstellung einer zwischen öffentlichen Schulen und Ersatzschulen ausgeglichenen Unterrichtsversorgung ist und kann nicht ein zielführendes Prüfkriterium bei der Entscheidungsfindung Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/2493 6 sein. Schulen in freier Trägerschaft sind - anders als öffentliche Schulen - weder an den sogenannten Klassenbildungserlass (RdErl. d. MK v. 07.07.2011 - 15-84001/3, SVBl 2011, S. 268) noch an die Verordnung für die Schulorganisation (SchOrgVO (Zügigkeit)), die ArbZVO-Schule, Lehrpläne u. v. a. m. gebunden. Eine Vergleichbarkeit bezüglich der Unterrichtsversorgung ist deshalb nicht gegeben. 10. Aus welchen Gründen erhalten die Ersatzschulen erst im April oder Mai einen Bescheid über die Bewilligung der Anträge auf Verlängerung der Beurlaubung? Für wie realistisch hält die Landesregierung es, dass eine Ersatzschule dann bei Ablehnung des Antrages noch eine neue Lehrkraft auf dem Arbeitsmarkt finden kann? Bei Beurlaubungen von Lehrkräften auf Grundlage des § 152 Abs. 1, 2 und 3 NSchG handelt es sich um Entscheidungen, bei denen der NLSchB ein Beurteilungsermessen zusteht. Der Bewilligungszeitpunkt steht in Abhängigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung und der Dauer des vorzunehmenden Abwägungsprozesses im Einzelfall. Die NLSchB ist bestrebt, Entscheidungen zu beantragten Beurlaubungen so frühzeitig wie möglich zu treffen, um den Schulen Planungssicherheit zu verschaffen. Bewilligungsentscheidungen erfolgen somit nicht nur im April und Mai, sondern in Abhängigkeit zu den oben dargestellten Parametern auch zu anderen Zeitpunkten im Jahr. 11. Gibt es seitens der Landesregierung Überlegungen/Planungen, die neue Regelung (6 + 3) mit einer Übergangsphase einzuführen, die vorsehen könnte, die neuen Regelungen erst bei zukünftigen Beurlaubungen und nicht schon für die bereits jetzt an Schulen in freier Trägerschaft beurlaubten Landesbeamten anzuwenden, um den Schulen in privater Trägerschaft eine verlässlichere und handhabbare personelle Planungssicherheit zu ermöglichen? Wenn nein, warum nicht? Beurlaubungsanträge wurden und werden sachgerecht geprüft und beschieden. Sie wurden und sie werden nach § 152 NSchG bewilligt und können dementsprechend nur befristet mit dem Ziel der Rückkehr zu einer Dienstleistung an den öffentlichen Schulen erfolgen. Eine Unterscheidung nach Altfällen und neu zu treffenden Entscheidungen lässt § 152 NSchG nicht zu. Auch im Interesse einer Gleichbehandlung ist eine unterschiedliche Verfahrensweise nicht angezeigt. Es wird auch in Zukunft jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden. 12. Aus welchen Gründen ist der Projektbericht der NLSchB zur „Schulaufsicht in freier Trägerschaft“ nicht öffentlich zugänglich? Bei dem von den Fragestellern erwähnten Schreiben aus dem August 2018 handelt es sich um einen Erlass des Kultusministeriums an die ihm nachgeordnete NLSchB, die den Projektbericht, auf den im Erlass Bezug genommen wird, erstellt hat. Die Privatschulverbände haben von diesem Erlass eine Durchschrift erhalten und ihn offensichtlich ihren Mitgliedern zugänglich gemacht. Der Projektbericht ist Ergebnis einer internen Untersuchung und Bestandsaufnahme der Regionalabteilungen der NLSchB. Er beinhaltet eine Zusammenstellung aus in nichtöffentlichen Dienstgesprächen zusammengetragenen Informationen. Der Bericht dient als Grundlage für die interne Ausrichtung und Entscheidungspraxis bezüglich der Schulen in freier Trägerschaft. Für eine Veröffentlichung des Projektberichts gibt es weder eine Verpflichtung noch eine Veranlassung . Die NLSchB hat den Projektbericht bereits im Entwurfsstadium mit den Verbänden, Kirchen und Interessenvertretungen erörtert und offen diskutiert. Dabei wurden im Einzelfall auch sinnvolle Hinweise und Änderungsbedarfe berücksichtigt und teilweise mit in die Abschlussversion des Projektberichtes aufgenommen. (Verteilt am 07.01.2019) Drucksache 18/2493 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung gemäß § 46 Abs. 1 GO LT mit Antwort der Landesregierung Anfrage der Abgeordneten Meta Janssen-Kucz und Julia Willie Hamburg (GRÜNE) Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums Wird die Existenz von Schulen in freier Trägerschaft gefährdet, indem die Beurlaubungen von beamteten Lehrkräften zum Einsatz in Ersatzschulen nicht verlängert werden?